Steuerliche Entlastungen und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

Steuerliche Entlastungen und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

In das Jahr 2024 ist Deutschland mit mancherlei Unsicherheiten gestartet. Der Wirtschaftsmotor stottert und auch bei Regierung und Gesetzgebung läuft nicht alles rund. So wurden kurz vor dem Jahreswechsel nennenswerte Teile des geplanten Bundeshaushalts vom Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt, was zeitraubende politische Reparaturarbeiten erforderte. Ein gutgemeinter gesetzgeberischer Schritt war das geplante Wachstumschancengesetz mit seinem Bündel an steuerlichen Entlastungen, das eigentlich Ende 2023 beschlossen werden sollte.

Daraus wurde zunächst nichts. Nachdem das Gesetz mehrere Monate lang dem Vermittlungsausschuss vorlag und das ursprüngliche Entlastungsvolumen von 7 Mrd. € auf 3,2 Mrd. € zusammengestrichen wurde, haben die Regelungen am 22.03.2024 den Bundesrat passiert.

Verblieben ist immerhin eine ganze Reihe interessanter Neuerungen, wie etwa ein besserer Abzug von Aufwendungen im unternehmerischen Bereich, unternehmerfreundlichere Abschreibungsregelungen sowie Verbesserungen beim Verlustrücktrag.

Das in die Länge gezogene Gesetzgebungsverfahren hat für einige Verwirrung hinsichtlich der zu erwartenden Neuerungen gesorgt. Wir haben uns daher entschlossen, an verschiedenen Stellen unsere Mandanten-Information einfließen zu lassen, was die Bundesregierung mit ihrem Entwurf ursprünglich geplant hatte, und in einem abschließenden Exkurs auch die wichtigsten nicht realisierten Vorhaben anzureißen. Und wie immer gilt: Wenn Sie Fragen haben, welche Wachstumschancen das neue Gesetz für Sie ganz persönlich eröffnet, sprechen Sie uns an!

 

Einkommensteuerliche Neuerungen für Unternehmer

Privatnutzung von betrieblichen Elektro-Pkw

Bei einem betrieblichen Pkw muss der private Nutzungsanteil versteuert werden. Eine wichtige Maßzahl für dessen Berechnung ist der Preis des Fahrzeugs. Anders als beim Verbrenner kann bei einem ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeug als Firmenwagen die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auf ein Viertel (25 %) des Bruttolistenpreises reduziert werden. Bisher galt allerdings die Voraussetzung, dass der Bruttolistenpreis des E-Autos nicht mehr als 60.000 € betragen darf.

Diese Grenze wird nun im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auf 70.000 € angehoben. Wenn der Bruttolistenpreis diese Grenze überschreitet, so müssen immerhin nur 50 % des „normalen“ steuerpflichtigen Nutzungsvorteils für Verbrenner angesetzt werden. Die Regelung gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Erhöhung der Sonderabschreibung

Nach § 7g Abs. 5 EStG gibt es bisher für Betriebe, welche die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreiten, die Möglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren um bis zu 20 % der Investitionskosten abzuschreiben. Diese Möglichkeit besteht neben der regulären Abschreibung. Die genannte Sonderabschreibung wird nun auf bis zu 40 % der Investitionskosten erhöht (ursprünglich waren sogar 50 % geplant).

Hinweis: § 7g EStG enthält außerdem die Regelung zum Investitionsabzugsbetrag. Dieser kann als Gestaltungsmittel eingesetzt werden, um Aufwendungen für Investitionen noch vor der eigentlichen Anschaffung steuerlich wirksam werden zu lassen.

Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung 

Im Regelfall sind Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer hinweg mit gleichbleibenden Jahresbeträgen linear abzuschreiben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter wird nun eine degressive Abschreibung möglich.

Diese Möglichkeit gab es bereits während der Corona-Krise auf Basis entsprechender Sonderregeln, die am 31.12.2022 ausgelaufen sind. Die neue degressive Abschreibung wird bis zu 20 % der Anschaffungskosten, höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung, betragen.

