Das Berliner Testament

mitarbeiterin oliva roth
Rechtsanwältin Olivia Roth
Das Berliner Testament ist ein Begriff, der Vielen im Zusammenhang mit der Nachfolgeplanung begegnet. Doch was genau ist ein Berliner Testament?
Im Folgenden möchten wir unter anderem auf die Voraussetzungen, den Inhalt und die Änderungsmöglichkeiten eines Berliner Testaments eingehen.

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, wonach sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben und Dritte, regelmäßig die gemeinsamen Kinder, als Schlusserben einsetzen.

Voraussetzungen und Form

Ein gemeinschaftliches Testament ist ausschließlich Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Unverheiratete oder verlobte Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Für ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte dieses handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit Zeit und Ort unterzeichnet. Das gemeinschaftliche Testament kann auch notariell beurkundet werden.

Inhalt und Wechselbezüglichkeit

Neben der Erbeinsetzung können Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts vereinbart werden.
Im Berliner Testament ist zwischen wechselbezüglichen und einseitigen Verfügungen zu unterscheiden. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die ein Ehegatte nur aufgrund der Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hat. Bei der gegenseitigen Erbeinsetzung wird grundsätzlich eine wechselbezügliche Verfügung angenommen.

Einseitige Verfügungen sind solche, die der Erblasser ohne Abhängigkeit zu einer Verfügung des anderen Ehepartners trifft.
Zur Klarstellung und Vermeidung von Streitigkeiten sollten wechselbezügliche sowie einseitige Verfügungen ausdrücklich als solche im Testament benannt werden.

Pflichtteilsanspruch

Beim Tod des ersten Elternteils werden die Kinder aufgrund der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eltern nicht Erbe und haben daher einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Bestimmung des gesetzlichen Erbteils ist wiederum entscheidend, wie viele Abkömmlinge der Erblasser hat und in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet war.

Die Geltendmachung des Pflichtteils beim ersten Todesfall kann zu Liquidationsschwierigkeiten des Erben führen, insbesondere wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien sowie Unternehmensbeteiligungen besteht. Um einen Zwangsverkauf zu verhindern, bietet sich die Aufnahme einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel an. Danach wird das Kind, welches im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, im zweiten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen und erhält somit ebenfalls nur seinen Pflichtteil.

Klauseln

Neben der angesprochenen Pflichtteilsstrafklausel können weitere Vereinbarungen sinnvoll sein. In der Praxis wird regelmäßig das Anfechtungsrecht wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen. Sollte der Längerlebende erneut heiraten, steht diesem sowie dem neuen Ehepartner gesetzlich das Recht zu, das gemeinschaftliche Testament mit dem vorverstorbenen Ehepartner anzufechten.

Meistens steht es jedoch im Interesse der Ehepartner, über den Tod hinaus an der Schlusserbeneinsetzung im Berliner Testament festzuhalten, auch wenn ein neuer Ehepartner ins Leben des Längerlebenden tritt. Insoweit sollte das Anfechtungsrecht ausgeschlossen werden.

Das Supervermächtnis

Das Berliner Testament hat den steuerrechtlichen Nachteil, dass die Freibeträge der Kinder grundsätzlich nicht ausgeschöpft werden. Um diesem ungünstigen Umstand entgegenzuwirken, hat sich in der Praxis das Gestaltungsmittel Supervermächtnis herausgebildet. Beim Supervermächtnis handelt es sich um ein Vermächtnis, das dem Erben das Recht einräumt, unter anderem aus einem vorher festgelegtem Kreis den oder die Vermächtnisnehmer auszuwählen und den Vermächtnisgegenstand sowie den Leistungszeitpunkt festzulegen.

Der Vorteil am Supervermächtnis ist die bestmögliche Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge ohne Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Freiheit des überlebenden Ehegatten.

Änderung

Einseitige Verfügungen können von jedem Ehepartner jederzeit geändert werden. Bei wechselseitigen Verfügungen ist eine Änderung nur gemeinsam möglich. Allerdings kann jeder Ehepartner zu Lebzeiten durch eine notariell beurkundete Erklärung zurücktreten.

Der Widerruf einer wechselseitigen Verfügung führt zur Unwirksamkeit der anderen. Soll der überlebende Ehepartner die Schlusserbeneinsetzung oder Vermächtnisse nach dem Tod des Erstversterbenden ändern können, sollte eine eindeutige Regelung im Testament aufgenommen werden. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Änderungsbefugnis einzuschränken, indem beispielsweise nur die gemeinsamen Abkömmlinge als Schlusserben eingesetzt werden können.

Trennung und Scheidung

Das Berliner Testament verliert seine Wirksamkeit, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde oder dieser einen Antrag auf Scheidung gestellt hat bzw. diesem förmlich zugestimmt hat und der Antrag Erfolg gehabt hätte. Es sei denn, der Erblasser wollte die Wirksamkeit des Berliner Testaments auch in diesen Fällen. Der Aufrechterhaltungswille ist bestenfalls ausdrücklich im Testament festzuhalten.

Allein eine Trennung reicht nicht aus, um das Berliner Testament für unwirksam zu erklären.
Insoweit müssen die getrennten Eheleute das Berliner Testament gemeinsam aufheben. Möchte nur ein Ehegatte den Widerruf, so ist dem anderen Ehepartner eine notariell beurkundete Widerrufserklärung zuzustellen.

Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne:

Ott & Partner RA StB WP CPA
Frau Rechtsanwaltsfachangestellte Bianka Ditschek
0821 50301-282
ditschek@ott-partner.de

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

© Ott & Partner 2024