Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1

Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1

Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1
(Überbrückungshilfen I-III sowie November- und Dezemberhilfe)

Die Bundeshilfen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise sind mit der Überbrückungshilfe IV nun ausgelaufen. Für die beantragten Programme sind nun im Nachgang zwingend Schlussabrechnungen zu erstellen. In vielen Fällen wurden die Corona-Wirtschaftshilfen auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.

Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I bis IV, sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 31.12.2022 eine Schlussabrechnung einzureichen. Zunächst wird die Einreichung der Schlussabrechnung im Paket 1 ermöglicht. Diese umfasst:

  • Überbrückungshilfe I
  • Novemberhilfe
  • Dezemberhilfe
  • Überbrückungshilfe II
  • Überbrückungshilfe III

Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV folgt zu einem späteren Zeitpunkt im „Paket 2“. Die Bündelung in zwei Paketen soll u.a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen erleichtern.

Wie erfolgt die Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung erfolgt durch den Steuerberater der den ursprünglichen Antrag eingereicht hat und wird ausschließlich digital über das Antragsportal erfolgen. Die Vorarbeiten (Anlage Organisationprofil und Zuordnung der Anträge) bereiten wir für Sie vor. In einem nächsten Schritt überprüfen wir die finalen Zahlen zu den Werten aus den ursprünglichen Anträgen und stimmen diese mit Ihnen ab. Die optimale Ausnutzung der beihilferechtlichen Obergrenzen haben wir dabei im Blick.

Welche (zusätzlichen) Informationen müssen eingereicht werden

Neben Nachweisen zu den Umsatzzahlen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) der betroffenen Monate gilt es auch die weiteren Nachweise zu den Kosten, wie bspw. Einzelrechnungen vorzuhalten. Die Bewilligungsstelle wird in einzelnen Fällen Nachweise anfordern.

Zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Hilfen ist daneben eine ordnungsgemäße Eintragung in das Transparenzregister. Diesen bitten wir Sie – sofern nicht bereits geschehen – uns für die Erstellung der Schlussabrechnung zukommen zu lassen.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Schlussabrechnung die zusätzliche Angabe zur Anzahl der Beschäftigten zu den Stichtagen 29.02.2020 und 30.04.2022 erforderlich.

In ausgewählten Fällen sind außerdem bereits bei der Übermittlung bestimmte Nachweise bereitzustellen. Dies betrifft sämtliche Anträge mit einem Fördervolumen von mehr als € 1 Mio., Anträge auf Basis der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe oder der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich. Eine zwingende Nachweiseinreichung muss auch in Fällen der Abschreibungen für Wertminderungen in der Überbrückungshilfe III erfolgen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

 

Ihr Berater bei Ott & Partner: Wolfgang Leeb

0821 50301–0  leeb@ott-partner.de

 

Aktuelles zur Grundsteuer

Aktuelles zur Grundsteuer

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Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 05/2022

Vorsteuervergütung Ausland

Wie jedes Jahr möchten wir Sie auf die Fristen für den Antrag auf Vorsteuervergütung hinweisen.
Generell gilt wie bisher:

30.06.2022 für Anträge im Drittland  

  • Nur für Länder mit Gegenseitigkeit (aktuelles BMF-Schreiben vom 15.03.2021)
  • Papierverfahren in Landessprache oder elektronisches Verfahren
  • Vorlage von Originalrechnungen
  • Mindestbeträge je Land beachten
  • Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten
  • Unternehmerbescheinigung des deutschen Finanzamts notwendig

30.09.2022 für Anträge innerhalb der EU  

  • Gilt nur für in der EU ansässige Unternehmer
  • elektronisches Verfahren (www.bzst.de)
  • Mindestbeträge: 50 € für Jahresanträge und 400 € für Quartalsanträge
  • Verzinsungspflicht zu Gunsten des Antragstellers bei verspäteter Erstattung
  • Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten

 Haben Sie Rechnungen mit ausländischen Vorsteuerbeträgen? Möchten Sie die Vorsteuervergütung beantragen und brauchen Sie Unterstützung? Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an! Wir beantworten gerne Ihre Fragen. 

Meldewesen Intrastat

Seit dem 01.01.2022 gibt es bei der Intrastat-Meldung Änderungen. 

Es ist beispielsweise zu unterscheiden, ob es sich um Verkäufe an Unternehmer (Code „11“) oder Privatpersonen (Code „12“) handelt. Weiter ist bei Versendungsmeldungen künftig die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Warenempfängers (bei Privatpersonen ist einzutragen QN 999 999 999 999) und das Ursprungsland der Ware einzutragen. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, sollte laut DESTATIS das vermutliche Ursprungsland angegeben werden. 

Von der Meldepflicht für die Versendung bzw. für den Eingang sind in Deutschland diejenigen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. 

Ausführliche Erläuterungen finden Sie auf der Homepage von destatis.de

    Bauleistungen Bescheinigung USt1 TG bei Organschaften

    Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. eine Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen, sind die Voraussetzungen grundsätzlich auf den jeweiligen Unternehmensteil entsprechend anzuwenden / zu prüfen. Die USt 1 TG Bescheinigung stellt jedoch das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt (= Finanzamt des Organträgers) aus und hat auch entsprechende Angaben zur Organschaft zu machen. Bitte prüfen Sie, dass Verlängerungsanträge in Zukunft beim richtigen Finanzamt beantragt und ausgestellt werden.