Die Abschreibungsbeträge sind bei der degressiven Abschreibung anfangs recht hoch, in späteren Jahren sinken sie. Dadurch kann Abschreibungspotenzial zeitlich früher steuerlich realisiert werden. Anwendung soll die neue Regelung auf bewegliche Wirtschaftsgüter finden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden. Über eine Verlängerung dieser Regelung wird bereits diskutiert.

Erweiterungen beim Verlustvortrag

Nach bisherigem Recht ist eine Verrechnung von laufenden Gewinnen mit bestehenden Verlustvorträgen in der Einkommen- und Körperschaftsteuer nur bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € möglich und darüber hinaus noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gewinnbetrags (sog. Mindestgewinnbesteuerung). Das bedeutet also: Egal über wie hohe Verlustvorträge aus den Vorjahren ein Unternehmen verfügt, bei laufenden Gewinnen von mehr als 1 Mio. € in einem Jahr verbleibt immer eine Steuerbelastung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten (im Bereich der Einkommensteuer) beträgt der Sockelbetrag 2 Mio. €.

Die Prozentgrenze von zuvor 60 % wird nun befristet von 2024 bis 2027 auf 70 % angehoben. Vor Tätigwerden des Vermittlungsausschusses waren sogar 75 % geplant (auch bei der Gewerbesteuer). Ab 2028 wird bei der Mindestgewinnbesteuerung wieder die alte Grenze von 60 % angewendet.

Anhebung der Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde

Bisher galt für Geschenke an Geschäftsfreunde eine Freigrenze pro Empfänger von 35 € im Jahr. Diese Grenze wurde nun auf 50 € angehoben. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Geschenkeaufwand für den entsprechenden Empfänger im betreffenden Jahr nicht abzugsfähig.

Tritt mit Wirkung v. 1.1.2024 in Kraft, ist jedoch erstmals für WJ anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen! Bei abw. WJ dann erst im Laufe 2024.

Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand

Die ursprünglich geplante Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen wurde nicht realisiert. Es bleibt bei den bisherigen Regelungen. Demnach gilt für jeden Kalendertag, an dem eine Abwesenheit von 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteht, eine Pauschale von 28 €. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und weniger als 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt eine Pauschale von 14 €.

Hinweis: Angehoben wurde hingegen der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, und zwar von 8 € auf 9 €.

Anhebung der Grenzen für steuerliche Buchführungspflichten

Wenn sich nicht ohnehin nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Buchführungspflicht ergibt, sieht das Steuerrecht ab bestimmten Grenzen eine eigene Bilanzierungs- und Buchführungspflicht vor. Eine vereinfachte Gewinnermittlung durch eine Einnahmenüberschussrechnung ist dann nicht mehr möglich. Bisher lagen die Grenzen bei gewerblichen Unternehmern sowie Land- und Forstwirten bei einem Jahresumsatz von mehr als 600.000 € oder einem Jahresgewinn von mehr als 60.000 €. Für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 wurden die Grenzen nun auf 800.000 € beim Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn angehoben.

Neues bei der Umsatzsteuer

Obligatorische Verwendung von E-Rechnungen

Ab 2025 wird die Verpflichtung zur E-Rechnung im Rechnungsverkehr zwischen Unternehmern (sog. Business-to-Business-Bereich oder B2B) eingeführt. Das stellt einen Meilenstein hinsichtlich der Digitalisierung des Rechnungswesens dar.

Hinweis: Ausschließlich Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und die elektronisch verarbeitet werden können, gelten als elektronische Rechnungen. Diese Art der Rechnung ist dann grundsätzlich die einzig zulässige Form der Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer.

Eine Rechnung in Form eines einfachen PDF beispielsweise, das per E-Mail verschickt wird, gilt dann nicht mehr als elektronische Rechnung. Wird das vorgeschriebene elektronische Format nicht verwendet, kann das insbesondere negative Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben. Der gesetzliche Vorrang der Papierrechnung soll in diesem Zusammenhang gestrichen werden. Es soll aber auch Ausnahmen geben: Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen an Verbraucher (B2C) sowie Fahrausweise können auch weiterhin im Papierformat ausgegeben werden.

