Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende 12/22

Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende 12/22

Doppelzahlungen

Prüfen Sie spätestens zum Jahresende, ob in Ihren offenen Posten Doppelzahlungen / Überzahlungen verbucht wurden. War die ursprüngliche Leistung steuerpflichtig ist dies auch die Doppel- oder Überzahlung und das bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Konkret bedeutet das, dass Sie bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Umsatzsteuer abführen müssen und die Zahlung nicht auf dem Debitor „parken“ dürfen (gilt nicht ertragsteuerlich).
Hinweis: auch Trinkgelder an Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig.

Arbeiten zum Jahresende

Denken Sie insbesondere an die Hinzuschätzungen Ihrer fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten sowie die Abgrenzung der im Folgejahr abziehbaren Vorsteuern (Rechnungseingang nach 31.12.2022 – Leistung aber noch für 2022, d. h. nicht das Rechnungsdatum, sondern der Posteingangsstempel ist maßgebend).

Kontrollieren Sie, ob Sie auch alle lohnsteuerlichen Sachverhalte ordnungsgemäß verbucht haben, wie z. B. Umsatzsteuer bei doppelter Haushaltsführung, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Überlassung von E-Fahrzeugen.

Beachten Sie auch, dass Ihnen kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Geschenke/Incentives zusteht, wenn gewisse Grenzen überschritten werden [z. B. bei Betriebsausflügen (110 Euro brutto) / Zuwendungen Mitarbeiter (60 Euro brutto) / Kundengeschenke (35 Euro netto)].

Berichtigung Umsatzsteuer bei gewährten Boni

Die Umsatzsteuer ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Minderung durch die Inanspruchnahme des Bonus verwirklicht ist, d. h. frühestens mit der Abrechnung, welche in der Regel mit Zahlung / Verrechnung identisch ist.

Denken Sie daran, dass ein unterjähriger Hinweis auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ bei allen Boni berechtigten Rechnungen erforderlich ist, damit Sie eine entsprechende Minderung Ihrer Umsatzsteuer erhalten.

ZM und UStVA

Gleichen Sie bitte Ihre Buchhaltung im Bereich der Erlöskonten innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche Dienstleistungen mit den übermittelten Daten in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen ab. Alle drei Werte müssen übereinstimmen.

Ausbuchung von Forderungen

Prüfen Sie jetzt zum Jahresende wieder, ob in Ihren offenen Posten Forderungen enthalten sind, welche wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht werden können bzw. sollten. Beachten Sie hierzu auch die korrekte Buchung, damit es ordnungsgemäß in der USt-Voranmeldung gemeldet wird (ergänzenden Angaben Zeilen 70 – 75 der Voranmeldung bzw. Kennziffer 50/37).

Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden?
Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist gesetzt (für Leistungen auch bereits Anzahlungen 2022: bis 30.09.2023).
Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 12/22

Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 12/22

Änderungen in der Umsatzsteuer

Die derzeitige Regierung beschließt viele Änderungen, zum Teil auch sehr kurzfristig. Dies ist in der Praxis oftmals sehr schwer umsetzbar und stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. Auch die Umsatzsteuer ist davon betroffen. Wir zeigen Ihnen in unserem Beitrag auf, was sich im Wesentlichen geändert hat bzw. ändern wird:

Steuersätze

Deutschland

  • Der Vorsteuersatz für Landwirte sinkt zum 01.01.2023 erneut von 9,5 % auf 9 %.
  • Der in der Gastronomie eingeführte ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen bleibt auch für das Jahr 2023 (bis 31.12.) bestehen. Für eine Aufhebung der Befristung konnte sich die Regierung nicht entscheiden.
  • Der Steuersatz für Gas und Fernwärme, welche über das Erdgasnetz geliefert wird, sinkt vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 %. Betroffen ist auch das Legen eines Gas-Hausanschlusses. Nicht begünstigt ist die Lieferung von Heizöl oder Flüssiggas.
  • Auf Grund eines EuGH-Urteils unterliegt auch die Lieferung von Holzhackschnitzel zum Heizen dem ermäßigten USt-Satz von 7 %.
  • Ferner soll ein Umsatzsteuersatz von 0% für PV-Anlagen im Wesentlichen auf Privatwohnungen eingeführt werden.
    Erfasst vom Nullsteuersatz sind PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp. 

