Aktuelles aus dem Steuerrecht 06/23

Aktuelles aus dem Steuerrecht 06/23

Förderprogramm ‚Wohneigentum für Familie‘ | Grundsteuer – Erinnerungsschreiben | Behandlung von Freiflächen-PV-Anlagen | Photovoltaikanlagen unter 30 kWp | Plattformen-Steuertransparenzgesetz | Webinar E-Mobilität | Aus unseren Kanzleien

Bund startet Förderprogramm ‚Wohneigentum für Familie‘ zur Unterstützung von klimafreundlichem Immobilienbau und -erwerb

Der Bund hat ab dem 1. Juni 2023 ein Programm namens „Wohneigentum für Familie“ (WEF) gestartet, um den Bau und Kauf von Immobilien zu unterstützen. Das Programm wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gefördert und richtet sich an Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Es zielt darauf ab, den Erwerb von klimafreundlichem Wohneigentum zu erleichtern.

Die Kredite im Rahmen des Programms haben bei einer Laufzeit von 35 Jahren einen Startzinssatz von 1,25 %, wobei die Zinsen für die ersten 10 Jahre festgeschrieben sind. 

Das Förderprogramm betrifft den Neubau und Ersterwerb von Gebäuden, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 (EH40) und die Anforderungen des QNG-Plus erfüllen. Ein EH40-Gebäude verbraucht nur 40 % der Energie, die ein Standardhaus verbraucht.

Um förderberechtigt zu sein, müssen Haushalte mindestens ein minderjähriges Kind haben und ein Haushaltseinkommen von höchstens 60.000 Euro aufweisen. Jedes weitere Kind erhöht diese Einkommensgrenze um 10.000 Euro. Außerdem dürfen sie noch kein Wohneigentum besitzen. Abhängig von der Anzahl der Kinder und dem energetischen Standard des geplanten Hauses können Haushalte mit Kreditsummen zwischen 140.000 Euro und 240.000 Euro rechnen. Die Mindestlaufzeit eines Kredits beträgt vier Jahre.

Experten sind sich uneinig über die Einkommensgrenze von 60.000 Euro und es gibt noch weitere Förderprogramme für Familien. Insgesamt stellt der Bund in diesem Jahr zwei Milliarden Euro für die Neubauförderung zur Verfügung. 

Um genaue Informationen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich an die Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zu wenden. Dort finden Sie detaillierte Informationen zu Förderprogrammen für den Erwerb von Wohneigentum, die in Ihrem Land angeboten werden.

Weitere Informationen dazu >

Grundsteuer – Erinnerungsschreiben der Finanzämter

Aktuell werden Mahnungen von Finanzämtern bezüglich der Grundsteuer versendet. 

Diese Mahnungen resultieren aus automatisch generierten Benachrichtigungen an Grundstücksbesitzer, ohne vorherige Prüfung durch das FA. Der Großteil der Erinnerungsschreiben, so unsere erste Analyse, ist hinfällig und schafft wiederum nur Arbeit. 

Denn die Erklärungen für die jetzt angeforderten Grundstücke wurden zumeist längst eingereicht.

Jedoch prüfen die Finanzämter die Aktenlage mit historischen Unterlagen, den alten Einheitswerten. Jedoch haben sich Änderungen bei der „wirtschaftlichen Einheit“ ergeben.

Das heißt, die Erklärungen wurden an das FA übermittelt. Diese ordnen die Grundstücke aber nicht richtig zu.

Wir beantworten für Sie das Erinnerungsschreiben und verweisen auf die bereits eingereichte Grundsteuererklärung bzw. die Zuordnung zu einem anderen Grundstück hin.

Behandlung von Freiflächen-PV-Anlagen

Rückwirkend zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 unterliegen Flächen mit PV-Anlagen in Bayern der Grundsteuer A und werden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Flächen vor der Bebauung mit der PV-Anlage landwirtschaftlich genutzt wurden und nach Abriss der Anlagen wieder landwirtschaftlich genutzt werden. 

Zu unterscheiden sind Flächen mit Agri-PV-Anlagen und Freiflächen-PV-Anlagen.

Falls die Grundsteuererklärungen bislang anders abgegeben wurden, ist eine Meldung an das zuständige FA notwendig. Die Bescheide sollen dann entsprechend korrigiert werden. 

Quelle: Information des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Photovoltaikanlagen unter 30 kWp

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 haben sich bei der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen immense Änderungen ergeben.

Grundsätzlich sind kleinere PV-Anlagen (nicht BHKW) bereits ab 2022 nicht mehr einkommensteuerrelevant. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen steuerfrei. Auch Verluste werden nicht mehr anerkannt. Bereits seit 2021 kennen wir die Möglichkeit, einen Antrag auf Steuerbefreiung für Anlagen unter 10 kWp zu stellen. Für die Neuregelung ab 2022 gelten nun die 30 kWp, wobei es einiges an Regelwerke zu beachten gibt.

