Personengesellschaftsrecht (MoPeG): Änderungen ab 01.01.24

Personengesellschaftsrecht (MoPeG): Änderungen ab 01.01.24

Von: Rechtsanwältin Olivia Roth
Am 01. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) in Kraft, das einige Veränderungen für das Personengesellschaftsrecht, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit sich bringt. Einige der nun gesetzlich verankerten Regelungen dürften Ihnen bereits aus der gelebten Rechtspraxis bekannt sein.
Wir möchten Sie im Folgenden auf die wichtigsten, gesellschaftsrechtlichen Veränderungen hinweisen.

Rechtsfähigkeit der GbR

Seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001 ist die Rechtsfähigkeit der GbR höchstrichterlich anerkannt. Das MoPeG sieht (endlich) eine gesetzliche Regelung für die Rechtsfähigkeit der GbR vor.
Es wird weiterhin zwischen einer nichtrechtsfähigen GbR (Innengesellschaft) und einer rechtsfähigen GbR (Außengesellschaft) unterschieden. Eine rechtsfähige GbR liegt dann vor, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Eine Neuerung tritt insofern ein, als dass das Gesamthandsprinzip abgeschafft wird: Die rechtsfähige GbR ist nun selbst Trägerin des Gesellschaftsvermögens sowie von Rechten und Pflichten (d. h. die GbR kann Verträge im eigenen Namen abschließen und kann Partei in einem Zivilprozess sein).
Bei der nichtrechtsfähigen GbR entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Gesellschaftern. Die nichtrechtsfähige GbR ist somit nicht vermögensfähig.

Einführung eines Gesellschaftsregisters

Bislang konnte die GbR im Unterschied zu einer Kommanditgesellschaft (KG) oder offenen Handelsgesellschaft (OHG) nicht im Handelsregister eingetragen werden. Mit Anfang des Jahres 2024 wird ein neues Gesellschaftsregister (nicht das Handelsregister) geschaffen, in dem eine rechtsfähige GbR eingetragen werden kann. Grundsätzlich besteht keine Eintragungspflicht für die GbR. Allerdings muss eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen sein, um in anderen öffentlichen Registern (z. B. Handelsregister, Grundbuch) ein Recht eintragen zu lassen. Steht zugunsten einer vor dem 01. Januar 2024 gegründeten GbR ein Recht in einem öffentlichen Register, so kann eine Änderung in diesem Register erst erfolgen, wenn die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Es besteht daher eine faktische Eintragungspflicht für GbRs, die bereits ein Recht in einem öffentlichen Register eingetragen haben und darüber verfügen möchten oder ein Recht eintragen wollen. Die eingetragene GbR muss den Rechtsformzusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ tragen.

Vorteile der Eintragung in das Gesellschaftsregister

Eine Erleichterung bringt die Eintragung in das Gesellschaftsregister insoweit, dass Änderungen im Gesellschafterbestand der eGbR nur im Gesellschaftsregister eingetragen werden müssen. Schließlich wird nur die eGbR ohne Aufführung der Gesellschafter als Inhaberin des Rechtes im öffentlichen Register genannt. Darüber hinaus wird die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Gesellschaftsregister eingetragen, was für Rechtssicherheit sorgt. Vorteilhaft ist zudem der eindeutige Beginn der Nachhaftung des Gesellschafters (fünf Jahre) mit der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsregister.

Keine Auflösung der GbR bei Ausscheiden

In Gesellschaftsverträgen befindet sich häufig eine Fortsetzungsklausel, wodurch die Auflösung der GbR bei Ausscheiden (z. B. durch Tod oder Kündigung) eines Gesellschafters verhindert wird. In Zukunft wächst bereits gesetzlich bei Ausscheiden eines Gesellschafters sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte eine faire Regelung zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
Die Neuregelung gilt jedoch nur für eine rechtsfähige GbR. Bei der nicht rechtsfähigen GbR ist weiterhin eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag erforderlich, um eine Auflösung der Gesellschaft zu verhindern.

Umwandlungsfähigkeit der eGbR

Ab dem neuen Jahr ist die eGbR (d. h. die GbR muss im Gesellschaftsregister eingetragen sein) umwandlungsfähig und kann an Verschmelzungen oder Spaltungen beteiligt werden. Die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nur in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft möglich. Der Wechsel in eine Personengesellschaft erfolgt erleichtert durch einen sogenannten Statuswechsel. Hierbei ist nur eine Anmeldung beim eingetragenen Registergericht erforderlich.

Freies Sitzwahlrecht

In Anlehnung an das Recht bei Kapitalgesellschaften, können eingetragene Personengesellschaften (eGbR, OHG und KG) einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (Vertragssitz). Zudem muss der Vertragssitz nicht dem Verwaltungssitz (Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden) entsprechen, weshalb die Geschäftstätigkeit auch ins Ausland verlegt werden kann.

Anfechtbarer Gesellschafterbeschluss in der OHG und KG

Bislang waren Gesellschafterbeschlüsse bei Verstoß gegen formelles oder materielles Recht nichtig. Nunmehr wird unterschieden zwischen nichtigen Gesellschafterbeschlüssen (Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht) und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen (Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben oder abdingbares Gesetzesrecht). Anfechtbare Gesellschafterbeschlüsse sind per se wirksam und können innerhalb einer Frist von drei Monaten angefochten werden.
Die Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen gilt jedoch nicht für die GbR, sofern dies nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.