Für Umsätze, die zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 im B2B-Bereich (also zwischen Unternehmern) ausgeführt werden, ist statt einer elektronischen Rechnung nach den neuen Vorgaben auch eine sonstige Rechnung in Papierform oder in einem anderen elektronischen Format möglich. Voraussetzung ist hier aber, dass der Empfänger zustimmt. Für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat, soll eine Papierrechnung auch noch bis zum 31.12.2027 möglich sein.

Eine Verwendung des sogenannten EDI-Verfahrens war ursprünglich zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2027 vorgesehen. Das bleibt auch grundsätzlich so, allerdings kann das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen noch über das Jahr 2027 hinaus genutzt werden. Es muss dafür eine richtige und vollständige Extraktion der nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben möglich sein.

Hinweis: Mit dem neuen elektronischen Rechnungsformat werden die ersten Voraussetzungen für ein Meldesystem von elektronischen Rechnungen an die Finanzämter geschaffen. Hierdurch kann dann eine Prüfung der Rechnungen in Echtzeit erfolgen und Umsatzsteuerbetrug effektiver bekämpft werden. Wann genau dieses Meldesystem eingeführt wird, ist derzeit noch unklar. Bleibt es bei dem jetzigen Zeitplan, so wird für Unternehmen das Jahr 2024 unter dem Vorzeichen der Vorbereitung auf die neuen Rechnungsstandards ab 2025 stehen. Perspektivisch werden wohl umfassende Anpassungen in der Unternehmenssoftware (z.B. bei ERP-Systemen) erforderlich werden.

Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung

Schon bisher sind Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und der Entrichtung der Vorauszahlung befreit, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat. Diese Grenze wird auf 2.000 € erhöht, allerdings gilt die Neuregelung erst ab 2025.

Umsatzsteuerjahreserklärung bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer sind zwar von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich befreit, mussten allerdings Umsatzsteuerjahreserklärungen (mit überschaubaren Angaben zu den Umsatzhöhen) abgeben. Ab 2024 fällt diese Verpflichtung nun grundsätzlich weg.

Erhöhung der Grenzen für die Istbesteuerung

Die Grenze für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) anstatt vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) wird von 600.000 € auf 800.000 € angehoben. Die Regelung gilt mit Rückwirkung ab 2024.

Neuregelungen für Vermieter

Degressive Abschreibung für neue Mietobjekte

Innerhalb eines befristeten Zeitraums wird für Wohngebäude eine degressive Abschreibung (AfA) in fallenden Jahresbeträgen eingeführt. Diese degressive AfA beträgt pro Jahr 5 % und wird immer auf den Buchwert des jeweils vorangegangenen Jahres berechnet. Im ursprünglichen Entwurf war noch ein Satz von 6 % vorgesehen.

Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Es kann aber in diesen Fällen zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Die Abschreibung kann auch für Wohngebäude außerhalb Deutschlands in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum angesetzt werden. Generell müssen die Wohngebäude zum Zweck der Einkünfteerzielung, also im Rahmen der Vermietung, genutzt werden. Für eine Selbstnutzung kann generell keine Gebäudeabschreibung abgesetzt werden.

Die degressive AfA ist möglich, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Wird das Gebäude gekauft, ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird und der Kauf im Jahre der Fertigstellung erfolgt.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Beim Bau neuer Mietwohnungen können auch bisher schon Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung beträgt in den ersten vier Jahren jeweils 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann zusätzlich zur regulären Gebäudeabschreibung genutzt werden. Die Regelung gilt für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (bisher 01.01.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Um die Begünstigung zu erlangen, muss neuer, also bisher nicht vorhandener, Wohnraum hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes durften bislang 4.800 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Durch das Wachstumschancengesetz wird diese Grenze auf 5.200 € erhöht.

