Arbeitszeiterfassung – Dokumentationspflichten des Arbeitgebers

Arbeitszeiterfassung – Dokumentationspflichten des Arbeitgebers

Arbeitszeiterfassung – Dokumentationspflichten des Arbeitgebers

Frau Rechtsassessorin Carina Engelhard

Das Bundesarbeitsgericht stellt mit Beschluss vom 13. September 2022 – Az. 1 ABR 22/21 – fest, dass Arbeitgeber aufgrund Vorschriften des Rechts der Europäischen Union verpflichtet sind, ein System zur vollständigen Arbeitszeiterfassung zu führen.

Das Unionsrecht geht hierbei etwaigen nationalen Regelungen vor, z.B. § 16 Abs. 2 S. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), wonach Arbeitgeber in Deutschland eigentlich nur verpflichtet wären, Arbeitszeit aufzuzeichnen, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht (Überstundenaufzeichnung).

Ziel ist eine vollständige und zutreffende Abbildung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die Arbeitszeiterfassung dient dabei primär dem Schutz der Arbeitnehmer und der Kontrolle der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Die Aufzeichnungen müssen spätestens innerhalb von sieben Tagen erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG).

Umfang der zu erfassenden Arbeitszeiten

Zu erfassen sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Dauer der täglichen Arbeitszeit, einschließlich Überstunden sowie Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen gem. § 9 ArbZG,
§ 16 Abs. 2 ArbZG. Arbeitspausen müssen zwar nicht zwingend dokumentiert werden, sie müssen sich jedoch rechnerisch aus der erfassten Arbeitszeit ergeben.

Die Dokumentationspflicht besteht für Arbeitszeiten im Betrieb, bei Kunden oder Geschäftsterminen sowie im Home-Office oder im mobilen Arbeiten und gilt für sämtliche Arbeitnehmer, unabhängig von Voll- oder Teilzeit, Aushilfs- oder Minijob oder Praktikanten.

Planungen (z.B. Schichtpläne) sind nicht ausreichend, da die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu dokumentieren sind.

Vertrauensarbeitszeitmodelle stehen den Vorschriften nicht entgegen und sind weiterhin zulässig, sofern die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten vollständig dokumentiert werden und die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten sind. Ein Verzicht auf Kontrolle der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist demnach weiterhin möglich, nicht aber der Verzicht auf die gesetzlich geforderte Dokumentation. 

Anforderungen und Form des Zeiterfassungssystems

Das eingesetzte Zeiterfassungssystem muss objektiv, das heißt nachvollziehbar und geschützt vor Manipulation, verlässlich sein, demnach wird eine fehlerfreie und lückenlose Dokumentation vorausgesetzt, sowie zugänglich sein. Die Zugänglichkeit stellt sicher, dass Arbeitnehmer, Arbeitgeber, der Betriebsrat und die Aufsichtsbehörden jederzeit Zugriff auf die Daten haben können.

Eine konkrete Form ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die Arbeitszeit kann elektronisch, handschriftlich, per App oder in sonstiger geeigneter Weise erfasst werden. Auch eine Delegation der Aufzeichnung an Arbeitnehmer ist zulässig. In diesem Fall besteht eine Dokumentationspflicht für Arbeitnehmer. Ein etwaiger Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems ein Mitbestimmungsrecht, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfassung und eine angemessene Kontrolle verbleibt jedoch stets beim Arbeitgeber. Die Erfassung und Speicherung von Arbeitszeitdaten muss dabei jedoch datenschutzkonform erfolgen, das heißt die Daten dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden und müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

Ausnahmen

Von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind gem. § 18 Abs. 1 ArbZG leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, bestimmte Personengruppen mit weitgehender Arbeitszeitautonomie (z.B. Chefärzte) und vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder.

Maßgeblich ist hierfür stets die tatsächliche Stellung im Unternehmen; nicht jede Führungskraft oder Vertrauensarbeitszeit ist automatisch ausgenommen.

Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten, z.B. Bau, Fleischwirtschaft, Transport, Entsendung, Offshore-Anlagen oder Binnenschifffahrt gelten Sonderregelungen mit teils weitergehenden Dokumentationspflichten, etwa nach § 21a ArbZG oder spezielleren Vorschriften wie dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Mindestlohngesetz, Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft und dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung.

