Schenken zu Weihnachten

Schenken zu Weihnachten

mitarbeiterin oliva roth
Rechtsanwältin Olivia Roth
Die Weihnachtszeit ist für viele die Zeit der Besinnlichkeit, der Nächstenliebe und der Familie. Als Zeichen des Gebens dürfen bei den meisten die Geschenke unter dem Weihnachtsbaum nicht fehlen. Doch auch beim Schenken gibt es rechtliche Aspekte, die beachtet werden sollten.
In diesem Newsletter beleuchten wir die wichtigsten Punkte rund um das Thema Schenken aus juristischer Sicht.

Was ist rechtlich gesehen ein Geschenk?

Rechtlich betrachtet ist ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung, bei der der Schenkende dem Beschenkten freiwillig einen Vermögensvorteil verschafft.

Für die Unentgeltlichkeit ist demnach Voraussetzung, dass das Geschenk ohne Gegenleistung zugewendet wird. Ist der Beschenkte verpflichtet eine Gegenleistung für das Geschenk zu erbringen, handelt es sich nicht mehr um eine reine Schenkung, sondern um einen Tausch, ein entgeltliches Geschäft oder eine gemischte Schenkung.

Die Schenkung erfordert die Zustimmung des Beschenkten, welche ausdrücklich durch Dankesworte oder konkludent durch die Annahme des Geschenkes erfolgt.
Das Geschenk ist eine Zuwendung, die den Beschenkten durch einen Vermögensvorteil, z.B. durch Geld oder Gegenstände, bereichert.

Wann wird ein Geschenk rechtlich bindend?

Grundsätzlich fordert das Gesetz für die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens die notarielle Beurkundung. Allerdings kann der formale Mangel durch den Vollzug der Schenkung, z.B. durch die Übergabe des Geschenks, geheilt werden.

Eine Schenkung von Immobilien oder Geschäfts-Anteilen bedarf dennoch der Mitwirkung des Notars, da der Vollzug – d. h. die Eintragung im Grundbuch oder im Handelsregister – notariell beurkundet werden muss.

Kann ich ein Geschenk zurückfordern?

Das Sprichwort „geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“ ist rechtlich gesehen nur teilweise richtig. Das Gesetz sieht Situationen vor, in denen ein Geschenk zurückgefordert werden kann. Der Schenkende kann das Geschenk wegen Verarmung zurückverlangen, wenn er seinen eigenen Lebensunterhalt und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht bestreiten kann. Des Weiteren kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig gemacht hat. Beispiele für eine schwere Verfehlung sind die Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlungen oder schwere Beleidigungen.

Darüber hinaus steht es dem Schenkenden frei, weitere Rückforderungsrechte vertraglich zu vereinbaren. Gerade bei Schenkungen von hohem Wert sollten schriftlich Rückforderungsrechte vereinbart werden. Zu den gängigen Rückforderungsrechten gehört eine Veräußerung oder Belastung des Schenkungsgegenstandes ohne Zustimmung des Schenkenden, die Zwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand oder das Vorversterben des Beschenkten.

Sind Schenkungen steuerfrei?

Das Gesetz sieht Gelegenheitsgeschenke als steuerfrei an. Darunter fallen grundsätzlich Geschenke zu Weihnachten. Allerdings muss das Geschenk aus Sicht der Allgemeinheit insbesondere unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schenkenden, der Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten, der Wiederholbarkeit der Schenkung sowie der Lebensgewohnheit der beteiligten Bevölkerungskreise üblich sein.

Die Schwierigkeit besteht vor allem darin, dass es keinen absoluten Höchstbetrag für ein Gelegenheitsgeschenk gibt. Vor allem bei der Schenkung von Wertpapieren, hohen Geldbeträgen oder Grundbesitz wird in der Praxis nicht mehr von einem Gelegenheitsgeschenk ausgegangen.

Insofern sind schenkungssteuerlich die Freibeträge zu berücksichtigen, welche von Eltern an Kinder 400.000,00 Euro, von Großeltern an Enkel 200.000,00 Euro und zwischen Dritten 20.000,00 Euro betragen.

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Damit der Beschenkte sich daran auch erfreuen kann, sollte er im Blick haben, wie lange der Gutschein gültig ist.

Befindet sich auf dem Gutschein eine Einlösefrist, sollte diese eingehalten werden. Lediglich zu kurz bemessene Fristen können im Einzelfall unwirksam sein.

Ist auf dem Gutschein keine Befristung vermerkt, so unterliegt dieser der regelmäßigen Verjährung und ist ab Ende des Ausstellungsjahres für drei Jahre gültig.

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage, eine besinnliche Weihnachtszeit und viel Freude beim Schenken!

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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Verjährung 2024

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Insolvenzrechtliche Sicherheiten gegenüber einem insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartner

Insolvenzrechtliche Sicherheiten gegenüber einem insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartner

mitarbeiter jonas strasser
Rechtsanwalt Jonas Straßer

22,1% mehr Unternehmensinsolvenzen verzeichnete das Statistische Bundesamt im Sommer 2024 gegenüber dem Vorjahr. Einige Großkonzerne und große Unternehmen konnten sich zuletzt nur mühevoll vor einer Insolvenz retten, beispielsweise die BayWa AG, oder mussten bereits Insolvenzantrag stellen, z.B. Ziegler Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften. Fast täglich berichten Medien zuletzt über umfangreiche Kündigungswellen von größeren Arbeitgebern mit dem Ziel der Kostenreduzierung. Besonders problematisch sind die sich hieraus sich ergebenen Folgen für Zulieferer und Geschäftspartner, sowie sodann deren Zulieferer und Geschäftspartner; und damit für die gesamten Geschäftspartner, die hinter einem insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmen stehen.

Die Gründe der wirtschaftlichen Schwierigkeiten liegen in gestiegenen Zinslasten, erforderlichen Wertüberprüfungen von Beteiligungsgesellschaften, Absatzschwierigkeiten und Inflation bzw. Kostensteigerungen. Welche Sicherungsrechte eine (bestmögliche) Absicherung gegenüber insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartnern ermöglichen, sowie ein Überblick über die verschiedenen Gläubigerpositionen, wird mit diesem Newsletter erörtert und gegeben.