    Entwicklung umsatzsteuerliche Organschaft

    Beim EuGH wurden durch deutsche Finanzgerichte mehrere Fragen vorgelegt, ob die Anwendung zur umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland korrekt ist. Die Generalanwältin des EuGHs hat bereits Stellung dazu genommen und sieht die Vorschriften in Deutschland kritisch. Ein Urteil wird heuer noch erwartet. Wir halten Sie auf dem Laufenden, ob bzw. welche Konsequenzen dieses in der Praxis hat.

    Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer

    Es gibt immer wieder „Aufruhr“, angeschürt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes, dass Bruchteilsgemeinschaften keine Unternehmer mehr seien. Bruchteilsgemeinschaften sind z.B. Ehegatten die im Grundbuch zu Bruchteilen als Eigentümer eingetragen sind und dieses Eigentum gemeinsam vermieten. Derzeit kann man sich noch auf den unveränderten UStAE 2.1 (2) S. 2 stützen: „Unternehmer kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein.“ Die Finanzverwaltung hat bisher zu diesem Urteil noch nicht Stellung genommen. Es ergeben sich also aktuell (noch) keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

    Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

    Bauen oder erwerben Sie gerade ein Gebäude, welches z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden soll oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden? Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist bis zum 31.07. des Folgejahrs gesetzt. Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

    E-Bikes/E-Autos

    Mit BMF-Schreiben vom 07.02.2022 wurde die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von E-Fahrzeugen geklärt. Die Umsatzsteuer geht nicht mit den ertragsteuerlichen/lohnsteuerlichen Werten mit. Als Bemessungsgrundlage für E-Bikes können die Kosten angesetzt werden oder, nun geklärt, die oftmals günstigere 1%-Methode angewandt werden. Auch bei den E-Autos ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht identisch mit den ertragsteuerlichen Werten und ist entsprechend ergänzend zu buchen.

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    Ihr Umsatzsteuerteam bei Ott & Partner: Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Barbara Steiger

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    Informationen zur Neuermittlung der Grundsteuer 2022

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    Ärzte-Rundschreiben Nr. 2/2022

    Ärzte-Rundschreiben Nr. 2/2022

    KBV: Vertragsarzthonorar auch während Pandemie gestiegen!

    • Die Vertragsärzte sind gut durch das erste Jahr der Pandemie gekommen, so der aktuelle Honorarbericht der KBV: Zum Ansichts-PDF
    • Die Einnahmen aus kassenärztlicher Tätigkeit sind demnach 2020 um rund 3 % auf durchschnittlich 237.678,00 € je Arzt gestiegen.
    • Der Honorarumsatz je Behandlungsfall (Fallwert) nahm 2020 über sämtliche Regionen und Fachgruppen hinweg um fast 8 % auf 75,43 € zu. • Laut KBV sind bei nahezu allen größeren Abrechnungsgruppen Zuwächse des durchschnittlichen Honorarumsatzes je Arzt für 2020 gegenüber 2019 zu verzeichnen.
    • Rückgänge wurden bei folgenden Fachgruppen registriert:
      > Kinderärzte (-0,4 %)
      > Radiologen (-1,6 %)
      > Nuklearmediziner (-1,3 %)
      > Strahlentherapeuten (-6,5 %)
      > Internisten ohne Schwerpunkt (-1,1 %).
    • Während die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) 2020 bundesweit auf rund 24,5 Mrd. € zurückging (-5,7 %), erhöhte sich die extrabudgetäre Vergütung um 24 % auf 18,2 Mrd. €. Insgesamt bezahlte damit die GKV den Vertragsärzten mit 42,7 Mrd. € rund 5 % mehr Honorar als 2019.

    GOÄ: Fertigstellung nach Ostern?

    Laut aktuellen Informationen geht Bundesärztekammerpräsident Dr. Klaus Reinhardt davon aus, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Kürze fertig gestellt sein wird.

    • Inhaltlich befinde sich die GOÄ bei den Preisbestimmungen inzwischen auf der Zielgeraden.
    • Die neue GOÄ soll u.a. die sprechende Medizin bzgl. der Abrechnung berücksichtigen.
    • Weiterer Fortgang: Nach Ostern soll der finale Entwurf an Bundesgesundheitsminister Lauterbach gehen.

    Ermittlungen gegen Frankfurter Oberstaatsanwalt ziehen weitere Kreise

    Der Fall um den unter Korruptionsverdacht stehenden ehemaligen Leiter der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht bei der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft scheint in Hessen weitere Kreise zu ziehen. Die Oppositionsparteien SPD und FDP setzen nun Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) in der Sache unter Druck.

    Zum Hintergrund: Der heute 54-jährige Jurist war im Juli 2020 festgenommen und einige Wochen später wieder aus der U-Haft entlassen worden. Damals lautete der Verdacht, er habe über mehrere Jahre hinweg rund 240.000,00 € Kick-back-Zahlungen von einem befreundeten Unternehmer für erteilte Gutachten bezogen.

    Bei seiner erneuten Festnahme am 28.01.2022 hielt sich Oberstaatsanwalt Alexander B. nicht den Auflagen folgend in seiner eigenen Wohnung auf, sondern bei einer Oberstaatsanwältin der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt. Das teilte Justizministerin Eva Kühne- Hörmann (CDU) in einer Sondersitzung am 07.03.2022 im rechtspolitischen Ausschuss des Landtags mit. Die Oberstaatsanwältin gilt als Zeugin.

