
Anwalt Kündigung – Professionelle Hilfe bei Arbeitsplatz-Kündigungen
Ihre Kündigung ist möglicherweise unwirksam. Lassen Sie sie jetzt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Kündigung erhalten? Handeln Sie jetzt – Sie haben nur 3 Wochen Zeit!
Sie haben eine Kündigung erhalten und fragen sich, ob diese rechtmäßig ist? Zeit ist jetzt der entscheidende Faktor. Nach dem Zugang der Kündigung haben Sie lediglich innerhalb von drei Wochen die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, wird selbst eine unwirksame Kündigung rechtskräftig. Unabhängig davon, wie offensichtlich die Rechtsverletzung Ihres Arbeitgebers war.
Die Statistiken sprechen eine klare Sprache: Über 80% aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich, der für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist. Dies liegt daran, dass Arbeitgeber häufig Fehler bei Kündigungen machen – sei es bei der Form, der Begründung oder bei der Einhaltung gesetzlicher Schutzbestimmungen. Ohne anwaltliche Prüfung übersehen Arbeitnehmer jedoch diese Schwachstellen und verzichten unwissentlich auf ihre Rechte und oft erhebliche Abfindungen.
Arbeitnehmer:
Als Arbeitnehmer haben Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, die Ihnen unwirksam erscheint?
Arbeitgeber:
Sie sind Arbeitgeber und möchten sich in Bezug auf die Kündigung Ihrer Arbeitnehmer beraten lassen?
Zögern Sie nicht, in solchen Fällen unsere Anwälte in Augsburg zu kontaktieren und holen Sie sich Sicherheit in allen arbeitsrechtlichen Fragstellungen.
Kündigungsschutz:
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor unwirksamen Kündigungen ihres Arbeitgebers. Jede ordentliche Kündigung muss nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 1 KSchG) und sich auf einen der drei im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründe stützen. Dabei kann es sich um Gründe in der Person (personenbedingt) oder im Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers oder des Betriebs des Arbeitgebers (betriebsbedingt) handeln. Typische Beispiele sind: Kündigung wegen Krankheit (personenbedingt), Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug (verhaltensbedingt) oder Kündigung wegen Auftragsrückgang (betriebsbedingt).
Zur Überprüfung einer solchen Kündigung kann durch den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Kündigung wird dann hinsichtlich ihrer Wirksamkeit (soziale Rechtfertigung, Form und Frist etc.) vom Gericht überprüft. Lassen Sie sich von unseren Augsburger Anwälten für Arbeitsrecht hierzu beraten.
Kündigungsschutz aus Sicht des Arbeitnehmers:
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Kündigung ausgesprochen? Sie sind sich nicht sicher, ob diese Kündigung rechtswirksam ist? Dann reagieren Sie schnell und zögern Sie nicht, unsere Rechtsanwälte in Augsburg für Arbeitsrecht zu kontaktieren.
In einem solchen Fall muss gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb der drei-Wochen-Frist reagiert, gilt die Kündigung gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz als von Anfang an rechtswirksam – unabhängig davon, ob diese mit Fehlern behaftet ist.
Verpassen Sie nicht die Frist und setzen sich mit unseren Anwälten für Arbeitsrecht in Augsburg in Verbindung.
Kündigungsschutz aus Sicht des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung vieles beachten. Dabei sind nicht nur Fristen und Formalien zu berücksichtigen, sondern es ist darüber hinaus auch ein Kündigungsgrund nachzuweisen. Eine Kündigung des Arbeitgebers will gut durchdacht und geplant sein.
Welcher Kündigungsgrund (personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt) kommt hier in Betracht? Welche Fristen sind einzuhalten? Gibt es Alternativen (Änderungskündigung, Aufhebungsvereinbarung, Versetzung über das Direktionsrecht etc.)? Gibt es einen wichtigen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung (§ 626 BGB)? Welche Formalien sind einzuhalten (Zugang etc.)? Muss der Betriebsrat beteiligt werden, und wenn ja auf welche Weise?
Bei all diesen Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte für Arbeitsrecht in Augsburg jederzeit gerne zur Verfügung.
Ordentliche Kündigung:
Muss innerhalb der vorgeschriebenen Kündigungsfrist unter Angabe eines Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
Personenbedingte Kündigung
Der Kündigungsgrund liegt in der Person des Arbeitnehmers selbst.
Merksatz:
„Der Arbeitnehmer will, kann aber nicht.“
Beispiele:
– krankheitsbedingt
– keine persönliche oder fachliche Eignung
– keine Arbeitserlaubnis
– oder andere Gründe
Verhaltensbedingte Kündigung:
Der Kündigungsgrund liegt im pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers.
