Newsletter Recht 12/21 – Ein Blick in die Zukunft

Newsletter Recht 12/21 – Ein Blick in die Zukunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider beherrscht die Corona Pandemie auch weiterhin unser privates sowie auch unser unternehmerisches Leben. Da die letzten 2 Jahre vom Thema „Corona“ überschattet wurden, haben wir dieses Mal unseren Newsletter unter das Motto „Ein Blick in die Zukunft“ gestellt.

Kurzübersicht – Änderungen 2022

Corona-Bonus

Auszahlung bis Ende März Arbeitnehmer können maximal 1.500 € als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das gilt noch bis zum 31.03.2022

Elektronische Krankmeldung

Der „gelbe Schein“ auf Papier wird Stück für Stück digitalisiert. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Kassen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern digital zur Verfügung.

Mindestlohn steigt

2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro die Stunde.

Neue Regeln für kurzfristige Minijobs

Die Minijob-Zentrale weist auf ihrer Website auf evtl. anstehende Änderungen bei der Meldung kurzfristiger Minijobs hin. Demnach muss der Arbeitgeber in der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist

Online-Gründung einer GmbH soll möglich werden

In anderen Ländern ist es bereits gang und gäbe. Nun wird auch in Deutschland die Online-Gründung von Unternehmen möglich gemacht: Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union (DiRUG) beschlossen. Das neue Gesetz, das am 1. August 2022 in Kraft treten soll, ermöglicht die GmbHGründung vom Schreibtisch aus. Ziel ist es, die Gesellschaftsgründung grenzüberschreitend zu erleichtern, d.h. den Zeitund Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Gründung von Kapitalgesellschaften, in Deutschland die GmbH und UG, soll ohne ein persönliches Erscheinen der Gründer bei den Behörden ermöglicht werden. Die bei Präsenzterminen übliche Rechtssicherheit soll trotzdem gewahrt werden.

Notarielle Beurkundung von Willens erklärungen mittels eines Videokommunikationssystems.

Zwar ist auch für die Online-Gründung weiterhin die Beteiligung eines Notars von Nöten, jedoch werden nach den Plänen der Bundesregierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen.

Praxis

Sobald der Gesetzgeber die Richtlinie umgesetzt hat, kann die Gründung einer GmbH bzw. UG über das beschriebene Verfahren vorgenommen werden; vorausgesetzt es handelt sich um eine Bargründung. Es entstehen nur geringe Mehrkosten (maximal 25 €) für „Online-Gründer“. Natürlich ist auch weiterhin eine Gründung bei Notaren vor Ort möglich. Sonstige Änderungen der Gesellschaft, wie beispielsweise die Änderung der Satzung, müssen weiterhin im analogen Verfahren erfolgen.

Vorteile auf einen Blick:

  • Beschleunigung zahlreicher Unternehmensgründungen
  • Kein Erscheinen bei einem/einer Notar*in vor Ort notwendig
  • Keine Einreise nach Deutschland notwendig bei internationalen Gründer*innen
  • Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Standort für Gründer*innen

Auch wenn der Zeit- und Verwaltungsaufwand bei der Gründung reduziert wird, bleibt eine rechtliche Beratung im Stadium vor der Gründung unerlässlich. Kommen Sie gerne auf uns zu und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Gesellschaft gründen.

Transparenzregister

Vielen Unternehmen kam bislang die Mitteilungsfi ktion des § 20 Abs. 2 GwG zugute. Mit Aufwertung des Transparenzregisters zu einem Vollregister haben sie diesen Vorteil nicht mehr. Die Mitteilungsfi ktion ist ersatzlos gestrichen worden. Das Gesetz sieht Übergangsfristen für bestimmte Vorschriften vor. Unternehmen, die bisher unter die Mitteilungsfi ktionen des § 20 GwG fi elen, müssen den Mitteilungspfl ichten je nach Rechtsform spätestens zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.12.2022 nachkommen:

  • bis zum 31.03.2022, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt;
  • bis zum 30.06.2022, sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt;
  • bis zum 31.12.2022 für alle anderen Fälle.

Korrespondierende Bußgeldvorschriften werden um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt. Kommen Sie gerne auf uns zu uns lassen Sie uns gemeinsam schauen, ob – und wenn, wie – Sie eingetragen werden müssen.