    Sanktionen

    Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können mit Bußgeldern von bis zu EUR 30.000,00 geahndet werden, § 22 Abs. 2 ArbZG. Allerdings ist die unmittelbare Sanktionierung der unionsrechtlich begründeten Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung derzeit erst nach behördlicher Anordnung möglich. Ein Bußgeld kann daher erst nach Missachtung einer solchen behördlichen Anordnung verhängt werden.

    Praxisempfehlung und Ausblick

    Die Pflicht zur Führung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems besteht.

    Der aktuelle Referentenentwurf zur Neufassung des ArbZG geht hierüber hinaus: Er sieht die Einführung einer Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung vor, insbesondere für größere Unternehmen. Für kleine Unternehmen und Privathaushalte sind Ausnahmen und Übergangsfristen geplant. Die Gesetzesänderung ist bislang jedoch nicht verabschiedet.

    Nach unserer Einschätzung sollten Arbeitgeber ihre Arbeitszeitmodelle (z.B. Vertrauenarbeitszeit) prüfen und letztlich bereits heute elektronische Arbeitszeiterfassungssysteme führen. Eine Entschärfung der Vorschriften ist derzeit nicht zu erwarten.

    Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne:

    Ott & Partner RA StB WP CPA
    Frau Rechtsanwaltsfachangestellte Bianka Ditschek 
    0821 50301-282 
    ditschek@ott-partner.de

    Das Stiftungsregister verzögert sich.

    Das Stiftungsregister verzögert sich.

    mitarbeiterin oliva roth
    Rechtsanwältin Olivia Baum
    Mit der Stiftungsrechtsreform 2023 wurde die Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters beschlossen. Eigentlich sollte das Stiftungsregister zum 01. Januar 2026 in Kraft treten. Aufgrund technischer Herausforderungen bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes auf den 1. Januar 2028 verschoben werden soll.
    Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht abschließend beschlossen.
    Nachdem derzeit noch offen ist, wann das Stiftungsregister in Kraft tritt, stellen wir im Folgenden die geplanten Regelungen vor.

    Aktueller Stand

    Derzeit führen die Bundesländer jeweils eigene Stiftungsverzeichnisse, in dem die rechtsfähigen Stiftungen mit Angaben wie Name, Zweck, Sitz und Anschrift durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde eingetragen werden. Ergänzend sind die wirtschaftlich Berechtigten von rechtsfähigen Stiftungen im Transparenzregister einzutragen.

    Stiftungsregister und Fristen

    Das bundesweite Stiftungsregister wird voraussichtlich – wie auch das Handels- oder Gesellschaftsregister – unter www.handelsregister.de abrufbar sein. Einzutragen sind alle rechtsfähigen Stiftungen, deren Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung begründet wird und damit Trägerin von Rechten und Pflichten ist.

    Eigentlich sollten ab dem 01. Januar 2026 neu gegründete Stiftungen unverzüglich nach der Anerkennung in das Stiftungsregister eingetragen werden müssen. Die Eintragungspflicht wird sich vermutlich auf den 01. Januar 2028 nach hinten verschieben.

    Ebenfalls war vorgesehen, dass bereits bestehende rechtsfähige Stiftungen bis spätestens 31. Dezember 2026 im Stiftungsregister eingetragen werden müssen. Auch dies wird sich voraussichtlich um zwei Jahre verzögern.  

    Eintragung und Inhalt

    Trotz voraussichtlicher Verzögerung ändern sich die Voraussetzungen für die Eintragung zum Stiftungsregister nicht.

    Die Anmeldung zum Stiftungsregister ist von den Vorstandsmitgliedern der rechtsfähigen Stiftung in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.

    In das Stiftungsregister sind unter anderem bei der Eintragung folgende Angaben anzugeben:

    • der Name und Sitz der Stiftung
    • das Datum der Anerkennung oder Genehmigung der Stiftung
    • der Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht
    • der Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht

     

    Darüber hinaus sind der Anmeldung folgende Dokumente beizufügen:

    • die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
    • die Stiftungssatzung
    • die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter

    Änderungen

    Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie der besonderen Vertreter ist unter Beifügen der entsprechenden Dokumente zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Gleiches gilt für Satzungsänderungen, die mit vollständiger neuer Satzung, Beschluss der Stiftungsorgane über die Satzungsänderung und der behördlichen Genehmigung einzureichen sind.

    Die Änderungen sind durch den Vorstand in vertretungsbefugter Zahl in öffentlich beglaubigter Form anzumelden.