Neuerungen für verschiedene Steuerzahler

Steuertarifermäßigung nur noch im Veranlagungsverfahren

Für bestimmte Formen von Arbeitslohn ist ein ermäßigter Steuertarif vorgesehen, etwa für Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Bisher mussten diese Besonderheiten bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es nun im Rahmen des Wachstumschancengesetzes gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen, sie müssen also eine Steuererklärung erstellen.

Höhere Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Die jährliche Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wurde von derzeit 600 € auf 1.000 € erhöht. Hierunter fallen insbesondere auch Gewinne aus Kryptowährungen, wenn zwischen Ankauf und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt.

Steuererleichterungen bei Versorgungsbezügen und Renten

Das Wachstumschancengesetz bringt Entlastungen für Bezieher von Versorgungsleistungen (z.B. Betriebsrenten) und Rentner. Beginnend mit dem Jahr 2023, also aus heutiger Sicht rückwirkend, wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte verringert. Höchstbetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinken dadurch ab dem Steuerjahr 2023 langsamer.

Bei der Rentenbesteuerung wäre nach der bisherigen Regelung die 100-%-Besteuerung schon im Jahr 2040 erreicht worden. Durch die gesetzlichen Neuerungen wird dies jetzt erst 2058 geschehen. Außerdem wird der Abbau des Altersentlastungsbetrags verlangsamt.

Exkurs: Nichtrealisierte Vorhaben

Insbesondere die folgenden Vorhaben, die im Gesetzentwurf noch enthalten waren, wurden letztlich nicht realisiert:

  • Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen: Hierzu lässt sich sagen, dass den Steuerpflichtigen ein wahres Bürokratiemonster erspart geblieben ist. Allerdings ist ein erneutes Aufgreifen in späteren Gesetzgebungsverfahren nicht ausgeschlossen.
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung: Hierbei waren 1.000 € jährlich vorgesehen.
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €: Stattdessen bleibt es bei 110 € jährlich.
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf 1.000 €: Es bleibt bei den bisherigen 800 € pro selbständig nutzbarem Wirtschaftsgut.
  • Anhebung Verpflegungsmehraufwand

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Webinar: Jahresabschluss trifft auf Nachhaltigkeit

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Unser Referent, Mathias Mörz, gab einen Überblick über die wesentlichen Punkte der CSRD und EU Taxonomie-Verordnung und deren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen.

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Aufbewahrungsfristen ab 2024

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Fristen und Steuerzahlungstermine 2024

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Verjährung

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Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2023/2024

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Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2023/2024

Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende 12/23

Doppelzahlungen

Prüfen Sie spätestens zum Jahresende, ob in Ihren offenen Posten Doppelzahlungen / Überzahlungen verbucht wurden. War die ursprüngliche Leistung steuerpflichtig, ist dies auch die Doppel- oder Überzahlung und das bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Konkret bedeutet das, dass Sie bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Umsatzsteuer abführen müssen und die Zahlung nicht auf dem Debitor „parken“ dürfen (gilt nicht ertragsteuerlich).

Hinweis: auch Trinkgelder an Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig.

Arbeiten zum Jahresende

Denken Sie insbesondere an die Hinzuschätzungen Ihrer fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten sowie die Abgrenzung der im Folgejahr abziehbaren Vorsteuern (Rechnungseingang nach 31.12.2023 – Leistung aber noch für 2023, d. h. nicht das Rechnungsdatum, sondern der Posteingangsstempel ist maßgebend). 

Kontrollieren Sie, ob Sie auch alle lohnsteuerlichen Sachverhalte ordnungsgemäß verbucht haben, wie z. B. Umsatzsteuer bei doppelter Haushaltsführung, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Überlassung von E-Fahrzeugen.

Beachten Sie auch, dass Ihnen kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Geschenke/Incentives zusteht, wenn gewisse Grenzen überschritten werden [z. B. bei Betriebsausflügen (110 Euro brutto) / Zuwendungen Mitarbeiter (60 Euro brutto) / Kundengeschenke (35 Euro netto)].