    Sie berufe sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, da sie mit dem Beschuldigten verlobt sei, hieß es weiter.

    Die Tatvorwürfe zum aktuellen Zeitpunkt: 101 Fälle fortgesetzter erwerbsmäßiger Bestechlichkeit, 55 Fälle gewerbsmäßiger Untreue im Amt sowie neun Fälle der Steuerhinterziehung für den strafrechtlich noch nicht verjährten Zeitraum von 2015 bis 2019.

    Die Opposition monierte die lange Dauer bis zum Verfahren. Gerald Kummer (SPD) zitierte Medien mit dem Titel „Größter Justizskandal der Nachkriegsgeschichte“, Marion Schardt-Sauer (FDP) unterstrich, der Skandal würde „Systemschwäche“ offenbaren. Die Ministerin dagegen versicherte, es seien ausreichend Ermittler mit dem Fall beschäftigt und sagte: „Es wird mit Hochdruck an der Anklageschrift gearbeitet.“ Einschätzungen von Beobachtern zufolge ist in der ersten Jahreshälfte mit der Erhebung der Anklage zu rechnen.

    In dieser Sache bleibt es also spannend. Das Thema „Antikorruptionsgesetz“ ist durch diese Sache jedoch stark in den Hintergrund gerückt.

      Ärztliche Abrechnung bei Geflüchteten

      • Der Anspruch der Geflüchteten auf medizinische Versorgung ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Das Anrecht auf ärztliche Versorgung ist jedoch gegenüber Kassenpatienten eingeschränkt.
      • Zur Abrechnung muss ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Krankenschein vorgelegt werden. Hier bestehen jedoch Unterschiede zwischen Bundesländern und teilweise auch zwischen den Kommunen eines Bundeslandes, was die Sache nicht einfacher macht. Wichtig ist, auf die Statuskennzeichnung im Feld „besondere Personengruppe“ (Kennziffer neun) zu achten.
      • Notfallbehandlungen können auch ohne Behandlungsschein erfolgen.
      • Weitere Informationen zu Bayern finden Sie hier >
      • Bei anderen Bundesländern jeweils bei Ihrer KV.

      Abrechnung von MRT-Leistungen durch Orthopäden und Chirurgen

      Fragestellung und Sachverhalt

      Ein Arzt kann auch fachgebietsfremde Leistungen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 und des § 4 Abs. 2 S. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen

      Verhandelter Fall

      • Ein FA für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie erbrachte für Privatpatienten MRT-Untersuchungen und rechnete diese anhand der GOÄ-Ärzte ab.
      • Ein privater Krankenversicherungsträger ließ sich die Ansprüche der Versicherten abtreten und forderte die gezahlten Honorare zurück.
      • Grund: Der Arzt habe die Leistungen in unzulässiger Weise außerhalb seines Fachgebiets vorgenommen.
      • Vorinstanz OLG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2020, Az.: 5 U 634/18: Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem betreffenden Gebiet tätig sein.
      • Inhalt und Umfang gehen aus der Weiterbildungsordnung hervor.
      • Hiernach können MRT-Leistungen durch Orthopäden und Chirurgen nicht als fachfremd eingestuft werden.
      • Die fachliche Befähigung wurde durch verschiedene Lehrgänge MRT-fachgebunden erworben.
      • Die Berufung der privaten Krankenversicherung blieb erfolglos.
      • Es kam zur Revision beim Bayerischen Obersten Landgericht (BayObLG).

      Entscheidung und Konsequenzen

      • Es kann dahingestellt bleiben, ob die MRT-Untersuchungen für den Arzt fachfremd sind.
      • Die Behandlungsverträge mit den Patienten seien nicht nichtig, es liegt kein Verbotsgesetz vor.
      • Auch steht § 1 Abs. 1 S. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ der Abrechnung nicht entgegen.
      • § 1 Abs. 1 S. 1 GOÄ: „Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.“
      • „Nach den Regeln der ärztlichen Kunst“: objektive Beurteilung > Sofern die im Einzelfall ergriffene diagnostische bzw. therapeutische Maßnahme dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspreche, unterliegt deren Berechnung nach GOÄ keinen Einschränkungen.
      • War die Behandlung nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als notwendig anzusehen?
        > Keine Anhaltspunkte, dass keine medizinische Indikation bestand. > § 4 Abs. 2 GOÄ: „Der Arzt kann Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).“ > Bestimmte Leistungen darf ein Arzt an sein qualifiziertes Hilfspersonal delegieren. > Bestimmte fachliche Qualifikation des Arztes verlangt § 4 Abs. 2 GOÄ nicht. Interessantes Urteil! Bilden Sie sich bitte Ihre Meinung.

      Lauterbach: Leistungskürzungen keine Option trotz GKV-Defizit

      Mit Blick auf die kommenden Haushaltsberatungen im Bundestag schließt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach Leistungskürzungen bei der medizinischen Versorgung angesichts des GKV-Defizits aus.