Insolvenzgründe, Gefahren für Geschäftspartner

Insolvenzreife besteht im Falle der

  • Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO, das heißt, die Gesellschaft ist nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu leisten,
  • drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO, das heißt, die Gesellschaft ist voraussichtlich nicht mehr in Lage, bestehende Leistungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen unter Berücksichtigung eines Prognosezeitraums von 24 Monaten,
  • Überschuldung gem. § 19 InsO, das heißt, das Vermögen der Gesellschaft deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung der Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich.

Für Geschäftspartner von insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmen besteht die dringende Gefahr der ausfallenden Gegenleistung für die eigene Leistung sowie die spätere Anfechtungsgefahr durch die Insolvenzverwaltung, selbst teilweise bei einer kongruenten Deckung des Rechtsgeschäfts.

Verschiedene Gläubigerpositionen im Insolvenzfall

Im Fall einer dinglichen Sicherung (u.a.) besteht die Gläubigerposition des Absonderungsgläubigers. Aufgrund der Sicherung besteht in diesem Fall Anspruch auf alleinige Befriedigung aus der Verwertung des Sicherungsobjekts. Das Verwertungsrecht steht jedoch der Insolvenzverwaltung zu. Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst durch Handlung der Insolvenzverwaltung begründet werden, z.B. Arbeitnehmer, die weiter arbeiten. Sie sind bevorzugt zu befriedigen. Gläubiger, deren Ansprüche zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits begründet waren, sind Insolvenzgläubiger.

Sie sind nach Quote, soweit noch vorhanden, zu befriedigen. Der Aussonderungsgläubiger, z.B. der Eigentümer einer Sache, nimmt hingegen nicht am Insolvenzverfahren teil und kann seine Ansprüche nach den Rechten außerhalb der Insolvenzordnung durchsetzen (z.B. Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB).

Sicherungsrechte gegenüber insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartnern

Vertragliche und gesetzliche Sicherungsrechte, die zur Absicherung einer Geldschuld begründet werden, werden im Insolvenzrecht als Absonderungsrechte zusammengefasst. Absonderungsrechte stehen allein dem jeweiligen Rechteinhaber zu (vgl. oben). Folgende Sicherungsrechte sind bei insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartnern insbesondere zu bedenken:

  • Der erweiterte Eigentumsvorbehalt, das heißt die Absicherung des Eigentumsvorbehalts für alle Ansprüche einer Geschäftsbeziehung und nicht nur einer Sache, erlischt erst, wenn alle Ansprüche aus einer Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt werden, und nicht bereits, wenn der Anspruch aus der einen Sache erfüllt wird.
  • Der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsermächtigung, das heißt der Geschäftspartner darf die Sache verarbeiten und der Gläubiger erhält in Folge Miteigentum an der neu hergestellten Sache sowie der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung, das heißt der Geschäftspartner darf über die Sache verfügen, tritt jedoch die im Gegenzug zur Verfügung erhaltenen Ansprüche an den Gläubiger ab, sichert ebenfalls Ansprüche zuverlässig ab.
  • Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Pfandrechte stellen ebenfalls insolvenzfeste Sicherungsrechte dar, soweit die sog. Rückschlagsperre, nach der Sicherungsmaßnahmen im Wege der Zwangsvollstreckung innerhalb eines Monats vor Insolvenzantrag aus Gründen der Gleichheit der Insolvenzgläubiger unwirksam sind, keine Anwendung findet.
  • Global- und Einzelzessionen, das heißt Sicherungsabtretungen von Rechten, oder die Ausgestaltung von Geschäftsbeziehungen im Wege eines Lieferantenpools, der die Durchsetzung der hier dargestellten Sicherungsrechte bei mehreren Lieferanten an einen Geschäftspartner sichert, sind weitere Möglichkeiten der Insolvenzabsicherung.
  • Der einfache Eigentumsvorbehalt behält sich das Eigentum an einer Sache vor und erlischt, wenn der Anspruch allein hieraus vollständig erfüllt ist. Aufgrund des Eigentumsrechts liegt hier jedoch kein Sicherungsrecht, sondern bereits ein Aussonderungsrecht vor.

Kein Sicherungsrecht ist die Vereinbarung von Vorkasse. Insbesondere unterliegt eine Vorausleistung weiter dem Anfechtungsrisiko der Insolvenzverwaltung und kann daher nachträglich entfallen.

Geschäftsführerhaftung und Konzernhaftung

Soweit die Ansprüche der Gläubiger nicht durch die (fehlende) Insolvenzmasse erfüllt werden können, bleibt die Haftung der Geschäftsführung sowie ggf. eine Konzernhaftung zu prüfen.

Auch nach Insolvenzeröffnung begründete neue Ansprüche gegen Insolvenzschuldner nehmen nicht am Insolvenzverfahren teil und sind regelmäßig gegen die Geschäftsführung persönlich geltend zu machen.

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Urheberrecht: Schutz vor künstlicher Intelligenz und von künstlicher Intelligenz?

Urheberrecht: Schutz vor künstlicher Intelligenz und von künstlicher Intelligenz?

mitarbeiter jonas strasser
Rechtsanwalt Jonas Straßer

„Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Teilgebiet der Informatik, das darauf abzielt, Maschinen oder Computersysteme zu entwickeln, die menschenähnliche Intelligenz zeigen. Sie ermöglicht es diesen Systemen, Aufgaben wie Lernen, Problemlösung, Sprachverarbeitung oder Bilderkennung selbstständig auszuführen. KI basiert auf Algorithmen und Daten, die durch maschinelles Lernen verbessert werden können. Es gibt verschiedene Arten von KI, von einfachen regelbasierten Systemen bis hin zu fortgeschritteneren, die eigenständig komplexe Entscheidungen treffen können. Ziel der KI ist es, menschliche Denkprozesse nachzubilden oder zu übertreffen, um effiziente Lösungen für reale Probleme zu bieten“ (ChatGPT, generiertes Ergebnis von KI vom 18. Oktober 2024).