    Das gilt für:
    • Lieferung von Solarmodulen
    • wesentliche Komponenten z.B. Wechselrichter
    • Batteriespeicher
    • Installation der Anlage
    • Einfuhr und/oder innergemeinschaftlicher Erwerb der Gegenstände

    Unklar ist, ob für die Wartung ebenfalls der Nullsteuersatz greift.

    Maßgebend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung ab 01.01.2023. In der Regel erfolgt die Leistung mit der Inbetriebnahme, sprich mit dem „Anschließen“ an das Stromnetz und der damit verbundenen Stromproduktion.

    Haben Sie vor PV-Anlagen zu erwerben? Bitte kommen Sie doch am besten im Vorfeld auf uns zu!

Schweiz

Der allgemeine Steuersatz in der Schweiz soll ab 01.01.2024 von 7,7 % auf 8,1 % erhöht werden.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Für viele überraschend wurde kürzlich bestätigt, dass der Bund eine nochmalige Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre plant. Von einer Umsetzung kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, wenn der Finanzausschuss des Bundestags die finale Fassung des JStG 2022 beschließt und der Bundesrat dem am 16. Dezember 2022 zustimmt.

 

Sollte die Übergangsregelung doch nicht verlängert werden, könnten mehr Rechnungen mit Umsatzsteuer von Bund, Ländern und Gemeinden kommen.

Garantien ab 01.01.2023

In unserem letztjährigen Rundschreiben vom Dezember 2021 haben wir Sie bereits darüber informiert, dass es bei der Gewährung von Garantien umsatzsteuerlich zu Änderungen kommt. Diese ergeben sich unter anderem, soweit erweiterte Garantien durch Lieferanten angeboten werden. Denn diese zählen nicht mehr als Nebenleistung zur Lieferung des Gegenstandes, sondern stellen eine eigenständige Leistung dar, welche umsatzsteuerbefreit ist, aber damit der Versicherungssteuerpflicht unterliegt. Dies hat auch zur Folge, dass auf die Reparaturkosten im Rahmen der Garantieleistung dann kein Vorsteuerabzug, z. B. für die Ersatzteile, möglich ist. Weiter ist zu beachten, dass eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen muss, um dort die Meldung und Abführung der Versicherungssteuer vorzunehmen.

Es wäre zu überlegen, ob Ihr Kunde nicht direkt mit der Versicherung eine (verlängerte) Garantievereinbarung abschließt und Sie lediglich der Vermittler sind und von der Versicherungsgesellschaft eine Provision erhalten.

BFH vom 30.06.2022 V R 25/21 Fahrzeugüberlassung bleibt tauschähnlicher Umsatz

Der BFH hat bestätigt, dass die Kfz-Überlassung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt. Für die Praxis sind folgende Kriterien wichtig:

  • Ist die Nutzung im Arbeitsvertrag geregelt?
  • Ist die Nutzungsüberlassung im Arbeitsvertrag als Teil der Vergütung ausgewiesen oder verzichtet der Arbeitnehmer für die private Nutzung teilweise auf Gehalt?

Wenn ja, ist die Nutzungsüberlassung weiterhin als tauschähnlicher Umsatz einzuordnen.

 

Amazon-Rechnungen in der Finanzbuchhaltung

Bitte kontrollieren Sie Ihre Amazon-Rechnungen. Weist Amazon auf die Anwendung des IOSS- oder OSS-Verfahrens hin, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da der Kunde in diesem Fall als Nichtunternehmer qualifiziert wurde (IOSS- und OSS-Verfahren nur anwendbar bei Lieferungen an Privatpersonen).