    Wirkung des Stiftungsregisters

    Sämtliche Eintragungen im Stiftungsregister werden lediglich deklaratorische Wirkung haben, d. h. sie bestätigen nur die bereits bestehende Rechtslage und sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen.

    Wie auch das Handelsregister wird das Stiftungsregister Publizitätswirkung entfalten: Eingetragene Tatsachen gelten gegenüber Dritten als bekannt, nicht eingetragene als nicht existent. Damit stärkt das Stiftungsregister die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr.

    Umgang mit sensiblen Daten

    Das Stiftungsregister wird öffentlich einsehbar sein. Damit sind sämtliche hinterlegungspflichtige Angaben und Dokumente – einschließlich Informationen zur Höhe des Grundstockvermögens und zum Stifter – für jedermann zugänglich. Zwar kann laut Gesetz die Einsichtnahme der hinterlegten Dokumente aus berechtigtem Interesse beschränkt werden, jedoch ist bislang unklar, unter welchen Voraussetzungen dies gilt, welche Informationen zurückbehalten werden können und wer hierüber entscheidet.

    Durch die voraussichtliche Verzögerung des Inkrafttretens des Stiftungsregister ergibt sich die Möglichkeit, die bestehenden Satzungen dahingehend anzupassen, dass geheimhaltungsbedürfte Informationen herausgenommen werden. Derzeit bleibt jedoch offen, ob auch „Alt-Stiftungen“ ihre Errichtungssatzung zum Stiftungsregister einreichen müssen.

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    Aktuelle BGH-Urteile zu Negativzinsen

    Aktuelle BGH-Urteile zu Negativzinsen

    mitarbeiterin oliva roth
    Rechtsanwältin Olivia Baum
    Am 4. Februar 2025 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) vier maßgebliche Urteile zur Wirksamkeit von Klauseln betreffend Negativzinsen (auch Verwahrentgelt genannt). Diese Urteile klären die Zulässigkeit von Verwahrentgelten bezogen auf verschiedene Kontotypen.
    Nachfolgend erläutern wir die wesentlichen Aussagen der Urteile und mögliche Rückforderungsansprüche von betroffenen Bankkunden.

    Hintergrund

    Im Juni 2014 führte die Europäischen Zentralbank (EZB) einen negativen Leitzins ein, um Einlagen der Banken bei der EZB unattraktiv zu machen und eine erhöhte Kreditvergabe der Banken zu fördern. Infolge der Niedrigzinspolitik der EZB führten zahlreiche Kreditinstitute sogenannte Negativzinsen ein. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Banken und Sparkassen haben ein Verwahrentgelt von Guthaben ab einem bestimmten Betrag aufgenommen. Dies wurde von Verbraucherschutzverbänden kritisiert, die daraufhin Klagen eingereicht haben, über welche der BGH nun entschieden hat.

    Kernaussagen der Urteile

    Der BGH erklärte in seinen Urteilen die Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten in den vorliegenden Fällen. Allerdings sind die Aussagen für die jeweiligen Kontotypen differenziert zu betrachten, da die genaue Formulierung der Vertragsklauseln für jeden Einzelfall entscheidend ist.

    Tagesgeld- und Sparkonten

    Der BGH erklärte die Erhebung von Negativzinsen auf Tagesgeld- und Sparkonten für unzulässig. Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten dienen laut dem BGH nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Verwahrentgelte widersprechen diesem Zweck und verstoßen gegen das Gebot von Treu und Glauben.  Dies benachteiligt den Verbraucher unangemessen und führt zur Unwirksamkeit der Klausel.

    Girokonten

    Im Gegensatz dazu hält der BGH die Erhebung von Verwahrentgelten für Guthaben auf einem Girokonto grundsätzlich für zulässig. Allerdings sind solche Klauseln transparent zu formulieren. Beim vorliegenden Fall wurde die Verwahrentgeltklausel als intransparent und damit unwirksam erachtet. Der Verbraucher wurde nicht hinreichend darüber informiert, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht. Bei einem Girokonto kann sich das Guthaben innerhalb eines Tages durch Zahlungsein- und -ausgänge mehrfach verändern. Insofern muss dem Bankkunden bekannt sein, welches konkrete Guthaben für die Berechnung des Verwahrentgelts maßgeblich ist.