Aktuelle Entwicklung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Der Bundestag hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) verabschiedet. In einer Übergangszeit (Ende des Jahres 2023) haben alle bestehenden Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Ab dem 1. Januar 2024 soll das Gesetz in Kraft treten. Wir geben einen Überblick über die geplanten Neuerungen:

Eintragung im Gesellschaftsregister

Für die Außen-GbR soll nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit bestehen, sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister, welches von den Amtsgerichten geführt werden soll, eintragen zu lassen. Angelehnt an bereits bestehende Register sind unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach der Eintragung ist die GbR verpfl ichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ zu führen. Als Nebenfolge der Eintragung in das Gesellschaftsregister unterliegt die GbR der Transparenzregisterpublizität. Die GbR muss demnach zukünftig Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten einholen und an das Transparenzregister übermitteln.

Umwandlungsfähigkeit der GbR

Die GbR wird umwandlungsfähig iS des Umwandlungsgesetzes. Nach einer vorherigen Registrierung als sog. „eGbR“ kann sie an einer Spaltung, Verschmelzung oder einem Formwechsel teilnehmen.

Kein Registerzwang – Registrierungswahlfreiheit“

Die Eintragung der Außen-GbR ist nicht zwingend, jedoch darf sie nach § 47 Abs.2 GBO-RegE im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Änderungen im Innenverhältnis der GbR, OHG und KG

Für Stimmrechte und den Anteil an Gewinn und Verlust gilt zum momentanen Zeitpunkt eine Verteilung nach Köpfen. Diese Regelung wird und wurde oftmals im Gesellschaftsvertrag abbedungen. Nach der neuen Regelung gilt für die GbR und durch die beibehaltene gesetzliche Verweisung auch für die OHG und KG, dass die Stimmkraft eines Gesellschafters und dessen Anteil am Gewinn und Verlust sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Beiträge.

Vertretung in der Einheits-KG

Der Gesetzesentwurf enthält auch Regelungen für die beliebte EinheitsGmbH & Co. KG. Nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. werden die Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen. Bisher haben nach der Rechtsprechung des BGH die Geschäftsführer der GmbH in der Gesellschafterversammlung der GmbH die Rechte wahrgenommen.

Praxis-Tipps:

  • GbR, die im Grundbuch eingetragen sind oder in Zukunft Rechte im Grundbuch eintragen wollen, sollten zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Eintragung im Gesellschaftsregister vornehmen.
  • Eine Prüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen ist unerlässlich; um Rechtsunsicherheiten für die Berechnung der Stimmrechte und der Teilnahme an Gewinn und Verlust zu vermeiden.
  • Überprüfung der Verwaltungs-GmbH-Satzung bzgl. Regelungen bei einer Einheits-GmbH & Co. KG.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Auch bei nur einzelnen Verständnisfragen können Sie gerne die Beratung unserer Anwälte in Anspruch nehmen.

Ihre Ansprechpartnerin:
Stefanie Frank Rechtsanwältin  0821 50301–53    s.frank@ott-partner.de

Jonas Fassl Rechtsanwält  0821 50301–24    fassl@ott-partner.de

Neuerungen zum Jahreswechsel 2021/2022 aus der Lohnabteilung

Neuerungen zum Jahreswechsel 2021/2022 aus der Lohnabteilung

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Sehr gerne würden wir Sie in diesem Bereich beraten und evtl. bei Bedarf Vereinbarungen für Sie und Ihre Arbeitnehmer entwerfen.

Ihre Ansprechpartnerin:
Stefanie Frank Rechtsanwältin  0821 50301–53    s.frank@ott-partner.de

News zur Umsatzsteuer 12/21

News zur Umsatzsteuer 12/21

Neueste Informationen zur Umsatzsteuer

Änderungen in der Umsatzsteuer

 

Der Koalitionsvertrag steht. Die neue Bundesregierung hat auch Punkte aufgenommen, um die Umsatzsteuer zu modernisieren. So ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems bundesweit geplant, welches für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet wird (sog. E-Invoicing). Rechnungsdaten sollen hochgeladen werden, eine Rechnung wird erstellt und dann an den Kunden übermittelt. Im Hintergrund laufen hierzu Prüfungen auf Ordnungsmäßigkeit. Solch ein System ist derzeit bereits in anderen Ländern, wie z. B. Italien, vorhanden. Ferner soll ein EU-weites Reverse-Charge-Verfahren eingeführt werden, eine Anpassung der Einfuhrumsatzsteuer ist geplant sowie die Begünstigung von Sachspenden an gemeinnützige Organisationen.