Berichtigung Umsatzsteuer bei gewährten Boni

Die Umsatzsteuer ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Minderung durch die Inanspruchnahme des Bonus verwirklicht ist, d. h. frühestens mit der Abrechnung, welche in der Regel mit Zahlung / Verrechnung identisch ist.

Denken Sie daran, dass ein unterjähriger Hinweis auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ bei allen Boni berechtigten Rechnungen erforderlich ist, damit Sie eine entsprechende Minderung Ihrer Umsatzsteuer erhalten.

ZM und UStVA

Gleichen Sie bitte Ihre Buchhaltung im Bereich der Erlöskonten innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche Dienstleistungen mit den übermittelten Daten in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen ab. Alle drei Werte müssen übereinstimmen.

Ausbuchung von Forderungen

Prüfen Sie jetzt zum Jahresende wieder, ob in Ihren offenen Posten Forderungen enthalten sind, welche wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht werden können bzw. sollten. Beachten Sie hierzu auch die korrekte Buchung, damit es ordnungsgemäß in der USt-Voranmeldung gemeldet wird (ergänzenden Angaben Zeilen 70 – 75 der Voranmeldung bzw. Kennziffer 50/37). 

Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden?

Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist gesetzt (für Leistungen auch bereits Anzahlungen 2023: bis 30.09.2024).

Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

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Webinar: E-Mobilität PKW und E-Bike

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Aktuelles aus dem Steuerrecht 06/23

Aktuelles aus dem Steuerrecht 06/23

Förderprogramm ‘Wohneigentum für Familie’ | Grundsteuer – Erinnerungsschreiben | Behandlung von Freiflächen-PV-Anlagen | Photovoltaikanlagen unter 30 kWp | Plattformen-Steuertransparenzgesetz | Webinar E-Mobilität | Aus unseren Kanzleien

Bund startet Förderprogramm ‘Wohneigentum für Familie’ zur Unterstützung von klimafreundlichem Immobilienbau und -erwerb

Der Bund hat ab dem 1. Juni 2023 ein Programm namens “Wohneigentum für Familie” (WEF) gestartet, um den Bau und Kauf von Immobilien zu unterstützen. Das Programm wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gefördert und richtet sich an Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Es zielt darauf ab, den Erwerb von klimafreundlichem Wohneigentum zu erleichtern.

Die Kredite im Rahmen des Programms haben bei einer Laufzeit von 35 Jahren einen Startzinssatz von 1,25 %, wobei die Zinsen für die ersten 10 Jahre festgeschrieben sind. 

Das Förderprogramm betrifft den Neubau und Ersterwerb von Gebäuden, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 (EH40) und die Anforderungen des QNG-Plus erfüllen. Ein EH40-Gebäude verbraucht nur 40 % der Energie, die ein Standardhaus verbraucht.

Um förderberechtigt zu sein, müssen Haushalte mindestens ein minderjähriges Kind haben und ein Haushaltseinkommen von höchstens 60.000 Euro aufweisen. Jedes weitere Kind erhöht diese Einkommensgrenze um 10.000 Euro. Außerdem dürfen sie noch kein Wohneigentum besitzen. Abhängig von der Anzahl der Kinder und dem energetischen Standard des geplanten Hauses können Haushalte mit Kreditsummen zwischen 140.000 Euro und 240.000 Euro rechnen. Die Mindestlaufzeit eines Kredits beträgt vier Jahre.

Experten sind sich uneinig über die Einkommensgrenze von 60.000 Euro und es gibt noch weitere Förderprogramme für Familien. Insgesamt stellt der Bund in diesem Jahr zwei Milliarden Euro für die Neubauförderung zur Verfügung. 

Um genaue Informationen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich an die Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zu wenden. Dort finden Sie detaillierte Informationen zu Förderprogrammen für den Erwerb von Wohneigentum, die in Ihrem Land angeboten werden.

Weitere Informationen dazu >

Grundsteuer – Erinnerungsschreiben der Finanzämter

Aktuell werden Mahnungen von Finanzämtern bezüglich der Grundsteuer versendet. 

