Beratung durch den Anwalt bei Kündigungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

Sie suchen einen zuverlässigen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, der Sie in Sachen Kündigungen beraten kann?

Arbeitnehmer:
Als Arbeitnehmer haben Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, die Ihnen unwirksam erscheint?

Arbeitgeber:
Sie sind Arbeitgeber und möchten sich in Bezug auf die Kündigung Ihrer Arbeitnehmer beraten lassen?

Zögern Sie nicht, in solchen Fällen unsere Anwälte in Augsburg zu kontaktieren und holen Sie sich Sicherheit in allen arbeitsrechtlichen Fragstellungen.

 

Kündigungsschutz:

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor unwirksamen Kündigungen ihres Arbeitgebers. Jede ordentliche Kündigung muss nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 1 KSchG) und sich auf einen der drei im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründe stützen. Dabei kann es sich um Gründe in der Person (personenbedingt) oder im Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers oder des Betriebs des Arbeitgebers (betriebsbedingt) handeln. Typische Beispiele sind: Kündigung wegen Krankheit (personenbedingt), Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug (verhaltensbedingt) oder Kündigung wegen Auftragsrückgang (betriebsbedingt).

Zur Überprüfung einer solchen Kündigung kann durch den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Kündigung wird dann hinsichtlich ihrer Wirksamkeit (soziale Rechtfertigung, Form und Frist etc.) vom Gericht überprüft. Lassen Sie sich von unseren Augsburger Anwälten für Arbeitsrecht hierzu beraten.

 

Kündigungsschutz aus Sicht des Arbeitnehmers:

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Kündigung ausgesprochen? Sie sind sich nicht sicher, ob diese Kündigung rechtswirksam ist? Dann reagieren Sie schnell und zögern Sie nicht, unsere Rechtsanwälte in Augsburg für Arbeitsrecht zu kontaktieren.

In einem solchen Fall muss gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb der drei-Wochen-Frist reagiert, gilt die Kündigung gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz als von Anfang an rechtswirksam – unabhängig davon, ob diese mit Fehlern behaftet ist.

Verpassen Sie nicht die Frist und setzen sich mit unseren Anwälten für Arbeitsrecht in Augsburg in Verbindung.

 

Kündigungsschutz aus Sicht des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung vieles beachten. Dabei sind nicht nur Fristen und Formalien zu berücksichtigen, sondern es ist darüber hinaus auch ein Kündigungsgrund nachzuweisen. Eine Kündigung des Arbeitgebers will gut durchdacht und geplant sein.

Welcher Kündigungsgrund (personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt) kommt hier in Betracht? Welche Fristen sind einzuhalten? Gibt es Alternativen (Änderungskündigung, Aufhebungsvereinbarung, Versetzung über das Direktionsrecht etc.)? Gibt es einen wichtigen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung (§ 626 BGB)? Welche Formalien sind einzuhalten (Zugang etc.)? Muss der Betriebsrat beteiligt werden, und wenn ja auf welche Weise?

Bei all diesen Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte für Arbeitsrecht in Augsburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Kurzübersicht zu den verschiedenen Kündigungsarten:

Ordentliche Kündigung:
Muss innerhalb der vorgeschriebenen Kündigungsfrist unter Angabe eines Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
Personenbedingte Kündigung
Der Kündigungsgrund liegt in der Person des Arbeitnehmers selbst.

Merksatz:
„Der Arbeitnehmer will, kann aber nicht.“

Beispiele:
– krankheitsbedingt
– keine persönliche oder fachliche Eignung
– keine Arbeitserlaubnis
– oder andere Gründe

Verhaltensbedingte Kündigung:
Der Kündigungsgrund liegt im pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers.

Merksatz:
„Der Arbeitnehmer kann, will aber nicht.“

Beispiele:
– Arbeitszeitbetrug
– Diebstahl
– Verstöße gegen die Betriebsordnung
– Beleidigungen von Kollegen
– Handgreiflichkeiten
– oder andere Gründe

Betriebsbedingte Kündigung:
Die Ursache des Kündigungsgrundes liegt auf Seiten des Arbeitgebers.

Beispiele:
– Schließung einer Abteilung oder Filiale
– Veränderung von Arbeitsabläufen
– Verlagerung von Betriebsstätten
– oder andere Gründe

Fristlose, außerordentliche Kündigung:
Dies fristlose Kündigung kann nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes nur innerhalb der zweiwöchigen Erklärungsfrist unter Angabe eines „wichtigen Grundes“ ausgesprochen werden.

Beispiele:
– Das Arbeitsverhältnis wird sofort beendet.
– Die fristlose Kündigung kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

Änderungskündigung:

Ein Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Bei Ablehnung dieses Angebots durch den Arbeitnehmer kommt es zu einer Kündigung des gesamten Arbeitsvertrags.

Über unsere Anwälte:

Wir sind ein Team von Rechtsanwälten, welches Ihnen insbesondere in allen arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen zur Seite steht. Durch die Bündelung von Fachkompetenz, hoher Leistungsbereitschaft und langjähriger Erfahrung erarbeiten wir als Anwalt effizient mit Ihnen gemeinsam durchdachte und individuelle Lösungen zu allen rechtlichen Schwierigkeiten.

 

Kontaktieren Sie uns als Anwalt gerne unter der Nummer
0821 50301-0, sofern wir Ihr Interesse geweckt haben.

©Bildquellen: Gettyimages, ilkercelik, Gettyimages, simpson33