    Rückzahlungsansprüche der betroffenen Bankkunden

    Die Niedrigzinspolitik der EZB fand zwischen Juni 2014 und Juli 2022 statt. In dieser Zeit haben zahlreiche Kunden Negativzinsen bezahlt. Der BGH hat in seinen Urteilen nicht darüber entschieden, ob in den vorliegenden Fällen ein individueller Rückzahlungsanspruch besteht, da Verbraucherschutzverbände und nicht einzelne Personen geklagt hatten.

    Nachdem nun höchstrichterlich festgestellt wurde, dass die Erhebung von Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig ist, besteht grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch. Dieser könnte jedoch aufgrund der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits größtenteils verjährt sein. Für im Jahr 2022 gezahlte Verwahrentgelte endet die Verjährungsfrist erst zum 31. Dezember 2025. Unter bestimmten Umständen könnte die Verjährung zudem gehemmt sein oder die Bank auf die Einrede der Verjährung verzichten. Die Hemmung der Verjährung liegt unter anderem vor, wenn zwischen dem Kunden und der Bank Verhandlungen über den Anspruch auf das Verwahrentgelt geführt wurden oder ein rechtliches Verfahren auf Feststellung des Anspruchs eingeleitet wurde.

    Hinsichtlich der Negativzinsen bei Girokontoverträgen ist die entsprechende Klausel im Vertrag auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Sollte diese intransparent sein, kann ebenfalls ein Rückzahlungsanspruch bestehen. Es ist davon auszugehen, dass die meisten Girokontoverträge unwirksame Bestimmungen zu Negativzinsen enthalten. Die Ausführungen zur Verjährung gelten entsprechend.

    Handlungsvorschlag

    Bankkunden, die in der Vergangenheit Negativzinsen bezahlt haben, sollten diese unter Bezugnahme auf die BGH-Urteile vom 4. Februar 2025 (XI ZR 183/23, XI ZR 161/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 61/23) gegenüber ihrer Bank uneingeschränkt zurückfordern. Es liegt dabei im Ermessen der Bank, ob sie die Einrede der Verjährung erhebt und die Wirksamkeit des Girokontovertrags entgegenhält.

    Fazit

    Die Urteile des BGH bringen Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Negativzinsen. Während Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Sparkonten unzulässig sind, können sie bei Girokonten wirksam sein, solange die Klausel transparent formuliert wurde. Für betroffene Bankkunden ergibt sich daraus der rechtliche Anspruch, bereits gezahlte Verwahrentgelte zurückzufordern – sofern noch keine Verjährung eingetreten ist.

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    Neuigkeiten im Arbeitsrecht: Neue Gesetze, neue Rechtsprechung

    Neuigkeiten im Arbeitsrecht: Neue Gesetze, neue Rechtsprechung

    mitarbeiter jonas strasser
    Rechtsanwalt Jonas Straßer
    Mit dem Jahreswechsel lohnt sich ein Blick auf das Arbeitsrecht und darauf, welche Änderungen durch Gesetz und Rechtsprechung ein- und aufgetreten sind oder noch kommen werden.
    Mit diesem Newsletter wollen wir Sie auf heutige Neuigkeiten und noch kommende Neuigkeiten aufmerksam machen.

    Digitaler/Elektronischer Arbeitsvertrag

    Der Abschluss eines Arbeitsvertrags war bereits bisher mündlich, schriftlich oder auch per Textform (§ 126b BGB) möglich. Jedoch war der Arbeitgeber bisher verpflichtet, die nach § 2 Abs. 1 NachwG erforderliche Niederschrift über wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrags schriftlich an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Damit waren im Ablauf der Begründung von Arbeitsverhältnissen weiter Papierdokumente erforderlich. Der Gesetzgeber erlaubt seit dem 01. Januar 2025 nunmehr die Niederschrift über wesentliche Vertragsbedingungen auch in Textform abzufassen und dem Arbeitnehmer zu übermitteln.

    Die Übermittlung muss hierbei individuell erfolgen. Arbeitnehmer haben einschränkend jedoch weiter Anspruch auf Aushändigung in Schriftform, sofern sie es ausdrücklich verlangen. Ausgenommen von dieser Reglung sind die Arbeitsbereiche und Arbeitszweige des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Bau-, Gaststätten-, Beherbergungs-, Speditions-, Transportbranche, Fleischwirtschaft und Gebäudereinigung).

