Einkommensteuerliche Neuerungen für Unternehmer
Privatnutzung von betrieblichen Elektro-Pkw
Bei einem betrieblichen Pkw muss der private Nutzungsanteil versteuert werden. Eine wichtige Maßzahl für dessen Berechnung ist der Preis des Fahrzeugs. Anders als beim Verbrenner kann bei einem ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeug als Firmenwagen die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auf ein Viertel (25 %) des Bruttolistenpreises reduziert werden. Bisher galt allerdings die Voraussetzung, dass der Bruttolistenpreis des E-Autos nicht mehr als 60.000 € betragen darf.
Diese Grenze wird nun im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auf 70.000 € angehoben. Wenn der Bruttolistenpreis diese Grenze überschreitet, so müssen immerhin nur 50 % des „normalen“ steuerpflichtigen Nutzungsvorteils für Verbrenner angesetzt werden. Die Regelung gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
Erhöhung der Sonderabschreibung
Nach § 7g Abs. 5 EStG gibt es bisher für Betriebe, welche die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreiten, die Möglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren um bis zu 20 % der Investitionskosten abzuschreiben. Diese Möglichkeit besteht neben der regulären Abschreibung. Die genannte Sonderabschreibung wird nun auf bis zu 40 % der Investitionskosten erhöht (ursprünglich waren sogar 50 % geplant).
Hinweis: § 7g EStG enthält außerdem die Regelung zum Investitionsabzugsbetrag. Dieser kann als Gestaltungsmittel eingesetzt werden, um Aufwendungen für Investitionen noch vor der eigentlichen Anschaffung steuerlich wirksam werden zu lassen.
Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung
Im Regelfall sind Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer hinweg mit gleichbleibenden Jahresbeträgen linear abzuschreiben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter wird nun eine degressive Abschreibung möglich.
Diese Möglichkeit gab es bereits während der Corona-Krise auf Basis entsprechender Sonderregeln, die am 31.12.2022 ausgelaufen sind. Die neue degressive Abschreibung wird bis zu 20 % der Anschaffungskosten, höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung, betragen.
Die Abschreibungsbeträge sind bei der degressiven Abschreibung anfangs recht hoch, in späteren Jahren sinken sie. Dadurch kann Abschreibungspotenzial zeitlich früher steuerlich realisiert werden. Anwendung soll die neue Regelung auf bewegliche Wirtschaftsgüter finden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden. Über eine Verlängerung dieser Regelung wird bereits diskutiert.
Erweiterungen beim Verlustvortrag
Nach bisherigem Recht ist eine Verrechnung von laufenden Gewinnen mit bestehenden Verlustvorträgen in der Einkommen- und Körperschaftsteuer nur bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € möglich und darüber hinaus noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gewinnbetrags (sog. Mindestgewinnbesteuerung). Das bedeutet also: Egal über wie hohe Verlustvorträge aus den Vorjahren ein Unternehmen verfügt, bei laufenden Gewinnen von mehr als 1 Mio. € in einem Jahr verbleibt immer eine Steuerbelastung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten (im Bereich der Einkommensteuer) beträgt der Sockelbetrag 2 Mio. €.
Die Prozentgrenze von zuvor 60 % wird nun befristet von 2024 bis 2027 auf 70 % angehoben. Vor Tätigwerden des Vermittlungsausschusses waren sogar 75 % geplant (auch bei der Gewerbesteuer). Ab 2028 wird bei der Mindestgewinnbesteuerung wieder die alte Grenze von 60 % angewendet.
Anhebung der Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde
Bisher galt für Geschenke an Geschäftsfreunde eine Freigrenze pro Empfänger von 35 € im Jahr. Diese Grenze wurde nun auf 50 € angehoben. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Geschenkeaufwand für den entsprechenden Empfänger im betreffenden Jahr nicht abzugsfähig.
Tritt mit Wirkung v. 1.1.2024 in Kraft, ist jedoch erstmals für WJ anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen! Bei abw. WJ dann erst im Laufe 2024.
Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand
Die ursprünglich geplante Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen wurde nicht realisiert. Es bleibt bei den bisherigen Regelungen. Demnach gilt für jeden Kalendertag, an dem eine Abwesenheit von 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteht, eine Pauschale von 28 €. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und weniger als 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt eine Pauschale von 14 €.
Hinweis: Angehoben wurde hingegen der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, und zwar von 8 € auf 9 €.
Anhebung der Grenzen für steuerliche Buchführungspflichten
Wenn sich nicht ohnehin nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Buchführungspflicht ergibt, sieht das Steuerrecht ab bestimmten Grenzen eine eigene Bilanzierungs- und Buchführungspflicht vor. Eine vereinfachte Gewinnermittlung durch eine Einnahmenüberschussrechnung ist dann nicht mehr möglich. Bisher lagen die Grenzen bei gewerblichen Unternehmern sowie Land- und Forstwirten bei einem Jahresumsatz von mehr als 600.000 € oder einem Jahresgewinn von mehr als 60.000 €. Für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 wurden die Grenzen nun auf 800.000 € beim Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn angehoben.