Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 05/2022

Vorsteuervergütung Ausland

Wie jedes Jahr möchten wir Sie auf die Fristen für den Antrag auf Vorsteuervergütung hinweisen.
Generell gilt wie bisher:

30.06.2022 für Anträge im Drittland  

  • Nur für Länder mit Gegenseitigkeit (aktuelles BMF-Schreiben vom 15.03.2021)
  • Papierverfahren in Landessprache oder elektronisches Verfahren
  • Vorlage von Originalrechnungen
  • Mindestbeträge je Land beachten
  • Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten
  • Unternehmerbescheinigung des deutschen Finanzamts notwendig

30.09.2022 für Anträge innerhalb der EU  

  • Gilt nur für in der EU ansässige Unternehmer
  • elektronisches Verfahren (www.bzst.de)
  • Mindestbeträge: 50 € für Jahresanträge und 400 € für Quartalsanträge
  • Verzinsungspflicht zu Gunsten des Antragstellers bei verspäteter Erstattung
  • Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten

 Haben Sie Rechnungen mit ausländischen Vorsteuerbeträgen? Möchten Sie die Vorsteuervergütung beantragen und brauchen Sie Unterstützung? Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an! Wir beantworten gerne Ihre Fragen. 

Meldewesen Intrastat

Seit dem 01.01.2022 gibt es bei der Intrastat-Meldung Änderungen. 

Es ist beispielsweise zu unterscheiden, ob es sich um Verkäufe an Unternehmer (Code „11“) oder Privatpersonen (Code „12“) handelt. Weiter ist bei Versendungsmeldungen künftig die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Warenempfängers (bei Privatpersonen ist einzutragen QN 999 999 999 999) und das Ursprungsland der Ware einzutragen. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, sollte laut DESTATIS das vermutliche Ursprungsland angegeben werden. 

Von der Meldepflicht für die Versendung bzw. für den Eingang sind in Deutschland diejenigen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. 

Ausführliche Erläuterungen finden Sie auf der Homepage von destatis.de

    Bauleistungen Bescheinigung USt1 TG bei Organschaften

    Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. eine Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen, sind die Voraussetzungen grundsätzlich auf den jeweiligen Unternehmensteil entsprechend anzuwenden / zu prüfen. Die USt 1 TG Bescheinigung stellt jedoch das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt (= Finanzamt des Organträgers) aus und hat auch entsprechende Angaben zur Organschaft zu machen. Bitte prüfen Sie, dass Verlängerungsanträge in Zukunft beim richtigen Finanzamt beantragt und ausgestellt werden.

    Entwicklung umsatzsteuerliche Organschaft

    Beim EuGH wurden durch deutsche Finanzgerichte mehrere Fragen vorgelegt, ob die Anwendung zur umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland korrekt ist. Die Generalanwältin des EuGHs hat bereits Stellung dazu genommen und sieht die Vorschriften in Deutschland kritisch. Ein Urteil wird heuer noch erwartet. Wir halten Sie auf dem Laufenden, ob bzw. welche Konsequenzen dieses in der Praxis hat.

    Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer

    Es gibt immer wieder „Aufruhr“, angeschürt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes, dass Bruchteilsgemeinschaften keine Unternehmer mehr seien. Bruchteilsgemeinschaften sind z.B. Ehegatten die im Grundbuch zu Bruchteilen als Eigentümer eingetragen sind und dieses Eigentum gemeinsam vermieten. Derzeit kann man sich noch auf den unveränderten UStAE 2.1 (2) S. 2 stützen: „Unternehmer kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein.“ Die Finanzverwaltung hat bisher zu diesem Urteil noch nicht Stellung genommen. Es ergeben sich also aktuell (noch) keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

    Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

    Bauen oder erwerben Sie gerade ein Gebäude, welches z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden soll oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden? Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist bis zum 31.07. des Folgejahrs gesetzt. Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

    E-Bikes/E-Autos

    Mit BMF-Schreiben vom 07.02.2022 wurde die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von E-Fahrzeugen geklärt. Die Umsatzsteuer geht nicht mit den ertragsteuerlichen/lohnsteuerlichen Werten mit. Als Bemessungsgrundlage für E-Bikes können die Kosten angesetzt werden oder, nun geklärt, die oftmals günstigere 1%-Methode angewandt werden. Auch bei den E-Autos ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht identisch mit den ertragsteuerlichen Werten und ist entsprechend ergänzend zu buchen.

    Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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    Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
    Rufen Sie uns gerne an!

    Ihr Umsatzsteuerteam bei Ott & Partner: Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Barbara Steiger

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