Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Was ist das?

Zuschüsse (Geld) und Sachbezüge (z. B. Gutscheine für Essen, Tanken, Konsumgüter sowie entsprechende Waren selbst) bis zu einer Höhe von 3.000,00 € steuerfrei vom Arbeitgeber an den aktiven Arbeitnehmer („normale“ Arbeitnehmer, Teilzeitarbeitnehmer, Minijobber, etc.): fraglich ob dies auch für Arbeitnehmer im Krankengeldbezug oder in Elternzeit gilt (FAQs des BMF*)

Was darf/muss gezahlt werden?

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.

Was ist möglich?

Die Prämie kann zusätzlich und freiwillig zum Arbeitslohn gewährt werden, wenn sie nicht bereits (tarif-) vertraglich zugesichert und/oder vorher vereinbart war.

ACHTUNG: Betriebliche Übung!

Wurden bislang Zahlung (Weihnachts-/Urlaubsgeld, Prämien) regelmäßig oder wiederholt geleistet, hat der Arbeitnehmer ggf. einen Rechtsanspruch auf diese Leistung, damit ist diese zugesichert!

Risiko: Der Arbeitnehmer kann zusätzlich zu der Inflationsausgleichsprämie die Sonderzahlung einklagen → Arbeitgeber zahlt doppelt!

Hinweis: Arbeitnehmer kann auf die bereits zugesagte oder vereinbarte Leistung nicht verzichten

Wie geht’s | Wann und wie?

Ab dem 26.10.2022 bis einschließlich 31.12.2024 besteht die Möglichkeit, die Inflationsausgleichs-prämie in variabler Höhe auszuzahlen:

 

  • überhaupt nicht
  • einmalig
  • unregelmäßig
  • regelmäßig > monatlich / quartalsweise / jährlich

Bekommt jeder gleich viel?

Arbeitgeber muss verschiedene Mitarbeitergruppen „bilden“ (z. B. Führungsebene, Innen-/Außendienst, tariflich/außertariflich etc.). Es ist auch zulässig, an die Einkommenssituation oder an soziale Gesichtspunkte wie Unterhaltspflichten anzuknüpfen.

Beispiele:

Mögliche Auszahlungsvariante (innerhalb gebildeter Mitarbeitergruppen): 

  • Alle tariflichen Innendienstmitarbeiter 500 €
  • Alle tariflichen Außendienstmitarbeiter 1.000 €
  • Alle außertariflichen Mitarbeiter 250 €

Nicht mögliche Auszahlungsvariante (da Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz): 

  • Alle männlichen Mitarbeiter 500 €
  • Alle weiblichen Mitarbeiterinnen 1.000 €

Betriebszugehörigkeit und Leistungsfähigkeit dürfen keine Rolle spielen!

Mehrere Arbeitsverhältnisse?

Mitarbeiter mit Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern (z. B. Hauptjob bei Fa. Müller und Minijob bei Fa. Schmid) können die Prämie mehrfach (max. 3.000 € pro Arbeitgeber) erhalten. 

Vereinbarung / Abrechnung:

Die Prämie sollte unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden; zudem sollte ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung zur Herstellung des Bezuges zur Abmilderung der Preissteigerungen erfolgen.

Gerne unterstützen wir bei der Formulierung bei Arbeitnehmern oder auch bei Gesellschafterbeschlüssen.

Zusammenfassung:

An wen kann die steuer- und beitragsfreie Gewährung der Inflationsausgleichsprämie erfolgen? 

  • Arbeitnehmer in Voll-/Teilzeit oder Kurzarbeit
  • Minijobber/ Aushilfen 
  • „normale“ Geschäftsführer
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (Achtung: Fremdvergleich) 
  • familiennahe Beschäftigte (Achtung: Fremdvergleich)

An wen kann die Gewährung nicht erfolgen (da kein aktives Arbeits-/Dienstverhältnis vorliegt)?

  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • freie Mitarbeiter
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft

* Klarstellung durch FAQs des Bundesfinanzministeriums abwarten; sollten die nächsten Tage veröffentlich werden.

