Newsletter Recht 12/21 – Ein Blick in die Zukunft

Newsletter Recht 12/21 – Ein Blick in die Zukunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider beherrscht die Corona Pandemie auch weiterhin unser privates sowie auch unser unternehmerisches Leben. Da die letzten 2 Jahre vom Thema „Corona“ überschattet wurden, haben wir dieses Mal unseren Newsletter unter das Motto „Ein Blick in die Zukunft“ gestellt.

Kurzübersicht – Änderungen 2022

Corona-Bonus

Auszahlung bis Ende März Arbeitnehmer können maximal 1.500 € als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das gilt noch bis zum 31.03.2022

Elektronische Krankmeldung

Der „gelbe Schein“ auf Papier wird Stück für Stück digitalisiert. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Kassen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern digital zur Verfügung.

Mindestlohn steigt

2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro die Stunde.

Neue Regeln für kurzfristige Minijobs

Die Minijob-Zentrale weist auf ihrer Website auf evtl. anstehende Änderungen bei der Meldung kurzfristiger Minijobs hin. Demnach muss der Arbeitgeber in der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist

Online-Gründung einer GmbH soll möglich werden

In anderen Ländern ist es bereits gang und gäbe. Nun wird auch in Deutschland die Online-Gründung von Unternehmen möglich gemacht: Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union (DiRUG) beschlossen. Das neue Gesetz, das am 1. August 2022 in Kraft treten soll, ermöglicht die GmbHGründung vom Schreibtisch aus. Ziel ist es, die Gesellschaftsgründung grenzüberschreitend zu erleichtern, d.h. den Zeitund Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Gründung von Kapitalgesellschaften, in Deutschland die GmbH und UG, soll ohne ein persönliches Erscheinen der Gründer bei den Behörden ermöglicht werden. Die bei Präsenzterminen übliche Rechtssicherheit soll trotzdem gewahrt werden.

Notarielle Beurkundung von Willens erklärungen mittels eines Videokommunikationssystems.

Zwar ist auch für die Online-Gründung weiterhin die Beteiligung eines Notars von Nöten, jedoch werden nach den Plänen der Bundesregierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen.

Praxis

Sobald der Gesetzgeber die Richtlinie umgesetzt hat, kann die Gründung einer GmbH bzw. UG über das beschriebene Verfahren vorgenommen werden; vorausgesetzt es handelt sich um eine Bargründung. Es entstehen nur geringe Mehrkosten (maximal 25 €) für „Online-Gründer“. Natürlich ist auch weiterhin eine Gründung bei Notaren vor Ort möglich. Sonstige Änderungen der Gesellschaft, wie beispielsweise die Änderung der Satzung, müssen weiterhin im analogen Verfahren erfolgen.

Vorteile auf einen Blick:

  • Beschleunigung zahlreicher Unternehmensgründungen
  • Kein Erscheinen bei einem/einer Notar*in vor Ort notwendig
  • Keine Einreise nach Deutschland notwendig bei internationalen Gründer*innen
  • Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Standort für Gründer*innen

Auch wenn der Zeit- und Verwaltungsaufwand bei der Gründung reduziert wird, bleibt eine rechtliche Beratung im Stadium vor der Gründung unerlässlich. Kommen Sie gerne auf uns zu und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Gesellschaft gründen.

Transparenzregister

Vielen Unternehmen kam bislang die Mitteilungsfi ktion des § 20 Abs. 2 GwG zugute. Mit Aufwertung des Transparenzregisters zu einem Vollregister haben sie diesen Vorteil nicht mehr. Die Mitteilungsfi ktion ist ersatzlos gestrichen worden. Das Gesetz sieht Übergangsfristen für bestimmte Vorschriften vor. Unternehmen, die bisher unter die Mitteilungsfi ktionen des § 20 GwG fi elen, müssen den Mitteilungspfl ichten je nach Rechtsform spätestens zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.12.2022 nachkommen:

  • bis zum 31.03.2022, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt;
  • bis zum 30.06.2022, sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt;
  • bis zum 31.12.2022 für alle anderen Fälle.