    Im Einzelfall bleibt jedoch weiterhin zu bewerten, ob es nicht aus anderen Rechtsgründen einen Arbeitsvertrag in Schriftform braucht (Befristung von Arbeitsverträgen, Wettbewerbsklauseln für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis, etc.).

    Digitale Anträge auf Elternzeit

    Zudem können ab dem 01. Januar 2025 Anträge auf Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit, sowie deren Ablehnung in Textform (§ 126b BGB) erfolgen; ebenso wie Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Ver- und Entleiher.

    Digitales Arbeitszeugnis

    Mit Einverständnis des Arbeitnehmers besteht ab dem 01. Januar 2025 die Möglichkeit, ein Arbeitszeugnis digital auszustellen. Hierbei bedarf es jedoch der qualifizierten elektronischen Signatur. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis in Schriftform bleibt weiter bestehen.

    Digitale Befristung der Regelaltersgrenze

    Die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist in juristischer Sicht als Befristung zu qualifizieren, die damit der Schriftform bedarf. Der Gesetzgeber erlaubt nunmehr ab dem 01. Januar 2025 die Möglichkeit der Befristung zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Textform (§ 126b BGB) gem. § 41 Abs. 2 SGB VI. Wichtig hierbei ist, dass diese Regelung jedoch für die Regelaltersgrenze gilt, nicht für vorgezogene oder gekürzte Renten.

    Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Kündigung

    Grundsätzlich begründet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Beweis der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss nunmehr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und deren Beweiskraft erschüttern, um den Arbeitnehmer wieder in seine Darlegungs- und Beweispflicht über die Arbeitsunfähigkeit zu bringen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 08. September 2021 (5 AZR 149/21) festgestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeit erschüttert sein kann, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht und im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigungserklärung steht.

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. 5 AZR 137/23) bestätigt das Bundesarbeitsgericht nun seine Rechtsprechung und sah den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an, wenn eine Arbeitsunfähigkeit passgenau mit der Kündigungsfrist einer Arbeitgeberkündigung erteilt oder verlängert wird und der Arbeitnehmer direkt im Anschluss in einem neuen Arbeitsverhältnis wieder ohne Arbeitsunfähigkeit tätig ist.

    Geschäftsführer: Zulässiger Wegfall einer Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverstoß

    Unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB kann mit einem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot für den Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig vereinbart werden. Das Wettbewerbsverbot ist hierbei auf das notwendige Maß in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht zu begrenzen und dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Wesentlich größere Flexibilität besteht bei Wettbewerbsvereinbarungen mit Geschäftsführern oder anderen Leitungspersonen.

    Mit Urteil vom 23. April 2024 (II ZR 99/22) bestätigt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung hierzu und stellte die Zulässigkeit einer Vereinbarung fest, die rückwirkend den vollständigen Wegfall einer Karenzentschädigung vorsah, sofern der Dienstnehmer in der Zeit des zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ein Wettbewerbsverbot begeht. Es sei keine unbillige Belastung des Dienstnehmers gegeben, denn es besteht bei einem Geschäftsführer einer GmbH ohnehin keine Pflicht zur Karenzentschädigung.

    Keine Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug

    Mit Wirkung zum 01. Januar 2025 entfällt die Pflicht zur Anwendung der sog. Fünftelregelung einer Abfindung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Stattdessen findet die Regelung nunmehr alleine bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers Anwendung. Die steuerrechtliche Entlastung des Arbeitnehmers erfolgt erst später über die Einkommensteuer.

    Annahmeverzugslohn bei Unterlassen anderweitiger Beschäftigungen

    Nach einer Kündigung des Arbeitgebers dürfen Arbeitnehmer auch während des Kündigungsschutzprozesses eine andere Tätigkeit und einen anderen Verdienst nicht böswillig unterlassen und müssen mit einer Reduzierung des Annahmeverzugslohns andernfalls rechnen.

    Mit Urteil vom 07. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177/23) sah das Bundesarbeitsgericht ein solch böswilliges Unterlassen im Fall der Mitteilung gegenüber der Bundesarbeitsagentur, man werde auf Jobangebote nicht eingehen und etwaige Arbeitgeber über den Kündigungsrechtsstreit informieren.

    Erreichbarkeit in der Freizeit

    Für Arbeitnehmer besteht eine Nebenpflicht, Weisungen des Arbeitgebers während der Freizeit entgegenzunehmen, insbesondere Arbeits- und Dienstzuteilungen. Eine entsprechende Abmahnung sah das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. August 2023 (Az. 5 AZR 349/22) als gerechtfertigt an.