Aktuell fehlt noch ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, der uns seit einem halben Jahr versprochen ist. Nur sind sich die Beteiligten nicht grün in der Ausgestaltung. Wir hoffen, dass es im Laufe diesen Juli dann doch veröffentlicht wird.

Umsatzsteuerlich gilt ab 2023 für den Erwerb durch den Betreiber ein Umsatzsteuersatz mit 0 %. Dieser ist neu, dafür mussten auch die Formulare umgebaut werden. Auch hierfür gibt es Vielfältiges zu beachten. Deren notwendige Anwendungserlass ist schon länger veröffentlicht. (Siehe hierzu unser Rundschreiben März 2023)

Wir haben eine Zusammenstellung, eine Kurzübersicht für uns selbst erstellt. Wenn Sie diese für Ihre Unterlagen haben möchten, wenden Sie sich gerne an uns.

Wieder ein neues Gesetz >
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Betreiber von Online-Verkaufsplattformen müssen ab 01.01.2023 den Steuerbehörden Verkaufsdaten melden.

Bislang haben wohl Airbnb, Ebay, Ebay Kleinanzeigen, Viagogo und Co. keine Daten gemeldet.

Über eine EU-Vorschrift werden diese Plattformbetreiber nun verpflichtet, den Steuerbehörden Daten von gewerblichen und privaten Nutzern zu melden.

Dazu gehören: Name und Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-ID und auch die Bankverbindung. Dies jedoch, die Mitteilung der Bankverbindung, will das deutsche Finanzministerium unterbinden.

Jedoch gehen die persönlichen Daten über eine zentrale Auswertung durch das Bundeszentralamt für Steuern (Bonn) an die jeweils zuständigen Finanzämter weiter.

Weiter gemeldet werden alle Transaktionen mit den Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen.

Wir haben in unserer Einkommensteuer – Checkliste genau diese Angaben bereits bislang abgefragt. Daher bittet unser gesamtes Team Sie, diese Abfragen auch entsprechend auszufüllen.

Nicht angegebene steuerpflichtige Gewinne werden von der Finanzverwaltung entsprechend sanktioniert.

 

Ebenso ist es bei Gewinnen aus Krypotowährungen

Wie der Spiegel und das Handelsblatt (29.06.2023) melden, werden aktuell von der Kryptobörse Bitcoin.de Daten ausgewertet. Weitere Börsen werden wohl folgen.

Die Daten, so denken wohl viele Anleger, seien anonym. Die Ermittler haben sich, laut Bericht, aussagekräftige Daten besorgt. Jedoch sind Gewinne aus Kryptowährungen steuerpflichtig, sofern An- und Verkauf bzw. Tausch innerhalb eines Jahres erfolgt.

Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie bei diesen Sachverhalten tätig sind. 

Wohl werden jetzt von den Finanzämtern alsbald Briefe an ermittelte Personen verschickt. Hierbei möchte die Finanzverwaltung Steuerhinterziehungen aufdecken. Auch dies fragen wir bereits seit längerer Zeit mit unserer Einkommensteuer-Checkliste bei Ihnen ab. Nicht erklärte Gewinne können ebenfalls nicht gewünschte Folgen haben. 

Webinar

Wir planen ein neues Webinar zum Thema E-Mobilität für Sie. Dieses wird aller Voraussicht nach, nach den Sommerferien stattfinden. Sie erhalten hierzu rechtzeitig eine Einladung.

Aus unseren Kanzleien

Von Donnerstag, den 20. Juli ab 15:30 Uhr bis Samstag, den 22. Juli 2023 verschwinden wir! Wir machen Betriebsausflug ins Westallgäu und arbeiten am Freitag in unserem Sommercamp an uns. Daher bleiben die Kanzleien am Donnerstag ab 15:30 Uhr und Freitag ganztags geschlossen.

Wir werden gemeinsam einiges erleben, lachen, umsetzen, vielleicht auch lernen. Wir wollen uns besser kennen lernen, unsere neuen Mitarbeiter weiter integrieren.

In Augsburg ist es um einiges leichter als in Memmingen, neues Personal zu bekommen. Im Unterallgäu, im gesamten Allgäu fehlen in vielen Branchen Mitarbeiter. Wir sind froh, dass wir uns gegenseitig unterstützen und aushelfen können.

Wenn Sie, liebe Mandanten/Kunden, einen an Steuer-Wirtschaft-Recht interessierten Menschen kennen, freuen wir uns über eine gute Empfehlung und einen Kontakt über unsere Homepage – Whatsapp-Kontakt. Sicherlich werden wir uns ganz herzlich bedanken.

Wir bedanken uns an dieser Stelle auch, dass Sie unser Kunde, unser Mandant, sind.