Korrespondierende Bußgeldvorschriften werden um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt. Kommen Sie gerne auf uns zu uns lassen Sie uns gemeinsam schauen, ob – und wenn, wie – Sie eingetragen werden müssen.

Aktuelle Entwicklung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Der Bundestag hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) verabschiedet. In einer Übergangszeit (Ende des Jahres 2023) haben alle bestehenden Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Ab dem 1. Januar 2024 soll das Gesetz in Kraft treten. Wir geben einen Überblick über die geplanten Neuerungen:

Eintragung im Gesellschaftsregister

Für die Außen-GbR soll nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit bestehen, sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister, welches von den Amtsgerichten geführt werden soll, eintragen zu lassen. Angelehnt an bereits bestehende Register sind unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach der Eintragung ist die GbR verpfl ichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ zu führen. Als Nebenfolge der Eintragung in das Gesellschaftsregister unterliegt die GbR der Transparenzregisterpublizität. Die GbR muss demnach zukünftig Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten einholen und an das Transparenzregister übermitteln.

Umwandlungsfähigkeit der GbR

Die GbR wird umwandlungsfähig iS des Umwandlungsgesetzes. Nach einer vorherigen Registrierung als sog. „eGbR“ kann sie an einer Spaltung, Verschmelzung oder einem Formwechsel teilnehmen.

Kein Registerzwang – Registrierungswahlfreiheit“

Die Eintragung der Außen-GbR ist nicht zwingend, jedoch darf sie nach § 47 Abs.2 GBO-RegE im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Änderungen im Innenverhältnis der GbR, OHG und KG

Für Stimmrechte und den Anteil an Gewinn und Verlust gilt zum momentanen Zeitpunkt eine Verteilung nach Köpfen. Diese Regelung wird und wurde oftmals im Gesellschaftsvertrag abbedungen. Nach der neuen Regelung gilt für die GbR und durch die beibehaltene gesetzliche Verweisung auch für die OHG und KG, dass die Stimmkraft eines Gesellschafters und dessen Anteil am Gewinn und Verlust sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Beiträge.

Vertretung in der Einheits-KG

Der Gesetzesentwurf enthält auch Regelungen für die beliebte EinheitsGmbH & Co. KG. Nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. werden die Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen. Bisher haben nach der Rechtsprechung des BGH die Geschäftsführer der GmbH in der Gesellschafterversammlung der GmbH die Rechte wahrgenommen.

Praxis-Tipps:

  • GbR, die im Grundbuch eingetragen sind oder in Zukunft Rechte im Grundbuch eintragen wollen, sollten zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Eintragung im Gesellschaftsregister vornehmen.
  • Eine Prüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen ist unerlässlich; um Rechtsunsicherheiten für die Berechnung der Stimmrechte und der Teilnahme an Gewinn und Verlust zu vermeiden.
  • Überprüfung der Verwaltungs-GmbH-Satzung bzgl. Regelungen bei einer Einheits-GmbH & Co. KG.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Auch bei nur einzelnen Verständnisfragen können Sie gerne die Beratung unserer Anwälte in Anspruch nehmen.

Ihre Ansprechpartnerin:
Stefanie Frank Rechtsanwältin  0821 50301–53    s.frank@ott-partner.de

Jonas Fassl Rechtsanwält  0821 50301–24    fassl@ott-partner.de

Neuerungen zum Jahreswechsel 2021/2022 aus der Lohnabteilung

Neuerungen zum Jahreswechsel 2021/2022 aus der Lohnabteilung

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Sehr gerne würden wir Sie in diesem Bereich beraten und evtl. bei Bedarf Vereinbarungen für Sie und Ihre Arbeitnehmer entwerfen.