Steuerfreiheit für Speditionsleistungen wird eingeschränkt

 

Die Steuerbefreiung für die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen ins Drittland wird eingeschränkt (§ 4 Nr. 3 UStG). Bisher waren Speditionsleistungen für Gegenstände der Ausfuhr (z. B. Sie lassen die verkaufte Maschine in die Schweiz bringen) grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Auf Grund eines Urteils des EuGH vom 29.06.2017 kommt diese Steuerbefreiung nicht in jedem Fall zum Ansatz. Die Steuerbefreiung kommt nach diesem Urteil nur noch für den Hauptfrachtführer in Betracht. Sobald der Spediteur einen Unterfrachtführer beauftragt, ist die Speditionsleistung des Unterfrachtführers an den Hauptfrachtführer nicht mehr steuerbefreit!

Weitere Änderungen zum 01.01.2022

 

  • Der Vorsteuersatz für Landwirte sinkt von derzeit 10,7% auf 9,5 %. Außerdem ist geplant, den Vorsteuersatz nun jährlich zu prüfen und anzupassen.

 

  • Der Ort von Veranstaltungen ist ab 01.01.2022 immer dort, wo die Veranstaltung stattfindet. Dies gilt allerdings nur bei Präsenzseminaren. Bei Online-Seminaren ist der Ort davon abhängig, ob der Leistende ein Unternehmer (B2B – Ort beim Leistungsempfänger) oder eine Privatperson (B2C – Ort beim Leistenden) ist.

Garantiezusagen Änderung zum 01.01.2023

 

Garantieverlängerungen bzw. Garantiezusagen nehmen immer mehr zu. Diese sind meist mit einem zusätzlichen gesonderten Betrag zu bezahlen. Betroffen sind hierbei z. B. Garantiezusagen eines Kfz-Händlers, Garantieverlängerung bei Elektrogeräten oder Maschinen etc..

Solche Leistungen können Neben​leistungen zur Hauptleistung (z. B. dem Verkauf der Ware) sein, aber auch eine eigenständige Leistung. Sind diese Leistungen eigenständig, unterliegen sie zwar nicht der Umsatzsteuer (steuerfrei nach § 4 Nr. 10 UStG), jedoch als Versicherungsumsatz der Versicherungssteuer. Hierzu muss man kein Versicherungsunternehmen sein.

Folge: Die Unternehmer müssen sich beim BZSt registrieren und die Versicherungssteuer anmelden und bezahlen. Da die Umsetzung in der Praxis mit großem Aufwand verbunden ist, wurde eine Übergangsfrist bis 31.12.2022 eingeführt.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn auch Sie Garantiezusagen oder –verlängerungen mit Ihren Kunden abschließen, damit geprüft werden kann, ob auch Sie von dieser Neuregelung betroffen sind.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

 

Durch die sog. „Quick-Fixes“ hat die Zusammenfassende Meldung (ZM) eine größere Bedeutung bekommen. Inzwischen gibt es Erfahrungen, wie die einzelnen Finanzämter diese Vorschriften umsetzen.
So sieht es beispielsweise Bayern sehr starr und versagt automatisch die Steuerbefreiung, wenn die ZM nicht fristgerecht abgegeben wurde. Dies kann zu einer beträchtlichen Steuerlast führen. Die verspätete Abgabe von ZM-Meldungen kann ferner mit Bußgeld oder Zwangsgeld bestraft werden. Deshalb achten Sie darauf, dass Sie Ihre ZM immer bis zum 25. des Folgemonats abgeben.

Eine Fristverlängerung oder eine Verlängerung der Frist auf den nächstfolgenden Werktag, wie es beim Finanzamt gibt, kennt die ZM nicht. Achten Sie auch weiterhin darauf, dass Berichtigungen von Fehlern innerhalb eines Monats ab Erkennen des Fehlers, und zudem periodengerecht, erfolgen müssen. Ansonsten geht die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung verloren.

OSS-Verfahren

 

Die Einführung des OSS-Verfahrens zum 01.07.2021 hat weitestgehend geklappt.

Hinweis von uns: das OSS-Verfahren kann nicht nur für Fernverkäufe genutzt werden. Auch im Bereich von anderen (Dienst-)Leistungen an Nichtunternehmer z. B. für grundstücksbezogene sonstige Leistungen, künstlerische/wissenschaftliche/unterhaltende Tätigkeiten, Beförderungsleistungen etc. kann das Verfahren genutzt werden. Dadurch müssen sich immer weniger Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.

Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende

Doppelzahlungen

 

Prüfen Sie spätestens zum Jahresende, ob in Ihren offenen Posten Doppelzahlungen / Überzahlungen verbucht wurden. War die ursprüngliche Leistung steuerpflichtig ist dies auch die Doppel- oder Überzahlung und das bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Konkret bedeutet das, dass Sie bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Umsatzsteuer abführen müssen und die Zahlung nicht auf dem Debitor „parken“ dürfen (gilt nicht ertragsteuerlich).