Merksatz:
„Der Arbeitnehmer kann, will aber nicht.“
Beispiele:
– Arbeitszeitbetrug
– Diebstahl
– Verstöße gegen die Betriebsordnung
– Beleidigungen von Kollegen
– Handgreiflichkeiten
– oder andere Gründe
Betriebsbedingte Kündigung:
Die Ursache des Kündigungsgrundes liegt auf Seiten des Arbeitgebers.
Beispiele:
– Schließung einer Abteilung oder Filiale
– Veränderung von Arbeitsabläufen
– Verlagerung von Betriebsstätten
– oder andere Gründe
Fristlose, außerordentliche Kündigung:
Dies fristlose Kündigung kann nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes nur innerhalb der zweiwöchigen Erklärungsfrist unter Angabe eines „wichtigen Grundes“ ausgesprochen werden.
Beispiele:
– Das Arbeitsverhältnis wird sofort beendet.
– Die fristlose Kündigung kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Änderungskündigung:
Ein Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Bei Ablehnung dieses Angebots durch den Arbeitnehmer kommt es zu einer Kündigung des gesamten Arbeitsvertrags.
Warum einen Fachanwalt für Kündigungsschutz beauftragen?
Als spezialisierter Anwalt für Kündigungen bringen wir die entscheidende Expertise mit, die über Erfolg oder Misserfolg Ihres Kündigungsschutzes entscheidet. Hier sind die wichtigsten Gründe, warum Sie nicht auf professionelle Hilfe verzichten sollten:
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Umfassende Spezialisierung – Erfahrung mit allen Kündigungsarten: betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung und fristlose Kündigung
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Nachgewiesene Erfolgsquote – Zahlreiche erfolgreiche Kündigungsschutzklagen pro Jahr mit einer hohen Erfolgsquote
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Optimierte Abfindungshöhe – Durchschnittliche Abfindungssummen von 0,5 bis 1,0 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, oft deutlich höher bei Führungskräften
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Kosteneffizienz – In 90% der Fälle übernimmt die Rechtsschutzversicherung sämtliche Anwaltskosten
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Sofortige Fehlererkennung – Professionelle Prüfung auf Formfehler wie fehlende Schriftform, ungültige Unterschrift oder mangelhafte Betriebsratsanhörung
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht erkennen wir auf den ersten Blick, ob Ihre Kündigung angreifbar ist und welche Strategie die besten Chancen auf Arbeitsplatzerhalt oder eine angemessene Abfindung bietet.
Über unsere Anwälte:
Wir sind ein Team von Rechtsanwälten, welches Ihnen insbesondere in allen arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen zur Seite steht. Durch die Bündelung von Fachkompetenz, hoher Leistungsbereitschaft und langjähriger Erfahrung erarbeiten wir als Anwalt effizient mit Ihnen gemeinsam durchdachte und individuelle Lösungen zu allen rechtlichen Schwierigkeiten.
Kontaktieren Sie uns als Anwalt gerne unter der Nummer
0821 50301-0, sofern wir Ihr Interesse geweckt haben.

Anwalt bei Kündigungen: FAQ – Häufig gestellte Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Benötige ich bei einer Kündigung einen Anwalt?
Bei einer Kündigung stellt sich häufig die Frage, ob ein Anwalt benötigt wird. Die Antwort darauf hängt von verschiedenen Faktoren ab, die in Betracht gezogen werden sollten.
Einer der entscheidenden Aspekte ist die Komplexität des Kündigungsvorgangs. Falls es sich um eine einfache Kündigung handelt, beispielsweise bei einem befristeten Arbeitsvertrag, könnte ein Anwalt möglicherweise nicht zwingend erforderlich sein. In solchen Fällen kann oft eine außergerichtliche Einigung erreicht werden.
Jedoch gibt es Situationen, in denen eine anwaltliche Unterstützung ratsam ist. Das kann der Fall sein, wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt oder wenn der Kündigungsgrund rechtlich nicht eindeutig ist. Ein erfahrener Anwalt kann Sie in diesen Fällen umfassend beraten und Ihre Rechte prüfen.
Zudem sollten Sie bedenken, dass ein Anwalt nicht nur bei der Klärung rechtlicher Fragen helfen kann, sondern auch bei der Durchsetzung Ihrer Interessen. Ein professioneller Rechtsbeistand kann bei Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber unterstützen und eine faire Entschädigung aushandeln.