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 05/23

Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 05/23

Fristen

Vorsteuervergütung Ausland

Wie jedes Jahr möchten wir Sie auf die Fristen für den Antrag auf Vorsteuervergütung hinweisen.

 

Generell gilt wie bisher:
30.06.2023 für Anträge im Drittland
  • Nur für Länder mit Gegenseitigkeit > Hier
  • Papierverfahren in Landessprache oder elektronisches Verfahren
  • Vorlage von Originalrechnungen
  • Mindestbeträge je Land beachten
  • Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten
  • Unternehmerbescheinigung des deutschen Finanzamts notwendig
30.09.2023 für Anträge innerhalb der EU
  • Gilt nur für in der EU ansässige Unternehmer
  • elektronisches Verfahren (www.bzst.de)
  • Mindestbeträge: 50 € für Jahresanträge und 400 € für Quartalsanträge
  • Verzinsungspflicht zu Gunsten des Antragstellers bei verspäteter Erstattung
  • Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten

Haben Sie Rechnungen mit ausländischen Vorsteuerbeträgen?
Möchten Sie die Vorsteuervergütung beantragen und brauchen Sie Unterstützung?

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an!
Wir beantworten gerne Ihre Fragen.

Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden? Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist bis 30.09.2023 gesetzt.

Die Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter zum Unternehmensvermögen muss auch innerhalb der o.g. Frist erfolgen, wenn in 2022 noch keine Leistung erbracht wurde, aber bereits Anzahlungen für Leistungen vorliegen.

Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

In Planung

Innerhalb der EU soll zum 01.01.2025 eine Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen zwischen Unternehmern wären dann nicht mehr erlaubt. Hinzukommen soll ein elektronisches Meldesystem für diese Rechnungen. Genaue Einzelheiten des geplanten Meldesystems sind noch nicht bekannt, dennoch sollten sich die Unternehmer bereits heute mit dem Thema E-Rechnungen befassen.

Organschaft – Innenumsätze – erneute EuGH-Vorlage

Erst kürzlich hat der EuGH mit seinem Urteil vom 01.12.2022 die deutsche Regelung im Bereich des Steuerschuldners bei Organschaften als EU-rechtskonform bestätigt. Nun hat der BFH erneut ein Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorgelegt, welches wieder erhebliche Konsequenzen auf die Praxis haben könnte.

Mit der EuGH-Vorlage soll geklärt werden, ob Umsätze zwischen den Beteiligten der Organschaft, also sogenannte Innenleistungen, statt wie bisher nicht steuerbar, sondern steuerpflichtig sind. Gerade für unternehmerische Bereiche mit steuerfreien Ausgangsumsätzen würde dadurch die Umsatzsteuer aus den dann steuerpflichtigen Innenumsätzen zu einer steuerlichen Belastung führen. Wir warten daher erneut, wie hier der EuGH entscheiden wird.

Aktuelle Rechtsprechungen

  • Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der EuGH am 04.05.2023 (Rs. C-516/21) sich zum Thema Einheitlichkeit der Leistung geäußert. Dies betraf in diesem Verfahren die Vermietung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen (Putenstall). Nach dem EuGH hat die einheitliche Leistung Vorrang gegenüber dem Aufteilungsgebot. Die Nachfolgeentscheidung des BFH bleibt mit Spannung abzuwarten, denn auch sie könnte weitreichende Konsequenzen auf die Praxis haben sowie auf weitere anhängige Verfahren beim BFH. Beispielsweise könnte beim bisherigen Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze (Hotelrechnungen) in verschiedene Leistungen (Übernachtung/Parkplatzüberlassung) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes betroffen sein.

 

  • Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2022 wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Thema Steuerentstehung bei Teilleistungen und Ratenzahlungen reagiert. Danach entsteht auch bei vereinbarter Ratenzahlung die Umsatzsteuer bereits vollumfänglich mit Ausführung der Leistung. Möchten Sie Ratenzahlungen vereinbaren, sollten Sie bereits im Vorfeld prüfen, ob gegebenenfalls Teilleistungen vorliegen. So wäre die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht vorzufinanzieren.

Aktuelle BMF-Schreiben – zum Download auf unserer Homepage

  • 25.04.2023 > zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften
    Darin sind insbesondere Änderungen / Ergänzungen für den „Zwischenhändler“ zum Thema Transportveranlassung enthalten.
  • 27.02.2023 > Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen
    Hierzu möchten wir Sie auch auf unser Rundschreiben zu diesem Thema hinweisen, welches auf unserer Homepage abrufbar ist. > Zum BMF-Schreiben.
  • 27.01.2023 > Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft
    Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft wurde aktualisiert. Insbesondere wurden die Begriffsbestimmungen Werklieferung und Werkleistung an die Rechtsprechung angepasst und Aussagen zur Steuerberichtigung aufgenommen.