Diese Mahnungen resultieren aus automatisch generierten Benachrichtigungen an Grundstücksbesitzer, ohne vorherige Prüfung durch das FA. Der Großteil der Erinnerungsschreiben, so unsere erste Analyse, ist hinfällig und schafft wiederum nur Arbeit. 

Denn die Erklärungen für die jetzt angeforderten Grundstücke wurden zumeist längst eingereicht.

Jedoch prüfen die Finanzämter die Aktenlage mit historischen Unterlagen, den alten Einheitswerten. Jedoch haben sich Änderungen bei der „wirtschaftlichen Einheit“ ergeben.

Das heißt, die Erklärungen wurden an das FA übermittelt. Diese ordnen die Grundstücke aber nicht richtig zu.

Wir beantworten für Sie das Erinnerungsschreiben und verweisen auf die bereits eingereichte Grundsteuererklärung bzw. die Zuordnung zu einem anderen Grundstück hin.

Behandlung von Freiflächen-PV-Anlagen

Rückwirkend zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 unterliegen Flächen mit PV-Anlagen in Bayern der Grundsteuer A und werden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Flächen vor der Bebauung mit der PV-Anlage landwirtschaftlich genutzt wurden und nach Abriss der Anlagen wieder landwirtschaftlich genutzt werden. 

Zu unterscheiden sind Flächen mit Agri-PV-Anlagen und Freiflächen-PV-Anlagen.

Falls die Grundsteuererklärungen bislang anders abgegeben wurden, ist eine Meldung an das zuständige FA notwendig. Die Bescheide sollen dann entsprechend korrigiert werden. 

Quelle: Information des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Photovoltaikanlagen unter 30 kWp

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 haben sich bei der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen immense Änderungen ergeben.

Grundsätzlich sind kleinere PV-Anlagen (nicht BHKW) bereits ab 2022 nicht mehr einkommensteuerrelevant. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen steuerfrei. Auch Verluste werden nicht mehr anerkannt. Bereits seit 2021 kennen wir die Möglichkeit, einen Antrag auf Steuerbefreiung für Anlagen unter 10 kWp zu stellen. Für die Neuregelung ab 2022 gelten nun die 30 kWp, wobei es einiges an Regelwerke zu beachten gibt.

Aktuell fehlt noch ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, der uns seit einem halben Jahr versprochen ist. Nur sind sich die Beteiligten nicht grün in der Ausgestaltung. Wir hoffen, dass es im Laufe diesen Juli dann doch veröffentlicht wird.

Umsatzsteuerlich gilt ab 2023 für den Erwerb durch den Betreiber ein Umsatzsteuersatz mit 0 %. Dieser ist neu, dafür mussten auch die Formulare umgebaut werden. Auch hierfür gibt es Vielfältiges zu beachten. Deren notwendige Anwendungserlass ist schon länger veröffentlicht. (Siehe hierzu unser Rundschreiben März 2023)

Wir haben eine Zusammenstellung, eine Kurzübersicht für uns selbst erstellt. Wenn Sie diese für Ihre Unterlagen haben möchten, wenden Sie sich gerne an uns.

Wieder ein neues Gesetz >
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Betreiber von Online-Verkaufsplattformen müssen ab 01.01.2023 den Steuerbehörden Verkaufsdaten melden.

Bislang haben wohl Airbnb, Ebay, Ebay Kleinanzeigen, Viagogo und Co. keine Daten gemeldet.

Über eine EU-Vorschrift werden diese Plattformbetreiber nun verpflichtet, den Steuerbehörden Daten von gewerblichen und privaten Nutzern zu melden.

Dazu gehören: Name und Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-ID und auch die Bankverbindung. Dies jedoch, die Mitteilung der Bankverbindung, will das deutsche Finanzministerium unterbinden.

Jedoch gehen die persönlichen Daten über eine zentrale Auswertung durch das Bundeszentralamt für Steuern (Bonn) an die jeweils zuständigen Finanzämter weiter.