Ott & Partner bietet umfangreiche Leistungen und Expertise im Arbeitsrecht. Sie haben die Möglichkeit, sich von qualifizierten Anwälten beraten zu lassen und so sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. In der komplexen Materie des Kündigungsschutzes kann eine professionelle rechtliche Unterstützung von großem Vorteil sein.
Was unterscheidet eine ordentliche Kündigung von einer außerordentlichen Kündigung?
Eine ordentliche Kündigung und eine außerordentliche, fristlose Kündigung unterscheiden sich in ihren Merkmalen und Voraussetzungen. Bei einer ordentlichen Kündigung handelt es sich um eine formelle Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine solche Kündigung aussprechen, ohne dass ein spezifischer Grund vorliegen muss. Diese Art der Kündigung erfordert lediglich die Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist, um den Vertrag rechtsgültig zu beenden.
Im Gegensatz dazu wird eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, in Situationen angewendet, in denen ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser wichtige Grund muss gravierend genug sein, um eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Beispiele für solche Gründe sind schwerwiegende Vertragsverletzungen, wiederholtes Fehlverhalten oder strafrechtliche Handlungen. Eine außerordentliche Kündigung kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wirksam sein.
Benötigt der Arbeitgeber einen Grund für eine Kündigung?
Für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers besteht grundsätzlich ein bedeutsamer Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Eine solche Kündigung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Die genaue Definition, was einen wichtigen Grund darstellt, wird im § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Dieser Paragraph besagt, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht.
Als Anwaltskanzlei im Bereich Arbeitsrecht bietet Ott & Partner eine umfassende Beratung zu diesem Thema an. Unsere Rechtsanwälte helfen Arbeitgebern dabei, die erforderliche Abwägung der Interessen vorzunehmen und im Falle eines wichtigen Grundes eine rechtlich einwandfreie Kündigung zu formulieren.
Wann greift das Kündigungsschutzgesetz für mich?
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Sie nach 6-monatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit in Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern. In kleineren Betrieben gelten andere Schutzregeln.
Wie hoch fällt meine Abfindung aus?
Die Faustformel liegt bei 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Bei besonders starken Fällen oder Führungskräften sind deutlich höhere Abfindungen möglich.
Was passiert bei Versäumung der 3-Wochen-Frist?
Nach Ablauf der Frist wird die Kündigung unwiderruflich wirksam – selbst wenn sie ursprünglich rechtswidrig war. Nur in absoluten Ausnahmefällen gibt es noch Rettungsmöglichkeiten.
Sperrt mich die Arbeitsagentur bei einer Kündigungsschutzklage?
Nein, eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung vorgehen. Sie haben sogar Anspruch auf Arbeitslosengeld während des laufenden Verfahrens.
Kann ich trotz laufender Klage eine neue Stelle antreten?
Ja, Sie können und sollten sich um neue Arbeitsmöglichkeiten bemühen. Dies mindert sogar Ihren Schaden und kann sich positiv auf Abfindungsverhandlungen auswirken.
Welche Kündigungen sind besonders angreifbar?
Kündigungen ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen, unzureichende Abmahnungen bei verhaltensbedingten Kündigungen und formelle Mängel.
Wer bezahlt den Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei einer Klage?
Bei einer Klage im Arbeitsrecht stellt sich oft die Frage, wer die Kosten für den Rechtsanwalt trägt. In der Regel gilt das Prinzip, dass jede Partei, also sowohl der Kläger als auch der Beklagte, ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen muss. Es gibt jedoch verschiedene Zahlungsmöglichkeiten, die angeboten werden können. Zum einen besteht die Möglichkeit, eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu vereinbaren. Hierbei richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Streitwert und den geleisteten Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Alternativ können viele Rechtsanwälte im Arbeitsrecht auch Festpreisangebote für bestimmte Leistungen machen. Dabei wird vor Beginn der arbeitsrechtlichen Beratung oder Vertretung ein pauschaler Preis vereinbart, der unabhängig vom tatsächlichen Aufwand gilt.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Kosten für den Rechtsanwalt für Arbeitsrecht durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen werden. In diesem Fall muss jedoch vor Einleitung des rechtlichen Verfahrens geprüft werden, ob der Versicherungsschutz greift und welche Kosten abgedeckt sind. Zusätzlich zu diesen Optionen gibt es auch alternative Finanzierungsmöglichkeiten, wie z.B. die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für finanziell schwächere Personen. Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld über die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten zu informieren und sich bei Bedarf von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.