    Anscheinsbeweis einer Kündigung mit Einschreiben/Einwurf

    Im Fall der Zustellung einer Kündigung mittels Einschreiben/Einwurf darf angenommen werden, dass der Mitarbeitende des Postzustellungsunternehmens den Zugang des Briefes an dem bestätigten Tag bewirkt hat. Der Arbeitgeber darf sich auf den Anscheinsbeweis berufen, den der Arbeitnehmer zu erschüttern hat. Das bloße Bestreiten einer Zustellung ist nicht ausreichend, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. 2 AZR 213/23).

    Vergütung von Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten

    Das Bundesarbeitsgericht hält mit Urteil vom 23. April 2024 (Az. 5 AZR 212/23) fest, dass jede Tätigkeit zu vergüten ist, die der Befriedung des fremden Interesses des Arbeitgebers dient. Demnach ist die Zeit für das Anziehen und Ablegen einer ausschließlich im Betrieb zu verpflichtend zu tragenden Arbeitskleidung vergütungspflichtig; ebenso wie die Wegezeit zwischen Umkleidekabine und Arbeitsplatz.

    Die Zeit der Körperreinigung ist hingegen vergütungspflichtig, wenn eine seitens des Arbeitgebers angeordnete oder sich aus anderen Rechtsgründen ergebende Körperreinigungspflicht besteht oder die Tätigkeit eine Verschmutzung des Arbeitnehmers mit sich bringt, die dem Arbeitnehmer nicht für das Anziehen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und dem Heimweg zugemutet werden kann.

    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigten

    Arbeitsrechtliche oder tarifvertragliche Regelungen, die Überstundenzuschläge erst ab der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vorsehen und nicht auf die individuelle Arbeitszeit eines Arbeitnehmers eingehen, sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Dezember 2024 (Az 8 AZR 370/20) unzulässig und diskriminierend.

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    Ist Ihre Webseite schon barrierefrei?

    Ist Ihre Webseite schon barrierefrei?

    mitarbeiterin oliva roth
    Rechtsanwältin Olivia Baum
    Wissen Sie schon, dass ab Sommer nächsten Jahres viele Webseiten barrierefrei sein müssen? Dies ist ein weiterer Schritt, um Menschen mit Behinderungen zu inkludieren. Doch was bedeutet Barrierefreiheit und wer ist vom neuen Gesetz betroffen?
    Im Folgenden gehen wir daher auf den Hintergrund, die betroffenen Dienstleistungen sowie Produkte und die Anforderungen des neuen Gesetzes ein.

    Hintergrund

    Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um.

    Ziel des BFSG ist die maximale Nutzung von bestimmten Produkten und Dienstleistungen durch Menschen mit Behinderung. In Deutschland leben über 12 % der Gesamtbevölkerung mit einer Behinderung. In Europa sind es sogar 15 % der Bevölkerung, die eine leichte oder schwere Behinderung haben. Das bedeutet, dass fast jeder sechste Bewohner in der EU eine Behinderung hat.

    Betroffene Dienstleistungen sowie Produkte

    Im BFSG sind abschließend Produkte und Dienstleistungen aufgeführt, welche unter das Gesetz fallen. In Zukunft besteht durchaus die Möglichkeit, dass dieser Katalog erweitert wird.
    Unter anderem gilt das Gesetz für Produkte wie Computer, Tablets, Smartphones sowie Automaten mit interaktiven Elementen und Dienstleistungen wie Telefondienste, Bankdienstleistungen sowie der elektronische Geschäftsverkehr.

    Insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden zahlreiche Wirtschaftsakteure betreffen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angeboten werden, wobei der Abschluss des Verbrauchervertrages aufgrund einer elektronischen und individuellen Anfrage des Verbrauchers zustande kommt. Hierunter fällt beispielhaft der Verkauf sämtlicher Produkte, unabhängig davon, ob sie ansonsten vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst sind oder die verbindliche Buchung von Terminen (z.B. Hotelübernachtungen, Friseurtermine). Die gesamte Webseite ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.

    Ausnahmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit

    Vorneweg ist zu erwähnen, dass das BFSG dem Interesse von Verbrauchern an der Barrierefreiheit dient, weshalb es überwiegend im Bereich zwischen Unternehmern und Privatpersonen (B2C) Anwendung finden wird. Im rein privaten (C2C) sowie im rein geschäftlichen (nur zwischen Unternehmern, B2B) Bereich wird das BFSG kaum Relevanz haben.

