Ärzte-Rundschreiben Nr. 2/2021

Ärzte-Rundschreiben Nr. 2/2021

Fahrplan Digitalisierung im Gesundheitswesen

 

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen kann als vielversprechendes Projekt zur Verbesserung der Versorgung der Bürger betrachtet werden. Hier die nächsten Schritte als Zeitplan kurz zusammengefasst:

01.07.2021 Der ePA-Anschluss (elektronische Patientenakte) für Praxen wird verpflichtend

01.01.2022 E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtend in der Regelversorgung, digitale Signatur mit elektronischem Heilberufsausweis
ePA 2.0

01.07.2022 eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung): digitale Weiterleitung an den Arbeitgeber durch die Krankenkasse

01.01.2023 E-Rezept für BtM (Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen), DiGA („Gesundheits-Apps“) und T-Rezepte (für besondere Arzneimittel)
ePA 3.0

G-BA: Jahresbericht 2020

 

Aktuell hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seinen Geschäftsbericht 2020 vorgelegt. Den Geschäftsbericht 2020 finden Sie HIER zum Download.

    Update Corona: Praxismanagement und Steuern

     

    Hier einige aktuelle Tipps, die die Folgen der Corona-Krise in den Praxen abmildern sollen:

    Steuererklärungsfristen für das Steuerjahr 2020 verlängert

    Kürzlich wurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 verlängert, so der Beschluss des Bundestags am 21.05.2021 im „Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ (ATAD-Umsetzungsgesetz). Einkommensteuerpflichtige ohne Steuerberater müssen ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.10.2021 (anstelle des 31.07.2021) abgeben. Mit Steuerberater hat man Zeit bis zum 31.05.2022 (bisher 28.02.2022).

    Auszahlungsfrist für Corona-Prämie an Angestellte verlängert

    Die Auszahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11 a EStG wird bis zum 31.03.2022 verlängert, so der Beschluss des Bundesrats am 28.05.2021 mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer“ (AbzStEntModG). Ursprünglich war Ende Juni 2021 die Auszahlungsfrist ausgelaufen. Tipp: Die Auszahlung kann auch Minijobbern gewährt werden, ist aber nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Gehalt zugewendet wird. Eine Umwandlung von vereinbartem Gehalt kommt daher nicht in Frage!

    Aufwendungen für Corona-Tests als Betriebsausgaben ohne geldwerten Vorteil

    Fraglich war auch, wer die Aufwendungen für die gesetzlich durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 23.04.2021 vorgeschriebenen Corona-Tests trägt: In § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG trägt und diese nicht den Arbeitnehmern auferlegen darf. Damit handelt es sich um Betriebsausgaben ohne Lohncharakter. In Bezug auf die Umsatzsteuer kann daher Vorsteuer angesetzt werden und die Abgabe an Arbeitnehmer ist nicht steuerpflichtig. Auch hinsichtlich eventueller „geldwerter Vorteile“ bei der Kostenübernahme von rein vorsorglichen Tests in Bezug auf die Lohnsteuer und Sozialversicherung kann Entwarnung gegeben werden. Nach einem Hinweis in den Lohnsteuer-Richtlinien (19.3 LStH) sind Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifischer berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit nicht als zum Arbeitslohn gehörende Aufwendungen anzusehen, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird. Ein ähnliches Argument liefert ein älteres BFH-Urteil vom 30.05.2001 (VI R 177/99, BStBl. II S. 671). Auf dieser Grundlage können auch vorsorgliche Corona-Tests bezahlt werden und zwar unabhängig davon, ob sich Arbeitnehmer aus privaten oder beruflichen Gründen testen lassen möchten.

      Vertragsärztliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung

       

      Aktuell wundern sich niederlassungswillige Ärzte und deren Berater, dass sie dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Beantragung einer Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen müssen. Bei diesem neuen Vorgehen handelt es sich nicht um Einzelfälle. Vielmehr lässt sich das Prozedere auf eine Gesetzesänderung in § 95 e SGB V zurückführen.

