Rechtsanwältin Olivia Roth
Die Weihnachtszeit ist für viele die Zeit der Besinnlichkeit, der Nächstenliebe und der Familie. Als Zeichen des Gebens dürfen bei den meisten die Geschenke unter dem Weihnachtsbaum nicht fehlen. Doch auch beim Schenken gibt es rechtliche Aspekte, die beachtet werden sollten.
In diesem Newsletter beleuchten wir die wichtigsten Punkte rund um das Thema Schenken aus juristischer Sicht.
Was ist rechtlich gesehen ein Geschenk?
Rechtlich betrachtet ist ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung, bei der der Schenkende dem Beschenkten freiwillig einen Vermögensvorteil verschafft.
Für die Unentgeltlichkeit ist demnach Voraussetzung, dass das Geschenk ohne Gegenleistung zugewendet wird. Ist der Beschenkte verpflichtet eine Gegenleistung für das Geschenk zu erbringen, handelt es sich nicht mehr um eine reine Schenkung, sondern um einen Tausch, ein entgeltliches Geschäft oder eine gemischte Schenkung.
Die Schenkung erfordert die Zustimmung des Beschenkten, welche ausdrücklich durch Dankesworte oder konkludent durch die Annahme des Geschenkes erfolgt.
Das Geschenk ist eine Zuwendung, die den Beschenkten durch einen Vermögensvorteil, z.B. durch Geld oder Gegenstände, bereichert.
Wann wird ein Geschenk rechtlich bindend?
Grundsätzlich fordert das Gesetz für die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens die notarielle Beurkundung. Allerdings kann der formale Mangel durch den Vollzug der Schenkung, z.B. durch die Übergabe des Geschenks, geheilt werden.
Eine Schenkung von Immobilien oder Geschäfts-Anteilen bedarf dennoch der Mitwirkung des Notars, da der Vollzug – d. h. die Eintragung im Grundbuch oder im Handelsregister – notariell beurkundet werden muss.
Kann ich ein Geschenk zurückfordern?
Das Sprichwort „geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“ ist rechtlich gesehen nur teilweise richtig. Das Gesetz sieht Situationen vor, in denen ein Geschenk zurückgefordert werden kann. Der Schenkende kann das Geschenk wegen Verarmung zurückverlangen, wenn er seinen eigenen Lebensunterhalt und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht bestreiten kann. Des Weiteren kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig gemacht hat. Beispiele für eine schwere Verfehlung sind die Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlungen oder schwere Beleidigungen.
Darüber hinaus steht es dem Schenkenden frei, weitere Rückforderungsrechte vertraglich zu vereinbaren. Gerade bei Schenkungen von hohem Wert sollten schriftlich Rückforderungsrechte vereinbart werden. Zu den gängigen Rückforderungsrechten gehört eine Veräußerung oder Belastung des Schenkungsgegenstandes ohne Zustimmung des Schenkenden, die Zwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand oder das Vorversterben des Beschenkten.
Sind Schenkungen steuerfrei?
Das Gesetz sieht Gelegenheitsgeschenke als steuerfrei an. Darunter fallen grundsätzlich Geschenke zu Weihnachten. Allerdings muss das Geschenk aus Sicht der Allgemeinheit insbesondere unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schenkenden, der Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten, der Wiederholbarkeit der Schenkung sowie der Lebensgewohnheit der beteiligten Bevölkerungskreise üblich sein.
Die Schwierigkeit besteht vor allem darin, dass es keinen absoluten Höchstbetrag für ein Gelegenheitsgeschenk gibt. Vor allem bei der Schenkung von Wertpapieren, hohen Geldbeträgen oder Grundbesitz wird in der Praxis nicht mehr von einem Gelegenheitsgeschenk ausgegangen.
Insofern sind schenkungssteuerlich die Freibeträge zu berücksichtigen, welche von Eltern an Kinder 400.000,00 Euro, von Großeltern an Enkel 200.000,00 Euro und zwischen Dritten 20.000,00 Euro betragen.
Wie lange sind Gutscheine gültig?
Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Damit der Beschenkte sich daran auch erfreuen kann, sollte er im Blick haben, wie lange der Gutschein gültig ist.
Befindet sich auf dem Gutschein eine Einlösefrist, sollte diese eingehalten werden. Lediglich zu kurz bemessene Fristen können im Einzelfall unwirksam sein.
Ist auf dem Gutschein keine Befristung vermerkt, so unterliegt dieser der regelmäßigen Verjährung und ist ab Ende des Ausstellungsjahres für drei Jahre gültig.
Wir wünschen Ihnen frohe Festtage, eine besinnliche Weihnachtszeit und viel Freude beim Schenken!
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Frau Rechtsanwaltsfachangestellte Bianka Ditschek
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