    Das BFSG normiert wenige Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Ausgenommen von den Anforderungen des BFSG sind Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz bzw. eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen. Dies gilt jedoch nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die unter das BFSG fallende Produkte anbieten, sind nicht vom Gesetz ausgenommen.

    Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts bzw. der Dienstleistung führt oder die Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Insoweit hat der Wirtschaftsakteur unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu informieren.

    Anforderungen an die Barrierefreiheit im elektronischen Geschäftsverkehr

    Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem BFSG gestellt werden, regelt eine eigene Verordnung – namentlich die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Darin steht, dass Webseiten und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden müssen.

    Wahrnehmbar bedeutet unter anderem, dass Schriften und Texte gut erkennbar und leserlich sind (klare und kontrastreiche Schriften), sich das Design dem Gerät und Nutzer anpasst und der Inhalt für seh- wie auch hörbehinderte Menschen angeboten wird (schriftliche Informationen können unter Einsatz von Screen-Reader vorgelesen werden und Audio-Dateien werden in Schriftform angeboten).

    Bedienbar bedeutet unter anderem, dass Webseiten wahlweise über die Maus oder über die Tastatur und Apps über die Sprachsteuerung bedient werden können, ohne, dass ein Zeitdruck entsteht.

    Verständlich bedeutet unter anderem, dass die Webseite eine klare Orientierung bietet, einfache Texte wählt (kurz mit Beispielen und ohne Fremdwörter) und die wichtigsten Inhalte in leichter Sprache sowie Gebärdensprache angeboten werden.

    Robust bedeutet unter anderem, dass die Webseite möglichst viele Web-Browser (z.B. Chrome, Firefox, Safari) und alle Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung (z.B. Software für Sprachsteuerung oder Umwandlung von geschriebenem Text in Daten für eine Braille-Zeile) unterstützt. Zudem sind alle Inhalte einwandfrei mit HTML (Auszeichnungssprache für Webseiten) strukturiert.

    Umsetzung der Anforderungen im elektronischen Geschäftsverkehr

    Einige Online-Dienstleister bieten die Überprüfung von Webseiten auf die Barrierefreiheit an. Zum Teil werden im Internet auch kurze, kostenlose Selbsttests zur Verfügung gestellt, die jedoch allein der ersten Einschätzung dienen und nicht als verbindlich anzusehen sind.

    Bestenfalls sollte die Webagentur, welche die Webseite erstellt hat, die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüfen und ggfs. Schwachstellen überarbeiten. Aufgrund der Komplexität ist momentan zum Teil das Hinzuziehen von Programmierern erforderlich. Sollte eine Website neu aufgesetzt oder gestaltet werden, bietet es sich an, diese von Anfang an barrierefrei zu gestalten.

    Folgen der Missachtung der Barrierefreiheit

    Für die Einhaltung der Vorschriften nach dem BFSG ist die Marküberwachungsbehörde zuständig. In Bayern wird die Marktüberwachung von den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen wahrgenommen. Die Marktüberwachungsbehörde kann die Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund von Anhaltspunkten oder stichprobenartig prüfen. Insbesondere haben Verbraucher, anerkannte Verbände oder qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit bei Verstößen ein Verfahren durch die Marküberwachungsbehörde zu beantragen.

    Bei Verstößen oder Nicht-Einhaltung der Vorschriften des BFSG können teilweise Bußgelder bis zu 100.000,00 Euro verhängt werden. Des Weiteren kann das Angebot der Dienstleistung oder die Bereitstellung des Produktes eingeschränkt bzw. untersagt werden.

    Das BFSG stellt eine Marktverhaltensregel dar, weshalb Verstöße zudem kostenpflichtig von Mitbewerbern abgemahnt werden können.

    Die Schwierigkeit wird jedoch sein, dass nicht alle Anforderungen an die Barrierefreiheit eindeutig messbar, sondern auslegungsfähig sind. Insoweit ist abzuwarten, wie künftige richterliche Entscheidungen ausfallen.

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    Sondernewsletter –  Achtung: Vorsicht vor Betrugsfalle bei Manipulation von Rechnungsschriften

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    Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Wolfgang Leeb
    mitarbeiter jonas strasser
    Wirtschaftsprüfer Wolfgang Leeb
    und Rechtsanwalt Jonas Straßer
    Nunmehr ist wiederholt bei mehreren unserer Mandanten eine neuartige Betrugsfalle aufgetreten, die besonders heimtückisch vorgeht. Wir nehmen diese Entwicklung zum Anlass, Sie auf diese Betrugsfalle hinzuweisen.