Hinweis: auch Trinkgelder an Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig.

Arbeiten zum Jahresende

 

Denken Sie insbesondere an die Hinzuschätzungen Ihrer fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten sowie die Abgrenzung der im Folgejahr abziehbaren Vorsteuern (Rechnungseingang nach 31.12.2021 – Leistung aber noch für 2021, d. h. nicht das Rechnungsdatum, sondern der Posteingangsstempel ist maßgebend).

Kontrollieren Sie, ob Sie auch alle lohnsteuerlichen Sachverhalte ordnungsgemäß verbucht haben, wie z. B. Umsatzsteuer bei doppelter Haushaltsführung, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Überlassung von E-Fahrzeugen.

Beachten Sie auch, dass Ihnen kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Geschenke/Incentives zusteht, wenn gewisse Grenzen überschritten werden [z. B. bei Betriebsausflügen (110 Euro brutto) / Zuwendungen Mitarbeiter (60 Euro brutto) / Kundengeschenke (35 Euro netto)].

Berichtigung Umsatzsteuer bei gewährten Boni

 

Die Umsatzsteuer ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Minderung durch die Inanspruchnahme des Bonus verwirklicht ist, d. h. frühestens mit der Abrechnung, welche in der Regel mit Zahlung / Verrechnung identisch ist. Denken Sie daran, dass ein unterjähriger Hinweis auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ bei allen Boni berechtigten Rechnungen erforderlich ist, damit Sie eine entsprechende Minderung Ihrer Umsatzsteuer erhalten.

Ausbuchung von Forderungen

 

Prüfen Sie jetzt zum Jahresende wieder, ob in Ihren offenen Posten Forderungen enthalten sind, welche wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht werden können bzw. sollten. Beachten Sie hierzu auch die 2021 in der USt-Voranmeldung eingeführten ergänzenden Angaben (Zeilen 70 – 75 der Voranmeldung bzw. Kennziffer 50/37).

Bei Fragen rufen Sie uns gerne an.

ZM und UStVA

 

Gleichen Sie bitte Ihre Buchhaltung im Bereich der Erlöskonten innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche Dienstleistungen mit den übermittelten Daten in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen ab. Alle drei Werte müssen übereinstimmen.

Da seit 01.01.2021 eine korrekte Zusammenfassende Meldung materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, ist ein genaues Augenmerk darauf zu werfen (siehe unsere Ausführungen oben).

Nehmen Sie bitte Berichtigungen bei Differenzen daher umgehend vor.

Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

 

Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden? Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist bis zum 31.07. des Folgejahrs gesetzt. Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der Beantragung. Ihr Team von Ott & Partner.

Ihr Umsatzsteuerteam bei Ott & Partner:
Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Barbara Steiger  0821 50301–0    info@ott-partner.de

Newsletter Recht und Lohn 12/21

Newsletter Recht und Lohn 12/21

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Ab 2022 MÜSSEN Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Arbeitgeberzuschuss zahlen.

Bis dato war die Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auf Neuzusagen in der bAV beschränkt.

Die praktische Umsetzung der neuen Regelung stellt Unternehmen vor große Herausforderungen – wir möchten Sie unterstützen.

Im kommenden Monat tritt die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft. Ab Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten.

Die Regelung, die zunächst nur Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 betraf, wird damit auf sämtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen – unabhängig vom Datum des Abschlusses – erweitert. Eine Ausnahme gilt bei besonderen Tarifverträgen.

In der praktischen Umsetzung der Regelung stehen Unternehmen damit vor großen Herausforderungen.

Im Kern geht es um komplexe Fragestellungen: Wie hoch soll der Beitrag des Arbeitgebers sein? Was geschieht mit bereits bestehenden – freiwilligen – Arbeitgeberzuwendungen? Und zuletzt: Wie lassen sich nachträgliche Beitragsanpassungen im Rahmen der bestehenden Versorgungsverträge gestalten?

Viele unserer Mandanten haben bereits in der Vergangenheit auf freiwilliger Basis Zuschüsse geleistet. Einige haben mit dem Arbeitnehmer bereits eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen, aus der klar hervorgeht, dass die freiwillige Leistung im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung steht und erkennbar eine „Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis“ darstellt. Hier sieht man keine Probleme, dass die freiwillige Leistung ab 01.01.2022 angerechnet wird.