Künstliche Intelligenz und die von ihr generierten Werke (z.B. Texte, Bilder, Videos, Audios) unterliegen hierbei dem europäischen und nationalen Urheberrecht. Inwieweit von KI generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt sind und inwieweit Sie Ihre urheberrechtlich geschützten Inhalte vor KI schützen können, wollen wir Ihnen mit diesem Newsletter darstellen.

Urheberrecht von generierten Ergebnissen künstlicher Intelligenz

Geschützte Werke des Urheberrechts sind persönliche geistige individuelle Schöpfungen eines Menschen, die die Persönlichkeit des Schöpfers durch den Ausdruck seiner Kreativität widerspiegeln, § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG, § 7 UrhG. Ergebnisse, die ausschließlich durch KI generiert werden, stellen daher nicht geschützte Werke dar, da der Mensch keinen Einfluss auf das generierte Ergebnis der KI hat (vgl. Kraetzig, KI-Kunst als schöpferische Zerstörung, NJW 2024, 697). Trotz beispielsweise gezielter Rückfragen hat der Mensch auf den Vorgang der Generierung des Ergebnisses der KI gerade keinen Einfluss.

Soweit dem von KI generierten Ergebnis im Entstehungsprozess eines geschützten Werks lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt und der Einsatz von KI lediglich als Hilfsmittel dient, kann an dem geschützten Gesamtwerk und damit an dem generierten Ergebnis von KI ein geschütztes Urheberrecht im Einzelfall entstehen. Das Wesen des geschützten Werks muss daher von einem Menschen geschaffen werden.

Nutzung geschützter Werke durch künstliche Intelligenz

Bei der Nutzung von geschützten Werken durch KI ist für das Training und Lernen von KI zu empfehlen, einen Vorbehalt auf der eigenen Webpräsenz als Rechtsinhaber zu erklären, der die Nutzung der veröffentlichen geschützten Werke für Training und Lernen von KI untersagt, Art. 53 Abs. 1 lit. c) EU-Verordnung 2024/1689. Ohne Vorbehalt ist die Nutzung zulässig (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27. Sept. 2024 – Az. 310 O 227/23). Im Weiteren ist die Nutzung Ihrer geschützten Werke für die Generierung von Ergebnissen KI, d.h. für das eigentliche Arbeitsergebnis, zu unterscheiden. Die Vervielfältigung und Bearbeitung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ist ohne Einverständnis des Rechtsinhabers unzulässig, § 15 UrhG, § 23 UrhG. Erst die Bearbeitung mit hinreichender Abgrenzung zum geschützten Werk ist zulässig, § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG. Maßgeblich ist daher, inwieweit die geschützten Werke in den generierten Ergebnissen von KI erkennbar sind. Soweit Erkennbarkeit besteht, bedarf es des Einverständnisses des Rechtinhabers. Bei Verstößen bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Schutz des Urheber- und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor sog. Deepfakes

Ein Deepfake ist eine Form von KI, die verwendet wird, um realistische gefälschte Ergebnisse (meist Videos, Audios) zu erstellen. Dabei werden bestehende Bilder, Videos oder Audioaufnahmen genutzt, um die Gesichter oder Stimmen von Meschen zu manipulieren. Ziel ist es, den Eindruck zu erwecken, dass jemand etwas sagt oder tut, was er tatsächlich nicht gesagt oder getan hat.

Die Vervielfältigung und Bearbeitung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ist ohne Einverständnis des Rechtsinhabers unzulässig (vgl. oben). Stimmen und Bildnisse von Menschen sind jedoch urheberrechtlich nicht geschützt, denn sie stellen keine geistige Schöpfung des Menschen dar. Urheberrechtlich geschützt kann daher allenfalls der Urheber von selbst geschützten Werken (z.B. Videoaufnahmen von Personen, Porträtfotografien, etc.), die daraufhin unzulässig verwendet werden, sein.

Wohl regelmäßig werden Deepfakes dagegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit Grundrecht von Betroffenen verletzen, das auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein (BVerfG, Beschluss vom 14. Feb. 2005 – Az. 1 BvR 240/04), schützt. Rechtsmittel hiergegen können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Entschädigungsansprüche sein.

Erwartete Gesetzesregelungen

Die Europäische Union hat im August 2024 das weltweit erste Regelwerk für KI erlassen. Der sog. AI Act (EU-Verordnung 2024/1689) schützt insbesondere Grundrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und regelt in diesem Zusammenhang Risikoklassen, nach denen nach steigendem Risiko steigende Auflagen und Transparenzsysteme einzuhalten sind. Im Hinblick auf das Urheberrecht sind solche besonderen Regelwerke derzeit in Verhandlung und wohl in den kommenden zwei Jahren zu erwarten.

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Ist Ihre Webseite schon barrierefrei?

Ist Ihre Webseite schon barrierefrei?

mitarbeiterin oliva roth
Rechtsanwältin Olivia Roth
Wissen Sie schon, dass ab Sommer nächsten Jahres viele Webseiten barrierefrei sein müssen? Dies ist ein weiterer Schritt, um Menschen mit Behinderungen zu inkludieren. Doch was bedeutet Barrierefreiheit und wer ist vom neuen Gesetz betroffen?
Im Folgenden gehen wir daher auf den Hintergrund, die betroffenen Dienstleistungen sowie Produkte und die Anforderungen des neuen Gesetzes ein.

Hintergrund

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um.

Ziel des BFSG ist die maximale Nutzung von bestimmten Produkten und Dienstleistungen durch Menschen mit Behinderung. In Deutschland leben über 12 % der Gesamtbevölkerung mit einer Behinderung. In Europa sind es sogar 15 % der Bevölkerung, die eine leichte oder schwere Behinderung haben. Das bedeutet, dass fast jeder sechste Bewohner in der EU eine Behinderung hat.

