Beratung durch den Anwalt bei Kündigungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

Sie suchen einen zuverlässigen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, der Sie in Sachen Kündigungen beraten kann?

Arbeitnehmer:
Als Arbeitnehmer haben Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, die Ihnen unwirksam erscheint?

Arbeitgeber:
Sie sind Arbeitgeber und möchten sich in Bezug auf die Kündigung Ihrer Arbeitnehmer beraten lassen?

Zögern Sie nicht, in solchen Fällen unsere Anwälte in Augsburg zu kontaktieren und holen Sie sich Sicherheit in allen arbeitsrechtlichen Fragstellungen.

 

Kündigungsschutz:

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor unwirksamen Kündigungen ihres Arbeitgebers. Jede ordentliche Kündigung muss nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 1 KSchG) und sich auf einen der drei im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründe stützen. Dabei kann es sich um Gründe in der Person (personenbedingt) oder im Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers oder des Betriebs des Arbeitgebers (betriebsbedingt) handeln. Typische Beispiele sind: Kündigung wegen Krankheit (personenbedingt), Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug (verhaltensbedingt) oder Kündigung wegen Auftragsrückgang (betriebsbedingt).

Zur Überprüfung einer solchen Kündigung kann durch den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Kündigung wird dann hinsichtlich ihrer Wirksamkeit (soziale Rechtfertigung, Form und Frist etc.) vom Gericht überprüft. Lassen Sie sich von unseren Augsburger Anwälten für Arbeitsrecht hierzu beraten.

 

Kündigungsschutz aus Sicht des Arbeitnehmers:

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Kündigung ausgesprochen? Sie sind sich nicht sicher, ob diese Kündigung rechtswirksam ist? Dann reagieren Sie schnell und zögern Sie nicht, unsere Rechtsanwälte in Augsburg für Arbeitsrecht zu kontaktieren.

In einem solchen Fall muss gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb der drei-Wochen-Frist reagiert, gilt die Kündigung gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz als von Anfang an rechtswirksam – unabhängig davon, ob diese mit Fehlern behaftet ist.

Verpassen Sie nicht die Frist und setzen sich mit unseren Anwälten für Arbeitsrecht in Augsburg in Verbindung.

 

Kündigungsschutz aus Sicht des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung vieles beachten. Dabei sind nicht nur Fristen und Formalien zu berücksichtigen, sondern es ist darüber hinaus auch ein Kündigungsgrund nachzuweisen. Eine Kündigung des Arbeitgebers will gut durchdacht und geplant sein.

Welcher Kündigungsgrund (personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt) kommt hier in Betracht? Welche Fristen sind einzuhalten? Gibt es Alternativen (Änderungskündigung, Aufhebungsvereinbarung, Versetzung über das Direktionsrecht etc.)? Gibt es einen wichtigen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung (§ 626 BGB)? Welche Formalien sind einzuhalten (Zugang etc.)? Muss der Betriebsrat beteiligt werden, und wenn ja auf welche Weise?

Bei all diesen Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte für Arbeitsrecht in Augsburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Die 4 häufigsten Fragen zum Erbrecht:

Das Testament bildet die bekannteste und damit auch gängigste Form der letztwilligen Verfügung. Der spätere Erblasser kann jederzeit ein Testament errichten und hiermit definieren, wer in welcher Form am Erbe beteiligt wird. Diesen Vorgang bezeichnet man auch als Erbeinsetzung.

Gemäß Paragraph 1937 BGB wird ein Testament stets einseitig und persönlich durch den Erblasser erstellt und bedarf somit keiner zweiten Partei. Einzige Ausnahme bildet hier das gemeinschaftliche Testament bzw. Berliner Testament zwischen Ehegatten.

In Bezug auf die Form der Errichtung eines Testaments hat der Erblasser grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Das eigenhändige Testament wird handschriftlich durch den Erblasser selbst verfasst und unterschrieben und allein von diesem errichtet. Im Gegensatz dazu erfordert ein öffentliches Testament die notarielle Beurkundung.

Möchten Sie ein Testament errichten oder überlegen Sie ob ein gemeinschaftliches Testament das Richtige für Sie ist? Brauchen Sie Unterstützung bei der Ausformulierung Ihres Testaments? Gerne helfen Ihnen unsere Experten telefonisch aber auch persönlich in unserer Kanzlei in Augsburg (nahe Bahnhof) weiter. Vereinbaren Sie einen Termin unter 0821 50301-0.

