Allgemeines aus dem Steuerrecht

Grundsteuer

Falls wir Ihre Grundsteuererklärung für Ihre betrieblichen oder auch privaten Grundstücke erstellen sollen, benötigen wir Informationen über die Grundstücke und einen unterschriebenen Auftrag.
Unsere Checklisten, die Vorlage für die Beauftragung (Auftrag und Honorarvereinbarung) und weitere Hilfestellungen erhalten Sie kurzfristig, wenn Sie uns unter grundsteuer@ott-partner.de anschreiben.
Die Bearbeitung dieser Steuererklärungen bedarf natürlich Bearbeitungszeit, die einzurechnen ist. Spätester Abgabetermin aller Grundsteuererklärungen ist aktuell der 31.01.2023.

Neuregelungen im Steuerrecht

Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen wird im Jahressteuergesetz 2022 neu geregelt. Dieses Gesetz ist jedoch momentan noch nicht verabschiedet. Dies soll wohl am 16.12.2022 in der letzten Bundesratssitzung diesen Jahres erfolgen.
Dabei wird eine PV-Anlage bis 30 KWp ertragsteuerlich freigestellt (steuerfrei nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz). Daraus folgt, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich steuerlich irrelevant sind und werden. Jedoch gibt es auch Ausnahmen und in vielen Fällen auch Beratungsbedarf. Wir haben hierzu ein Merkblatt mit den aktuellen Regelungen aus dem Entwurf des JSTG 2022 erstellt. Dieses können Sie bei uns gerne anfordern.

Ebenso wird in diesem Gesetzesvorhaben sehr stark in das Bewertungsgesetz eingegriffen.
Dieses Gesetz regelt die Bewertungen von Vermögen für schenkung- und erbschaftsteuerliche Zwecke. Diese Neuregelungen im Entwurf betreffen hauptsächlich die Bewertung von Grundstücken (inkl. Gebäude).
Sofern bei der Bewertung von Grundstücken das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren greift, und dabei gesetzliche Werte wie Liegenschaftszinssatz, Bewirtschaftungskosten etc. greifen, erhöhen sich die Schenkungswerte zum Teil drastisch nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Sofern die Immobilienmarktberichte der Städte und Landkreise eigene Werte darstellen, die das jeweilige Finanzamt auch anerkennt und bei der Grundstücksbewertung übernimmt, gelten diese. Dann sind die Gesetzesänderungen nur zum Teil einschlägig. Beispielsweise gilt dann aber eine Erhöhung der Nutzungsdauer von Gebäuden von z. B. 70 Jahren auf 80 Jahre. Selbst dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Wert des Grundstücks für Schenkungszwecke.

Sofern Sie noch eine Übertragung planen – es EILT. Dann sollte man dieses Jahr noch rechtssicher übertragen. Jedoch darf eine Vermögensübertragung nicht allein steuerorientiert sein.
Aktuell kommt etwas Bewegung in die Diskussion über die Anpassung der Schenkungsteuerfreibeträge. Diese sind seit langer Zeit unverändert und bedürfen dringend einer Anpassung nach oben.
Jedoch verlautet aus der SZ (Süddeutsche Zeitung vom 26./.27 November 2022), dass es noch dauern wird, denn die Initiative müsse lt. Bundesfinanzminister Lindner von den Ländern kommen.

Aktuell versenden die Finanzämter Zinsbescheide – nachdem nun das Programm funktioniert und das dazugehörige Gesetz ja nicht mehr allzu neu ist. Die Verzinsung, die wir bisher mit 6 % per anno kennen, ändert sich rückwirkend ab 2019 auf 1,8 % per anno (monatlich 0,15 %). Daher werden die Steuerbescheide bezüglich Neuberechnung der Zinsen aktuell von der Finanzverwaltung überprüft und gegebenenfalls angepasst.

TSE bei Registrierkassen – bitte achten Sie auf die Gültigkeit Ihrer TSE. Und sofern Sie eine elektronische Registrierkasse haben, sollten Sie längst diese TSE haben. Leiten Sie diese bitte an uns weiter. Eine Meldung an die zentrale Steuerstelle funktioniert noch nicht. Dies soll im Laufe des Jahres 2023 dann machbar sein.

Aktuelles rund um Weihnachten

Betriebliche Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern

  • Geschenke an Mitarbeiter können bis maximal 50 € inkl. Umsatzsteuer als Sachgeschenk überreicht werden. Gutscheine, die nicht in Geld einlösbar sind, zählen ebenfalls zu den Sachgeschenken.
    Dieser Betrag ist nur einmal im Monat zulässig (Freigrenze) und ist sowohl für das Unternehmen als auch für den Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei. Es ist eine Aufzeichnung zu führen. Ein Vorsteuerabzug ist hier ausgeschlossen.
  • Geschenke an Kunden sind nur bis zu 35 € netto steuerlich abzugsfähig.
    Dieser Betrag ist mit 30 % pauschal zu versteuern. Es ist ebenfalls eine Aufzeichnung darüber zu führen, wer Empfänger der Geschenke ist. Für die Prüfung der 35-Euro-Grenze sind alle Geschenke an eine Person während eines Wirtschaftsjahres zusammenzurechnen. Geschenke an Kunden bis 10 € gelten als Streuwerbeartikel. Hierüber ist keine Aufzeichnung zu führen und diese sind auch nicht zu versteuern. Der Unternehmer hat bei Überschreiten der 35-Euro-Grenze keinen Vorsteuerabzug.
  • Weihnachtsfeiern gelten als Betriebsveranstaltung, da diese im überwiegend betrieblichem Interesse liegen. Liegen die Gesamtkosten der Veranstaltung je Teilnehmer unter 110 € (Freibetrag), so ist diese Veranstaltung steuer- und beitragsfrei. Ein Vorsteuerabzug ist bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, möglich. Der Freibetrag in Höhe von 110 € kann maximal 2 x im Jahr Anwendung finden.Übersteigen die Gesamtkosten 110 € (Freibetrag) je Teilnehmer, so ist nur der übersteigende Betrag mit 25 % pauschal zu versteuern (die Pauschalsteuer muss bis spätestens 28.02. des Folgejahres abgerechnet worden sein). Der Vorsteuerabzug kann bei diesen Veranstaltungen auf sämtliche Kosten nicht angewendet werden (Freigrenze).

Sonstiges

Haben Sie Verluste im Bereich des Kapitalvermögens? Klären Sie die Möglichkeit der Schließung des Verlustverrechnungstopfes mit Ihrer Bank, die Antragsfrist ist der 15.12.2022.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

Ihr Team von Ott & Partner.

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