Betroffene Dienstleistungen sowie Produkte

Im BFSG sind abschließend Produkte und Dienstleistungen aufgeführt, welche unter das Gesetz fallen. In Zukunft besteht durchaus die Möglichkeit, dass dieser Katalog erweitert wird.
Unter anderem gilt das Gesetz für Produkte wie Computer, Tablets, Smartphones sowie Automaten mit interaktiven Elementen und Dienstleistungen wie Telefondienste, Bankdienstleistungen sowie der elektronische Geschäftsverkehr.

Insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden zahlreiche Wirtschaftsakteure betreffen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angeboten werden, wobei der Abschluss des Verbrauchervertrages aufgrund einer elektronischen und individuellen Anfrage des Verbrauchers zustande kommt. Hierunter fällt beispielhaft der Verkauf sämtlicher Produkte, unabhängig davon, ob sie ansonsten vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst sind oder die verbindliche Buchung von Terminen (z.B. Hotelübernachtungen, Friseurtermine). Die gesamte Webseite ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.

Ausnahmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit

Vorneweg ist zu erwähnen, dass das BFSG dem Interesse von Verbrauchern an der Barrierefreiheit dient, weshalb es überwiegend im Bereich zwischen Unternehmern und Privatpersonen (B2C) Anwendung finden wird. Im rein privaten (C2C) sowie im rein geschäftlichen (nur zwischen Unternehmern, B2B) Bereich wird das BFSG kaum Relevanz haben.

Das BFSG normiert wenige Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Ausgenommen von den Anforderungen des BFSG sind Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz bzw. eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen. Dies gilt jedoch nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die unter das BFSG fallende Produkte anbieten, sind nicht vom Gesetz ausgenommen.

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts bzw. der Dienstleistung führt oder die Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Insoweit hat der Wirtschaftsakteur unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu informieren.

Anforderungen an die Barrierefreiheit im elektronischen Geschäftsverkehr

Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem BFSG gestellt werden, regelt eine eigene Verordnung – namentlich die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Darin steht, dass Webseiten und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden müssen.

Wahrnehmbar bedeutet unter anderem, dass Schriften und Texte gut erkennbar und leserlich sind (klare und kontrastreiche Schriften), sich das Design dem Gerät und Nutzer anpasst und der Inhalt für seh- wie auch hörbehinderte Menschen angeboten wird (schriftliche Informationen können unter Einsatz von Screen-Reader vorgelesen werden und Audio-Dateien werden in Schriftform angeboten).

Bedienbar bedeutet unter anderem, dass Webseiten wahlweise über die Maus oder über die Tastatur und Apps über die Sprachsteuerung bedient werden können, ohne, dass ein Zeitdruck entsteht.

Verständlich bedeutet unter anderem, dass die Webseite eine klare Orientierung bietet, einfache Texte wählt (kurz mit Beispielen und ohne Fremdwörter) und die wichtigsten Inhalte in leichter Sprache sowie Gebärdensprache angeboten werden.

Robust bedeutet unter anderem, dass die Webseite möglichst viele Web-Browser (z.B. Chrome, Firefox, Safari) und alle Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung (z.B. Software für Sprachsteuerung oder Umwandlung von geschriebenem Text in Daten für eine Braille-Zeile) unterstützt. Zudem sind alle Inhalte einwandfrei mit HTML (Auszeichnungssprache für Webseiten) strukturiert.

Umsetzung der Anforderungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Einige Online-Dienstleister bieten die Überprüfung von Webseiten auf die Barrierefreiheit an. Zum Teil werden im Internet auch kurze, kostenlose Selbsttests zur Verfügung gestellt, die jedoch allein der ersten Einschätzung dienen und nicht als verbindlich anzusehen sind.

Bestenfalls sollte die Webagentur, welche die Webseite erstellt hat, die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüfen und ggfs. Schwachstellen überarbeiten. Aufgrund der Komplexität ist momentan zum Teil das Hinzuziehen von Programmierern erforderlich. Sollte eine Website neu aufgesetzt oder gestaltet werden, bietet es sich an, diese von Anfang an barrierefrei zu gestalten.

Folgen der Missachtung der Barrierefreiheit

Für die Einhaltung der Vorschriften nach dem BFSG ist die Marküberwachungsbehörde zuständig. In Bayern wird die Marktüberwachung von den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen wahrgenommen. Die Marktüberwachungsbehörde kann die Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund von Anhaltspunkten oder stichprobenartig prüfen. Insbesondere haben Verbraucher, anerkannte Verbände oder qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit bei Verstößen ein Verfahren durch die Marküberwachungsbehörde zu beantragen.

Bei Verstößen oder Nicht-Einhaltung der Vorschriften des BFSG können teilweise Bußgelder bis zu 100.000,00 Euro verhängt werden. Des Weiteren kann das Angebot der Dienstleistung oder die Bereitstellung des Produktes eingeschränkt bzw. untersagt werden.

Das BFSG stellt eine Marktverhaltensregel dar, weshalb Verstöße zudem kostenpflichtig von Mitbewerbern abgemahnt werden können.

Die Schwierigkeit wird jedoch sein, dass nicht alle Anforderungen an die Barrierefreiheit eindeutig messbar, sondern auslegungsfähig sind. Insoweit ist abzuwarten, wie künftige richterliche Entscheidungen ausfallen.

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Greenwashing

Greenwashing

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Rechtsanwalt Jonas Straßer
Greenwashing: Anforderungen an Werbung mit Aussagen zu besonderer Nachhaltigkeit und besonderem Klimaschutz.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – Az. I ZR 98/23 („Klimaneutral“); LG Hamburg, Urteil vom 09. August 2024 – Az. 315 O 9/24 („Dekarbonisierter Kreuzfahrtbetrieb“)

 

Greenwashing (im engeren Sinne) bezeichnet den Versuch von Werbenden, sich durch Marketingstrategien und Kommunikation umweltfreundlicher darzustellen, als sie es tatsächlich sind. Oft werde einzelne umweltfreundliche Ziele und Standards dargestellt, während gleichzeitig umweltschädliche Praktiken verschleiert werden. Mit diesem Newsletter wollen wir Ihnen anhand jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Hamburg gesetzliche Anforderungen an eine mit Umweltfreundlichkeit betitelte Werbung darstellen.