Unter Umständen wird der Einkauf sogar auch ertragsteuerlich als privat gewertet, mit der Folge der Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

 Für Sie als Unternehmer ist daher ein Business-Account erforderlich.

Organschaft – Urteil des EUGH ist da!!

Im Januar 2022 hat die Generalanwältin zur deutschen Umsetzung der Organschaftsregelungen Stellung genommen. Sie ging davon aus, dass im deutschen Umsatzsteuergesetz diese Regelung nicht EU-konform umgesetzt wurde. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), ist nun endlich da. Und es ändert sich nichts. Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Regelung im Bereich des Steuerschuldners EU-rechtskonform ist. Es muss zwar einen einzigen Ansprechpartner geben, dieser kann aber auch der Organträger sein. Ein schönes Weihnachtsgeschenk für unseren Staat.

BMF vom 15.06.2022 zur Versagung des Vorsteuerabzugs beim Betrug § 25f UStG

Soweit ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er in einem USt-Betrug verwickelt ist, kann ihm der Vorsteuerabzug aus dem Einkauf sowie auch die Steuerfreiheit für die i.g. Lieferung versagt werden.
Achtung: Auch das Wissen oder Wissen müssen der Mitarbeiter ist dem Unternehmer zuzurechnen (Risiko des Unternehmers auch, wenn der Mitarbeiter z.B. bestochen wurde).

Sie können das BMF-Schreiben auf unserer Homepage downloaden. Hier sind diverse Anhaltspunkte aufgeführt, welche auf USt-Betrug hindeuten sollen:
Zum Beispiel:

  • dem Unternehmer werden Waren bzw. Leistungen angeboten, deren Preis unter dem Marktpreis liegt;
  • bei den Beteiligten fehlen berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis;
  • der Gesellschaftszweck laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck;
  • die Beteiligten verfügen über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse).

Besonderheiten EU

Innergemeinschaftliche Lieferung – Mitteilung UStIdNr.

Grundsätzlich entfaltet eine nachträgliche Verwendung / Mitteilung einer gültigen UStIdNr. auf den Zeitpunkt der Lieferung Rückwirkung. Doch Vorsicht bei Betrügern. IdR ist hier kein Vertrauensschutz für den Leistenden gegeben, d.h. Sie tragen das Risiko, wenn Sie die Lieferung nachträglich steuerfrei stellen. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld eindeutig zu klären, dass keine spätere Rechnungskorrektur erfolgt, wenn Ihnen die UStIdNr. im Zeitpunkt der Bestellung / Lieferung nicht vorliegt. Dies könnte beispielsweise durch die Aufnahme in den AGB´s erfolgen.

 

Reihengeschäft – Zwischenhändler

Soweit der Zwischenhändler (mittlerer Unternehmer) die Lieferung durchführt, ist gesetzlich geregelt, dass grundsätzlich die Lieferung an den Zwischenhändler als die bewegte Lieferung gilt.

Ausnahme: Tritt der Zwischenhändler mit der UStIdNr. des Mitgliedstaates auf, aus welchem die Gegenstände versendet oder befördert werden, wird seine Lieferung (an seinen Kunden) als bewegte Lieferung zugeordnet.
Dies erfordert allerdings ein aktives Tun, d.h. er muss seinem Lieferanten mitteilen, dass er als Lieferer auftritt und ihm seine entsprechende UStIdNr. mitteilen. Auch wenn es sich z. B. um Ihre deutsche UStIdNr. handelt.

Beispiel:Ihr Kunde aus Österreich bestellt bei Ihnen Ware. Da Sie diese nicht vorrätig haben, bestellen Sie diese wiederum bei Ihrem deutschen Händler. Den Transport der Ware organisieren Sie und lassen die Ware direkt vom Händler zu Ihrem österreichischen Kunden liefern. Wie stellen Sie Ihre Rechnung?

Lösung: Um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abrechnen zu können, müssen Sie aktiv tätig werden und Ihrem Händler Ihre deutsche UStIdNr. mitteilen sowie dass Sie als Lieferer auftreten. Ist dies nicht der Fall greifen für Ihre Lieferung die österreichischen Vorschriften mit möglicher Registrierungspflicht.

