Verjährung 2025
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Derzeit führen die Bundesländer jeweils eigene Stiftungsverzeichnisse, in dem die rechtsfähigen Stiftungen mit Angaben wie Name, Zweck, Sitz und Anschrift durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde eingetragen werden. Ergänzend sind die wirtschaftlich Berechtigten von rechtsfähigen Stiftungen im Transparenzregister einzutragen.
Das bundesweite Stiftungsregister wird voraussichtlich – wie auch das Handels- oder Gesellschaftsregister – unter www.handelsregister.de abrufbar sein. Einzutragen sind alle rechtsfähigen Stiftungen, deren Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung begründet wird und damit Trägerin von Rechten und Pflichten ist.
Eigentlich sollten ab dem 01. Januar 2026 neu gegründete Stiftungen unverzüglich nach der Anerkennung in das Stiftungsregister eingetragen werden müssen. Die Eintragungspflicht wird sich vermutlich auf den 01. Januar 2028 nach hinten verschieben.
Ebenfalls war vorgesehen, dass bereits bestehende rechtsfähige Stiftungen bis spätestens 31. Dezember 2026 im Stiftungsregister eingetragen werden müssen. Auch dies wird sich voraussichtlich um zwei Jahre verzögern.
Trotz voraussichtlicher Verzögerung ändern sich die Voraussetzungen für die Eintragung zum Stiftungsregister nicht.
Die Anmeldung zum Stiftungsregister ist von den Vorstandsmitgliedern der rechtsfähigen Stiftung in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.
In das Stiftungsregister sind unter anderem bei der Eintragung folgende Angaben anzugeben:
Darüber hinaus sind der Anmeldung folgende Dokumente beizufügen:
Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie der besonderen Vertreter ist unter Beifügen der entsprechenden Dokumente zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Gleiches gilt für Satzungsänderungen, die mit vollständiger neuer Satzung, Beschluss der Stiftungsorgane über die Satzungsänderung und der behördlichen Genehmigung einzureichen sind.
Die Änderungen sind durch den Vorstand in vertretungsbefugter Zahl in öffentlich beglaubigter Form anzumelden.
Sämtliche Eintragungen im Stiftungsregister werden lediglich deklaratorische Wirkung haben, d. h. sie bestätigen nur die bereits bestehende Rechtslage und sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Wie auch das Handelsregister wird das Stiftungsregister Publizitätswirkung entfalten: Eingetragene Tatsachen gelten gegenüber Dritten als bekannt, nicht eingetragene als nicht existent. Damit stärkt das Stiftungsregister die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr.
Das Stiftungsregister wird öffentlich einsehbar sein. Damit sind sämtliche hinterlegungspflichtige Angaben und Dokumente – einschließlich Informationen zur Höhe des Grundstockvermögens und zum Stifter – für jedermann zugänglich. Zwar kann laut Gesetz die Einsichtnahme der hinterlegten Dokumente aus berechtigtem Interesse beschränkt werden, jedoch ist bislang unklar, unter welchen Voraussetzungen dies gilt, welche Informationen zurückbehalten werden können und wer hierüber entscheidet.
Durch die voraussichtliche Verzögerung des Inkrafttretens des Stiftungsregister ergibt sich die Möglichkeit, die bestehenden Satzungen dahingehend anzupassen, dass geheimhaltungsbedürfte Informationen herausgenommen werden. Derzeit bleibt jedoch offen, ob auch „Alt-Stiftungen“ ihre Errichtungssatzung zum Stiftungsregister einreichen müssen.
Im Juni 2014 führte die Europäischen Zentralbank (EZB) einen negativen Leitzins ein, um Einlagen der Banken bei der EZB unattraktiv zu machen und eine erhöhte Kreditvergabe der Banken zu fördern. Infolge der Niedrigzinspolitik der EZB führten zahlreiche Kreditinstitute sogenannte Negativzinsen ein. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Banken und Sparkassen haben ein Verwahrentgelt von Guthaben ab einem bestimmten Betrag aufgenommen. Dies wurde von Verbraucherschutzverbänden kritisiert, die daraufhin Klagen eingereicht haben, über welche der BGH nun entschieden hat.
Der BGH erklärte in seinen Urteilen die Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten in den vorliegenden Fällen. Allerdings sind die Aussagen für die jeweiligen Kontotypen differenziert zu betrachten, da die genaue Formulierung der Vertragsklauseln für jeden Einzelfall entscheidend ist.