      • Zum Hintergrund: Der GKV fehlen laut aktuellen Schätzungen 2023 rund 17 Mrd. €.
      • Verantwortlich hierfür sind u.a. Gesetze aus der vergangenen Legislaturperiode sowie die Corona-Pandemie.
      • Kürzlich wurde vom Bundesgesundheitsminister bereits vorgewarnt, dass es zu steigenden Zusatzbeiträgen bei den Versicherten kommen wird.
      • Grundsätzlich solle die Last jedoch auf mehreren Schultern verteilt werden. Dazu würde bspw. auch die Erhöhung des Steuerzuschusses zählen.

      Folgen der Corona-Pandemie: Mehr Krebsfälle im Spätstadium

      Aktuelle Daten einer US-Klinik zeigen, dass die negativen Folgen versäumter Vorsorgeuntersuchungen aufgrund der Corona-Pandemie bereits sichtbar sind.

       

      • Der Einbruch bei routinemäßigen Screening-Untersuchungen dürfte zu einem Anstieg von erst in fortgeschrittenen Stadien entdecktem Brust- und Darmkrebs führen.
      • Die Verschiebung hin zu höheren Stadien und einer schlechteren Prognose hat laut den Patientenakten einer US-amerikanischen Krebsklinik bereits begonnen.
      • „Die Inzidenz von Patienten mit kolorektalen und Mammakarzinomen, die sich erst im Spätstadium in unserer Klinik vorstellen, hat seit dem Beginn der Pandemie zugenommen“, so die Studienautoren um Dr. Jade Zifei Zhou (Moores Cancer Center der University of California San Diego Health). Auch in anderen Untersuchungen sei ein Anstieg von fortgeschrittenen und unheilbaren Stadien festgestellt worden, daher seien negative Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Krebsmortalität zu befürchten. Patienten sollten versäumte Vorsorgeuntersuchungen schnellstmöglich nachholen, so die Empfehlung.
      • Von 220 Brustkrebspatientinnen und -patienten im ersten Pandemiejahr hatten im Vergleich zu den 216 Patientinnen und Patienten im Jahr davor signifikant weniger eine Stadium-I-Erkrankung (51,3 % vs. 63,9 %) und signifikant mehr ein Stadium-IV-Karzinom (6,2 % vs. 1,9 %). Dieser Trend setzte sich im ersten Quartal 2021 noch weiter fort (41,9 % im Stadium I, 8,0 % im Stadium IV).
      • Ebenso bei den kolorektalen Karzinomen: Stadium- I-Tumoren gingen von 17,6 % auf 14,8 % zurück, Stadium-IV-Tumoren nahmen von 6,7 % auf 19,5 % zu.

      Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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      Dürfen wir Ihnen weiterhelfen? Sehr gerne!
      Ihr Team von der Fachabteilung Gesundheitswesen.

       

      Ihre Beraterin bei Ott & Partner:

      Simone Görg Steuerberaterin / Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)
      0821 50301-96    fachabteilung-gw@ott-partner.de

      Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1

      Aktuelle Steuerinformationen 03/22

      Frühjahr 2022 und wir verstehen die Welt nicht mehr. So manches kann man auch nicht verstehen.

      Es bleibt nur abzuwägen, was kommen kann und wie wir persönlich und auch unternehmerisch darauf rechtzeitig reagieren können. In unseren Unternehmen haben wir fast alle ähnliche Herausforderungen. Gerne tauschen wir uns aus und unterstützen Sie.

      Mit unserer Schwerpunktberatungsliste und unserem Unternehmergespräch sind wir vorbereitet. Inhaltspunkte sind auch die folgenden Themen, wobei aus unserer Sicht das Projekt Grundsteuer herausragt.

      Neue Grundsteuer – Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022

       

      Grundstückbesitzer – ob privat oder betrieblich – müssen für alle deutschen Grundstücke, d. h. Häuser, Wohnungen, Geschäftsräume, Lagerhallen, Garagen, unbebaute Grundstücke, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke usw., einfach für alles, was in Grundbüchern verankert ist, eine Neubewertung für die Grundsteuer erstellen.

      Die Steuererklärung hierfür ist im schmalen Zeitraum vom 01.07. – 31.10.2022 (das sind nur 4 Monate) bei der Finanzverwaltung einzureichen. Bisher wird die Grundsteuer auf Grundlage des alten Einheitswertes berechnet. Und diese Ausgangsbasis ist veraltet, das heißt schlicht verfassungswidrig. Daher wurden neue Regelungen getroffen, die bundeseinheitlich sein sollten und auch etwas kompliziert sind. Jedoch machen die Bayern und die Baden-Württemberger das wieder ganz anders. Und auch etwas einfacher.

      Nach aktueller Information erhalten alle Grundstückseigentümer ein Schreiben, beginnend noch im März, vom Finanzamt mit den dargestellten Änderungen. Die Grundstücke werden nur noch eingeteilt in

      • Grundvermögen (mit Bebauung)
      • Land- und forstwirtschaftliches Grundstück (LaFo)

      Was bedeutet, dass alles was nicht LaFo ist, Grundvermögen ist.