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Umsatzsteuerinfo – Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

Umsatzsteuerinfo – Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

 

Wie bereits in unserem Rundschreiben 12/2022 erwähnt hat die Regierung zum 01.01.2023 einen Nullsteuersatz für Umsatzsteuerzwecke nach § 12 (3) UStG im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt.

Am 27.02.2023 wurde nun ein BMF-Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht.

Im Folgenden möchten wir Sie über die wesentlichen Punkte aus diesem Anwendungserlass informieren:

Zeitliche Anwendung:

Maßgebend für die Anwendung des Nullsteuersatzes (0 %) ist, dass die Lieferung/Leistung ab dem 01.01.2023 erfolgt.

In der Regel erfolgt die Leistung mit der Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werkes bzw. spätestens mit der Inbetriebnahme, sprich mit dem „Anschließen“ an das Stromnetz und der damit verbundenen Stromproduktion. Unbeachtlich ist die Auftragserteilung oder auch die Rechnungsstellung.

Begünstigt sind:

  • die Lieferung von Solarmodulen für netzgebundene und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen, Batterien und Speicher (soweit diese Strom aus begünstigten Anlagen speichern)
  • wesentliche Komponenten, deren Verwendungszweck zum Betrieb notwendig sind, z. B. der Wechselrichter, Dachhalterung, Backup Box oder Solarkabel.
  • Installation der Anlage
  • Einfuhr und/oder innergemeinschaftlicher Erwerb der Gegenstände
  • auch die Lieferung von Aufdachphotovoltaikanlagen von Bauträgern (wird als eigene Leistung gesehen)

Nicht begünstigt sind:

  • eigenständige Serviceleistungen z. B. Wartungsarbeiten
  • die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Anlage
  • die Vermietung von Phototvoltaikanlagen
  • die Lieferung von Zubehör, wie Schrauben, Nägel und Kabel (soweit nicht im Rahmen einer einheitlichen Leistung) sowie Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher)

Zum Stichwort Einheitlichkeit der Leistung und „Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung“ sind im Schreiben mehrere Beispiele genannt. So ist z. B. die Bereitstellung der Software zur Steuerung der Anlage oder die Anmeldung beim Marktstammregister begünstigt, wenn sie von demselben Unternehmer erbracht werden.

Begünstigt sind die Lieferungen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Dies ist derjenige, der im MaStR registrierungspflichtig ist, auch wenn keine Registrierung erfolgt.
Nicht begünstigt sind die Lieferungen z. B. an einen Zwischenhändler oder Leasinggeber. Diese unterliegen dem Regelsteuersatz.

Wo darf die Anlage installiert werden (Belegenheitsvoraussetzung)?

Auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (= unschädliche Zwecke) genutzt werden.

 

  • Die Belegenheitsvoraussetzungen gelten stets als erfüllt, wenn die Leistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt und im MaStR Registrierungspflicht besteht.
  • Öffentliche und andere Gebäude – soweit diese für bestimmte steuerfreie Tätigkeiten (z. B. Krankenhäuser, Schulen) oder für hoheitliche/ideelle Tätigkeiten (= unschädliche Zwecke) verwendet werden.
  • Wird das Gebäude für schädliche (z. B. Gebäude mit gewerblicher Nutzung) und unschädliche Zwecke genutzt, ist grundsätzlich von einem begünstigten Gebäude auszugehen, außer die auf die unschädliche Nutzung entfallenden Nutzflächenanteile betragen weniger als 10 % der Gesamtgebäudenutzfläche.

Wie hat der Lieferant die Voraussetzungen nachzuweisen?

Es ist ausreichend, wenn der Erwerber erklärt, dass er die Voraussetzungen erfüllt und es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt. Diese Erklärung kann auch i. R. der vertraglichen Vereinbarung (z. B. AGB) erfolgen.

Allgemeine Konsequenzen für den Lieferanten:

  • Nullsteuersatz beim Verkauf
  • Rechnung mit Ausweis von 0 % Umsatzsteuer (ist so auf der Rechnung auszuweisen)

Allgemeine Konsequenzen für den Betreiber:

  • Nullsteuersatz beim Erwerb = kein Vorsteuerabzug (da keine Vorsteuer bezahlt wurde)
  • Einspeisung Strom = weiterhin 19 % USt, soweit nicht die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt
  • Keine unentgeltliche Wertabgabe für selbst verbrauchten Strom

Das BMF hat eine Übergangsregelung erlassen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn diese Regelungen erst ab dem 1. April 2023 angewendet werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende 12/22

Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende 12/22

Doppelzahlungen

Prüfen Sie spätestens zum Jahresende, ob in Ihren offenen Posten Doppelzahlungen / Überzahlungen verbucht wurden. War die ursprüngliche Leistung steuerpflichtig ist dies auch die Doppel- oder Überzahlung und das bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Konkret bedeutet das, dass Sie bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Umsatzsteuer abführen müssen und die Zahlung nicht auf dem Debitor „parken“ dürfen (gilt nicht ertragsteuerlich).
Hinweis: auch Trinkgelder an Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig.