Der BGH erklärte die Erhebung von Negativzinsen auf Tagesgeld- und Sparkonten für unzulässig. Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten dienen laut dem BGH nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Verwahrentgelte widersprechen diesem Zweck und verstoßen gegen das Gebot von Treu und Glauben. Dies benachteiligt den Verbraucher unangemessen und führt zur Unwirksamkeit der Klausel.
Im Gegensatz dazu hält der BGH die Erhebung von Verwahrentgelten für Guthaben auf einem Girokonto grundsätzlich für zulässig. Allerdings sind solche Klauseln transparent zu formulieren. Beim vorliegenden Fall wurde die Verwahrentgeltklausel als intransparent und damit unwirksam erachtet. Der Verbraucher wurde nicht hinreichend darüber informiert, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht. Bei einem Girokonto kann sich das Guthaben innerhalb eines Tages durch Zahlungsein- und -ausgänge mehrfach verändern. Insofern muss dem Bankkunden bekannt sein, welches konkrete Guthaben für die Berechnung des Verwahrentgelts maßgeblich ist.
Die Niedrigzinspolitik der EZB fand zwischen Juni 2014 und Juli 2022 statt. In dieser Zeit haben zahlreiche Kunden Negativzinsen bezahlt. Der BGH hat in seinen Urteilen nicht darüber entschieden, ob in den vorliegenden Fällen ein individueller Rückzahlungsanspruch besteht, da Verbraucherschutzverbände und nicht einzelne Personen geklagt hatten.
Nachdem nun höchstrichterlich festgestellt wurde, dass die Erhebung von Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig ist, besteht grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch. Dieser könnte jedoch aufgrund der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits größtenteils verjährt sein. Für im Jahr 2022 gezahlte Verwahrentgelte endet die Verjährungsfrist erst zum 31. Dezember 2025. Unter bestimmten Umständen könnte die Verjährung zudem gehemmt sein oder die Bank auf die Einrede der Verjährung verzichten. Die Hemmung der Verjährung liegt unter anderem vor, wenn zwischen dem Kunden und der Bank Verhandlungen über den Anspruch auf das Verwahrentgelt geführt wurden oder ein rechtliches Verfahren auf Feststellung des Anspruchs eingeleitet wurde.
Hinsichtlich der Negativzinsen bei Girokontoverträgen ist die entsprechende Klausel im Vertrag auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Sollte diese intransparent sein, kann ebenfalls ein Rückzahlungsanspruch bestehen. Es ist davon auszugehen, dass die meisten Girokontoverträge unwirksame Bestimmungen zu Negativzinsen enthalten. Die Ausführungen zur Verjährung gelten entsprechend.
Bankkunden, die in der Vergangenheit Negativzinsen bezahlt haben, sollten diese unter Bezugnahme auf die BGH-Urteile vom 4. Februar 2025 (XI ZR 183/23, XI ZR 161/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 61/23) gegenüber ihrer Bank uneingeschränkt zurückfordern. Es liegt dabei im Ermessen der Bank, ob sie die Einrede der Verjährung erhebt und die Wirksamkeit des Girokontovertrags entgegenhält.
Die Urteile des BGH bringen Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Negativzinsen. Während Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Sparkonten unzulässig sind, können sie bei Girokonten wirksam sein, solange die Klausel transparent formuliert wurde. Für betroffene Bankkunden ergibt sich daraus der rechtliche Anspruch, bereits gezahlte Verwahrentgelte zurückzufordern – sofern noch keine Verjährung eingetreten ist.
Der Abschluss eines Arbeitsvertrags war bereits bisher mündlich, schriftlich oder auch per Textform (§ 126b BGB) möglich. Jedoch war der Arbeitgeber bisher verpflichtet, die nach § 2 Abs. 1 NachwG erforderliche Niederschrift über wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrags schriftlich an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Damit waren im Ablauf der Begründung von Arbeitsverhältnissen weiter Papierdokumente erforderlich. Der Gesetzgeber erlaubt seit dem 01. Januar 2025 nunmehr die Niederschrift über wesentliche Vertragsbedingungen auch in Textform abzufassen und dem Arbeitnehmer zu übermitteln.
Die Übermittlung muss hierbei individuell erfolgen. Arbeitnehmer haben einschränkend jedoch weiter Anspruch auf Aushändigung in Schriftform, sofern sie es ausdrücklich verlangen. Ausgenommen von dieser Reglung sind die Arbeitsbereiche und Arbeitszweige des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Bau-, Gaststätten-, Beherbergungs-, Speditions-, Transportbranche, Fleischwirtschaft und Gebäudereinigung).
Im Einzelfall bleibt jedoch weiterhin zu bewerten, ob es nicht aus anderen Rechtsgründen einen Arbeitsvertrag in Schriftform braucht (Befristung von Arbeitsverträgen, Wettbewerbsklauseln für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis, etc.).
