News zur Umsatzsteuer 12/21

Neueste Informationen zur Umsatzsteuer

Änderungen in der Umsatzsteuer

 

Der Koalitionsvertrag steht. Die neue Bundesregierung hat auch Punkte aufgenommen, um die Umsatzsteuer zu modernisieren. So ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems bundesweit geplant, welches für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet wird (sog. E-Invoicing). Rechnungsdaten sollen hochgeladen werden, eine Rechnung wird erstellt und dann an den Kunden übermittelt. Im Hintergrund laufen hierzu Prüfungen auf Ordnungsmäßigkeit. Solch ein System ist derzeit bereits in anderen Ländern, wie z. B. Italien, vorhanden. Ferner soll ein EU-weites Reverse-Charge-Verfahren eingeführt werden, eine Anpassung der Einfuhrumsatzsteuer ist geplant sowie die Begünstigung von Sachspenden an gemeinnützige Organisationen.

Steuerfreiheit für Speditionsleistungen wird eingeschränkt

 

Die Steuerbefreiung für die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen ins Drittland wird eingeschränkt (§ 4 Nr. 3 UStG). Bisher waren Speditionsleistungen für Gegenstände der Ausfuhr (z. B. Sie lassen die verkaufte Maschine in die Schweiz bringen) grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Auf Grund eines Urteils des EuGH vom 29.06.2017 kommt diese Steuerbefreiung nicht in jedem Fall zum Ansatz. Die Steuerbefreiung kommt nach diesem Urteil nur noch für den Hauptfrachtführer in Betracht. Sobald der Spediteur einen Unterfrachtführer beauftragt, ist die Speditionsleistung des Unterfrachtführers an den Hauptfrachtführer nicht mehr steuerbefreit!

Weitere Änderungen zum 01.01.2022

 

  • Der Vorsteuersatz für Landwirte sinkt von derzeit 10,7% auf 9,5 %. Außerdem ist geplant, den Vorsteuersatz nun jährlich zu prüfen und anzupassen.

 

  • Der Ort von Veranstaltungen ist ab 01.01.2022 immer dort, wo die Veranstaltung stattfindet. Dies gilt allerdings nur bei Präsenzseminaren. Bei Online-Seminaren ist der Ort davon abhängig, ob der Leistende ein Unternehmer (B2B – Ort beim Leistungsempfänger) oder eine Privatperson (B2C – Ort beim Leistenden) ist.

Garantiezusagen Änderung zum 01.01.2023

 

Garantieverlängerungen bzw. Garantiezusagen nehmen immer mehr zu. Diese sind meist mit einem zusätzlichen gesonderten Betrag zu bezahlen. Betroffen sind hierbei z. B. Garantiezusagen eines Kfz-Händlers, Garantieverlängerung bei Elektrogeräten oder Maschinen etc..

Solche Leistungen können Neben​leistungen zur Hauptleistung (z. B. dem Verkauf der Ware) sein, aber auch eine eigenständige Leistung. Sind diese Leistungen eigenständig, unterliegen sie zwar nicht der Umsatzsteuer (steuerfrei nach § 4 Nr. 10 UStG), jedoch als Versicherungsumsatz der Versicherungssteuer. Hierzu muss man kein Versicherungsunternehmen sein.

Folge: Die Unternehmer müssen sich beim BZSt registrieren und die Versicherungssteuer anmelden und bezahlen. Da die Umsetzung in der Praxis mit großem Aufwand verbunden ist, wurde eine Übergangsfrist bis 31.12.2022 eingeführt.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn auch Sie Garantiezusagen oder –verlängerungen mit Ihren Kunden abschließen, damit geprüft werden kann, ob auch Sie von dieser Neuregelung betroffen sind.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

 

Durch die sog. „Quick-Fixes“ hat die Zusammenfassende Meldung (ZM) eine größere Bedeutung bekommen. Inzwischen gibt es Erfahrungen, wie die einzelnen Finanzämter diese Vorschriften umsetzen.
So sieht es beispielsweise Bayern sehr starr und versagt automatisch die Steuerbefreiung, wenn die ZM nicht fristgerecht abgegeben wurde. Dies kann zu einer beträchtlichen Steuerlast führen. Die verspätete Abgabe von ZM-Meldungen kann ferner mit Bußgeld oder Zwangsgeld bestraft werden. Deshalb achten Sie darauf, dass Sie Ihre ZM immer bis zum 25. des Folgemonats abgeben.