Arbeiten zum Jahresende

Denken Sie insbesondere an die Hinzuschätzungen Ihrer fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten sowie die Abgrenzung der im Folgejahr abziehbaren Vorsteuern (Rechnungseingang nach 31.12.2022 – Leistung aber noch für 2022, d. h. nicht das Rechnungsdatum, sondern der Posteingangsstempel ist maßgebend).

Kontrollieren Sie, ob Sie auch alle lohnsteuerlichen Sachverhalte ordnungsgemäß verbucht haben, wie z. B. Umsatzsteuer bei doppelter Haushaltsführung, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Überlassung von E-Fahrzeugen.

Beachten Sie auch, dass Ihnen kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Geschenke/Incentives zusteht, wenn gewisse Grenzen überschritten werden [z. B. bei Betriebsausflügen (110 Euro brutto) / Zuwendungen Mitarbeiter (60 Euro brutto) / Kundengeschenke (35 Euro netto)].

Berichtigung Umsatzsteuer bei gewährten Boni

Die Umsatzsteuer ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Minderung durch die Inanspruchnahme des Bonus verwirklicht ist, d. h. frühestens mit der Abrechnung, welche in der Regel mit Zahlung / Verrechnung identisch ist.

Denken Sie daran, dass ein unterjähriger Hinweis auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ bei allen Boni berechtigten Rechnungen erforderlich ist, damit Sie eine entsprechende Minderung Ihrer Umsatzsteuer erhalten.

ZM und UStVA

Gleichen Sie bitte Ihre Buchhaltung im Bereich der Erlöskonten innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche Dienstleistungen mit den übermittelten Daten in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen ab. Alle drei Werte müssen übereinstimmen.

Ausbuchung von Forderungen

Prüfen Sie jetzt zum Jahresende wieder, ob in Ihren offenen Posten Forderungen enthalten sind, welche wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht werden können bzw. sollten. Beachten Sie hierzu auch die korrekte Buchung, damit es ordnungsgemäß in der USt-Voranmeldung gemeldet wird (ergänzenden Angaben Zeilen 70 – 75 der Voranmeldung bzw. Kennziffer 50/37).

Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden?
Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist gesetzt (für Leistungen auch bereits Anzahlungen 2022: bis 30.09.2023).
Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 05/23

Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 12/22

Änderungen in der Umsatzsteuer

Die derzeitige Regierung beschließt viele Änderungen, zum Teil auch sehr kurzfristig. Dies ist in der Praxis oftmals sehr schwer umsetzbar und stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. Auch die Umsatzsteuer ist davon betroffen. Wir zeigen Ihnen in unserem Beitrag auf, was sich im Wesentlichen geändert hat bzw. ändern wird:

Steuersätze

Deutschland

  • Der Vorsteuersatz für Landwirte sinkt zum 01.01.2023 erneut von 9,5 % auf 9 %.
  • Der in der Gastronomie eingeführte ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen bleibt auch für das Jahr 2023 (bis 31.12.) bestehen. Für eine Aufhebung der Befristung konnte sich die Regierung nicht entscheiden.
  • Der Steuersatz für Gas und Fernwärme, welche über das Erdgasnetz geliefert wird, sinkt vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 %. Betroffen ist auch das Legen eines Gas-Hausanschlusses. Nicht begünstigt ist die Lieferung von Heizöl oder Flüssiggas.
  • Auf Grund eines EuGH-Urteils unterliegt auch die Lieferung von Holzhackschnitzel zum Heizen dem ermäßigten USt-Satz von 7 %.
  • Ferner soll ein Umsatzsteuersatz von 0% für PV-Anlagen im Wesentlichen auf Privatwohnungen eingeführt werden.
    Erfasst vom Nullsteuersatz sind PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp. 

    Das gilt für:
    • Lieferung von Solarmodulen
    • wesentliche Komponenten z.B. Wechselrichter
    • Batteriespeicher
    • Installation der Anlage
    • Einfuhr und/oder innergemeinschaftlicher Erwerb der Gegenstände

    Unklar ist, ob für die Wartung ebenfalls der Nullsteuersatz greift.

    Maßgebend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung ab 01.01.2023. In der Regel erfolgt die Leistung mit der Inbetriebnahme, sprich mit dem „Anschließen“ an das Stromnetz und der damit verbundenen Stromproduktion.

    Haben Sie vor PV-Anlagen zu erwerben? Bitte kommen Sie doch am besten im Vorfeld auf uns zu!

Schweiz

Der allgemeine Steuersatz in der Schweiz soll ab 01.01.2024 von 7,7 % auf 8,1 % erhöht werden.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Für viele überraschend wurde kürzlich bestätigt, dass der Bund eine nochmalige Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre plant. Von einer Umsetzung kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, wenn der Finanzausschuss des Bundestags die finale Fassung des JStG 2022 beschließt und der Bundesrat dem am 16. Dezember 2022 zustimmt.

