Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Rechtsanwältin Olivia Roth
Der Alleingesellschafter einer GmbH, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist, genießt im Rahmen der Gesetze unternehmerische Freiheit. Bei Versterben des Alleingesellschafter-Geschäftsführers stehen die Erben jedoch vor der Schwierigkeit, die Handlungsfähigkeit der GmbH weiterhin zu gewährleisten.
Im Folgenden möchten wir Sie auf die Folgen des Todes des Alleingesellschafter-Geschäftsführers sowie verschiedene Vorsorgemöglichkeiten hinweisen.

Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Mit dem Tod des einzigen Geschäftsführers hat die GmbH keinen Vertreter mehr und ist führungslos. Handelt es sich bei dem verstorbenen Geschäftsführer zugleich um den Alleingesellschafter, stehen die Erben vor einem zu überwältigenden Problem. Stirbt der einzige Geschäftsführer, haben die Gesellschafter grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung einen neuen Geschäftsführer zu berufen. Besteht Personenidentität, gibt es jedoch keinen Gesellschafter, der einen neuen Geschäftsführer berufen könnte. Die Erben treten zwar kraft Universalsukzession automatisch in die Gesellschafterstellung ein, gelten jedoch gegenüber der GmbH erst mit Eintragung der neuen Gesellschafterliste ins Handelsregister als Gesellschafter. Die Gesellschafterliste kann wiederum nur vom Geschäftsführer eingereicht werden, den es nicht gibt. Folglich ist die GmbH handlungsunfähig, da es keinen Geschäftsführer gibt und die Erben mangels Eintragung in der Gesellschafterliste, welche der (nicht vorhandene) Geschäftsführer einzureichen hat, keinen neuen Geschäftsführer berufen können.

Rechtliche Lösung

Das OLG Köln (Beschluss vom 27.06.2019, Az. 18 Wx 11/19) hat entschieden, dass in der beschriebenen Konstellation analog § 29 BGB ein Notgeschäftsführer durch das Amtsgericht bestellt werden kann. Der Aufgabenbereich des Notgeschäftsführers ist auf die Änderung der Gesellschafterliste und die Einberufung der Gesellschafterversammlung beschränkt. Die Bestellung des Notgeschäftsführers erfolgt auf Antrag der Erben und kann mehrere Wochen dauern. Insofern ist es sinnvoll, bereits zu Lebzeiten eine Lösung parat zu haben.

Vollmachtlösung

Eine vorausschauende Lösung besteht in der Erteilung einer postmortalen oder transmortalen Vollmacht zugunsten der Erben. Durch die Vollmacht, welche nach bzw. über den Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers hinaus wirksam ist, erhalten die Erben das Recht, Gesellschafterrechte auszuüben und einen neuen Geschäftsführer bestellen zu können. Dieser wiederum kann eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Die Stimmrechtsvollmacht bedarf nach § 47 Abs. 3 GmbHG der Textform, d. h. sie kann auch per E-Mail oder WhatsApp-Nachricht erteilt werden. Aus Beweisgründen sollte die Erteilung der Vollmacht jedoch in Schriftform vorgenommen werden.

Organschaftliche Lösung

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Aufnahme eines zusätzlichen Gesellschafters oder Geschäftsführers zu Lebzeiten. Der Eintritt einer weiteren Person ist einschränkender als die Erteilung einer Vollmacht, kann jedoch auch als Chance für die Einarbeitung und Bewährung der Erben und damit künftigen Gesellschafter gesehen werden. Die Durchsetzungsfähigkeit des ursprünglichen Alleingesellschafters kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen, wie z. B. über das Stimmrecht, gewährleistet werden. Bei einem weiteren Geschäftsführer besteht die Möglichkeit, diesem nur Gesamtvertretungsbefugnis zu erteilen, solange der ursprüngliche Alleingesellschafter-Geschäftsführer tätig ist.

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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