Weiter gemeldet werden alle Transaktionen mit den Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen.

Wir haben in unserer Einkommensteuer – Checkliste genau diese Angaben bereits bislang abgefragt. Daher bittet unser gesamtes Team Sie, diese Abfragen auch entsprechend auszufüllen.

Nicht angegebene steuerpflichtige Gewinne werden von der Finanzverwaltung entsprechend sanktioniert.

 

Ebenso ist es bei Gewinnen aus Krypotowährungen

Wie der Spiegel und das Handelsblatt (29.06.2023) melden, werden aktuell von der Kryptobörse Bitcoin.de Daten ausgewertet. Weitere Börsen werden wohl folgen.

Die Daten, so denken wohl viele Anleger, seien anonym. Die Ermittler haben sich, laut Bericht, aussagekräftige Daten besorgt. Jedoch sind Gewinne aus Kryptowährungen steuerpflichtig, sofern An- und Verkauf bzw. Tausch innerhalb eines Jahres erfolgt.

Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie bei diesen Sachverhalten tätig sind. 

Wohl werden jetzt von den Finanzämtern alsbald Briefe an ermittelte Personen verschickt. Hierbei möchte die Finanzverwaltung Steuerhinterziehungen aufdecken. Auch dies fragen wir bereits seit längerer Zeit mit unserer Einkommensteuer-Checkliste bei Ihnen ab. Nicht erklärte Gewinne können ebenfalls nicht gewünschte Folgen haben. 

Webinar

Wir planen ein neues Webinar zum Thema E-Mobilität für Sie. Dieses wird aller Voraussicht nach, nach den Sommerferien stattfinden. Sie erhalten hierzu rechtzeitig eine Einladung.

Aus unseren Kanzleien

Von Donnerstag, den 20. Juli ab 15:30 Uhr bis Samstag, den 22. Juli 2023 verschwinden wir! Wir machen Betriebsausflug ins Westallgäu und arbeiten am Freitag in unserem Sommercamp an uns. Daher bleiben die Kanzleien am Donnerstag ab 15:30 Uhr und Freitag ganztags geschlossen.

Wir werden gemeinsam einiges erleben, lachen, umsetzen, vielleicht auch lernen. Wir wollen uns besser kennen lernen, unsere neuen Mitarbeiter weiter integrieren.

In Augsburg ist es um einiges leichter als in Memmingen, neues Personal zu bekommen. Im Unterallgäu, im gesamten Allgäu fehlen in vielen Branchen Mitarbeiter. Wir sind froh, dass wir uns gegenseitig unterstützen und aushelfen können.

Wenn Sie, liebe Mandanten/Kunden, einen an Steuer-Wirtschaft-Recht interessierten Menschen kennen, freuen wir uns über eine gute Empfehlung und einen Kontakt über unsere Homepage – Whatsapp-Kontakt. Sicherlich werden wir uns ganz herzlich bedanken.

Wir bedanken uns an dieser Stelle auch, dass Sie unser Kunde, unser Mandant, sind.

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

0821 50301–0    info@ott-partner.de

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

© Ott & Partner 2024

Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 05/23

Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 05/23

Fristen

Vorsteuervergütung Ausland

Wie jedes Jahr möchten wir Sie auf die Fristen für den Antrag auf Vorsteuervergütung hinweisen.

 

Generell gilt wie bisher:
30.06.2023 für Anträge im Drittland
  • Nur für Länder mit Gegenseitigkeit > Hier
  • Papierverfahren in Landessprache oder elektronisches Verfahren
  • Vorlage von Originalrechnungen
  • Mindestbeträge je Land beachten
  • Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten
  • Unternehmerbescheinigung des deutschen Finanzamts notwendig
30.09.2023 für Anträge innerhalb der EU
  • Gilt nur für in der EU ansässige Unternehmer
  • elektronisches Verfahren (www.bzst.de)
  • Mindestbeträge: 50 € für Jahresanträge und 400 € für Quartalsanträge
  • Verzinsungspflicht zu Gunsten des Antragstellers bei verspäteter Erstattung
  • Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten

Haben Sie Rechnungen mit ausländischen Vorsteuerbeträgen?
Möchten Sie die Vorsteuervergütung beantragen und brauchen Sie Unterstützung?