      Grundvermögen wird in Bayern nach einem Äquivalenzprinzip festgestellt, es wird der Äquivalenzbetrag ermittelt. Und dieser ergibt sich aus der Wohnfläche / Nutzfläche und der Grundstücksgröße, beides dann mit Äquivalenzzahlen multipliziert. Der Äquivalenzbetrag wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, und dann kommt der Hebesatz der Stadt / Gemeinde ins Spiel. Schlussendlich ergibt sich der neue Grundlagenwert für die Grundsteuer per 01.01.2022, jedoch wird dieser festgestellte Wert (per Bescheid) dann doch erst ab 2025 für die Grundsteuer herangezogen. Aus diesem Grunde gibt es bundesweit per 01.01.2022 auch schon wieder neue Bodenrichtwerte! In Baden-Württemberg geht die Berechnung nur nach dem Flächenmodell. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur die Grundstücksfläche (mal Bodenrichtwert) eine Rolle spielt.

      Zur Vorbereitung der Steuererklärungen bitten wir Sie, folgendes für Ihre Grundstücke, Wohnungen, Häuser, betrieblich genutzten Grundstücke, vorzubereiten: Grundlagendaten:

      • Wohnfläche (bei Wohnungen)
      • Nutzfläche (bei anderer Nutzung)
      • Grundstücksfläche – Grundbuchauszug

      Wie beschrieben, müssen alle, die Grundstückseigentümer sind, in den o. g. 4 Monaten Unterlagen hierzu in Form einer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Wir unterstützen Sie gerne oder übernehmen die gesamte Tätigkeit für Sie. Bereiten Sie bitte die Grundlagendaten vor. Reichen Sie uns dann das Schreiben vom Finanzamt ein. Einblicke hierzu erhalten Sie u.a. unter www.grundsteuerreform.de

      Kassennachschau – Betriebsprüfung – nach Corona

       

      Betriebsprüfer prüfen im Amt oder im „Homeoffice“, hauptsächlich. Und das seit Beginn der Pandemie. Vieles wird auch so bleiben. Vielleicht ist das auch bequemer. Eine Kassennachschau dagegen kann nur vor Ort, direkt bei der Kasse, bei der Waage etc., durchgeführt werden. Wir denken, dass mit beginnendem Frühjahr/-sommer die Kassenprüfer wieder flügge werden und vor der Betriebsprüfung die Kassennachschau durchführen (unangekündigt). Gerade im bargeldintensiven Gewerbe, und vor allem, wenn die letzten Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen, steigt die Wahrscheinlichkeit.

      Halten Sie bereit (zum Beispiel in einem Kassenordner):

      • Programmieranleitung der Kasse
      • Betriebsanleitung
      • Protokolle der Einrichtung und Veränderungen / Anpassungen
      • Verfahrensdokumentation, Verfahrensdokumentation Kasse • Kontaktdaten Kassenaufsteller / Kassenhersteller
      • Ihre Kontrollsysteme (Internes Kontrollsystem)

      Und denken Sie bitte auch an die Einzelaufzeichnungspflicht, an Daten-Schnittstellen (sind alle Daten übergeben und fehlerfrei und vollständig verarbeitet worden), dokumentieren Sie notwendiges, behalten Sie die Einzeldaten auch beim Systemwechsel von Kassen / Waagen im Archiv – unveränderbar festgeschrieben und auswertbar. Empfehlung: Der ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) hat eine umfassende Handreichung „Kassenführung – Neuregelung zum 01.01.2020“ erstellt. Diese Handreichung richtet sich in erster Linie an Betriebsinhaber und soll einen Überblick darüber geben, welche Anforderungen die o. g. Neuregelungen beinhalten und wie die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erstellten digitalen Grundaufzeichnungen zukünftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) gegen nachträgliche Manipulationen abzusichern sind. Ergänzt werden die Ausführungen durch Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in der Praxis. Gerne beraten wir Sie hierzu – rufen Sie uns bei Fragen und Unsicherheiten einfach an.

      Info-PDF zur Kassenführung

        Fristen

         

        Die Steuererklärungen 2020 sind bis spätestens 31. August 2022 beim Finanzamt einzureichen. Danach entstehen Verspätungszuschläge. Jedoch werden für die Offenlegungspflicht im e-Bundesanzeiger nach aktuellem Stand die Erinnerungen ab 07.03.2022 versandt. Hier eilt es dann besonders.

        Per 28.02.2022 wurden die Corona Soforthilfe–Empfänger von den bewilligenden Stellen an die Finanzverwaltung gemeldet. Nicht diejenigen, die bereits zurückgezahlt haben. Auch bei den Steuererklärungen sind hierzu Angaben zu machen. Bitte prüfen Sie, falls Sie Corona Soforthilfen erhalten und noch nicht zurückgezahlt haben, ob diese nach den Richtlinien rechtmäßig behalten werden können.

        Photovoltaikanlagen

         

        Für Anlagen bis 10 kW/kWp kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.10.2021 ein Antrag auf sog. Liebhaberei gestellt werden. Es wird dann unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Aktuell fordert der Bundesrat eine Erhöhung auf Anlagen bis 30kW. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2021 ist der Antrag bis 31.12.2022 mittels eines Formulars zu stellen. Besprechen Sie das gerne mit Ihren Beratern bei uns im Hause, falls die Regelung auf Ihre Anlage(n) zutrifft. Hier sind dann weitere Details zu beachten.

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        Fortsetzung der Corona-Hilfen 02/22

        Fortsetzung der Corona-Hilfen 02/22

        Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar – Juni 2022

        Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen

         

        Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet sind, werden weiterhin durch Überbrückungshilfen unterstützt. Die an die bisherigen Hilfen anschließende Überbrückungshilfe IV fördert Fixkosten im Zeitraum Januar bis Juni 2022.

