Aktuelle Lohn-Informationen Nr. 1/2022
Steuerbefreiung für die sogenannte Inflationsprämie von maximal 3000 €
Für die rasant steigenden Lebenshaltungskosten soll die Inflationsprämie eine Entlastung für die Beschäftigten bringen. Nach der am 30.09.22 vom Bundestag beschlossenen Inflationsprämie…
- kann der Arbeitgeber eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 € an jeden Beschäftigten gewähren.
- die Zahlung dieser Prämie ist freiwillig. Der Arbeitgeber erhält keine Zuschüsse dafür von staatlicher Seite
- Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren. Keine Gehaltsumwandlung von beispielsweise Weihnachtsgeld
- die Sonderzahlung muss als Inflationsausgleichsprämie bezeichnet werden
- Die Inflationsprämie kann in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, bis maximal Gesamt 3.000 €, jedoch nicht als laufende monatliche Zahlung
- Die Prämie ist befristet bis zum 31.12.2024
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Mindestlohn, Minijobgrenze sowie Midijobgrenze steigt ab Oktober 2022
Der Mindestlohn in Deutschland wird weiter angehoben und steigt ab Oktober 2022 auf 12 €.
In diesem Zusammenhang wird auch die Minijobgrenze von bisher 450 € auf 520 € im Monat angepasst. Zukünftig soll bei Erhöhungen des Mindestlohnes die Minijobgrenze mit angehoben werden. Damit soll sichergestellt sein, dass ein geringfügig Beschäftigter immer wöchentlich 10 Stunden arbeiten darf.
Für Beschäftigte die bisher mehr als 450 € verdient haben aber weniger als 521 € gibt es besondere Übergangsregelungen. Sollten Sie einen Mitarbeiter beschäftigt haben für diesen die Übergangsregelung zutrifft so nehmen Sie bitte Kontakt mit unserer Lohnabteilung auf. Gerne beraten wir Sie über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten.
Zeitgleich wird die Midijobgrenze ab Oktober 2022 von bisher 1.300 € auf 1.600 € angehoben und nochmals ab Januar 2023 auf 2.000 €.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich versicherte Personen
Seit dem 01.01.2022 werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für gesetzlich versicherte Personen digital bereitgestellt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind vom Arbeitgeber aktiv bei der Krankenkasse abzufragen. Bislang wird noch zusätzlich eine Papierbescheinigung ausgestellt. Dieser zusätzliche Service wird voraussichtlich im Januar 2023 eingestellt.
Dieses digitale Verfahren wird bei Krankheit, Krankenhausaufenthalte sowie bei Arbeitsunfall/Berufskrankheiten genutzt. Ausgenommen davon sind Reha- und Kuraufenthalte, die Pflege des kranken Kinds und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen privat versicherter Personen.
Prozess der Krankmeldung und eAU
Erkrankte Mitarbeiter müssen sich wie bisher bei ihrem Arbeitgeber krankmelden. Innerhalb der vom Arbeitgeber festgelegten Frist zur Vorlage einer AU muss die Krankheit ärztlich bescheinigt werden.
Um die Abfrage bei der Krankenkasse durchführen zu können benötigen Sie entweder ein geeignetes Zeitwirtschaftssystem oder ein Lohnprogramm.
Für Mandanten welche die Lohnabrechnungen über unsere Kanzlei erstellen lassen empfehlen wir vorerst zu prüfen ob die Abfrage über ein Zeitwirtschaftssystem erfolgen kann. Soll die Abfrage durch uns erfolgen, so benötigen wir beigefügtes Formular als Auftrag.
Auftrag zum Abrufverfahren:
Wir benötigen dazu den/die Namen des/r Mitarbeiter/s, Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie den Aussteller der Bescheinigung.
Standardabruf: Mit diesen Angaben wird von uns im Rahmen der Lohnabrechnung die Abfrage gestartet. Die Ergebnisse der Rückmeldungen erhalten Sie mit den Auswertungen der darauffolgenden Lohnabrechnung.
Sofortabruf: Soll die Abfrage außerhalb des Abrechnungsturnus erfolgen, so erhalten Sie das Rückmeldungsergebnis umgehend nach Vorliegen der Daten.
Die Wahl des Abrufes ist im Auftragsformular zu kennzeichnen.
Aufzeichnungspflichten sowie Geschenke an Geschäftspartner / Mitarbeiter
Gerne erinnern wir Sie jährlich an die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für alle sofortmeldepflichtigen Gewerke sowie für alle geringfügig und kurzfristig Beschäftigten in allen Unternehmen. Familienangehörige (Kinder, Eltern, Ehegatten) sind von der Aufzeichnungspflicht befreit.
Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter sind vom Unternehmen pauschal mit 30 % zu versteuern. Bitte teilen Sie uns im Bedarfsfall anhand unseres Formulars mit, falls wir für Sie eine Versteuerung vornehmen sollen.
Sämtliche Formulare und Checklisten finden Sie hier.
Wünschen Sie eine persönliche Beratung? Kommen Sie gerne auf uns zu.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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Ihre Ansprechpartner zum Thema Lohn und Personal:
Sandra Röhrle
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0821 50301-564 asam@ott-partner.de
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