Ihre Ansprechpartnerin:
Stefanie Frank Rechtsanwältin  0821 50301–53    s.frank@ott-partner.de

News zur Umsatzsteuer 12/21

News zur Umsatzsteuer 12/21

Neueste Informationen zur Umsatzsteuer

Änderungen in der Umsatzsteuer

 

Der Koalitionsvertrag steht. Die neue Bundesregierung hat auch Punkte aufgenommen, um die Umsatzsteuer zu modernisieren. So ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems bundesweit geplant, welches für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet wird (sog. E-Invoicing). Rechnungsdaten sollen hochgeladen werden, eine Rechnung wird erstellt und dann an den Kunden übermittelt. Im Hintergrund laufen hierzu Prüfungen auf Ordnungsmäßigkeit. Solch ein System ist derzeit bereits in anderen Ländern, wie z. B. Italien, vorhanden. Ferner soll ein EU-weites Reverse-Charge-Verfahren eingeführt werden, eine Anpassung der Einfuhrumsatzsteuer ist geplant sowie die Begünstigung von Sachspenden an gemeinnützige Organisationen.

Steuerfreiheit für Speditionsleistungen wird eingeschränkt

 

Die Steuerbefreiung für die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen ins Drittland wird eingeschränkt (§ 4 Nr. 3 UStG). Bisher waren Speditionsleistungen für Gegenstände der Ausfuhr (z. B. Sie lassen die verkaufte Maschine in die Schweiz bringen) grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Auf Grund eines Urteils des EuGH vom 29.06.2017 kommt diese Steuerbefreiung nicht in jedem Fall zum Ansatz. Die Steuerbefreiung kommt nach diesem Urteil nur noch für den Hauptfrachtführer in Betracht. Sobald der Spediteur einen Unterfrachtführer beauftragt, ist die Speditionsleistung des Unterfrachtführers an den Hauptfrachtführer nicht mehr steuerbefreit!

Weitere Änderungen zum 01.01.2022

 

  • Der Vorsteuersatz für Landwirte sinkt von derzeit 10,7% auf 9,5 %. Außerdem ist geplant, den Vorsteuersatz nun jährlich zu prüfen und anzupassen.

 

  • Der Ort von Veranstaltungen ist ab 01.01.2022 immer dort, wo die Veranstaltung stattfindet. Dies gilt allerdings nur bei Präsenzseminaren. Bei Online-Seminaren ist der Ort davon abhängig, ob der Leistende ein Unternehmer (B2B – Ort beim Leistungsempfänger) oder eine Privatperson (B2C – Ort beim Leistenden) ist.

Garantiezusagen Änderung zum 01.01.2023

 

Garantieverlängerungen bzw. Garantiezusagen nehmen immer mehr zu. Diese sind meist mit einem zusätzlichen gesonderten Betrag zu bezahlen. Betroffen sind hierbei z. B. Garantiezusagen eines Kfz-Händlers, Garantieverlängerung bei Elektrogeräten oder Maschinen etc..

Solche Leistungen können Neben​leistungen zur Hauptleistung (z. B. dem Verkauf der Ware) sein, aber auch eine eigenständige Leistung. Sind diese Leistungen eigenständig, unterliegen sie zwar nicht der Umsatzsteuer (steuerfrei nach § 4 Nr. 10 UStG), jedoch als Versicherungsumsatz der Versicherungssteuer. Hierzu muss man kein Versicherungsunternehmen sein.