      Betroffene Leistungserbringer:

      Die berufsrechtliche Pflicht zur Haftpflichtversicherung ist an und für sich für die Vertragsärzte nichts Neues, da diese auch schon bisher bestand. Auch bisher konnte allen Ärzten nur geraten werden, sich um eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu bemühen, da falsch versicherte Tätigkeiten und/oder zu geringe Versicherungssummen im Zweifelsfall auf die Ärzte zurückfallen und zu Schadensersatzleistungen führen, die aus dem Privatvermögen bezahlt werden müssen. Die Einhaltung dieser Berufspflicht erfolgte jedoch nicht flächendeckend. Nach der Neuerung sind nun sämtliche Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 SGB V und damit auch Zahnärzte und Psychotherapeuten (§ 72 Abs. 1 S. 2 SGB V) erfasst. Darüber hinaus betrifft die Regelung auch ermächtigte Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ).

      Mindestversicherungssumme:

      Die Mindestversicherungssumme beträgt für Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte 3 Mio. € pro Fall und 6 Mio. € pro Jahr für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Für MVZ und BAG beträgt die Mindestdeckungssumme 5 Mio. € pro Fall und 15 Mio. € pro Jahr. Was unter einem ausreichenden Versicherungsschutz zu verstehen ist, kann der GKV-Spitzenverband jedoch mit der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der KBV durch die Festlegung von Mindestversicherungssummen, abweichend von der gesetzlichen Vorgabe, regeln. Bisher waren keine Mindestversicherungssummen festgelegt.

      TIPP: Um das Zulassungsverfahren nicht unnötig zu verzögern, sollte man bereits im Vorfeld eine Versicherungsbescheinigung, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt, bei der jeweiligen Versicherung anfordern. Auch alle bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sollten ihren Versicherungsschutz überprüfen, da auch das Nichtbestehen, die Beendigung oder Änderungen des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen sind. Die Zulassungsausschüsse müssen innerhalb von 2 Jahren die bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer über die Versicherungspflicht informieren und flächendeckend zur Vorlage eines ausreichenden Versicherungsnachweises nach § 113 Abs. 2 VVG bitten.

      Achtung: Die Zulassungsausschüsse können das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftlichtversicherung überprüfen und das Ruhen der Zulassung anordnen bzw. diese nach Ablauf von 2 Jahren ohne Vorlage eines ausreichenden Versicherungsschutzes entziehen!

        Zi-Umfrage: Jede 2. Arztpraxis sucht Personal!

         

        Eine aktuelle Sonderbefragung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) im Rahmen des Zi-Praxis-Panels unter rund 5.300 Praxen zeigt, dass 50,2 % aller Praxen 2019 und 2020 auf der Suche nach Personal waren. Hauptsächlich wurde dabei nach qualifizierten Medizinischen Fachangestellten (MFA) gesucht.

        • Dabei gaben 46 % der Praxen an, dass sich gar keine Bewerber auf ihre Stellenausschreibung meldeten.
        • Darüber hinaus gaben 52 % an, dass die Bewerber, die sich meldeten, nicht ausreichend qualifiziert seien.
        • 94 % sind der Ansicht, dass die Verfügbarkeit von qualifizierten MFA auf dem Arbeitsmarkt schlecht oder sehr schlecht sei. • Über 2/3 der Praxen sehen auch in den kommenden Jahren große Probleme, geeignetes Personal zu finden.
        • Über 50 % der Vertragsarztpraxen bilden selbst nicht-ärztliches Fachpersonal aus.
        • Der Personalmangel wirkt sich entsprechend auf die Versorgungssituation in den Praxen aus: So mussten bereits 15 % der Praxen zumindest zeitweise ihr Leistungsangebot einschränken.
        • Um qualifiziertes Personal zu halten, bieten rund 75 % der Befragten ihren Angestellten Sonderzahlungen oder andere Zulagen.
        • Über 50 % der Praxischefs zahlen Gehälter in Anlehnung an einen Tarifvertrag, 31 % zahlen über Tarif.
        • Rund jede 2. Praxis bietet darüber hinaus auch Sachleistungen, wie z. B. die private Nutzung eines PraxisPKW an.
        • Aktuell nutzten auch mehr als 2/3 der Praxen die steuerfreie Corona-Sonderzahlung: Durchschnittlich wurden 856 € je nicht-ärztlichem Mitarbeiter pro Praxis ausgezahlt.
        • Weitere Informationen finden Sie HIER