        Die Rahmenbedingungen und Fördervoraussetzungen schließen an die der bisherigen Überbrückungshilfen an. In diesem Newsletter stellen wir Ihnen daher insbesondere die wesentlichen Änderungen dar.

        Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Förderzeitraum einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % verzeichnen. Gefördert werden Fixkosten bis zu maximal 100.000 € pro Monat wobei sich die Förderhöhe nach den Umsatzeinbrüchen im Verhältnis zum jeweiligen Referenzmonat 2019 bemisst. Betriebliche Fixkosten sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 begründet worden sind.

        Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von:

        • ­bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %

        • ­bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %

        • ­bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

        Die Beantragung der Hilfen ist ab sofort möglich, die ­Antragsfrist für die Einreichung von Erstanträgen läuft bis zum 15. Juni 2022. Sofern die Daten bis zur Antragstellung noch nicht final sind, müssen Schätzungen vorgenommen werden. Für jeden Antrag ist – auch in der Überbrückungshilfe IV – im Nachgang eine Schlussabrechnung anzufertigen.

        Die wichtigsten Neuerungen der Überbrückungshilfe IV

         

        • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen haben, erhalten einen sog. Eigenkapitalzuschlag von 30 % der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

         

        • Für den Fördermonat Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen ausnahmsweise als Corona-bedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30% Überbrückungshilfe IV beantragen.

         

        • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Anpassungen abgeschlossen sind.

         

        • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.

         

        • Der EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.

         

        • Der maximale Fördersatz beträgt 90 % (bei Umsatzrückgang von > 70 %) der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 % auf die Fixkostenerstattung erhalten.

          Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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          Wir lassen Sie in dieser Zeit nicht allein!

          Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der Beantragung. Ihr Team von Ott & Partner.

          Ihr Berater bei Ott & Partner:
          Wolfgang Leeb Wirtschaftsprüfer | Steuerberater   0821 50301–0    info@ott-partner.de

          Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1

          Fristen- und Steuerzahlungstermine 2022

          Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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          Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
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          Ärzte-Rundschreiben Nr. 1/2022

          Ärzte-Rundschreiben Nr. 1/2022

          Praxisvertreter sozialversicherungspflichtig?

           

          Die Deutsche Rentenversicherung hat die Vertretungstätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft. Das BSG hat dies bestätigt (B 12 R1/21 R vom 19.10.2021). Eine eigentlich im Krankenhaus angestellte Oberärztin hat in einer gastroenterologischen Gemeinschaftspraxis Vertretungstätigkeiten (Urlaub/Krankheit) ausgeübt. Sie führte u.a. endoskopische Untersuchungen durch, schrieb Befundberichte und gab Therapieempfehlungen. Die Vergütung erfolgte nach abgeleisteten Praxisstunden. Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das BSG stellten fest, dass die Oberärztin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Sie sei insbesondere hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Patienten weisungsgebunden. Sie war in die Arbeitsabläufe eingegliedert, arbeitete mit dem Praxispersonal zusammen und nutzte kostenfrei die Einrichtungen und das Praxismaterial der Gemeinschaftspraxis.

          Tipp: Vor Abschluss von Vertretungsverträgen sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt sein. Weiterhin sollte vorab der sozialversicherungsrechtliche Status über ein Statusfeststellungsverfahren geklärt sein.

          Gewerbliche Abfärbung einer Gemeinschaftspraxis
          mit Zweigstelle

           

          Angestellte Ärzte und Gesellschafter „auf Probe“ dürfen Zweigstellen nicht eigenverantwortlich und weisungsgebunden führen. Da die anderen Gesellschafter die Leistungen einer Ärztin „auf Probe“ nicht umfassend selbst begutachtet oder in anderer Weise darauf Einfluss genommen haben, führte dies dazu, dass die in der Zweigstelle erzielten Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren waren. Dies hat das FG Münster in seiner Entscheidung vom 26. November 2021,1 K1193/18 G, F entschieden. Aufgrund der Abfärbetheorie führte dies dazu, dass auch die übrigen erzielten Einkünfte der Berufsausübungs­gemeinschaft insgesamt als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren waren.

          Tipp: Leiten Sie Ihre angestellten Ärzte / “Ärzte auf Probe“ an, überwachen Sie die Arbeitsergebnisse und dokumentieren Sie dies. Legen Sie als Praxisinhaber für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behalten Sie sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vor. Auf jeden Fall sehen wir hier Beratungsbedarf!

            eAU und E-Rezept: Umstellung in den Praxen bis zum 01.07.2022

             

            Zum 01.07.2022 müssen Praxen spätestens auf eAU und E-Rezept umgestellt sein, um diese Fälle nicht mehr papierhaft zu bedienen. Die Einführung des E-Rezepts sowie der eAU soll u. a. die Medikation sicherer machen, die „Zettelwirtschaft“ im gesamten Prozess beenden sowie ärztliche Verordnungen nach einer Videosprechstunde vereinfacht ermöglichen. Das ursprünglich angestrebte Datum der verpflichtenden, bundesweiten Einführung zum 01.01.2021 hatte sich kürzlich als nicht haltbar herausgestellt.

            Zum Hintergrund: Bereits 10/2021 sollte das E-Rezept auf freiwilliger Basis an den Start gehen. Die Anlaufschwierigkeiten sind großteils auf die Praxissoftware zurückzuführen. Laut KBV stellten bisher nur sehr wenige Software-Anbieter den Praxen die entsprechenden Updates zur Verfügung.