Folge: Die Unternehmer müssen sich beim BZSt registrieren und die Versicherungssteuer anmelden und bezahlen. Da die Umsetzung in der Praxis mit großem Aufwand verbunden ist, wurde eine Übergangsfrist bis 31.12.2022 eingeführt.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn auch Sie Garantiezusagen oder –verlängerungen mit Ihren Kunden abschließen, damit geprüft werden kann, ob auch Sie von dieser Neuregelung betroffen sind.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

 

Durch die sog. „Quick-Fixes“ hat die Zusammenfassende Meldung (ZM) eine größere Bedeutung bekommen. Inzwischen gibt es Erfahrungen, wie die einzelnen Finanzämter diese Vorschriften umsetzen.
So sieht es beispielsweise Bayern sehr starr und versagt automatisch die Steuerbefreiung, wenn die ZM nicht fristgerecht abgegeben wurde. Dies kann zu einer beträchtlichen Steuerlast führen. Die verspätete Abgabe von ZM-Meldungen kann ferner mit Bußgeld oder Zwangsgeld bestraft werden. Deshalb achten Sie darauf, dass Sie Ihre ZM immer bis zum 25. des Folgemonats abgeben.

Eine Fristverlängerung oder eine Verlängerung der Frist auf den nächstfolgenden Werktag, wie es beim Finanzamt gibt, kennt die ZM nicht. Achten Sie auch weiterhin darauf, dass Berichtigungen von Fehlern innerhalb eines Monats ab Erkennen des Fehlers, und zudem periodengerecht, erfolgen müssen. Ansonsten geht die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung verloren.

OSS-Verfahren

 

Die Einführung des OSS-Verfahrens zum 01.07.2021 hat weitestgehend geklappt.

Hinweis von uns: das OSS-Verfahren kann nicht nur für Fernverkäufe genutzt werden. Auch im Bereich von anderen (Dienst-)Leistungen an Nichtunternehmer z. B. für grundstücksbezogene sonstige Leistungen, künstlerische/wissenschaftliche/unterhaltende Tätigkeiten, Beförderungsleistungen etc. kann das Verfahren genutzt werden. Dadurch müssen sich immer weniger Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.

Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende

Doppelzahlungen

 

Prüfen Sie spätestens zum Jahresende, ob in Ihren offenen Posten Doppelzahlungen / Überzahlungen verbucht wurden. War die ursprüngliche Leistung steuerpflichtig ist dies auch die Doppel- oder Überzahlung und das bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Konkret bedeutet das, dass Sie bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Umsatzsteuer abführen müssen und die Zahlung nicht auf dem Debitor „parken“ dürfen (gilt nicht ertragsteuerlich).

Hinweis: auch Trinkgelder an Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig.

Arbeiten zum Jahresende

 

Denken Sie insbesondere an die Hinzuschätzungen Ihrer fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten sowie die Abgrenzung der im Folgejahr abziehbaren Vorsteuern (Rechnungseingang nach 31.12.2021 – Leistung aber noch für 2021, d. h. nicht das Rechnungsdatum, sondern der Posteingangsstempel ist maßgebend).

Kontrollieren Sie, ob Sie auch alle lohnsteuerlichen Sachverhalte ordnungsgemäß verbucht haben, wie z. B. Umsatzsteuer bei doppelter Haushaltsführung, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Überlassung von E-Fahrzeugen.

Beachten Sie auch, dass Ihnen kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Geschenke/Incentives zusteht, wenn gewisse Grenzen überschritten werden [z. B. bei Betriebsausflügen (110 Euro brutto) / Zuwendungen Mitarbeiter (60 Euro brutto) / Kundengeschenke (35 Euro netto)].

Berichtigung Umsatzsteuer bei gewährten Boni

 

Die Umsatzsteuer ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Minderung durch die Inanspruchnahme des Bonus verwirklicht ist, d. h. frühestens mit der Abrechnung, welche in der Regel mit Zahlung / Verrechnung identisch ist. Denken Sie daran, dass ein unterjähriger Hinweis auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ bei allen Boni berechtigten Rechnungen erforderlich ist, damit Sie eine entsprechende Minderung Ihrer Umsatzsteuer erhalten.

Ausbuchung von Forderungen

 

Prüfen Sie jetzt zum Jahresende wieder, ob in Ihren offenen Posten Forderungen enthalten sind, welche wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht werden können bzw. sollten. Beachten Sie hierzu auch die 2021 in der USt-Voranmeldung eingeführten ergänzenden Angaben (Zeilen 70 – 75 der Voranmeldung bzw. Kennziffer 50/37).