Zudem können ab dem 01. Januar 2025 Anträge auf Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit, sowie deren Ablehnung in Textform (§ 126b BGB) erfolgen; ebenso wie Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Ver- und Entleiher.
Mit Einverständnis des Arbeitnehmers besteht ab dem 01. Januar 2025 die Möglichkeit, ein Arbeitszeugnis digital auszustellen. Hierbei bedarf es jedoch der qualifizierten elektronischen Signatur. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis in Schriftform bleibt weiter bestehen.
Die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist in juristischer Sicht als Befristung zu qualifizieren, die damit der Schriftform bedarf. Der Gesetzgeber erlaubt nunmehr ab dem 01. Januar 2025 die Möglichkeit der Befristung zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Textform (§ 126b BGB) gem. § 41 Abs. 2 SGB VI. Wichtig hierbei ist, dass diese Regelung jedoch für die Regelaltersgrenze gilt, nicht für vorgezogene oder gekürzte Renten.
Grundsätzlich begründet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Beweis der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss nunmehr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und deren Beweiskraft erschüttern, um den Arbeitnehmer wieder in seine Darlegungs- und Beweispflicht über die Arbeitsunfähigkeit zu bringen.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 08. September 2021 (5 AZR 149/21) festgestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeit erschüttert sein kann, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht und im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigungserklärung steht.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. 5 AZR 137/23) bestätigt das Bundesarbeitsgericht nun seine Rechtsprechung und sah den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an, wenn eine Arbeitsunfähigkeit passgenau mit der Kündigungsfrist einer Arbeitgeberkündigung erteilt oder verlängert wird und der Arbeitnehmer direkt im Anschluss in einem neuen Arbeitsverhältnis wieder ohne Arbeitsunfähigkeit tätig ist.
Unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB kann mit einem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot für den Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig vereinbart werden. Das Wettbewerbsverbot ist hierbei auf das notwendige Maß in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht zu begrenzen und dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Wesentlich größere Flexibilität besteht bei Wettbewerbsvereinbarungen mit Geschäftsführern oder anderen Leitungspersonen.
Mit Urteil vom 23. April 2024 (II ZR 99/22) bestätigt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung hierzu und stellte die Zulässigkeit einer Vereinbarung fest, die rückwirkend den vollständigen Wegfall einer Karenzentschädigung vorsah, sofern der Dienstnehmer in der Zeit des zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ein Wettbewerbsverbot begeht. Es sei keine unbillige Belastung des Dienstnehmers gegeben, denn es besteht bei einem Geschäftsführer einer GmbH ohnehin keine Pflicht zur Karenzentschädigung.
Mit Wirkung zum 01. Januar 2025 entfällt die Pflicht zur Anwendung der sog. Fünftelregelung einer Abfindung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Stattdessen findet die Regelung nunmehr alleine bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers Anwendung. Die steuerrechtliche Entlastung des Arbeitnehmers erfolgt erst später über die Einkommensteuer.
Nach einer Kündigung des Arbeitgebers dürfen Arbeitnehmer auch während des Kündigungsschutzprozesses eine andere Tätigkeit und einen anderen Verdienst nicht böswillig unterlassen und müssen mit einer Reduzierung des Annahmeverzugslohns andernfalls rechnen.
Mit Urteil vom 07. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177/23) sah das Bundesarbeitsgericht ein solch böswilliges Unterlassen im Fall der Mitteilung gegenüber der Bundesarbeitsagentur, man werde auf Jobangebote nicht eingehen und etwaige Arbeitgeber über den Kündigungsrechtsstreit informieren.
Für Arbeitnehmer besteht eine Nebenpflicht, Weisungen des Arbeitgebers während der Freizeit entgegenzunehmen, insbesondere Arbeits- und Dienstzuteilungen. Eine entsprechende Abmahnung sah das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. August 2023 (Az. 5 AZR 349/22) als gerechtfertigt an.
Im Fall der Zustellung einer Kündigung mittels Einschreiben/Einwurf darf angenommen werden, dass der Mitarbeitende des Postzustellungsunternehmens den Zugang des Briefes an dem bestätigten Tag bewirkt hat. Der Arbeitgeber darf sich auf den Anscheinsbeweis berufen, den der Arbeitnehmer zu erschüttern hat. Das bloße Bestreiten einer Zustellung ist nicht ausreichend, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. 2 AZR 213/23).