Gewerberecht: Beeinflussung von Verbrauchern

Klima- und Umweltschutz beeinflusst Kaufentscheidungen von Verbrauchern wesentlich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022 – Az. 6 U 104/22). Marketingstrategien haben diese Relevanz längst erkannt und fokussieren Umweltfreundlichkeit in ihrer Werbung in jeder Hinsicht. Aufgrund der Relevanz für die Kaufentscheidungen von Verbrauchern entstehen immer mehr gewerberechtliche Anforderungen an eine zulässige umweltschutzführende Werbung, denn die Irreführungsgefahr ist groß. Es besteht ein gesteigertes Interesse und Aufklärungsbedürfnis über die Bedeutung und den Umfang der Werbung (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09. August 2024 – Az. 315 O 9/24). Brisanz entsteht zugleich, denn die sich jüngst entwickelten Standards gewerberechtlicher umweltschutzführender Werbung sind wohl noch nahezu nicht berücksichtigt in der Werbung vieler Betriebe und Unternehmen. Damit besteht ein Abmahnrisiko von zugelassenen Verbraucherschutzverbänden, Mitwerber, Kunden etc.

Werbung mit der Aussage „klimaneutral“

Der Bundesgerichtshof entschied zuletzt, dass Werbung mit dem Titel „klimaneutral“ unzulässig ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – Az. I ZR 98/23). Die Feststellung beruht darauf, dass der Verbraucher die Aussage „klimaneutral“ dahingehend versteht, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ausgestaltet ist, während tatsächlich jedoch Klimaneutralität lediglich durch eine produktionsunabhängige Kompensation erreicht wurde. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass „eine Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (…) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. (…) Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind nicht ausreichend.“ (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23). Im konkreten Fall wurde dem Unternehmen untersagt, alleine mit dem Begriff Klimaneutralität zu werben, wenn jedoch Klimaneutralität nur durch Kompensation der eigenen Umweltbelastung erreicht wird.

Werbung mit der Aussage „2050 Dekarbonisierter Kreuzfahrtbetrieb (Net-zero)“

Vor gleichen Rechtsgrund hat jüngst das Landgericht Hamburg entschieden, dass die Bewerbung mit der Aussage „2050 Dekarbonisierter Kreuzfahrtbetrieb (Net-zero)“ unzulässig ist. Denn auch hier sei Irreführung gegeben aufgrund der Mehrdeutigkeit des Werbebegriffs. Das beklagte Kreuzfahrtunternehmen werbe nach Feststellung des Gerichts irreführend, denn es sei nicht erkennbar, dass im Kreuzfahrbetrieb im Jahr 2050 CO2-Emissionen vollständig vermieden werden oder nur mittels Kompensationsmaßnahmen eine ausgeglichene Bilanz entsteht. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen im Bereich der umweltbezogenen Werbung seien strenge Anforderungen zu stellen. Nicht selten bestehen Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt der (…) Begriffe, weshalb im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß ist.“ (LG Hamburg, Urteil vom 09. August 2024 – Az. 315 O 9/24).

Stellungnahme

Die hier besprochenen Gerichtsurteile bringen Klarheit über die bis heute verschärften gesetzlichen Anforderungen an eine mit Umweltfreundlichkeit betitelte Werbung: Sie muss eindeutig bereits aus sich heraus sein und darf den Verbraucher weder täuschen noch sonst im Unklaren lassen. Weil schnell mit Begriffen wie „Klimaneutralität“ und „Umweltfreundlichkeit“ im Alltag geworben wird, besteht großflächig Anlass, das eigene Werbekonzept zu hinterfragen und anzupassen. Zugleich wird die Rechtsprechung im Bereich umweltbezogener Werbung weitere Entscheidungen in den nächsten Jahren mit Anforderungen an zulässige Werbung im Detail präsentieren und konkretisieren, denn gerade die mit Umweltschutz verbundene Perspektive in die Zukunft wird per se Unklarheiten mit sich bringen. Hinzu kommen einige gesetzgeberische Vorhaben, u.a. mit dem Ziel Klarheit für Unternehmen und Betriebe zu schaffen (Stichwort: Green Claims Directive). Entsprechende Vorgaben werden umgesetzt und berücksichtigt werden müssen.

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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Das Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht

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Rechtsanwältin Olivia Roth
Bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags sowie bei Schenkungen dürfen die Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht nicht außer Acht gelassen werden. Im Folgenden gehen wir unter anderem auf das Pflichtteilsrecht, dessen Höhe, den Pflichtteilsergänzungsanspruch und auf den Pflichtteilsverzicht ein.

Was ist das Pflichtteilsrecht?

Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich um einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Erbe, der bestimmten Personen zusteht, auch wenn der Erblasser etwas Anderes im Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Pflichtteilsberechtigte sind der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die (adoptierten) Kinder (bzw. bei deren Vorversterben die Enkel) sowie die Eltern des Erblassers, falls keine Kinder vorhanden sind. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Geld und bezieht sich nicht auf konkrete Gegenstände aus dem Nachlass.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigten zugestanden hätte, wenn es keine Verfügung von Todes wegen gäbe. Für die Berechnung des gesetzlichen Erbteils ist entscheidend, wie viele Abkömmlinge der Erblasser hat und in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet ist. Ist der Erblasser beispielsweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat zwei Kinder, beträgt der Pflichtteilsanspruch des Ehepartners ¼ und der Pflichtteilsanspruch der Kinder je 1/8.

Wer ist Pflichtteilsschuldner?

Grundsätzlich ist der Erbe oder Miterbe Pflichtteilsschuldner. Auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haftet zunächst primär der Erbe. Ein Anspruch gegen den Beschenkten besteht nur dann, wenn der Erbe aus Rechtsgründen zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten nur beschränkt haftet und der Nachlass zur Entrichtung der Pflichtteilsergänzung nicht ausreicht. Bei bloßer Zahlungsunfähigkeit des unbeschränkt haftenden Erben besteht kein Anspruch gegen den Beschenkten. Sofern gegen den Beschenkten ein Anspruch besteht, richtet sich dieser auf Herausgabe des Geschenks oder – wenn das Geschenk nicht mehr vorhanden ist – auf Wertersatz, solange keine Entreicherung vorliegt.