Bei Fragen rufen Sie uns gerne an.

ZM und UStVA

 

Gleichen Sie bitte Ihre Buchhaltung im Bereich der Erlöskonten innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche Dienstleistungen mit den übermittelten Daten in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen ab. Alle drei Werte müssen übereinstimmen.

Da seit 01.01.2021 eine korrekte Zusammenfassende Meldung materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, ist ein genaues Augenmerk darauf zu werfen (siehe unsere Ausführungen oben).

Nehmen Sie bitte Berichtigungen bei Differenzen daher umgehend vor.

Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

 

Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden? Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist bis zum 31.07. des Folgejahrs gesetzt. Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der Beantragung. Ihr Team von Ott & Partner.

Ihr Umsatzsteuerteam bei Ott & Partner:
Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Barbara Steiger  0821 50301–0    info@ott-partner.de

Newsletter Recht und Lohn 12/21

Newsletter Recht und Lohn 12/21

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Ab 2022 MÜSSEN Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Arbeitgeberzuschuss zahlen.

Bis dato war die Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auf Neuzusagen in der bAV beschränkt.

Die praktische Umsetzung der neuen Regelung stellt Unternehmen vor große Herausforderungen – wir möchten Sie unterstützen.

Im kommenden Monat tritt die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft. Ab Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten.

Die Regelung, die zunächst nur Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 betraf, wird damit auf sämtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen – unabhängig vom Datum des Abschlusses – erweitert. Eine Ausnahme gilt bei besonderen Tarifverträgen.

In der praktischen Umsetzung der Regelung stehen Unternehmen damit vor großen Herausforderungen.

Im Kern geht es um komplexe Fragestellungen: Wie hoch soll der Beitrag des Arbeitgebers sein? Was geschieht mit bereits bestehenden – freiwilligen – Arbeitgeberzuwendungen? Und zuletzt: Wie lassen sich nachträgliche Beitragsanpassungen im Rahmen der bestehenden Versorgungsverträge gestalten?

Viele unserer Mandanten haben bereits in der Vergangenheit auf freiwilliger Basis Zuschüsse geleistet. Einige haben mit dem Arbeitnehmer bereits eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen, aus der klar hervorgeht, dass die freiwillige Leistung im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung steht und erkennbar eine „Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis“ darstellt. Hier sieht man keine Probleme, dass die freiwillige Leistung ab 01.01.2022 angerechnet wird.

Die meisten Arbeitgeber werden jedoch vermutlich keine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen haben. Aussagekräftige Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es leider noch nicht, so dass wir uns auf die Literatur verlassen müssen. Dieses Thema muss jedoch im Einzelfall betrachtet werden. Teilweise gibt es die Möglichkeit, bis zum 01.01.2022 noch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, aus der klar und deutlich hervorgeht, dass angerechnet werden soll.

Sollten Arbeitgeber in der Vergangenheit noch keinen Zuschuss gezahlt haben, besteht jedoch auch Regelungsbedarf. Es bestünde zum einen die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seinen bisher gezahlten Betrag um 15 % reduziert und der Arbeitgeber diese „Lücke“ auffüllt, oder der Arbeitnehmer seinen Betrag belässt und der Arbeitgeber 15 % bezuschusst.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Sehr gerne würden wir Sie in diesem Bereich beraten und evtl. bei Bedarf Vereinbarungen für Sie und Ihre Arbeitnehmer entwerfen.

Ihre Ansprechpartnerin:
Stefanie Frank Rechtsanwältin  0821 50301–53    s.frank@ott-partner.de

Verjährung

Verjährung

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News zur Umsatzsteuer 12/21

Aufbewahrungsfristen ab 2022

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News zur Umsatzsteuer 12/21

Das Wichtigste zum Jahreswechesel 2021/2022

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