 

Sollte die Übergangsregelung doch nicht verlängert werden, könnten mehr Rechnungen mit Umsatzsteuer von Bund, Ländern und Gemeinden kommen.

Garantien ab 01.01.2023

In unserem letztjährigen Rundschreiben vom Dezember 2021 haben wir Sie bereits darüber informiert, dass es bei der Gewährung von Garantien umsatzsteuerlich zu Änderungen kommt. Diese ergeben sich unter anderem, soweit erweiterte Garantien durch Lieferanten angeboten werden. Denn diese zählen nicht mehr als Nebenleistung zur Lieferung des Gegenstandes, sondern stellen eine eigenständige Leistung dar, welche umsatzsteuerbefreit ist, aber damit der Versicherungssteuerpflicht unterliegt. Dies hat auch zur Folge, dass auf die Reparaturkosten im Rahmen der Garantieleistung dann kein Vorsteuerabzug, z. B. für die Ersatzteile, möglich ist. Weiter ist zu beachten, dass eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen muss, um dort die Meldung und Abführung der Versicherungssteuer vorzunehmen.

Es wäre zu überlegen, ob Ihr Kunde nicht direkt mit der Versicherung eine (verlängerte) Garantievereinbarung abschließt und Sie lediglich der Vermittler sind und von der Versicherungsgesellschaft eine Provision erhalten.

BFH vom 30.06.2022 V R 25/21 Fahrzeugüberlassung bleibt tauschähnlicher Umsatz

Der BFH hat bestätigt, dass die Kfz-Überlassung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt. Für die Praxis sind folgende Kriterien wichtig:

  • Ist die Nutzung im Arbeitsvertrag geregelt?
  • Ist die Nutzungsüberlassung im Arbeitsvertrag als Teil der Vergütung ausgewiesen oder verzichtet der Arbeitnehmer für die private Nutzung teilweise auf Gehalt?

Wenn ja, ist die Nutzungsüberlassung weiterhin als tauschähnlicher Umsatz einzuordnen.

 

Amazon-Rechnungen in der Finanzbuchhaltung

Bitte kontrollieren Sie Ihre Amazon-Rechnungen. Weist Amazon auf die Anwendung des IOSS- oder OSS-Verfahrens hin, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da der Kunde in diesem Fall als Nichtunternehmer qualifiziert wurde (IOSS- und OSS-Verfahren nur anwendbar bei Lieferungen an Privatpersonen).

Unter Umständen wird der Einkauf sogar auch ertragsteuerlich als privat gewertet, mit der Folge der Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

 Für Sie als Unternehmer ist daher ein Business-Account erforderlich.

Organschaft – Urteil des EUGH ist da!!

Im Januar 2022 hat die Generalanwältin zur deutschen Umsetzung der Organschaftsregelungen Stellung genommen. Sie ging davon aus, dass im deutschen Umsatzsteuergesetz diese Regelung nicht EU-konform umgesetzt wurde. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), ist nun endlich da. Und es ändert sich nichts. Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Regelung im Bereich des Steuerschuldners EU-rechtskonform ist. Es muss zwar einen einzigen Ansprechpartner geben, dieser kann aber auch der Organträger sein. Ein schönes Weihnachtsgeschenk für unseren Staat.

BMF vom 15.06.2022 zur Versagung des Vorsteuerabzugs beim Betrug § 25f UStG

Soweit ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er in einem USt-Betrug verwickelt ist, kann ihm der Vorsteuerabzug aus dem Einkauf sowie auch die Steuerfreiheit für die i.g. Lieferung versagt werden.
Achtung: Auch das Wissen oder Wissen müssen der Mitarbeiter ist dem Unternehmer zuzurechnen (Risiko des Unternehmers auch, wenn der Mitarbeiter z.B. bestochen wurde).

Sie können das BMF-Schreiben auf unserer Homepage downloaden. Hier sind diverse Anhaltspunkte aufgeführt, welche auf USt-Betrug hindeuten sollen:
Zum Beispiel:

  • dem Unternehmer werden Waren bzw. Leistungen angeboten, deren Preis unter dem Marktpreis liegt;
  • bei den Beteiligten fehlen berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis;
  • der Gesellschaftszweck laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck;
  • die Beteiligten verfügen über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse).

Besonderheiten EU

Innergemeinschaftliche Lieferung – Mitteilung UStIdNr.

Grundsätzlich entfaltet eine nachträgliche Verwendung / Mitteilung einer gültigen UStIdNr. auf den Zeitpunkt der Lieferung Rückwirkung. Doch Vorsicht bei Betrügern. IdR ist hier kein Vertrauensschutz für den Leistenden gegeben, d.h. Sie tragen das Risiko, wenn Sie die Lieferung nachträglich steuerfrei stellen. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld eindeutig zu klären, dass keine spätere Rechnungskorrektur erfolgt, wenn Ihnen die UStIdNr. im Zeitpunkt der Bestellung / Lieferung nicht vorliegt. Dies könnte beispielsweise durch die Aufnahme in den AGB´s erfolgen.

