Das Berliner Testament

Das Berliner Testament

mitarbeiterin oliva roth
Rechtsanwältin Olivia Roth
Das Berliner Testament ist ein Begriff, der Vielen im Zusammenhang mit der Nachfolgeplanung begegnet. Doch was genau ist ein Berliner Testament?
Im Folgenden möchten wir unter anderem auf die Voraussetzungen, den Inhalt und die Änderungsmöglichkeiten eines Berliner Testaments eingehen.

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, wonach sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben und Dritte, regelmäßig die gemeinsamen Kinder, als Schlusserben einsetzen.

Voraussetzungen und Form

Ein gemeinschaftliches Testament ist ausschließlich Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Unverheiratete oder verlobte Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Für ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte dieses handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit Zeit und Ort unterzeichnet. Das gemeinschaftliche Testament kann auch notariell beurkundet werden.

Inhalt und Wechselbezüglichkeit

Neben der Erbeinsetzung können Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts vereinbart werden.
Im Berliner Testament ist zwischen wechselbezüglichen und einseitigen Verfügungen zu unterscheiden. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die ein Ehegatte nur aufgrund der Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hat. Bei der gegenseitigen Erbeinsetzung wird grundsätzlich eine wechselbezügliche Verfügung angenommen.

Einseitige Verfügungen sind solche, die der Erblasser ohne Abhängigkeit zu einer Verfügung des anderen Ehepartners trifft.
Zur Klarstellung und Vermeidung von Streitigkeiten sollten wechselbezügliche sowie einseitige Verfügungen ausdrücklich als solche im Testament benannt werden.

Pflichtteilsanspruch

Beim Tod des ersten Elternteils werden die Kinder aufgrund der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eltern nicht Erbe und haben daher einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Bestimmung des gesetzlichen Erbteils ist wiederum entscheidend, wie viele Abkömmlinge der Erblasser hat und in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet war.

Die Geltendmachung des Pflichtteils beim ersten Todesfall kann zu Liquidationsschwierigkeiten des Erben führen, insbesondere wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien sowie Unternehmensbeteiligungen besteht. Um einen Zwangsverkauf zu verhindern, bietet sich die Aufnahme einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel an. Danach wird das Kind, welches im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, im zweiten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen und erhält somit ebenfalls nur seinen Pflichtteil.

Klauseln

Neben der angesprochenen Pflichtteilsstrafklausel können weitere Vereinbarungen sinnvoll sein. In der Praxis wird regelmäßig das Anfechtungsrecht wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen. Sollte der Längerlebende erneut heiraten, steht diesem sowie dem neuen Ehepartner gesetzlich das Recht zu, das gemeinschaftliche Testament mit dem vorverstorbenen Ehepartner anzufechten.

Meistens steht es jedoch im Interesse der Ehepartner, über den Tod hinaus an der Schlusserbeneinsetzung im Berliner Testament festzuhalten, auch wenn ein neuer Ehepartner ins Leben des Längerlebenden tritt. Insoweit sollte das Anfechtungsrecht ausgeschlossen werden.

Das Supervermächtnis

Das Berliner Testament hat den steuerrechtlichen Nachteil, dass die Freibeträge der Kinder grundsätzlich nicht ausgeschöpft werden. Um diesem ungünstigen Umstand entgegenzuwirken, hat sich in der Praxis das Gestaltungsmittel Supervermächtnis herausgebildet. Beim Supervermächtnis handelt es sich um ein Vermächtnis, das dem Erben das Recht einräumt, unter anderem aus einem vorher festgelegtem Kreis den oder die Vermächtnisnehmer auszuwählen und den Vermächtnisgegenstand sowie den Leistungszeitpunkt festzulegen.

Der Vorteil am Supervermächtnis ist die bestmögliche Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge ohne Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Freiheit des überlebenden Ehegatten.

Änderung

Einseitige Verfügungen können von jedem Ehepartner jederzeit geändert werden. Bei wechselseitigen Verfügungen ist eine Änderung nur gemeinsam möglich. Allerdings kann jeder Ehepartner zu Lebzeiten durch eine notariell beurkundete Erklärung zurücktreten.

Der Widerruf einer wechselseitigen Verfügung führt zur Unwirksamkeit der anderen. Soll der überlebende Ehepartner die Schlusserbeneinsetzung oder Vermächtnisse nach dem Tod des Erstversterbenden ändern können, sollte eine eindeutige Regelung im Testament aufgenommen werden. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Änderungsbefugnis einzuschränken, indem beispielsweise nur die gemeinsamen Abkömmlinge als Schlusserben eingesetzt werden können.

Trennung und Scheidung

Das Berliner Testament verliert seine Wirksamkeit, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde oder dieser einen Antrag auf Scheidung gestellt hat bzw. diesem förmlich zugestimmt hat und der Antrag Erfolg gehabt hätte. Es sei denn, der Erblasser wollte die Wirksamkeit des Berliner Testaments auch in diesen Fällen. Der Aufrechterhaltungswille ist bestenfalls ausdrücklich im Testament festzuhalten.