Die meisten Arbeitgeber werden jedoch vermutlich keine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen haben. Aussagekräftige Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es leider noch nicht, so dass wir uns auf die Literatur verlassen müssen. Dieses Thema muss jedoch im Einzelfall betrachtet werden. Teilweise gibt es die Möglichkeit, bis zum 01.01.2022 noch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, aus der klar und deutlich hervorgeht, dass angerechnet werden soll.

Sollten Arbeitgeber in der Vergangenheit noch keinen Zuschuss gezahlt haben, besteht jedoch auch Regelungsbedarf. Es bestünde zum einen die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seinen bisher gezahlten Betrag um 15 % reduziert und der Arbeitgeber diese „Lücke“ auffüllt, oder der Arbeitnehmer seinen Betrag belässt und der Arbeitgeber 15 % bezuschusst.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Sehr gerne würden wir Sie in diesem Bereich beraten und evtl. bei Bedarf Vereinbarungen für Sie und Ihre Arbeitnehmer entwerfen.

Ihre Ansprechpartnerin:
Stefanie Frank Rechtsanwältin  0821 50301–53    s.frank@ott-partner.de

Verjährung

Verjährung

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News zur Umsatzsteuer 12/21

Aufbewahrungsfristen ab 2022

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News zur Umsatzsteuer 12/21

Das Wichtigste zum Jahreswechesel 2021/2022

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News zur Umsatzsteuer 12/21

Bargeldeinnahmen und Kassenführung 03/21

Mit unserem letzten Rundschreiben zum Thema „Aktuelles zur Kassenführung“ vom 05.08.2020 haben wir Sie bezüglich TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) und Kassenverfahrensdokumentation wiederholt informiert. Auch heute wollen und müssen wir diese Themen aufnehmen, denn es läuft eine Frist ab, die wohl nicht verlängert wird!

Frist 31. März 2021 für Ihre TSE

 

Die Nichtbeanstandungsfrist bei der TSE-Kassenumstellung wurde vom 30.09.2020 auf den 31.03.2021 verlängert. Diese Frist läuft jetzt aus und Bund und Länder machen keine Anstalten, diese zu verlängern. Daher sollten Sie REAGIEREN. Die verlängerte Nichtbeanstandungsfrist gilt grundsätzlich auch nur, wenn bis zum 30.09.2020 die TSE verbindlich bestellt war.

Bei der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung wird für jede Transaktion eine Transaktionsnummer vergeben.

Wenn Sie eine INSIKA-Kasse einsetzen, bedeutet das nicht, dass Sie eine TSE im Einsatz haben! Auch eine Z-Bon Kasse ist nicht mehr zulässig! Sprechen Sie hierzu umgehend mit Ihrem Kassen-Partner.

Falls Sie eine cloudbasierte TSE einsetzen wollen, ist zu beachten, dass es hier momentan zu Verzögerungen kommt. Das BSI (Bundesamt für die Sicherheit in der Informationsverarbeitung) hat den Zertifizierungsprozess Ende 2020 um weitere Anforderungen ergänzt. Denn es gibt bislang nur wenige zertifizierte TSEs (z.B. von der Bundesdruckerei). Und ob diese den neuen Erfordernissen standhalten, muss noch geprüft werden. Daher ist die Empfehlung, eine Fristverlängerung hierfür nach §148 AO beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Hierzu gibt es eine „Praxishilfe für Unternehmen – Antrag nach § 148 AO“. Diese liegt uns vor. Hierbei gibt es Musterformulierungen, z. B. auch für die Anbieter fiskaly, A-Trust, D-Trust. Manche Kassenhersteller informieren gerade diesbezüglich ihre Kunden. Sprechen Sie hierzu bitte mit uns!

Wenn Sie eine TSE im Einsatz haben, ist diese an die Finanzverwaltung zu melden. Hierzu soll eine digitale Meldung möglich gemacht werden. Diese gibt es aktuell immer noch nicht. Bitte schicken Sie uns trotzdem Ihr TSE-Zertifikat in die Kanzlei, damit wir dies schon vorbereiten können.

Homepage Bayerisches Landesamt: Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt gesondert bekannt gegeben.

Kassennachschau – Betriebsprüfung

 

Die Kassennachschau ist nicht auf elektronische Kassen beschränkt, sondern auch auf offene Ladenkassen, Taxametern oder Geldgewinnspielgeräten. Auch ist die Kassennachschau keine Betriebsprüfung im Sinne des §193 AO, deshalb gibt es anstatt einer Prüfungsanordnung vorab nur zu Beginn (Antritt) der Nachschau einen sog. Prüfungsauftrag. (aktuell Landesamt für Steuern in Bayern vom 29.01.2021)

Aus der Praxis: Aufgrund COVID finden derzeit (fast) keine Nachschauen statt. Wir gehen aber davon aus, dass dies nur aufgeschoben ist.