Sowohl Testament als auch Erbvertrag sind letztwillige Verfügungen. Im Gegensatz zu einem Testament, das grundsätzlich einseitig erklärt wird, handelt es sich bei dem Erbvertrag – wie der Name schon sagt – um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft an dem mindestens zwei Parteien beteiligt sind. Erblasser und Erben schließen den Erbvertrag also gemeinsam ab.

Außerdem bedarf der Erbvertrag zwingend der notariellen Beurkundung, wohingegen ein Testament jederzeit persönlich durch den Erblasser errichtet und geändert werden kann. Erblasser und Erbe müssen also den Erbvertrag also immer notariell beurkunden lassen.

„Ich habe dich in meinem Testament enterbt!“ – So oder so ähnlich hört man es immer wieder von Erblassern. Doch was genau dieser Satz bedeutet und ob damit die potentiellen Erben wirklich „leer“ ausgehen wissen viele nicht. Grundsätzlich kann der Erblasser frei über seinen Nachlass entscheiden, also auch ob er einen Angehörigen gerade nicht bedenken möchte. Gründe dafür muss er keine angeben.

Auch wenn der Erblasser nahe Angehörige enterbt hat, haben sie zumindest Anspruch auf einen Teil des Vermögens, den Pflichtteil. Das basiert auf dem Gedanken, dass der Erblasser für seine nahen Angehörigen auch nach seinem Tod Fürsorgepflichten hat. Dieser besondere Schutz gilt aber nur für nächste Angehörige.

Pflichtteilberechtigt sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 2303 BGB):

Kinder, unabhängig davon, ob sie nichtehelich oder adoptiert sind;
Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand;
Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft;
Eltern des Erblassers, sofern dieser selbst keine Kinder hatte.
Enkel und Urenkel, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben.
Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung werden alle Verwandten berücksichtigt, die ohne eine letztwillige Verfügung nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden. Ausschlaggebend für die Berechnung ist damit natürlich auch die Höhe des Nachlasses.

a) Pflichtteilsverzicht § 2346 II BGB
Grundsätzlich gilt, dass der Pflichtteil dem Pflichtteilsberechtigten nicht entzogen werden kann (siehe Frage 3), ausgenommen der Pflichtteilsberechtigte hat sich eines schweren Pflichtverstoßes gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht gem. § 2333 BGB (z.B. nach dem Leben trachten).
Es ist jedoch möglich per notariellem Vertrag zwischen dem Pflichtteilsberechtigtem und dem Erblasser auf den Pflichtteil ganz oder teilweise, ggf. gegen Zahlung einer Abfindung, zu verzichten. Dieses Mittel wird häufig gewählt um sicherzustellen, dass die Unternehmensübergabe an ein Kind nicht durch spätere Pflichtteilsforderungen eines anderen Kindes gefährdet wird oder im Bereich des Berliner Testaments zur Absicherung des überlebenden Ehegattens.

b) Pflichtteilsergänzungsanspruch § 2325 BGB
Viele denken, sie könnten das Problem Pflichtteil durch Schenkungen umgehen. Dem hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch weitgehend einen Riegel vorgeschoben. Sogenannte Vorschenkungen (also Schenkungen durch den Erblasser an Dritte vor dem Erbfall) werden auf den Pflichtteil angerechnet (der Pflichtteil erhöht sich also um den Betrag des geschenkten Gegenstands), wenn die Schenkung noch keine 10 Jahre zurückliegt. Nach 10 Jahren sind Vorschenkungen unbeachtlich. Der Betrag wird in jedem Jahr um 1/12 abgeschmolzen (im 2 Jahr nach der Schenkung wird diese also nur noch mit 90% in Anrechnung gebracht).
Die Abschmelzung greift nicht, falls der Schenker sich wesentliche Rechte (Nießbrauch, Wohnrecht etc. ) vorbehalten hat.

Haben Sie eventuell schon ein konkretes Anliegen oder weitere Fragen?

Setzen Sie sich gerne mit unserem Team in Augsburg in Verbindung. Wir unterstützen Sie zu allen Themen des Erbrechts und informieren Sie umfassend und verbindlich.

 

 

Kontaktieren Sie uns als Anwalt gerne unter der Nummer
0821 50301-0, sofern wir Ihr Interesse geweckt haben.

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