Hinweis: Würde Ihr Händler den Transport veranlassen, dürfen Sie ebenfalls nicht steuerfrei abrechnen, sondern es greifen auch hier die österreichischen Vorschriften.

 

Rechnungshinweise innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Wird eine Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gestellt, ist u.a. auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts hinzuweisen. Wichtig: Weiter ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Sonst droht der Verlust der Anwendung der Regelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, was wiederum zur Registrierungspflicht im Empfängerland führt.

Formulierungsvorschlag:
Innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Aktuelle BMF-Schreiben – zum Download auf unserer Homepage

  • 15.03.2022 > zum nichtkommerziellen Reiseverkehr
    Darin enthalten ist eine gut verständliche Abwicklung des nichtkommerziellen Reiseverkehrs sowie eine schöne Übersicht zur Abgrenzung EU / Drittland.
  • 09.11.2022 > Vorsteuervergütungsverfahren
    Es erging ein neues Schreiben, aus dem die Gegenseitigkeit für das Vorsteuervergütungsverfahren bei Drittstaaten ersichtlich ist.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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Allgemeines aus dem Steuerrecht

Allgemeines aus dem Steuerrecht

Grundsteuer

Falls wir Ihre Grundsteuererklärung für Ihre betrieblichen oder auch privaten Grundstücke erstellen sollen, benötigen wir Informationen über die Grundstücke und einen unterschriebenen Auftrag.
Unsere Checklisten, die Vorlage für die Beauftragung (Auftrag und Honorarvereinbarung) und weitere Hilfestellungen erhalten Sie kurzfristig, wenn Sie uns unter grundsteuer@ott-partner.de anschreiben.
Die Bearbeitung dieser Steuererklärungen bedarf natürlich Bearbeitungszeit, die einzurechnen ist. Spätester Abgabetermin aller Grundsteuererklärungen ist aktuell der 31.01.2023.

Neuregelungen im Steuerrecht

Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen wird im Jahressteuergesetz 2022 neu geregelt. Dieses Gesetz ist jedoch momentan noch nicht verabschiedet. Dies soll wohl am 16.12.2022 in der letzten Bundesratssitzung diesen Jahres erfolgen.
Dabei wird eine PV-Anlage bis 30 KWp ertragsteuerlich freigestellt (steuerfrei nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz). Daraus folgt, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich steuerlich irrelevant sind und werden. Jedoch gibt es auch Ausnahmen und in vielen Fällen auch Beratungsbedarf. Wir haben hierzu ein Merkblatt mit den aktuellen Regelungen aus dem Entwurf des JSTG 2022 erstellt. Dieses können Sie bei uns gerne anfordern.

Ebenso wird in diesem Gesetzesvorhaben sehr stark in das Bewertungsgesetz eingegriffen.
Dieses Gesetz regelt die Bewertungen von Vermögen für schenkung- und erbschaftsteuerliche Zwecke. Diese Neuregelungen im Entwurf betreffen hauptsächlich die Bewertung von Grundstücken (inkl. Gebäude).
Sofern bei der Bewertung von Grundstücken das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren greift, und dabei gesetzliche Werte wie Liegenschaftszinssatz, Bewirtschaftungskosten etc. greifen, erhöhen sich die Schenkungswerte zum Teil drastisch nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Sofern die Immobilienmarktberichte der Städte und Landkreise eigene Werte darstellen, die das jeweilige Finanzamt auch anerkennt und bei der Grundstücksbewertung übernimmt, gelten diese. Dann sind die Gesetzesänderungen nur zum Teil einschlägig. Beispielsweise gilt dann aber eine Erhöhung der Nutzungsdauer von Gebäuden von z. B. 70 Jahren auf 80 Jahre. Selbst dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Wert des Grundstücks für Schenkungszwecke.