Wann erfolgt eine Anrechnung auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm von dem Erblasser durch Schenkung mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Die Anordnung hat vor oder bei Zuwendung und zu Beweiszwecken in Textform zu erfolgen. Eine nachträgliche Anordnung ist nur in notarieller Form gemeinsam mit dem Pflichtteilsberechtigten möglich.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Hat der Erblasser gegenüber einem Dritten eine Schenkung vorgenommen, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Der Wert der Schenkung reduziert sich jedes Jahr um 1/10, d.h. nach 10 Jahren ist eine Pflichtteilsergänzung nicht mehr möglich. Die Frist beginnt bei Schenkungen an den Ehegatten erst mit der Scheidung. Ebenso beginnt die Frist bei Schenkungen unter Vorbehalt von Nutzungsrechten, wie beispielsweise dem Nießbrauch, erst mit der Aufgabe des Rechts. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch Eigengeschenke vom Erblasser anrechnen lassen. Eine Anrechnungsanordnung ist nicht erforderlich und die 10-Jahresfrist ist unbeachtlich. Eine Anrechnung erfolgt nur auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch und reduziert nicht den ordentlichen Pflichtteil.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht und wann ist er sinnvoll?

Ein Pflichtteilsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein Pflichtteilsberechtigter freiwillig auf seinen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil verzichtet. Dieser Verzicht muss notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein. Der Pflichtteilsverzicht kann sich auf den gesamten Pflichtteil, nur auf einen Teil davon oder nur auf einen Ergänzungsanspruch beziehen und er kann auch für zukünftige Erbfälle vereinbart werden.

Ein Pflichtteilsverzicht kann unter anderem sinnvoll sein, wenn der Großteil des Erbes in Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht und aufgrund mangelnder Liquidität die Geltendmachung des Pflichtteils zu Zwangsverkäufen führen würde.

Mit welchem Wert ist eine Schenkung anzusetzen?

Bei der Pflichtteilsanrechnung bestimmt sich die Höhe nach dem Wert der Zuwendung zum Schenkungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes. Der Verbraucherpreisindex (VPI) ist hierbei als Maßstab anzusetzen, wobei es dem Erblasser freisteht, einen niedrigeren Anrechnungswert zu bestimmen.

Bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch bestimmt sich die Höhe danach, ob eine verbrauchbare oder nicht verbrauchbare Sache vorliegt. Verbrauchbare Sachen wie Geld werden mit dem Wert der Zuwendung zum Schenkungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes angesetzt. Bei nicht verbrauchbaren Sachen wie Immobilien ist der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzen – außer der Wert zum Schenkungszeitpunkt ist unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes niedriger.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der ordentliche Pflichtteilsanspruch sowie der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Erbfall stattfand und der Berechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis beträgt die Verjährung 30 Jahre nach dem Erbfall.

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Urlaubswünsche – Anspruch auf Urlaubsgenehmigung?

Urlaubswünsche – Anspruch auf Urlaubsgenehmigung?

mitarbeiter jonas strasser
Rechtsanwalt Jonas Straßer
Es wird Urlaubszeit und eine Vielzahl der Arbeitnehmer beabsichtigt im gleichen Zeitraum in den Urlaub zu fahren. Nicht selten entsteht (unterschwellig) Streit, welcher Arbeitnehmer Urlaub genehmigt erhält und welcher Arbeitnehmer nicht bzw. wenn, dann früher oder später. Mit diesem Newsletter wollen wir Ihnen rechtliche Hintergründe einer Urlaubsgenehmigung und der jeweiligen Zeitwünsche von Arbeitnehmern erläutern.

Anspruch auf Urlaubsgenehmigung

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgenehmigung, und zwar für den von ihm gewünschten Zeitraum. Das Bundesarbeitsgericht erkennt stetig den Vorrang des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen, § 7 Abs. 1 S. 1 BurlG. Diese rechtfertigenden dringenden betrieblichen Gründe müssen dazu dienen, den Fortgang des Betriebsablaufs zu gewährleisten und sind beispielsweise personelle Engpässe, nicht erwartete Änderungen der Auftragslage oder konkrete Reaktionen auf Herausforderungen im Betriebsablauf.

Eine bloße Störung des Betriebsablaufs ist kein Versagungsgrund, denn zu einer Störung kommt es per se mit Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers.

Vorrang anderer Arbeitnehmer

Kollidierende Urlaubszeiträume von anderen Arbeitnehmern rechtfertigen eine Versagung eines Urlaubs nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe eine Versagung weiterhin rechtfertigen. Eine Kollision per se ist nicht ausreichend. Soweit dringende betriebliche Gründe bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu beurteilen, wessen Wunsch unter sozialen Gesichtspunkten vorzugswürdig ist.

Maßgeblich hierbei sind beispielsweise Urlaubsmöglichkeit des Partners und der Kinder (Ferien), bisherige Urlaubsgewährung und deren Zeitwünsche, Erholungsbedürftigkeit aufgrund vorheriger hoher Anforderungen oder Krankheit, Alter und Betriebszugehörigkeit.

Keine Selbstbeurlaubung

Der Arbeitnehmer kann sich trotz Anspruchs auf Urlaubsgenehmigung nicht selbst beurlauben. Eine solche Selbstbeurlaubung ist eine Vertragsverletzung und rechtfertigt ggf. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Beschluss vom 22. Jan. 1998 – 2 ABR 19/97).

Urlaubserteilung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist berechtigt, Urlaub für einen bestimmten Zeitraum anzuordnen. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht gehalten, diese Anordnung hinzunehmen. Er kann die Urlaubsanordnung ablehnen oder einen anderen Zeitraum beanspruchen. Dem Arbeitgeber ist geraten, vor einer vorherigen Urlaubsanordnung den Arbeitnehmer nachweislich nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu fragen.