        Elektronischer Heilberufsausweis: Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen Az.: S 2332 ‒ A ‒ 21.14

         

        Erörtert wurde die Frage, wie Arbeitgeberzuschüsse zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) lohnsteuerlich zu behandeln sind. Im Ergebnis hat das Finanzministerium Thüringen beschlossen, dass ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des eHBA durch seine in Heilberufen tätigen Arbeitnehmer übernimmt. In der Folge kommt ein Abzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung des eHBA als Werbungskosten nur in Betracht, soweit die Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden.

        Zulassungsentziehung wegen fehlender Fortbildung?

         

        Fragestellung und Sachverhalt: Nachdem ein Vertragsarzt innerhalb von 7 Jahren keine Fortbildungsnachweise erbracht hat, wurde ihm neben Honorarkürzungen auch die Zulassung entzogen.

        Hintergrund: Laut § 95 d SGB V Abs. 1 gilt: „Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. […]“ Abs. 3: „Ein Vertragsarzt hat alle 5 Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; […] Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen 2 Jahren ganz oder teilweise nachholen; […]“

        Verhandelter Fall:

        Der Kläger hatte innerhalb von 7 Jahren keine Fortbildungsnachweise erbracht. Neben Honorarkürzungen wurde auch die Zulassung (1,0) entzogen.

        Entscheidung und Konsequenzen:

        Das LSG nahm einen gröblichen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten an. Entzug der Zulassung steht vor dem Hintergrund des Zwecks der Fortbildungspflicht, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Hat ein Arzt weder die Fünfjahresfrist noch – trotz parallel erfolgter Honorarkürzungen – die Zweijahresfrist genutzt, um die erforderlichen Fortbildungspunkte zu sammeln, kann er die fehlende oder lückenhafte Fortbildung auch nicht mehr nachholen, sodass ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen ist. Unverhältnismäßig könnte eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung allenfalls etwa dann sein, wenn der vorgegebene Fortbildungsnachweis nur um wenige Stunden (bzw. Punkte) verfehlt wird.

        Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

         

        Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ist es auch für (Zahn-) Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen möglich die gleiche Besteuerung wie Kapitalgesellschaften zu wählen. Damit werden Gewinne, die in der Praxis verbleiben nur mit 30 %, statt mit rund 50 % besteuert. Das hört sich auf den ersten Blick toll an.

        Bei genauerem Hinsehen verblasst der Reiz jedoch etwas:

        • Es sind nur Partnerschaftsgesellschaften antragsberechtigt
        • Es ist eine aufwendige Einzelfallprüfung erforderlich, ob sich der Antrag lohnt
        • Der Steuerstundungseffekt ergibt sich nur für nicht entnommene Gewinne
        • Es kann keine Einnahmen-Überschussrechnung mehr erstellt werden, sondern es muss zwingend eine Bilanz erstellt werden

        Umsatzsteuer ‒ Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK

         

        Der BFH (24.2.21, XI R 30/20) hat entschieden, dass Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Auch eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht ist nicht zu gewähren.

        Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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        Dürfen wir Ihnen weiterhelfen? Sehr gerne!
        Ihr Team von der Fachabteilung Gesundheitswesen.

         

        Ihre Beraterin bei Ott & Partner:

        Simone Görg Steuerberaterin / Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)
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