Seien Sie einfach darauf vorbereitet und halten Sie bereit:

  • Ihre Kassenverfahrensdokumentation
  • Die Bedienungsanleitung – das Handbuch
  • Die Erst- und Folgeprogrammierungen Ihrer Kassen, Waagen etc.
  • Sämtliche Organisationsunterlagen Das Ganze am besten auf Papier! Wir wissen, das ist nicht zeitgemäß, aber die Finanzverwaltung möchte das so.

 

    Kassenverfahrensdokumentation

     

    Falls Sie noch keine Verfahrensdokumentation für Ihre Kasse(n) haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Bei fehlender Kassen-VD schätzt die Finanzverwaltung Umsätze hinzu (denken Sie an Umsatzsteuer, Einkommen-/Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und ggf. auch das Steuerstrafrecht.

    Themen Kassenwechsel, Kassendefekte und Datensicherung

     

    Beim Kassenwechsel wird besonders gerne geprüft. Der Zugang zur alten Kasse (Datenzugang) muss über die Aufbewahrungsfrist gesichert bleiben. Bei Defekt Ihrer Kasse dokumentieren Sie dies genau und stellen Sie um auf offene Ladenkasse (Kassenbericht oder Einzelaufzeichnung). Heben Sie den Beleg der Reparatur der Kasse auf. Machen Sie tägliche/regelmäßige Datensicherungen und Speicherungen.

    Beratungen zur Kassenführung

     

    Gerne beraten wir Sie zu Ihren Kassenthemen. Bargeldaufzeichnungen werden auch künftig genauer geprüft. Um das Prüfungsrisiko zu minimieren, stellen Sie auf unbare Zahlungsalternativen um, soweit das möglich ist. Die Finanzverwaltung arbeitet hier auch mit Kontrollmitteilungen. Wenn Sie beispielsweise über Ihren Kundenaccount bei Metro einkaufen, kann über eine Kontrollmitteilung auch hinterfragt werden, ob Sie diese Rechnungen auch in Ihrer Buchhaltung haben.

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    Ärzte-Rundschreiben Nr. 2/2021

    Ärzte-Rundschreiben Nr. 2/2021

    Fahrplan Digitalisierung im Gesundheitswesen

     

    Die Digitalisierung im Gesundheitswesen kann als vielversprechendes Projekt zur Verbesserung der Versorgung der Bürger betrachtet werden. Hier die nächsten Schritte als Zeitplan kurz zusammengefasst:

    01.07.2021 Der ePA-Anschluss (elektronische Patientenakte) für Praxen wird verpflichtend

    01.01.2022 E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtend in der Regelversorgung, digitale Signatur mit elektronischem Heilberufsausweis
    ePA 2.0

    01.07.2022 eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung): digitale Weiterleitung an den Arbeitgeber durch die Krankenkasse

    01.01.2023 E-Rezept für BtM (Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen), DiGA („Gesundheits-Apps“) und T-Rezepte (für besondere Arzneimittel)
    ePA 3.0

    G-BA: Jahresbericht 2020

     

    Aktuell hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seinen Geschäftsbericht 2020 vorgelegt. Den Geschäftsbericht 2020 finden Sie HIER zum Download.

      Update Corona: Praxismanagement und Steuern

       

      Hier einige aktuelle Tipps, die die Folgen der Corona-Krise in den Praxen abmildern sollen:

      Steuererklärungsfristen für das Steuerjahr 2020 verlängert

      Kürzlich wurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 verlängert, so der Beschluss des Bundestags am 21.05.2021 im „Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ (ATAD-Umsetzungsgesetz). Einkommensteuerpflichtige ohne Steuerberater müssen ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.10.2021 (anstelle des 31.07.2021) abgeben. Mit Steuerberater hat man Zeit bis zum 31.05.2022 (bisher 28.02.2022).

      Auszahlungsfrist für Corona-Prämie an Angestellte verlängert

      Die Auszahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11 a EStG wird bis zum 31.03.2022 verlängert, so der Beschluss des Bundesrats am 28.05.2021 mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer“ (AbzStEntModG). Ursprünglich war Ende Juni 2021 die Auszahlungsfrist ausgelaufen. Tipp: Die Auszahlung kann auch Minijobbern gewährt werden, ist aber nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Gehalt zugewendet wird. Eine Umwandlung von vereinbartem Gehalt kommt daher nicht in Frage!