Handlungsbedarf für Ihre Gesellschaft

Die zahlreichen neuen Regelungen können einige Fragen aufwerfen. Insbesondere dürfte relevant sein, ob Handlungsbedarf für Ihre Gesellschaften besteht. Wir betrachten die Einführung des MoPeG als eine günstige Gelegenheit, bestehende, möglicherweise veraltete Gesellschaftsverträge zu überdenken und gegebenenfalls anzupassen.
Wir stehen gerne zur Verfügung, um Sie bei diesen Angelegenheiten zu unterstützen.

Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne unter:

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roth@ott-partner.de

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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Webinar: Geschäftsführerhaftung

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Unser Referent, Herr Rechtsanwalt Magnus Dühring, gibt einen Überblick zum Thema Geschäftsführerhaftung in diesem PDF für Sie:

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

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Webinar: Testament, Vorsorgevollmacht und Erbrecht

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Unsere Referentin, Frau Rechtsanwältin Olivia Roth, gab einen Überblick zu den Themen Testament, Vorsorgevollmacht & Erbrecht.

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Hinweisgeberschutzgesetz

Von: Rechtsanwalt Jonas Straßer
Mit Rechtswirkung zum 2. Juli 2023 trat das medial viel beachtete sog. Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Hintergrund dieser Gesetzeseinführung ist die sog. „Whistleblower-Richtlinie“ der Europäischen Union, die Rechtsdurchsetzung verstärken und Personen schützen soll, die Missstände in Unternehmen melden. Wir möchten Sie im Folgenden auf die hiermit verbundenen Pflichten für Unternehmen und Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten oder auch im Hinblick auf eine freiwillige Einrichtung hinweisen.

Einführung Hinweisgeberportal

Kern der Gesetzeseinführung ist die Pflicht von Unternehmen bzw. Arbeitgebern zur Einführung und Implementierung einer internen Meldestelle bzw. eines internen Hinweisgeberportals, über das Mitarbeitende relevante Hinweise, insbesondere auf strafbewährte, bußgeldbewährte und allgemeine Gesetzesverstöße (Verstöße von Arbeitszeiten, Empfang von sog. „Schwarzgeldern“, etc.), mitteilen können. Die Meldemöglichkeit kann, muss jedoch nicht, anonym ausgestaltet sein und kann auch für Dritte, nicht Mitarbeitende, geöffnet werden. Eine solche interne Meldestelle (z. B. Personalleitung, Compliance Officer) könnte telefonisch, mittels Textnachricht oder mittels eines persönlichen Austauschens kontaktiert werden.

Einführungspflicht des Unternehmens

Unternehmen ab einer arbeitsrechtlichen Mitarbeitendenanzahl von 249 Personen (nach Köpfen, inkl. Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter) sind seit 2. Juli 2023, Unternehmen ab einer arbeitsrechtlichen Mitarbeitendenanzahl von 50 Person (nach Köpfen, inkl. Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter) werden ab 17. Dezember 2023 zur Einführung einer internen Meldestelle verpflichtet sein. Soweit mehrere Konzernstandorte bestehen, kann u.U. die Einführung von separaten internen Meldestellen je Standort verpflichtend sein. Besonderheiten sind hier in jedem Falle zu berücksichtigen. Ab 1. Dezember 2023 besteht zudem die Möglichkeit einer Bußgeldsanktionierung, wenn gegen Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen wird. Ein bestehender Betriebsrat ist bei der Einführung eines solchen Hinweisgeberportals mit einzubeziehen. Bei der Besetzung der internen Meldestelle ist Fachkunde maßgeblich.

Vorgaben der Bearbeitung

Empfänger eines solchen Hinweises ist das Unternehmen und damit zur Auswertung und Bearbeitung verpflichtet. Die interne Meldestelle ist zur Bestätigung des Eingangs des Hinweises binnen sieben Kalendertagen sowie zum Ergreifen von Maßnahmen binnen drei Monaten verpflichtet. Eine Veröffentlichung der jeweiligen Hinweise muss nicht erfolgen.

Auswirkungen für den Hinweisgeber / Arbeitnehmer

Etwaige Repressalien inkl. deren Ankündigung gegenüber dem Hinweisgeber (Kündigung, etc.) sind gesetzlich untersagt und schadensersatzpflichtig. Hinweisgeber sind gegenteilig zu schützen.

Digitale Lösung

Ein solches Hinweisportal kann, muss jedoch nicht, digital erfolgen. An die Verarbeitung von Hinweisen bestehen jedoch einige Anforderungen. Zwischenzeitlich befinden sich einige Angebote für eine digitale Lösung eines Hinweisgeberportals auf dem Markt. Für eine etwaige ISO-Zertifizierung Ihrerseits ist die Auswahl eines Anbieters, der auch anonyme Hinweise ermöglicht, erforderlich. Im Rahmen der Einführung eines solchen Hinweisportales werden zugleich datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sein.

Beauftragung Dritter

Eine Hinweise bearbeitende ausgelagerte Stelle kann zur Auswertung und Bearbeitung der Hinweise von Ihnen beauftragt werden. Empfänger der erfolgten Auswertung der jeweiligen Dritten bleibt die jeweilige Geschäftsführung. Staatliche, parallel eingerichtete, (sog. externe) Meldestellen ersetzen Ihre Pflicht zur Einführung von Hinweisgeberportalen nicht.

Wir weisen darauf hin, dass in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union anderweitige Vorgaben bestehen können.

Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne unter:

0821 5030124
strasser@ott-partner.de

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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