Das Bundesarbeitsgericht hält mit Urteil vom 23. April 2024 (Az. 5 AZR 212/23) fest, dass jede Tätigkeit zu vergüten ist, die der Befriedung des fremden Interesses des Arbeitgebers dient. Demnach ist die Zeit für das Anziehen und Ablegen einer ausschließlich im Betrieb zu verpflichtend zu tragenden Arbeitskleidung vergütungspflichtig; ebenso wie die Wegezeit zwischen Umkleidekabine und Arbeitsplatz.
Die Zeit der Körperreinigung ist hingegen vergütungspflichtig, wenn eine seitens des Arbeitgebers angeordnete oder sich aus anderen Rechtsgründen ergebende Körperreinigungspflicht besteht oder die Tätigkeit eine Verschmutzung des Arbeitnehmers mit sich bringt, die dem Arbeitnehmer nicht für das Anziehen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und dem Heimweg zugemutet werden kann.
Arbeitsrechtliche oder tarifvertragliche Regelungen, die Überstundenzuschläge erst ab der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vorsehen und nicht auf die individuelle Arbeitszeit eines Arbeitnehmers eingehen, sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Dezember 2024 (Az 8 AZR 370/20) unzulässig und diskriminierend.
Rechtlich betrachtet ist ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung, bei der der Schenkende dem Beschenkten freiwillig einen Vermögensvorteil verschafft.
Für die Unentgeltlichkeit ist demnach Voraussetzung, dass das Geschenk ohne Gegenleistung zugewendet wird. Ist der Beschenkte verpflichtet eine Gegenleistung für das Geschenk zu erbringen, handelt es sich nicht mehr um eine reine Schenkung, sondern um einen Tausch, ein entgeltliches Geschäft oder eine gemischte Schenkung.
Die Schenkung erfordert die Zustimmung des Beschenkten, welche ausdrücklich durch Dankesworte oder konkludent durch die Annahme des Geschenkes erfolgt.
Das Geschenk ist eine Zuwendung, die den Beschenkten durch einen Vermögensvorteil, z.B. durch Geld oder Gegenstände, bereichert.
Grundsätzlich fordert das Gesetz für die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens die notarielle Beurkundung. Allerdings kann der formale Mangel durch den Vollzug der Schenkung, z.B. durch die Übergabe des Geschenks, geheilt werden.
Eine Schenkung von Immobilien oder Geschäfts-Anteilen bedarf dennoch der Mitwirkung des Notars, da der Vollzug – d. h. die Eintragung im Grundbuch oder im Handelsregister – notariell beurkundet werden muss.
Das Sprichwort „geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“ ist rechtlich gesehen nur teilweise richtig. Das Gesetz sieht Situationen vor, in denen ein Geschenk zurückgefordert werden kann. Der Schenkende kann das Geschenk wegen Verarmung zurückverlangen, wenn er seinen eigenen Lebensunterhalt und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht bestreiten kann. Des Weiteren kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig gemacht hat. Beispiele für eine schwere Verfehlung sind die Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlungen oder schwere Beleidigungen.
Darüber hinaus steht es dem Schenkenden frei, weitere Rückforderungsrechte vertraglich zu vereinbaren. Gerade bei Schenkungen von hohem Wert sollten schriftlich Rückforderungsrechte vereinbart werden. Zu den gängigen Rückforderungsrechten gehört eine Veräußerung oder Belastung des Schenkungsgegenstandes ohne Zustimmung des Schenkenden, die Zwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand oder das Vorversterben des Beschenkten.
Das Gesetz sieht Gelegenheitsgeschenke als steuerfrei an. Darunter fallen grundsätzlich Geschenke zu Weihnachten. Allerdings muss das Geschenk aus Sicht der Allgemeinheit insbesondere unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schenkenden, der Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten, der Wiederholbarkeit der Schenkung sowie der Lebensgewohnheit der beteiligten Bevölkerungskreise üblich sein.
Die Schwierigkeit besteht vor allem darin, dass es keinen absoluten Höchstbetrag für ein Gelegenheitsgeschenk gibt. Vor allem bei der Schenkung von Wertpapieren, hohen Geldbeträgen oder Grundbesitz wird in der Praxis nicht mehr von einem Gelegenheitsgeschenk ausgegangen.
Insofern sind schenkungssteuerlich die Freibeträge zu berücksichtigen, welche von Eltern an Kinder 400.000,00 Euro, von Großeltern an Enkel 200.000,00 Euro und zwischen Dritten 20.000,00 Euro betragen.
Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Damit der Beschenkte sich daran auch erfreuen kann, sollte er im Blick haben, wie lange der Gutschein gültig ist.