      Aufwendungen für Corona-Tests als Betriebsausgaben ohne geldwerten Vorteil

      Fraglich war auch, wer die Aufwendungen für die gesetzlich durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 23.04.2021 vorgeschriebenen Corona-Tests trägt: In § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG trägt und diese nicht den Arbeitnehmern auferlegen darf. Damit handelt es sich um Betriebsausgaben ohne Lohncharakter. In Bezug auf die Umsatzsteuer kann daher Vorsteuer angesetzt werden und die Abgabe an Arbeitnehmer ist nicht steuerpflichtig. Auch hinsichtlich eventueller „geldwerter Vorteile“ bei der Kostenübernahme von rein vorsorglichen Tests in Bezug auf die Lohnsteuer und Sozialversicherung kann Entwarnung gegeben werden. Nach einem Hinweis in den Lohnsteuer-Richtlinien (19.3 LStH) sind Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifischer berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit nicht als zum Arbeitslohn gehörende Aufwendungen anzusehen, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird. Ein ähnliches Argument liefert ein älteres BFH-Urteil vom 30.05.2001 (VI R 177/99, BStBl. II S. 671). Auf dieser Grundlage können auch vorsorgliche Corona-Tests bezahlt werden und zwar unabhängig davon, ob sich Arbeitnehmer aus privaten oder beruflichen Gründen testen lassen möchten.

        Vertragsärztliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung

         

        Aktuell wundern sich niederlassungswillige Ärzte und deren Berater, dass sie dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Beantragung einer Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen müssen. Bei diesem neuen Vorgehen handelt es sich nicht um Einzelfälle. Vielmehr lässt sich das Prozedere auf eine Gesetzesänderung in § 95 e SGB V zurückführen.

        Betroffene Leistungserbringer:

        Die berufsrechtliche Pflicht zur Haftpflichtversicherung ist an und für sich für die Vertragsärzte nichts Neues, da diese auch schon bisher bestand. Auch bisher konnte allen Ärzten nur geraten werden, sich um eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu bemühen, da falsch versicherte Tätigkeiten und/oder zu geringe Versicherungssummen im Zweifelsfall auf die Ärzte zurückfallen und zu Schadensersatzleistungen führen, die aus dem Privatvermögen bezahlt werden müssen. Die Einhaltung dieser Berufspflicht erfolgte jedoch nicht flächendeckend. Nach der Neuerung sind nun sämtliche Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 SGB V und damit auch Zahnärzte und Psychotherapeuten (§ 72 Abs. 1 S. 2 SGB V) erfasst. Darüber hinaus betrifft die Regelung auch ermächtigte Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ).

        Mindestversicherungssumme:

        Die Mindestversicherungssumme beträgt für Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte 3 Mio. € pro Fall und 6 Mio. € pro Jahr für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Für MVZ und BAG beträgt die Mindestdeckungssumme 5 Mio. € pro Fall und 15 Mio. € pro Jahr. Was unter einem ausreichenden Versicherungsschutz zu verstehen ist, kann der GKV-Spitzenverband jedoch mit der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der KBV durch die Festlegung von Mindestversicherungssummen, abweichend von der gesetzlichen Vorgabe, regeln. Bisher waren keine Mindestversicherungssummen festgelegt.

        TIPP: Um das Zulassungsverfahren nicht unnötig zu verzögern, sollte man bereits im Vorfeld eine Versicherungsbescheinigung, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt, bei der jeweiligen Versicherung anfordern. Auch alle bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sollten ihren Versicherungsschutz überprüfen, da auch das Nichtbestehen, die Beendigung oder Änderungen des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen sind. Die Zulassungsausschüsse müssen innerhalb von 2 Jahren die bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer über die Versicherungspflicht informieren und flächendeckend zur Vorlage eines ausreichenden Versicherungsnachweises nach § 113 Abs. 2 VVG bitten.

        Achtung: Die Zulassungsausschüsse können das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftlichtversicherung überprüfen und das Ruhen der Zulassung anordnen bzw. diese nach Ablauf von 2 Jahren ohne Vorlage eines ausreichenden Versicherungsschutzes entziehen!

          Zi-Umfrage: Jede 2. Arztpraxis sucht Personal!

           

          Eine aktuelle Sonderbefragung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) im Rahmen des Zi-Praxis-Panels unter rund 5.300 Praxen zeigt, dass 50,2 % aller Praxen 2019 und 2020 auf der Suche nach Personal waren. Hauptsächlich wurde dabei nach qualifizierten Medizinischen Fachangestellten (MFA) gesucht.