              Hygienezuschlag für Haus- und Fachärzte ab 01.01.2022

               

              Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hatte im Sommer diesen Jahres den finanziellen Ausgleich für die allgemeinen Hygienekosten in Arztpraxen auf 98 Mio. € beziffert; aktuell wurde die Verteilung dieses Mehrbedarfs für Hygieneaufwendungen festgelegt. Damit sollen die gestiegenen Kosten u. a. für die Verwendung diverser Hygiene-Produkte, Hygieneberatungen oder Fortbildungen aufgefangen werden. Hintergrund ist, dass der Anstieg der Hygienekosten laut KBV bis dato weder im EBM noch im Orientierungswert ausreichend erfasst sei. Der Beschluss des EBA wurde laut KBV gegen die Stimmen der Krankenkassen gefasst. Nach Angaben der KBV ergibt sich aus dem Beschluss für Praxen ein Zuschlag von 2 Punkten, der ab 01.01.2022 zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt wird. Damit beträgt der Aufschlag rund 22,5 Ct. pro Fall. Der Zuschlag auf die allgemeinen Hygienekosten ist fachübergreifend gleich hoch; ausgenommen sind Fälle, die als reiner Videokontakt stattfinden.

                Investitionsförderung – Digital jetzt

                 

                Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt Sie bei Ihren Investitionen in digitale Technologien und in die Qualifizierung Ihrer Beschäftigten. Dies ist in zwei Modulen möglich:

                Modul eins: Investitionen in digitale Technologien, wie zum Beispiel Implementierungen digitaler Technologien durch Dritte, insbesondere Hardware und Software die der Vernetzung Ihrer Praxis dient.

                Modul zwei: Investitionen in die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter, insbesondere um Ihre Belegschaft im Umgang mit digitalen Technologien zu qualifizieren. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Kosten plus Bonusprozentpunkte; höchstens 50.000 €. Eine erhöhte Förderung (Bonusprozentpunkte) erhalten Praxen in strukturschwachen Regionen:
                +10 Prozentpunkte.

                Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahmen online über das Antragstool beim BMWi oder dem von ihm beauftragten Projektträger ein.

                • Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
                • Ihre Investitionen müssen in Deutschland erfolgen
                • Sie müssen einen Digitalisierungsplan erstellen
                • Weiterbildungsanbietende müssen die Zertifizierung für Qualifizierungsmaßnahmen, eine gesetzliche Anerkennung oder Belege für die Qualitätssicherung des Angebots nachweisen
                • zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigen Sie zwischen drei und 499 Mitarbeiter

                Elektronischer Heilberufsausweis:
                Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen

                 

                Erörtert wurde die Frage, wie Arbeitgeberzuschüsse zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) lohnsteuerlich zu behandeln sind. Im Ergebnis hat das Finanzministerium Thüringen beschlossen, dass ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn anzunehmen sind, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des eHBA durch seine in Heilberufen tätigen Arbeitnehmer übernimmt. In der Folge kommt ein Abzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung des eHBA als Werbungskosten nur in Betracht, soweit die Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden.

                Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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                Dürfen wir Ihnen weiterhelfen? Sehr gerne!
                Ihr Team von der Fachabteilung Gesundheitswesen.

                 

                Ihre Beraterin bei Ott & Partner:

                Simone Görg Steuerberaterin / Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)
                0821 50301-96    fachabteilung-gw@ott-partner.de

                Newsletter Recht 12/21 – Ein Blick in die Zukunft

                Newsletter Recht 12/21 – Ein Blick in die Zukunft

                Sehr geehrte Damen und Herren,

                leider beherrscht die Corona Pandemie auch weiterhin unser privates sowie auch unser unternehmerisches Leben. Da die letzten 2 Jahre vom Thema „Corona“ überschattet wurden, haben wir dieses Mal unseren Newsletter unter das Motto „Ein Blick in die Zukunft“ gestellt.

                Kurzübersicht – Änderungen 2022

                Corona-Bonus

                Auszahlung bis Ende März Arbeitnehmer können maximal 1.500 € als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das gilt noch bis zum 31.03.2022

                Elektronische Krankmeldung

                Der „gelbe Schein“ auf Papier wird Stück für Stück digitalisiert. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Kassen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern digital zur Verfügung.

                Mindestlohn steigt

                2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro die Stunde.

                Neue Regeln für kurzfristige Minijobs

                Die Minijob-Zentrale weist auf ihrer Website auf evtl. anstehende Änderungen bei der Meldung kurzfristiger Minijobs hin. Demnach muss der Arbeitgeber in der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist

                Online-Gründung einer GmbH soll möglich werden

                In anderen Ländern ist es bereits gang und gäbe. Nun wird auch in Deutschland die Online-Gründung von Unternehmen möglich gemacht: Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union (DiRUG) beschlossen. Das neue Gesetz, das am 1. August 2022 in Kraft treten soll, ermöglicht die GmbHGründung vom Schreibtisch aus. Ziel ist es, die Gesellschaftsgründung grenzüberschreitend zu erleichtern, d.h. den Zeitund Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Gründung von Kapitalgesellschaften, in Deutschland die GmbH und UG, soll ohne ein persönliches Erscheinen der Gründer bei den Behörden ermöglicht werden. Die bei Präsenzterminen übliche Rechtssicherheit soll trotzdem gewahrt werden.