Befindet sich auf dem Gutschein eine Einlösefrist, sollte diese eingehalten werden. Lediglich zu kurz bemessene Fristen können im Einzelfall unwirksam sein.
Ist auf dem Gutschein keine Befristung vermerkt, so unterliegt dieser der regelmäßigen Verjährung und ist ab Ende des Ausstellungsjahres für drei Jahre gültig.
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22,1% mehr Unternehmensinsolvenzen verzeichnete das Statistische Bundesamt im Sommer 2024 gegenüber dem Vorjahr. Einige Großkonzerne und große Unternehmen konnten sich zuletzt nur mühevoll vor einer Insolvenz retten, beispielsweise die BayWa AG, oder mussten bereits Insolvenzantrag stellen, z.B. Ziegler Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften. Fast täglich berichten Medien zuletzt über umfangreiche Kündigungswellen von größeren Arbeitgebern mit dem Ziel der Kostenreduzierung. Besonders problematisch sind die sich hieraus sich ergebenen Folgen für Zulieferer und Geschäftspartner, sowie sodann deren Zulieferer und Geschäftspartner; und damit für die gesamten Geschäftspartner, die hinter einem insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmen stehen.
Die Gründe der wirtschaftlichen Schwierigkeiten liegen in gestiegenen Zinslasten, erforderlichen Wertüberprüfungen von Beteiligungsgesellschaften, Absatzschwierigkeiten und Inflation bzw. Kostensteigerungen. Welche Sicherungsrechte eine (bestmögliche) Absicherung gegenüber insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartnern ermöglichen, sowie ein Überblick über die verschiedenen Gläubigerpositionen, wird mit diesem Newsletter erörtert und gegeben.
Im Fall einer dinglichen Sicherung (u.a.) besteht die Gläubigerposition des Absonderungsgläubigers. Aufgrund der Sicherung besteht in diesem Fall Anspruch auf alleinige Befriedigung aus der Verwertung des Sicherungsobjekts. Das Verwertungsrecht steht jedoch der Insolvenzverwaltung zu. Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst durch Handlung der Insolvenzverwaltung begründet werden, z.B. Arbeitnehmer, die weiter arbeiten. Sie sind bevorzugt zu befriedigen. Gläubiger, deren Ansprüche zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits begründet waren, sind Insolvenzgläubiger.
Sie sind nach Quote, soweit noch vorhanden, zu befriedigen. Der Aussonderungsgläubiger, z.B. der Eigentümer einer Sache, nimmt hingegen nicht am Insolvenzverfahren teil und kann seine Ansprüche nach den Rechten außerhalb der Insolvenzordnung durchsetzen (z.B. Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB).
Soweit die Ansprüche der Gläubiger nicht durch die (fehlende) Insolvenzmasse erfüllt werden können, bleibt die Haftung der Geschäftsführung sowie ggf. eine Konzernhaftung zu prüfen.
Auch nach Insolvenzeröffnung begründete neue Ansprüche gegen Insolvenzschuldner nehmen nicht am Insolvenzverfahren teil und sind regelmäßig gegen die Geschäftsführung persönlich geltend zu machen.
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„Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Teilgebiet der Informatik, das darauf abzielt, Maschinen oder Computersysteme zu entwickeln, die menschenähnliche Intelligenz zeigen. Sie ermöglicht es diesen Systemen, Aufgaben wie Lernen, Problemlösung, Sprachverarbeitung oder Bilderkennung selbstständig auszuführen. KI basiert auf Algorithmen und Daten, die durch maschinelles Lernen verbessert werden können. Es gibt verschiedene Arten von KI, von einfachen regelbasierten Systemen bis hin zu fortgeschritteneren, die eigenständig komplexe Entscheidungen treffen können. Ziel der KI ist es, menschliche Denkprozesse nachzubilden oder zu übertreffen, um effiziente Lösungen für reale Probleme zu bieten“ (ChatGPT, generiertes Ergebnis von KI vom 18. Oktober 2024).
Künstliche Intelligenz und die von ihr generierten Werke (z.B. Texte, Bilder, Videos, Audios) unterliegen hierbei dem europäischen und nationalen Urheberrecht. Inwieweit von KI generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt sind und inwieweit Sie Ihre urheberrechtlich geschützten Inhalte vor KI schützen können, wollen wir Ihnen mit diesem Newsletter darstellen.