 

Reihengeschäft – Zwischenhändler

Soweit der Zwischenhändler (mittlerer Unternehmer) die Lieferung durchführt, ist gesetzlich geregelt, dass grundsätzlich die Lieferung an den Zwischenhändler als die bewegte Lieferung gilt.

Ausnahme: Tritt der Zwischenhändler mit der UStIdNr. des Mitgliedstaates auf, aus welchem die Gegenstände versendet oder befördert werden, wird seine Lieferung (an seinen Kunden) als bewegte Lieferung zugeordnet.
Dies erfordert allerdings ein aktives Tun, d.h. er muss seinem Lieferanten mitteilen, dass er als Lieferer auftritt und ihm seine entsprechende UStIdNr. mitteilen. Auch wenn es sich z. B. um Ihre deutsche UStIdNr. handelt.

Beispiel:Ihr Kunde aus Österreich bestellt bei Ihnen Ware. Da Sie diese nicht vorrätig haben, bestellen Sie diese wiederum bei Ihrem deutschen Händler. Den Transport der Ware organisieren Sie und lassen die Ware direkt vom Händler zu Ihrem österreichischen Kunden liefern. Wie stellen Sie Ihre Rechnung?

Lösung: Um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abrechnen zu können, müssen Sie aktiv tätig werden und Ihrem Händler Ihre deutsche UStIdNr. mitteilen sowie dass Sie als Lieferer auftreten. Ist dies nicht der Fall greifen für Ihre Lieferung die österreichischen Vorschriften mit möglicher Registrierungspflicht.

Hinweis: Würde Ihr Händler den Transport veranlassen, dürfen Sie ebenfalls nicht steuerfrei abrechnen, sondern es greifen auch hier die österreichischen Vorschriften.

 

Rechnungshinweise innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Wird eine Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gestellt, ist u.a. auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts hinzuweisen. Wichtig: Weiter ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Sonst droht der Verlust der Anwendung der Regelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, was wiederum zur Registrierungspflicht im Empfängerland führt.

Formulierungsvorschlag:
Innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Aktuelle BMF-Schreiben – zum Download auf unserer Homepage

  • 15.03.2022 > zum nichtkommerziellen Reiseverkehr
    Darin enthalten ist eine gut verständliche Abwicklung des nichtkommerziellen Reiseverkehrs sowie eine schöne Übersicht zur Abgrenzung EU / Drittland.
  • 09.11.2022 > Vorsteuervergütungsverfahren
    Es erging ein neues Schreiben, aus dem die Gegenseitigkeit für das Vorsteuervergütungsverfahren bei Drittstaaten ersichtlich ist.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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Allgemeines aus dem Steuerrecht

Allgemeines aus dem Steuerrecht

Grundsteuer

Falls wir Ihre Grundsteuererklärung für Ihre betrieblichen oder auch privaten Grundstücke erstellen sollen, benötigen wir Informationen über die Grundstücke und einen unterschriebenen Auftrag.
Unsere Checklisten, die Vorlage für die Beauftragung (Auftrag und Honorarvereinbarung) und weitere Hilfestellungen erhalten Sie kurzfristig, wenn Sie uns unter grundsteuer@ott-partner.de anschreiben.
Die Bearbeitung dieser Steuererklärungen bedarf natürlich Bearbeitungszeit, die einzurechnen ist. Spätester Abgabetermin aller Grundsteuererklärungen ist aktuell der 31.01.2023.

Neuregelungen im Steuerrecht

Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen wird im Jahressteuergesetz 2022 neu geregelt. Dieses Gesetz ist jedoch momentan noch nicht verabschiedet. Dies soll wohl am 16.12.2022 in der letzten Bundesratssitzung diesen Jahres erfolgen.
Dabei wird eine PV-Anlage bis 30 KWp ertragsteuerlich freigestellt (steuerfrei nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz). Daraus folgt, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich steuerlich irrelevant sind und werden. Jedoch gibt es auch Ausnahmen und in vielen Fällen auch Beratungsbedarf. Wir haben hierzu ein Merkblatt mit den aktuellen Regelungen aus dem Entwurf des JSTG 2022 erstellt. Dieses können Sie bei uns gerne anfordern.