Unter Umständen kann sich der Arbeitgeber, soweit dann die Urlaubsanordnung durch den Arbeitnehmer abgelehnt wird, auf ein Annahmeverweigerungsrecht berufen.

Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Gesetzlich zwingend ist Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt, § 7 Abs. 1 S. 2 BurlG. Einwände gegen einen solchen Urlaubswunsch stehen dem Arbeitgeber nicht zu.

Kein Widerruf der Urlaubsgenehmigung oder Rückruf aus dem Urlaub

Nach erteilter Urlaubsgenehmigung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Urlaub zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber anbietet, die Kosten der sodann nutzlosen Urlaubsreise zu erstatten. Eine solche Vereinbarung in Arbeitsverträgen ist unwirksam.

Ein Widerruf ist damit für den Arbeitnehmer freiwillig. Nur in besonderen existenzbedrohenden Notfällen ist im Einzelfall ein Rückruf aus dem Urlaub denkbar, soweit kein anderer Ausweg besteht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der nutzlosen Urlaubsreise (auch für die Familie) zu erstatten.

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während des Urlaubs

Eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während der Urlaubszeit lässt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht untergehen. Denn der Erholungseffekt, den der Gesetzgeber gesundheitspolitisch verfolgt, kann während einer Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht werden.

Der Arbeitnehmer ist für eine Arbeitsunfähigkeit beweisbelastet; er muss demnach bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bewirken.

Ergänzend, insbesondere zum Verfall von Urlaubsansprüchen, verweisen wir auf unseren Newsletter „Interessante arbeitsgerichtliche Entscheidungen des Jahres 2023 aus Arbeitgebersicht“ vom Dezember 2023.

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Sondernewsletter – Versicherungsschutz bei Hochwasser

Sondernewsletter – Versicherungsschutz bei Hochwasser

mitarbeiter jonas strasser
Rechtsanwalt Jonas Straßer
Das Hochwasser des vergangenen Wochenendes hat viele Menschen in ihrer Existenz getroffen: Viele Immobilien, viele Fabrik- und Betriebsgelände und viele Landflächen stehen unter Wasser. Das Hab und Gut ist getroffen und genommen.
Welche Versicherungen welche Schäden decken und welche Tipps für eine spätere Regulierung hilfreich sind, wollen wir Ihnen in Kürze darstellen:

Wohngebäudeversicherung: Gebäudeschaden

Ihre Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden an Ihren Gebäuden. Entweder wird eine entsprechende Reparatur übernommen oder, soweit ein Totalschaden besteht, eine entsprechende Wiederbeschaffung (bis hin zu Abriss und Wiederaufbau).

Der Versicherungsumfang schließt damit beispielsweise eine Gebäudetrocknung, Schimmelbeseitigung und eine Ersatzunterkunft mit ein. Voraussetzung ist jedoch, dass eine zusätzliche Elementarschadenversicherung vereinbart und abgeschlossen wurde, denn nur diese sichert Hochwasser als Schadensursache ab.

Ausnahme: Grundwasser

In vielen Versicherungsfällen wird eine Ausnahme im Hinblick auf den Eintritt von Grundwasser durch die jeweiligen Versicherer eingewendet werden, denn hier liegt die Ursache nicht darin, dass überirdisch durch Hochwasser ein entsprechender Wassereintritt erfolgte. Diese Grundwasser-Schadensfälle sind von der Versicherungsleistung ausgenommen, auch wenn die tatsächliche Ursache ebenfalls in einem vorherigem Regen liegt.

Hausratversicherung: Möbel, Bargeld, etc.

In Ergänzung zu einer Wohngebäudeversicherung versichert eine Hausratversicherung solche beweglichen Gegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, u.a. Schmuck, Möbel, technische Geräte, Bargeld, etc. Je nach Versicherungsverhältnis sind auch bewegliche Gegenstände an anderen Orten vom Versicherungsverhältnis miterfasst.

Für den Versicherungsschutz gegen Hochwasser ist auch hier der Zusatz einer Elementarschadenversicherung erforderlich.

Teil- oder Vollkaskoversicherung: Automobil

Fahrzeugschäden aufgrund von Hochwasser sind über Teil- und Vollkaskoversicherungen versichert, wenn das Fahrzeug abgestellt war und vom Hochwasser betroffen ist. Soweit das Fahrzeug in das Wasser bewegt wurde (z.B. beim Durchfahren einer Wasserfläche) wird dem Fahrzeugführer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. In diesem Fall ist mit Kürzungen oder sogar einem Verlust der Versicherungsleistung zu rechnen. Soweit das Fahrzeug im Wasser stand, starten Sie es allein in Rücksprache mit einem Fachmann.

Beweissicherung

Beschädigte und wertvolle Gegenstände sind erst nach schriftlicher/textlicher Absprache mit dem jeweiligen Versicherer zu entsorgen. Bestenfalls trägt Ihr Versicherer die Kosten von einem durch Sie beauftragten Sachverständigen oder stellt einen Sachverständigen auf eigene Kosten zur Verfügung, wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass die Sachverständigen durch den jeweiligen Versicherer beauftragt werden und das Ergebnis von Ihnen zumindest kritisch geprüft werden sollte.

Nur bei Berücksichtigung kann eine Beweisführung im Hinblick auf Schadenseintritt und -höhe zuverlässig erfolgen. Zumindest sind in jedem Falle Lichtbildaufnahmen zu fertigen, Zeugen (Nachbarn) hinzuzuziehen und ein Protokoll zu erstellen. Zudem empfehlen wir Lichtbildaufnahmen von Wasserständen, Pegelständen o.Ä. zu fertigen.

Anzeige- und Schadenminderungspflicht

Aus dem Versicherungsvertrag mit Ihrem Versicherer sind Sie zur unverzüglichen Schadensanzeige gegenüber Ihrem Versicherer verpflichtet. Zudem obliegt Ihnen eine Schadensminderungspflicht, d. h. Sie sind verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten und weitere Schäden – soweit möglich – abzuwenden, z.B. durch Veranlassung des Abpumpens des Kellers (auch ohne Rücksprache mit dem Versicherer).