Geschützte Werke des Urheberrechts sind persönliche geistige individuelle Schöpfungen eines Menschen, die die Persönlichkeit des Schöpfers durch den Ausdruck seiner Kreativität widerspiegeln, § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG, § 7 UrhG. Ergebnisse, die ausschließlich durch KI generiert werden, stellen daher nicht geschützte Werke dar, da der Mensch keinen Einfluss auf das generierte Ergebnis der KI hat (vgl. Kraetzig, KI-Kunst als schöpferische Zerstörung, NJW 2024, 697). Trotz beispielsweise gezielter Rückfragen hat der Mensch auf den Vorgang der Generierung des Ergebnisses der KI gerade keinen Einfluss.
Soweit dem von KI generierten Ergebnis im Entstehungsprozess eines geschützten Werks lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt und der Einsatz von KI lediglich als Hilfsmittel dient, kann an dem geschützten Gesamtwerk und damit an dem generierten Ergebnis von KI ein geschütztes Urheberrecht im Einzelfall entstehen. Das Wesen des geschützten Werks muss daher von einem Menschen geschaffen werden.
Bei der Nutzung von geschützten Werken durch KI ist für das Training und Lernen von KI zu empfehlen, einen Vorbehalt auf der eigenen Webpräsenz als Rechtsinhaber zu erklären, der die Nutzung der veröffentlichen geschützten Werke für Training und Lernen von KI untersagt, Art. 53 Abs. 1 lit. c) EU-Verordnung 2024/1689. Ohne Vorbehalt ist die Nutzung zulässig (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27. Sept. 2024 – Az. 310 O 227/23). Im Weiteren ist die Nutzung Ihrer geschützten Werke für die Generierung von Ergebnissen KI, d.h. für das eigentliche Arbeitsergebnis, zu unterscheiden. Die Vervielfältigung und Bearbeitung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ist ohne Einverständnis des Rechtsinhabers unzulässig, § 15 UrhG, § 23 UrhG. Erst die Bearbeitung mit hinreichender Abgrenzung zum geschützten Werk ist zulässig, § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG. Maßgeblich ist daher, inwieweit die geschützten Werke in den generierten Ergebnissen von KI erkennbar sind. Soweit Erkennbarkeit besteht, bedarf es des Einverständnisses des Rechtinhabers. Bei Verstößen bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Ein Deepfake ist eine Form von KI, die verwendet wird, um realistische gefälschte Ergebnisse (meist Videos, Audios) zu erstellen. Dabei werden bestehende Bilder, Videos oder Audioaufnahmen genutzt, um die Gesichter oder Stimmen von Meschen zu manipulieren. Ziel ist es, den Eindruck zu erwecken, dass jemand etwas sagt oder tut, was er tatsächlich nicht gesagt oder getan hat.
Die Vervielfältigung und Bearbeitung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ist ohne Einverständnis des Rechtsinhabers unzulässig (vgl. oben). Stimmen und Bildnisse von Menschen sind jedoch urheberrechtlich nicht geschützt, denn sie stellen keine geistige Schöpfung des Menschen dar. Urheberrechtlich geschützt kann daher allenfalls der Urheber von selbst geschützten Werken (z.B. Videoaufnahmen von Personen, Porträtfotografien, etc.), die daraufhin unzulässig verwendet werden, sein.
Wohl regelmäßig werden Deepfakes dagegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit Grundrecht von Betroffenen verletzen, das auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein (BVerfG, Beschluss vom 14. Feb. 2005 – Az. 1 BvR 240/04), schützt. Rechtsmittel hiergegen können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Entschädigungsansprüche sein.
Die Europäische Union hat im August 2024 das weltweit erste Regelwerk für KI erlassen. Der sog. AI Act (EU-Verordnung 2024/1689) schützt insbesondere Grundrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und regelt in diesem Zusammenhang Risikoklassen, nach denen nach steigendem Risiko steigende Auflagen und Transparenzsysteme einzuhalten sind. Im Hinblick auf das Urheberrecht sind solche besonderen Regelwerke derzeit in Verhandlung und wohl in den kommenden zwei Jahren zu erwarten.
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Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um.
Ziel des BFSG ist die maximale Nutzung von bestimmten Produkten und Dienstleistungen durch Menschen mit Behinderung. In Deutschland leben über 12 % der Gesamtbevölkerung mit einer Behinderung. In Europa sind es sogar 15 % der Bevölkerung, die eine leichte oder schwere Behinderung haben. Das bedeutet, dass fast jeder sechste Bewohner in der EU eine Behinderung hat.
Im BFSG sind abschließend Produkte und Dienstleistungen aufgeführt, welche unter das Gesetz fallen. In Zukunft besteht durchaus die Möglichkeit, dass dieser Katalog erweitert wird.
Unter anderem gilt das Gesetz für Produkte wie Computer, Tablets, Smartphones sowie Automaten mit interaktiven Elementen und Dienstleistungen wie Telefondienste, Bankdienstleistungen sowie der elektronische Geschäftsverkehr.
Insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden zahlreiche Wirtschaftsakteure betreffen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angeboten werden, wobei der Abschluss des Verbrauchervertrages aufgrund einer elektronischen und individuellen Anfrage des Verbrauchers zustande kommt. Hierunter fällt beispielhaft der Verkauf sämtlicher Produkte, unabhängig davon, ob sie ansonsten vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst sind oder die verbindliche Buchung von Terminen (z.B. Hotelübernachtungen, Friseurtermine). Die gesamte Webseite ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.
Vorneweg ist zu erwähnen, dass das BFSG dem Interesse von Verbrauchern an der Barrierefreiheit dient, weshalb es überwiegend im Bereich zwischen Unternehmern und Privatpersonen (B2C) Anwendung finden wird. Im rein privaten (C2C) sowie im rein geschäftlichen (nur zwischen Unternehmern, B2B) Bereich wird das BFSG kaum Relevanz haben.
Das BFSG normiert wenige Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Ausgenommen von den Anforderungen des BFSG sind Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz bzw. eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen. Dies gilt jedoch nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die unter das BFSG fallende Produkte anbieten, sind nicht vom Gesetz ausgenommen.
Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts bzw. der Dienstleistung führt oder die Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Insoweit hat der Wirtschaftsakteur unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu informieren.
Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem BFSG gestellt werden, regelt eine eigene Verordnung – namentlich die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Darin steht, dass Webseiten und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden müssen.
Wahrnehmbar bedeutet unter anderem, dass Schriften und Texte gut erkennbar und leserlich sind (klare und kontrastreiche Schriften), sich das Design dem Gerät und Nutzer anpasst und der Inhalt für seh- wie auch hörbehinderte Menschen angeboten wird (schriftliche Informationen können unter Einsatz von Screen-Reader vorgelesen werden und Audio-Dateien werden in Schriftform angeboten).
Bedienbar bedeutet unter anderem, dass Webseiten wahlweise über die Maus oder über die Tastatur und Apps über die Sprachsteuerung bedient werden können, ohne, dass ein Zeitdruck entsteht.
Verständlich bedeutet unter anderem, dass die Webseite eine klare Orientierung bietet, einfache Texte wählt (kurz mit Beispielen und ohne Fremdwörter) und die wichtigsten Inhalte in leichter Sprache sowie Gebärdensprache angeboten werden.
Robust bedeutet unter anderem, dass die Webseite möglichst viele Web-Browser (z.B. Chrome, Firefox, Safari) und alle Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung (z.B. Software für Sprachsteuerung oder Umwandlung von geschriebenem Text in Daten für eine Braille-Zeile) unterstützt. Zudem sind alle Inhalte einwandfrei mit HTML (Auszeichnungssprache für Webseiten) strukturiert.
Einige Online-Dienstleister bieten die Überprüfung von Webseiten auf die Barrierefreiheit an. Zum Teil werden im Internet auch kurze, kostenlose Selbsttests zur Verfügung gestellt, die jedoch allein der ersten Einschätzung dienen und nicht als verbindlich anzusehen sind.
Bestenfalls sollte die Webagentur, welche die Webseite erstellt hat, die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüfen und ggfs. Schwachstellen überarbeiten. Aufgrund der Komplexität ist momentan zum Teil das Hinzuziehen von Programmierern erforderlich. Sollte eine Website neu aufgesetzt oder gestaltet werden, bietet es sich an, diese von Anfang an barrierefrei zu gestalten.
Für die Einhaltung der Vorschriften nach dem BFSG ist die Marküberwachungsbehörde zuständig. In Bayern wird die Marktüberwachung von den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen wahrgenommen. Die Marktüberwachungsbehörde kann die Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund von Anhaltspunkten oder stichprobenartig prüfen. Insbesondere haben Verbraucher, anerkannte Verbände oder qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit bei Verstößen ein Verfahren durch die Marküberwachungsbehörde zu beantragen.
Bei Verstößen oder Nicht-Einhaltung der Vorschriften des BFSG können teilweise Bußgelder bis zu 100.000,00 Euro verhängt werden. Des Weiteren kann das Angebot der Dienstleistung oder die Bereitstellung des Produktes eingeschränkt bzw. untersagt werden.
Das BFSG stellt eine Marktverhaltensregel dar, weshalb Verstöße zudem kostenpflichtig von Mitbewerbern abgemahnt werden können.
Die Schwierigkeit wird jedoch sein, dass nicht alle Anforderungen an die Barrierefreiheit eindeutig messbar, sondern auslegungsfähig sind. Insoweit ist abzuwarten, wie künftige richterliche Entscheidungen ausfallen.