Eine Fristverlängerung oder eine Verlängerung der Frist auf den nächstfolgenden Werktag, wie es beim Finanzamt gibt, kennt die ZM nicht. Achten Sie auch weiterhin darauf, dass Berichtigungen von Fehlern innerhalb eines Monats ab Erkennen des Fehlers, und zudem periodengerecht, erfolgen müssen. Ansonsten geht die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung verloren.

OSS-Verfahren

 

Die Einführung des OSS-Verfahrens zum 01.07.2021 hat weitestgehend geklappt.

Hinweis von uns: das OSS-Verfahren kann nicht nur für Fernverkäufe genutzt werden. Auch im Bereich von anderen (Dienst-)Leistungen an Nichtunternehmer z. B. für grundstücksbezogene sonstige Leistungen, künstlerische/wissenschaftliche/unterhaltende Tätigkeiten, Beförderungsleistungen etc. kann das Verfahren genutzt werden. Dadurch müssen sich immer weniger Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.

Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende

Doppelzahlungen

 

Prüfen Sie spätestens zum Jahresende, ob in Ihren offenen Posten Doppelzahlungen / Überzahlungen verbucht wurden. War die ursprüngliche Leistung steuerpflichtig ist dies auch die Doppel- oder Überzahlung und das bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Konkret bedeutet das, dass Sie bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Umsatzsteuer abführen müssen und die Zahlung nicht auf dem Debitor „parken“ dürfen (gilt nicht ertragsteuerlich).

Hinweis: auch Trinkgelder an Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig.

Arbeiten zum Jahresende

 

Denken Sie insbesondere an die Hinzuschätzungen Ihrer fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten sowie die Abgrenzung der im Folgejahr abziehbaren Vorsteuern (Rechnungseingang nach 31.12.2021 – Leistung aber noch für 2021, d. h. nicht das Rechnungsdatum, sondern der Posteingangsstempel ist maßgebend).

Kontrollieren Sie, ob Sie auch alle lohnsteuerlichen Sachverhalte ordnungsgemäß verbucht haben, wie z. B. Umsatzsteuer bei doppelter Haushaltsführung, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Überlassung von E-Fahrzeugen.

Beachten Sie auch, dass Ihnen kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Geschenke/Incentives zusteht, wenn gewisse Grenzen überschritten werden [z. B. bei Betriebsausflügen (110 Euro brutto) / Zuwendungen Mitarbeiter (60 Euro brutto) / Kundengeschenke (35 Euro netto)].

Berichtigung Umsatzsteuer bei gewährten Boni

 

Die Umsatzsteuer ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Minderung durch die Inanspruchnahme des Bonus verwirklicht ist, d. h. frühestens mit der Abrechnung, welche in der Regel mit Zahlung / Verrechnung identisch ist. Denken Sie daran, dass ein unterjähriger Hinweis auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ bei allen Boni berechtigten Rechnungen erforderlich ist, damit Sie eine entsprechende Minderung Ihrer Umsatzsteuer erhalten.

Ausbuchung von Forderungen

 

Prüfen Sie jetzt zum Jahresende wieder, ob in Ihren offenen Posten Forderungen enthalten sind, welche wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht werden können bzw. sollten. Beachten Sie hierzu auch die 2021 in der USt-Voranmeldung eingeführten ergänzenden Angaben (Zeilen 70 – 75 der Voranmeldung bzw. Kennziffer 50/37).

Bei Fragen rufen Sie uns gerne an.

ZM und UStVA

 

Gleichen Sie bitte Ihre Buchhaltung im Bereich der Erlöskonten innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche Dienstleistungen mit den übermittelten Daten in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen ab. Alle drei Werte müssen übereinstimmen.

Da seit 01.01.2021 eine korrekte Zusammenfassende Meldung materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, ist ein genaues Augenmerk darauf zu werfen (siehe unsere Ausführungen oben).

Nehmen Sie bitte Berichtigungen bei Differenzen daher umgehend vor.

Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

 

Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden? Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist bis zum 31.07. des Folgejahrs gesetzt. Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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