Stand: 01.12.2022         

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Aktuelle Lohn-Informationen Nr. 1/2022

Aktuelle Lohn-Informationen Nr. 1/2022

Steuerbefreiung für die sogenannte Inflationsprämie von maximal 3000 €

Für die rasant steigenden Lebenshaltungskosten soll die Inflationsprämie eine Entlastung für die Beschäftigten bringen. Nach der am 30.09.22 vom Bundestag beschlossenen Inflationsprämie…

  • kann der Arbeitgeber eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 € an jeden Beschäftigten gewähren.
  • die Zahlung dieser Prämie ist freiwillig. Der Arbeitgeber erhält keine Zuschüsse dafür von staatlicher Seite
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren. Keine Gehaltsumwandlung von beispielsweise Weihnachtsgeld
  • die Sonderzahlung muss als Inflationsausgleichsprämie bezeichnet werden
  • Die Inflationsprämie kann in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, bis maximal Gesamt 3.000 €, jedoch nicht als laufende monatliche Zahlung
  • Die Prämie ist befristet bis zum 31.12.2024

    Mindestlohn, Minijobgrenze sowie Midijobgrenze steigt ab Oktober 2022

    Der Mindestlohn in Deutschland wird weiter angehoben und steigt ab Oktober 2022 auf 12 €.

    In diesem Zusammenhang wird auch die Minijobgrenze von bisher 450 € auf 520 € im Monat angepasst. Zukünftig soll bei Erhöhungen des Mindestlohnes die Minijobgrenze mit angehoben werden. Damit soll sichergestellt sein, dass ein geringfügig Beschäftigter immer wöchentlich 10 Stunden arbeiten darf.

    Für Beschäftigte die bisher mehr als 450 € verdient haben aber weniger als 521 € gibt es besondere Übergangsregelungen. Sollten Sie einen Mitarbeiter beschäftigt haben für diesen die Übergangsregelung zutrifft so nehmen Sie bitte Kontakt mit unserer Lohnabteilung auf. Gerne beraten wir Sie über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten.

    Zeitgleich wird die Midijobgrenze ab Oktober 2022 von bisher 1.300 € auf 1.600 € angehoben und nochmals ab Januar 2023 auf 2.000 €.

    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich versicherte Personen

    Seit dem 01.01.2022 werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für gesetzlich versicherte Personen digital bereitgestellt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind vom Arbeitgeber aktiv bei der Krankenkasse abzufragen. Bislang wird noch zusätzlich eine Papierbescheinigung ausgestellt. Dieser zusätzliche Service wird voraussichtlich im Januar 2023 eingestellt. 

    Dieses digitale Verfahren wird bei Krankheit, Krankenhausaufenthalte sowie bei Arbeitsunfall/Berufskrankheiten genutzt. Ausgenommen davon sind Reha- und Kuraufenthalte, die Pflege des kranken Kinds und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen privat versicherter Personen. 

    Prozess der Krankmeldung und eAU 

    Erkrankte Mitarbeiter müssen sich wie bisher bei ihrem Arbeitgeber krankmelden. Innerhalb der vom Arbeitgeber festgelegten Frist zur Vorlage einer AU muss die Krankheit ärztlich bescheinigt werden. 

    Um die Abfrage bei der Krankenkasse durchführen zu können benötigen Sie entweder ein geeignetes Zeitwirtschaftssystem oder ein Lohnprogramm. 

    Für Mandanten welche die Lohnabrechnungen über unsere Kanzlei erstellen lassen empfehlen wir vorerst zu prüfen ob die Abfrage über ein Zeitwirtschaftssystem erfolgen kann. Soll die Abfrage durch uns erfolgen, so benötigen wir beigefügtes Formular als Auftrag. 

    Auftrag zum Abrufverfahren: 

    Wir benötigen dazu den/die Namen des/r Mitarbeiter/s, Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie den Aussteller der Bescheinigung. 

    Standardabruf: Mit diesen Angaben wird von uns im Rahmen der Lohnabrechnung die Abfrage gestartet. Die Ergebnisse der Rückmeldungen erhalten Sie mit den Auswertungen der darauffolgenden Lohnabrechnung. 

    Sofortabruf: Soll die Abfrage außerhalb des Abrechnungsturnus erfolgen, so erhalten Sie das Rückmeldungsergebnis umgehend nach Vorliegen der Daten. 

    Die Wahl des Abrufes ist im Auftragsformular zu kennzeichnen. 

    Aufzeichnungspflichten sowie Geschenke an Geschäftspartner / Mitarbeiter

    Gerne erinnern wir Sie jährlich an die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für alle sofortmeldepflichtigen Gewerke sowie für alle geringfügig und kurzfristig Beschäftigten in allen Unternehmen. Familienangehörige (Kinder, Eltern, Ehegatten) sind von der Aufzeichnungspflicht befreit. 

    Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter sind vom Unternehmen pauschal mit 30 % zu versteuern. Bitte teilen Sie uns im Bedarfsfall anhand unseres Formulars mit, falls wir für Sie eine Versteuerung vornehmen sollen. 

    Sämtliche Formulare und Checklisten finden Sie hier. 

    Wünschen Sie eine persönliche Beratung? Kommen Sie gerne auf uns zu.

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