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Greenwashing (im engeren Sinne) bezeichnet den Versuch von Werbenden, sich durch Marketingstrategien und Kommunikation umweltfreundlicher darzustellen, als sie es tatsächlich sind. Oft werde einzelne umweltfreundliche Ziele und Standards dargestellt, während gleichzeitig umweltschädliche Praktiken verschleiert werden. Mit diesem Newsletter wollen wir Ihnen anhand jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Hamburg gesetzliche Anforderungen an eine mit Umweltfreundlichkeit betitelte Werbung darstellen.
Klima- und Umweltschutz beeinflusst Kaufentscheidungen von Verbrauchern wesentlich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022 – Az. 6 U 104/22). Marketingstrategien haben diese Relevanz längst erkannt und fokussieren Umweltfreundlichkeit in ihrer Werbung in jeder Hinsicht. Aufgrund der Relevanz für die Kaufentscheidungen von Verbrauchern entstehen immer mehr gewerberechtliche Anforderungen an eine zulässige umweltschutzführende Werbung, denn die Irreführungsgefahr ist groß. Es besteht ein gesteigertes Interesse und Aufklärungsbedürfnis über die Bedeutung und den Umfang der Werbung (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09. August 2024 – Az. 315 O 9/24). Brisanz entsteht zugleich, denn die sich jüngst entwickelten Standards gewerberechtlicher umweltschutzführender Werbung sind wohl noch nahezu nicht berücksichtigt in der Werbung vieler Betriebe und Unternehmen. Damit besteht ein Abmahnrisiko von zugelassenen Verbraucherschutzverbänden, Mitwerber, Kunden etc.
Der Bundesgerichtshof entschied zuletzt, dass Werbung mit dem Titel „klimaneutral“ unzulässig ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – Az. I ZR 98/23). Die Feststellung beruht darauf, dass der Verbraucher die Aussage „klimaneutral“ dahingehend versteht, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ausgestaltet ist, während tatsächlich jedoch Klimaneutralität lediglich durch eine produktionsunabhängige Kompensation erreicht wurde. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass „eine Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (…) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. (…) Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind nicht ausreichend.“ (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23). Im konkreten Fall wurde dem Unternehmen untersagt, alleine mit dem Begriff Klimaneutralität zu werben, wenn jedoch Klimaneutralität nur durch Kompensation der eigenen Umweltbelastung erreicht wird.
Vor gleichen Rechtsgrund hat jüngst das Landgericht Hamburg entschieden, dass die Bewerbung mit der Aussage „2050 Dekarbonisierter Kreuzfahrtbetrieb (Net-zero)“ unzulässig ist. Denn auch hier sei Irreführung gegeben aufgrund der Mehrdeutigkeit des Werbebegriffs. Das beklagte Kreuzfahrtunternehmen werbe nach Feststellung des Gerichts irreführend, denn es sei nicht erkennbar, dass im Kreuzfahrbetrieb im Jahr 2050 CO2-Emissionen vollständig vermieden werden oder nur mittels Kompensationsmaßnahmen eine ausgeglichene Bilanz entsteht. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen im Bereich der umweltbezogenen Werbung seien strenge Anforderungen zu stellen. Nicht selten bestehen Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt der (…) Begriffe, weshalb im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß ist.“ (LG Hamburg, Urteil vom 09. August 2024 – Az. 315 O 9/24).
Die hier besprochenen Gerichtsurteile bringen Klarheit über die bis heute verschärften gesetzlichen Anforderungen an eine mit Umweltfreundlichkeit betitelte Werbung: Sie muss eindeutig bereits aus sich heraus sein und darf den Verbraucher weder täuschen noch sonst im Unklaren lassen. Weil schnell mit Begriffen wie „Klimaneutralität“ und „Umweltfreundlichkeit“ im Alltag geworben wird, besteht großflächig Anlass, das eigene Werbekonzept zu hinterfragen und anzupassen. Zugleich wird die Rechtsprechung im Bereich umweltbezogener Werbung weitere Entscheidungen in den nächsten Jahren mit Anforderungen an zulässige Werbung im Detail präsentieren und konkretisieren, denn gerade die mit Umweltschutz verbundene Perspektive in die Zukunft wird per se Unklarheiten mit sich bringen. Hinzu kommen einige gesetzgeberische Vorhaben, u.a. mit dem Ziel Klarheit für Unternehmen und Betriebe zu schaffen (Stichwort: Green Claims Directive). Entsprechende Vorgaben werden umgesetzt und berücksichtigt werden müssen.
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