    Vorgang

    Ihr E-Mail-System oder das E-Mail-System Ihres Geschäftspartners wurde infiziert. Die Betrüger fangen eine E-Mail mit Rechnungsschrift ab, ändern hierin die Bankverbindung und leiten die E-Mail mit Rechnungsschrift und geänderter Bankverbindung sodann an den Adressaten weiter. Der Adressat überweist das Geld an den vermeintlichen Rechnungssteller, tatsächlich jedoch auf die fehlerhafte Bankverbindung der Betrüger.

    Die Folge ist, entweder Sie bezahlen auf eine fehlerhafte Bankverbindung oder Ihr Kunde überweist anstelle an Sie auf eine fehlerhafte Bankverbindung. Die Geldleistung ist in jedem Fall weg und Sie streiten sich mit Ihrem Vertragspartner über Ihren Schaden.

    Fehlende Erkennbarkeit

    Der Vorgang ist für Sie nahezu nicht erkenntlich. Der Austausch der Bankverbindung (IBAN und BIC) erfolgt im gleichen Design der Rechnungsschrift (gleiche Schriftart, gleiche Größe). Die Rechnungsschrift bleibt im Übrigen unberührt. Hinzu kommt, dass Sie gerade im Falle einer kürzlich vorherigen Absprache und/oder einem kürzlich vorherigen Vertragsschluss mit Ihrem Geschäftspartner die Rechnungsschrift normalerweise für authentisch und korrekt erachten.

    Prävention

    Schutz vor dieser Betrugsfalle bietet alleine auf bereits zuvor in Schriftform mittels Postsendung mitgeteilte Bankverbindungen zu leisten / zu überweisen oder die Bankverbindung – insbesondere bei einer Mitteilung der Änderung durch Ihren Geschäftspartner – auf andere Weise zu prüfen (z.B. mit telefonischer Nachfrage). Damit geht die nachträgliche Manipulation ins Leere.

    In der Regel: Kein (Cyber-)Versicherungsschutz

    Ein Versicherungsschutz für solche Betrugsfälle besteht in der Regel nicht. Die meisten (Cyber-)Versicherer lehnen für solche Vertrauensschäden durch Dritte jegliche Haftung ab, weil Anspruchsvoraussetzung eine vorherige Netzwerksicherheitsverletzung der eigenen Person ist, die durch diese Betrugsfalle entweder nicht erfolgt (Infizierung des E-Mail-System Ihres Geschäftspartners) oder kaum nachweisbar sein wird (Infizierung Ihres E-Mail-Systems). Der bloße Zugang einer fehlerhaften Rechnung bei Ihnen ist wie ein verfänglicher Telefonanruf kein Angriff auf die eigene Netzwerksicherheit.

    Was tun, wenn betroffen?

    Sind Sie Betroffener, wenden Sie sich bitte sofort an die nächste Polizeidienststelle. Die Polizeidienststelle wird in solchen Fällen unverzüglich Kontakt mit der entsprechenden Geldwäschestelle der Empfängerbank aufnehmen und einen Wegtransfer der Geldleistung verhindern, soweit noch möglich. Die Empfängerbank erstattet Ihnen – nach einiger Wartezeit aufgrund einer in diesen Fällen üblichen strafrechtlichen Beschlagnahmeanordnung zur allgemeinen Sicherung – einen noch gestoppten Betrag später zurück. Oftmals ist jedoch die vollständige Geldleistung binnen weniger Minuten nach Zugang bei der Empfängerbank bereits wegtransferiert in Drittländer; Chancen auf Rückerstattung bestehen daher kaum.

    Strafverfolgung

    Eine Strafverfolgung bleibt in aller Regel erfolglos. Die Betrüger bleiben im Hintergrund, da hier bei der Empfängerbank als auch für die Drittländer Bankverbindungen benutzt werden, die ohne sich bei den entsprechenden Bankhäusern amtlich auszuweisen, erstellt werden.

    Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne:

    Ott & Partner RA StB WP CPA Frau Rechtsanwaltsfachangestellte Bianka Ditschek 0821 50301-282 ditschek@ott-partner.de