                Notarielle Beurkundung von Willens erklärungen mittels eines Videokommunikationssystems.

                Zwar ist auch für die Online-Gründung weiterhin die Beteiligung eines Notars von Nöten, jedoch werden nach den Plänen der Bundesregierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen.

                Praxis

                Sobald der Gesetzgeber die Richtlinie umgesetzt hat, kann die Gründung einer GmbH bzw. UG über das beschriebene Verfahren vorgenommen werden; vorausgesetzt es handelt sich um eine Bargründung. Es entstehen nur geringe Mehrkosten (maximal 25 €) für „Online-Gründer“. Natürlich ist auch weiterhin eine Gründung bei Notaren vor Ort möglich. Sonstige Änderungen der Gesellschaft, wie beispielsweise die Änderung der Satzung, müssen weiterhin im analogen Verfahren erfolgen.

                Vorteile auf einen Blick:

                • Beschleunigung zahlreicher Unternehmensgründungen
                • Kein Erscheinen bei einem/einer Notar*in vor Ort notwendig
                • Keine Einreise nach Deutschland notwendig bei internationalen Gründer*innen
                • Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Standort für Gründer*innen

                Auch wenn der Zeit- und Verwaltungsaufwand bei der Gründung reduziert wird, bleibt eine rechtliche Beratung im Stadium vor der Gründung unerlässlich. Kommen Sie gerne auf uns zu und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Gesellschaft gründen.

                Transparenzregister

                Vielen Unternehmen kam bislang die Mitteilungsfi ktion des § 20 Abs. 2 GwG zugute. Mit Aufwertung des Transparenzregisters zu einem Vollregister haben sie diesen Vorteil nicht mehr. Die Mitteilungsfi ktion ist ersatzlos gestrichen worden. Das Gesetz sieht Übergangsfristen für bestimmte Vorschriften vor. Unternehmen, die bisher unter die Mitteilungsfi ktionen des § 20 GwG fi elen, müssen den Mitteilungspfl ichten je nach Rechtsform spätestens zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.12.2022 nachkommen:

                • bis zum 31.03.2022, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt;
                • bis zum 30.06.2022, sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt;
                • bis zum 31.12.2022 für alle anderen Fälle.

                Korrespondierende Bußgeldvorschriften werden um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt. Kommen Sie gerne auf uns zu uns lassen Sie uns gemeinsam schauen, ob – und wenn, wie – Sie eingetragen werden müssen.

                Aktuelle Entwicklung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

                Der Bundestag hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) verabschiedet. In einer Übergangszeit (Ende des Jahres 2023) haben alle bestehenden Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Ab dem 1. Januar 2024 soll das Gesetz in Kraft treten. Wir geben einen Überblick über die geplanten Neuerungen:

                Eintragung im Gesellschaftsregister

                Für die Außen-GbR soll nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit bestehen, sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister, welches von den Amtsgerichten geführt werden soll, eintragen zu lassen. Angelehnt an bereits bestehende Register sind unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach der Eintragung ist die GbR verpfl ichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ zu führen. Als Nebenfolge der Eintragung in das Gesellschaftsregister unterliegt die GbR der Transparenzregisterpublizität. Die GbR muss demnach zukünftig Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten einholen und an das Transparenzregister übermitteln.

                Umwandlungsfähigkeit der GbR

                Die GbR wird umwandlungsfähig iS des Umwandlungsgesetzes. Nach einer vorherigen Registrierung als sog. „eGbR“ kann sie an einer Spaltung, Verschmelzung oder einem Formwechsel teilnehmen.

                Kein Registerzwang – Registrierungswahlfreiheit“

                Die Eintragung der Außen-GbR ist nicht zwingend, jedoch darf sie nach § 47 Abs.2 GBO-RegE im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

                Änderungen im Innenverhältnis der GbR, OHG und KG

                Für Stimmrechte und den Anteil an Gewinn und Verlust gilt zum momentanen Zeitpunkt eine Verteilung nach Köpfen. Diese Regelung wird und wurde oftmals im Gesellschaftsvertrag abbedungen. Nach der neuen Regelung gilt für die GbR und durch die beibehaltene gesetzliche Verweisung auch für die OHG und KG, dass die Stimmkraft eines Gesellschafters und dessen Anteil am Gewinn und Verlust sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Beiträge.

                Vertretung in der Einheits-KG

                Der Gesetzesentwurf enthält auch Regelungen für die beliebte EinheitsGmbH & Co. KG. Nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. werden die Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen. Bisher haben nach der Rechtsprechung des BGH die Geschäftsführer der GmbH in der Gesellschafterversammlung der GmbH die Rechte wahrgenommen.

                Praxis-Tipps:

                • GbR, die im Grundbuch eingetragen sind oder in Zukunft Rechte im Grundbuch eintragen wollen, sollten zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Eintragung im Gesellschaftsregister vornehmen.
                • Eine Prüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen ist unerlässlich; um Rechtsunsicherheiten für die Berechnung der Stimmrechte und der Teilnahme an Gewinn und Verlust zu vermeiden.
                • Überprüfung der Verwaltungs-GmbH-Satzung bzgl. Regelungen bei einer Einheits-GmbH & Co. KG.

                Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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