Diese Bestrebungen sind ebenfalls zu dokumentieren. Sie müssen sich hierbei jedoch keinesfalls in Lebensgefahr begeben.

Betroffen und die Versicherung bezahlt nicht?

Die jeweiligen Versicherer werden aufgrund der Vielzahl der Schadensfälle entsprechend verlängerte Bearbeitungszeiten benötigen.

Im Einzelfall bieten Versicherer zur Schadensbegutachtung entsprechende örtliche Sachverständigenstellen an, bei denen man kurzfristig eine Schadensermittlung erhalten kann.

Soweit der Versicherer Ihre Ansprüche ablehnt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Das Berliner Testament

Das Berliner Testament

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Rechtsanwältin Olivia Roth
Das Berliner Testament ist ein Begriff, der Vielen im Zusammenhang mit der Nachfolgeplanung begegnet. Doch was genau ist ein Berliner Testament?
Im Folgenden möchten wir unter anderem auf die Voraussetzungen, den Inhalt und die Änderungsmöglichkeiten eines Berliner Testaments eingehen.

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, wonach sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben und Dritte, regelmäßig die gemeinsamen Kinder, als Schlusserben einsetzen.

Voraussetzungen und Form

Ein gemeinschaftliches Testament ist ausschließlich Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Unverheiratete oder verlobte Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Für ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte dieses handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit Zeit und Ort unterzeichnet. Das gemeinschaftliche Testament kann auch notariell beurkundet werden.

Inhalt und Wechselbezüglichkeit

Neben der Erbeinsetzung können Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts vereinbart werden.
Im Berliner Testament ist zwischen wechselbezüglichen und einseitigen Verfügungen zu unterscheiden. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die ein Ehegatte nur aufgrund der Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hat. Bei der gegenseitigen Erbeinsetzung wird grundsätzlich eine wechselbezügliche Verfügung angenommen.

Einseitige Verfügungen sind solche, die der Erblasser ohne Abhängigkeit zu einer Verfügung des anderen Ehepartners trifft.
Zur Klarstellung und Vermeidung von Streitigkeiten sollten wechselbezügliche sowie einseitige Verfügungen ausdrücklich als solche im Testament benannt werden.

Pflichtteilsanspruch

Beim Tod des ersten Elternteils werden die Kinder aufgrund der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eltern nicht Erbe und haben daher einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Bestimmung des gesetzlichen Erbteils ist wiederum entscheidend, wie viele Abkömmlinge der Erblasser hat und in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet war.

Die Geltendmachung des Pflichtteils beim ersten Todesfall kann zu Liquidationsschwierigkeiten des Erben führen, insbesondere wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien sowie Unternehmensbeteiligungen besteht. Um einen Zwangsverkauf zu verhindern, bietet sich die Aufnahme einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel an. Danach wird das Kind, welches im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, im zweiten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen und erhält somit ebenfalls nur seinen Pflichtteil.

Klauseln

Neben der angesprochenen Pflichtteilsstrafklausel können weitere Vereinbarungen sinnvoll sein. In der Praxis wird regelmäßig das Anfechtungsrecht wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen. Sollte der Längerlebende erneut heiraten, steht diesem sowie dem neuen Ehepartner gesetzlich das Recht zu, das gemeinschaftliche Testament mit dem vorverstorbenen Ehepartner anzufechten.

Meistens steht es jedoch im Interesse der Ehepartner, über den Tod hinaus an der Schlusserbeneinsetzung im Berliner Testament festzuhalten, auch wenn ein neuer Ehepartner ins Leben des Längerlebenden tritt. Insoweit sollte das Anfechtungsrecht ausgeschlossen werden.

Das Supervermächtnis

Das Berliner Testament hat den steuerrechtlichen Nachteil, dass die Freibeträge der Kinder grundsätzlich nicht ausgeschöpft werden. Um diesem ungünstigen Umstand entgegenzuwirken, hat sich in der Praxis das Gestaltungsmittel Supervermächtnis herausgebildet. Beim Supervermächtnis handelt es sich um ein Vermächtnis, das dem Erben das Recht einräumt, unter anderem aus einem vorher festgelegtem Kreis den oder die Vermächtnisnehmer auszuwählen und den Vermächtnisgegenstand sowie den Leistungszeitpunkt festzulegen.

Der Vorteil am Supervermächtnis ist die bestmögliche Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge ohne Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Freiheit des überlebenden Ehegatten.

Änderung

Einseitige Verfügungen können von jedem Ehepartner jederzeit geändert werden. Bei wechselseitigen Verfügungen ist eine Änderung nur gemeinsam möglich. Allerdings kann jeder Ehepartner zu Lebzeiten durch eine notariell beurkundete Erklärung zurücktreten.

Der Widerruf einer wechselseitigen Verfügung führt zur Unwirksamkeit der anderen. Soll der überlebende Ehepartner die Schlusserbeneinsetzung oder Vermächtnisse nach dem Tod des Erstversterbenden ändern können, sollte eine eindeutige Regelung im Testament aufgenommen werden. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Änderungsbefugnis einzuschränken, indem beispielsweise nur die gemeinsamen Abkömmlinge als Schlusserben eingesetzt werden können.

Trennung und Scheidung

Das Berliner Testament verliert seine Wirksamkeit, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde oder dieser einen Antrag auf Scheidung gestellt hat bzw. diesem förmlich zugestimmt hat und der Antrag Erfolg gehabt hätte. Es sei denn, der Erblasser wollte die Wirksamkeit des Berliner Testaments auch in diesen Fällen. Der Aufrechterhaltungswille ist bestenfalls ausdrücklich im Testament festzuhalten.

Allein eine Trennung reicht nicht aus, um das Berliner Testament für unwirksam zu erklären.
Insoweit müssen die getrennten Eheleute das Berliner Testament gemeinsam aufheben. Möchte nur ein Ehegatte den Widerruf, so ist dem anderen Ehepartner eine notariell beurkundete Widerrufserklärung zuzustellen.

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