Sofern Sie noch eine Übertragung planen – es EILT. Dann sollte man dieses Jahr noch rechtssicher übertragen. Jedoch darf eine Vermögensübertragung nicht allein steuerorientiert sein.
Aktuell kommt etwas Bewegung in die Diskussion über die Anpassung der Schenkungsteuerfreibeträge. Diese sind seit langer Zeit unverändert und bedürfen dringend einer Anpassung nach oben.
Jedoch verlautet aus der SZ (Süddeutsche Zeitung vom 26./.27 November 2022), dass es noch dauern wird, denn die Initiative müsse lt. Bundesfinanzminister Lindner von den Ländern kommen.

Aktuell versenden die Finanzämter Zinsbescheide – nachdem nun das Programm funktioniert und das dazugehörige Gesetz ja nicht mehr allzu neu ist. Die Verzinsung, die wir bisher mit 6 % per anno kennen, ändert sich rückwirkend ab 2019 auf 1,8 % per anno (monatlich 0,15 %). Daher werden die Steuerbescheide bezüglich Neuberechnung der Zinsen aktuell von der Finanzverwaltung überprüft und gegebenenfalls angepasst.

TSE bei Registrierkassen – bitte achten Sie auf die Gültigkeit Ihrer TSE. Und sofern Sie eine elektronische Registrierkasse haben, sollten Sie längst diese TSE haben. Leiten Sie diese bitte an uns weiter. Eine Meldung an die zentrale Steuerstelle funktioniert noch nicht. Dies soll im Laufe des Jahres 2023 dann machbar sein.

Aktuelles rund um Weihnachten

Betriebliche Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern

  • Geschenke an Mitarbeiter können bis maximal 50 € inkl. Umsatzsteuer als Sachgeschenk überreicht werden. Gutscheine, die nicht in Geld einlösbar sind, zählen ebenfalls zu den Sachgeschenken.
    Dieser Betrag ist nur einmal im Monat zulässig (Freigrenze) und ist sowohl für das Unternehmen als auch für den Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei. Es ist eine Aufzeichnung zu führen. Ein Vorsteuerabzug ist hier ausgeschlossen.
  • Geschenke an Kunden sind nur bis zu 35 € netto steuerlich abzugsfähig.
    Dieser Betrag ist mit 30 % pauschal zu versteuern. Es ist ebenfalls eine Aufzeichnung darüber zu führen, wer Empfänger der Geschenke ist. Für die Prüfung der 35-Euro-Grenze sind alle Geschenke an eine Person während eines Wirtschaftsjahres zusammenzurechnen. Geschenke an Kunden bis 10 € gelten als Streuwerbeartikel. Hierüber ist keine Aufzeichnung zu führen und diese sind auch nicht zu versteuern. Der Unternehmer hat bei Überschreiten der 35-Euro-Grenze keinen Vorsteuerabzug.
  • Weihnachtsfeiern gelten als Betriebsveranstaltung, da diese im überwiegend betrieblichem Interesse liegen. Liegen die Gesamtkosten der Veranstaltung je Teilnehmer unter 110 € (Freibetrag), so ist diese Veranstaltung steuer- und beitragsfrei. Ein Vorsteuerabzug ist bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, möglich. Der Freibetrag in Höhe von 110 € kann maximal 2 x im Jahr Anwendung finden.Übersteigen die Gesamtkosten 110 € (Freibetrag) je Teilnehmer, so ist nur der übersteigende Betrag mit 25 % pauschal zu versteuern (die Pauschalsteuer muss bis spätestens 28.02. des Folgejahres abgerechnet worden sein). Der Vorsteuerabzug kann bei diesen Veranstaltungen auf sämtliche Kosten nicht angewendet werden (Freigrenze).

Sonstiges

Haben Sie Verluste im Bereich des Kapitalvermögens? Klären Sie die Möglichkeit der Schließung des Verlustverrechnungstopfes mit Ihrer Bank, die Antragsfrist ist der 15.12.2022.

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Allgemeines aus dem Steuerrecht

Fristen und Steuerzahlungstermine im Jahr 2023

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Allgemeines aus dem Steuerrecht

Verjährung

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