Ebenso wird in diesem Gesetzesvorhaben sehr stark in das Bewertungsgesetz eingegriffen.
Dieses Gesetz regelt die Bewertungen von Vermögen für schenkung- und erbschaftsteuerliche Zwecke. Diese Neuregelungen im Entwurf betreffen hauptsächlich die Bewertung von Grundstücken (inkl. Gebäude).
Sofern bei der Bewertung von Grundstücken das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren greift, und dabei gesetzliche Werte wie Liegenschaftszinssatz, Bewirtschaftungskosten etc. greifen, erhöhen sich die Schenkungswerte zum Teil drastisch nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Sofern die Immobilienmarktberichte der Städte und Landkreise eigene Werte darstellen, die das jeweilige Finanzamt auch anerkennt und bei der Grundstücksbewertung übernimmt, gelten diese. Dann sind die Gesetzesänderungen nur zum Teil einschlägig. Beispielsweise gilt dann aber eine Erhöhung der Nutzungsdauer von Gebäuden von z. B. 70 Jahren auf 80 Jahre. Selbst dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Wert des Grundstücks für Schenkungszwecke.

Sofern Sie noch eine Übertragung planen – es EILT. Dann sollte man dieses Jahr noch rechtssicher übertragen. Jedoch darf eine Vermögensübertragung nicht allein steuerorientiert sein.
Aktuell kommt etwas Bewegung in die Diskussion über die Anpassung der Schenkungsteuerfreibeträge. Diese sind seit langer Zeit unverändert und bedürfen dringend einer Anpassung nach oben.
Jedoch verlautet aus der SZ (Süddeutsche Zeitung vom 26./.27 November 2022), dass es noch dauern wird, denn die Initiative müsse lt. Bundesfinanzminister Lindner von den Ländern kommen.

Aktuell versenden die Finanzämter Zinsbescheide – nachdem nun das Programm funktioniert und das dazugehörige Gesetz ja nicht mehr allzu neu ist. Die Verzinsung, die wir bisher mit 6 % per anno kennen, ändert sich rückwirkend ab 2019 auf 1,8 % per anno (monatlich 0,15 %). Daher werden die Steuerbescheide bezüglich Neuberechnung der Zinsen aktuell von der Finanzverwaltung überprüft und gegebenenfalls angepasst.

TSE bei Registrierkassen – bitte achten Sie auf die Gültigkeit Ihrer TSE. Und sofern Sie eine elektronische Registrierkasse haben, sollten Sie längst diese TSE haben. Leiten Sie diese bitte an uns weiter. Eine Meldung an die zentrale Steuerstelle funktioniert noch nicht. Dies soll im Laufe des Jahres 2023 dann machbar sein.

Aktuelles rund um Weihnachten

Betriebliche Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern

  • Geschenke an Mitarbeiter können bis maximal 50 € inkl. Umsatzsteuer als Sachgeschenk überreicht werden. Gutscheine, die nicht in Geld einlösbar sind, zählen ebenfalls zu den Sachgeschenken.
    Dieser Betrag ist nur einmal im Monat zulässig (Freigrenze) und ist sowohl für das Unternehmen als auch für den Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei. Es ist eine Aufzeichnung zu führen. Ein Vorsteuerabzug ist hier ausgeschlossen.
  • Geschenke an Kunden sind nur bis zu 35 € netto steuerlich abzugsfähig.
    Dieser Betrag ist mit 30 % pauschal zu versteuern. Es ist ebenfalls eine Aufzeichnung darüber zu führen, wer Empfänger der Geschenke ist. Für die Prüfung der 35-Euro-Grenze sind alle Geschenke an eine Person während eines Wirtschaftsjahres zusammenzurechnen. Geschenke an Kunden bis 10 € gelten als Streuwerbeartikel. Hierüber ist keine Aufzeichnung zu führen und diese sind auch nicht zu versteuern. Der Unternehmer hat bei Überschreiten der 35-Euro-Grenze keinen Vorsteuerabzug.
  • Weihnachtsfeiern gelten als Betriebsveranstaltung, da diese im überwiegend betrieblichem Interesse liegen. Liegen die Gesamtkosten der Veranstaltung je Teilnehmer unter 110 € (Freibetrag), so ist diese Veranstaltung steuer- und beitragsfrei. Ein Vorsteuerabzug ist bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, möglich. Der Freibetrag in Höhe von 110 € kann maximal 2 x im Jahr Anwendung finden.Übersteigen die Gesamtkosten 110 € (Freibetrag) je Teilnehmer, so ist nur der übersteigende Betrag mit 25 % pauschal zu versteuern (die Pauschalsteuer muss bis spätestens 28.02. des Folgejahres abgerechnet worden sein). Der Vorsteuerabzug kann bei diesen Veranstaltungen auf sämtliche Kosten nicht angewendet werden (Freigrenze).

Sonstiges

Haben Sie Verluste im Bereich des Kapitalvermögens? Klären Sie die Möglichkeit der Schließung des Verlustverrechnungstopfes mit Ihrer Bank, die Antragsfrist ist der 15.12.2022.

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Allgemeines aus dem Steuerrecht

Verjährung

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Allgemeines aus dem Steuerrecht

Fristen und Steuerzahlungstermine im Jahr 2023

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