          • Dabei gaben 46 % der Praxen an, dass sich gar keine Bewerber auf ihre Stellenausschreibung meldeten.
          • Darüber hinaus gaben 52 % an, dass die Bewerber, die sich meldeten, nicht ausreichend qualifiziert seien.
          • 94 % sind der Ansicht, dass die Verfügbarkeit von qualifizierten MFA auf dem Arbeitsmarkt schlecht oder sehr schlecht sei. • Über 2/3 der Praxen sehen auch in den kommenden Jahren große Probleme, geeignetes Personal zu finden.
          • Über 50 % der Vertragsarztpraxen bilden selbst nicht-ärztliches Fachpersonal aus.
          • Der Personalmangel wirkt sich entsprechend auf die Versorgungssituation in den Praxen aus: So mussten bereits 15 % der Praxen zumindest zeitweise ihr Leistungsangebot einschränken.
          • Um qualifiziertes Personal zu halten, bieten rund 75 % der Befragten ihren Angestellten Sonderzahlungen oder andere Zulagen.
          • Über 50 % der Praxischefs zahlen Gehälter in Anlehnung an einen Tarifvertrag, 31 % zahlen über Tarif.
          • Rund jede 2. Praxis bietet darüber hinaus auch Sachleistungen, wie z. B. die private Nutzung eines PraxisPKW an.
          • Aktuell nutzten auch mehr als 2/3 der Praxen die steuerfreie Corona-Sonderzahlung: Durchschnittlich wurden 856 € je nicht-ärztlichem Mitarbeiter pro Praxis ausgezahlt.
          • Weitere Informationen finden Sie HIER

          Elektronischer Heilberufsausweis: Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen Az.: S 2332 ‒ A ‒ 21.14

           

          Erörtert wurde die Frage, wie Arbeitgeberzuschüsse zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) lohnsteuerlich zu behandeln sind. Im Ergebnis hat das Finanzministerium Thüringen beschlossen, dass ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des eHBA durch seine in Heilberufen tätigen Arbeitnehmer übernimmt. In der Folge kommt ein Abzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung des eHBA als Werbungskosten nur in Betracht, soweit die Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden.

          Zulassungsentziehung wegen fehlender Fortbildung?

           

          Fragestellung und Sachverhalt: Nachdem ein Vertragsarzt innerhalb von 7 Jahren keine Fortbildungsnachweise erbracht hat, wurde ihm neben Honorarkürzungen auch die Zulassung entzogen.

          Hintergrund: Laut § 95 d SGB V Abs. 1 gilt: „Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. […]“ Abs. 3: „Ein Vertragsarzt hat alle 5 Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; […] Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen 2 Jahren ganz oder teilweise nachholen; […]“

          Verhandelter Fall:

          Der Kläger hatte innerhalb von 7 Jahren keine Fortbildungsnachweise erbracht. Neben Honorarkürzungen wurde auch die Zulassung (1,0) entzogen.

          Entscheidung und Konsequenzen:

          Das LSG nahm einen gröblichen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten an. Entzug der Zulassung steht vor dem Hintergrund des Zwecks der Fortbildungspflicht, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Hat ein Arzt weder die Fünfjahresfrist noch – trotz parallel erfolgter Honorarkürzungen – die Zweijahresfrist genutzt, um die erforderlichen Fortbildungspunkte zu sammeln, kann er die fehlende oder lückenhafte Fortbildung auch nicht mehr nachholen, sodass ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen ist. Unverhältnismäßig könnte eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung allenfalls etwa dann sein, wenn der vorgegebene Fortbildungsnachweis nur um wenige Stunden (bzw. Punkte) verfehlt wird.

          Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

           

          Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ist es auch für (Zahn-) Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen möglich die gleiche Besteuerung wie Kapitalgesellschaften zu wählen. Damit werden Gewinne, die in der Praxis verbleiben nur mit 30 %, statt mit rund 50 % besteuert. Das hört sich auf den ersten Blick toll an.

          Bei genauerem Hinsehen verblasst der Reiz jedoch etwas:

          • Es sind nur Partnerschaftsgesellschaften antragsberechtigt
          • Es ist eine aufwendige Einzelfallprüfung erforderlich, ob sich der Antrag lohnt
          • Der Steuerstundungseffekt ergibt sich nur für nicht entnommene Gewinne
          • Es kann keine Einnahmen-Überschussrechnung mehr erstellt werden, sondern es muss zwingend eine Bilanz erstellt werden

          Umsatzsteuer ‒ Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK

           

          Der BFH (24.2.21, XI R 30/20) hat entschieden, dass Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Auch eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht ist nicht zu gewähren.

          Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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          Simone Görg Steuerberaterin / Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)
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