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an!
Wir beantworten gerne Ihre Fragen.

Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden? Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist bis 30.09.2023 gesetzt.

Die Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter zum Unternehmensvermögen muss auch innerhalb der o.g. Frist erfolgen, wenn in 2022 noch keine Leistung erbracht wurde, aber bereits Anzahlungen für Leistungen vorliegen.

Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

In Planung

Innerhalb der EU soll zum 01.01.2025 eine Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen zwischen Unternehmern wären dann nicht mehr erlaubt. Hinzukommen soll ein elektronisches Meldesystem für diese Rechnungen. Genaue Einzelheiten des geplanten Meldesystems sind noch nicht bekannt, dennoch sollten sich die Unternehmer bereits heute mit dem Thema E-Rechnungen befassen.

Organschaft – Innenumsätze – erneute EuGH-Vorlage

Erst kürzlich hat der EuGH mit seinem Urteil vom 01.12.2022 die deutsche Regelung im Bereich des Steuerschuldners bei Organschaften als EU-rechtskonform bestätigt. Nun hat der BFH erneut ein Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorgelegt, welches wieder erhebliche Konsequenzen auf die Praxis haben könnte.

Mit der EuGH-Vorlage soll geklärt werden, ob Umsätze zwischen den Beteiligten der Organschaft, also sogenannte Innenleistungen, statt wie bisher nicht steuerbar, sondern steuerpflichtig sind. Gerade für unternehmerische Bereiche mit steuerfreien Ausgangsumsätzen würde dadurch die Umsatzsteuer aus den dann steuerpflichtigen Innenumsätzen zu einer steuerlichen Belastung führen. Wir warten daher erneut, wie hier der EuGH entscheiden wird.

Aktuelle Rechtsprechungen

  • Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der EuGH am 04.05.2023 (Rs. C-516/21) sich zum Thema Einheitlichkeit der Leistung geäußert. Dies betraf in diesem Verfahren die Vermietung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen (Putenstall). Nach dem EuGH hat die einheitliche Leistung Vorrang gegenüber dem Aufteilungsgebot. Die Nachfolgeentscheidung des BFH bleibt mit Spannung abzuwarten, denn auch sie könnte weitreichende Konsequenzen auf die Praxis haben sowie auf weitere anhängige Verfahren beim BFH. Beispielsweise könnte beim bisherigen Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze (Hotelrechnungen) in verschiedene Leistungen (Übernachtung/Parkplatzüberlassung) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes betroffen sein.

 

  • Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2022 wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Thema Steuerentstehung bei Teilleistungen und Ratenzahlungen reagiert. Danach entsteht auch bei vereinbarter Ratenzahlung die Umsatzsteuer bereits vollumfänglich mit Ausführung der Leistung. Möchten Sie Ratenzahlungen vereinbaren, sollten Sie bereits im Vorfeld prüfen, ob gegebenenfalls Teilleistungen vorliegen. So wäre die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht vorzufinanzieren.

Aktuelle BMF-Schreiben – zum Download auf unserer Homepage

  • 25.04.2023 > zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften
    Darin sind insbesondere Änderungen / Ergänzungen für den „Zwischenhändler“ zum Thema Transportveranlassung enthalten.
  • 27.02.2023 > Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen
    Hierzu möchten wir Sie auch auf unser Rundschreiben zu diesem Thema hinweisen, welches auf unserer Homepage abrufbar ist. > Zum BMF-Schreiben.
  • 27.01.2023 > Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft
    Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft wurde aktualisiert. Insbesondere wurden die Begriffsbestimmungen Werklieferung und Werkleistung an die Rechtsprechung angepasst und Aussagen zur Steuerberichtigung aufgenommen.

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
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Ihre Berater bei Ott & Partner > Umsatzsteuer-Fachbereich:
Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Nicole Egger

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