Allein eine Trennung reicht nicht aus, um das Berliner Testament für unwirksam zu erklären.
Insoweit müssen die getrennten Eheleute das Berliner Testament gemeinsam aufheben. Möchte nur ein Ehegatte den Widerruf, so ist dem anderen Ehepartner eine notariell beurkundete Widerrufserklärung zuzustellen.

Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne:

Ott & Partner RA StB WP CPA
Frau Rechtsanwaltsfachangestellte Bianka Ditschek
0821 50301-282
ditschek@ott-partner.de

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

© Ott & Partner 2024

Das Berliner Testament

Sondernewsletter – Achtung: Vorsicht vor Betrugsfalle bei Manipulation von Rechnungsschriften

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Wolfgang Leeb
mitarbeiter jonas strasser
Wirtschaftsprüfer Wolfgang Leeb
und Rechtsanwalt Jonas Straßer
Nunmehr ist wiederholt bei mehreren unserer Mandanten eine neuartige Betrugsfalle aufgetreten, die besonders heimtückisch vorgeht. Wir nehmen diese Entwicklung zum Anlass, Sie auf diese Betrugsfalle hinzuweisen.

Vorgang

Ihr E-Mail-System oder das E-Mail-System Ihres Geschäftspartners wurde infiziert. Die Betrüger fangen eine E-Mail mit Rechnungsschrift ab, ändern hierin die Bankverbindung und leiten die E-Mail mit Rechnungsschrift und geänderter Bankverbindung sodann an den Adressaten weiter. Der Adressat überweist das Geld an den vermeintlichen Rechnungssteller, tatsächlich jedoch auf die fehlerhafte Bankverbindung der Betrüger.

Die Folge ist, entweder Sie bezahlen auf eine fehlerhafte Bankverbindung oder Ihr Kunde überweist anstelle an Sie auf eine fehlerhafte Bankverbindung. Die Geldleistung ist in jedem Fall weg und Sie streiten sich mit Ihrem Vertragspartner über Ihren Schaden.

Fehlende Erkennbarkeit

Der Vorgang ist für Sie nahezu nicht erkenntlich. Der Austausch der Bankverbindung (IBAN und BIC) erfolgt im gleichen Design der Rechnungsschrift (gleiche Schriftart, gleiche Größe). Die Rechnungsschrift bleibt im Übrigen unberührt. Hinzu kommt, dass Sie gerade im Falle einer kürzlich vorherigen Absprache und/oder einem kürzlich vorherigen Vertragsschluss mit Ihrem Geschäftspartner die Rechnungsschrift normalerweise für authentisch und korrekt erachten.

Prävention

Schutz vor dieser Betrugsfalle bietet alleine auf bereits zuvor in Schriftform mittels Postsendung mitgeteilte Bankverbindungen zu leisten / zu überweisen oder die Bankverbindung – insbesondere bei einer Mitteilung der Änderung durch Ihren Geschäftspartner – auf andere Weise zu prüfen (z.B. mit telefonischer Nachfrage). Damit geht die nachträgliche Manipulation ins Leere.

In der Regel: Kein (Cyber-)Versicherungsschutz

Ein Versicherungsschutz für solche Betrugsfälle besteht in der Regel nicht. Die meisten (Cyber-)Versicherer lehnen für solche Vertrauensschäden durch Dritte jegliche Haftung ab, weil Anspruchsvoraussetzung eine vorherige Netzwerksicherheitsverletzung der eigenen Person ist, die durch diese Betrugsfalle entweder nicht erfolgt (Infizierung des E-Mail-System Ihres Geschäftspartners) oder kaum nachweisbar sein wird (Infizierung Ihres E-Mail-Systems). Der bloße Zugang einer fehlerhaften Rechnung bei Ihnen ist wie ein verfänglicher Telefonanruf kein Angriff auf die eigene Netzwerksicherheit.

Was tun, wenn betroffen?

Sind Sie Betroffener, wenden Sie sich bitte sofort an die nächste Polizeidienststelle. Die Polizeidienststelle wird in solchen Fällen unverzüglich Kontakt mit der entsprechenden Geldwäschestelle der Empfängerbank aufnehmen und einen Wegtransfer der Geldleistung verhindern, soweit noch möglich. Die Empfängerbank erstattet Ihnen – nach einiger Wartezeit aufgrund einer in diesen Fällen üblichen strafrechtlichen Beschlagnahmeanordnung zur allgemeinen Sicherung – einen noch gestoppten Betrag später zurück. Oftmals ist jedoch die vollständige Geldleistung binnen weniger Minuten nach Zugang bei der Empfängerbank bereits wegtransferiert in Drittländer; Chancen auf Rückerstattung bestehen daher kaum.

Strafverfolgung

Eine Strafverfolgung bleibt in aller Regel erfolglos. Die Betrüger bleiben im Hintergrund, da hier bei der Empfängerbank als auch für die Drittländer Bankverbindungen benutzt werden, die ohne sich bei den entsprechenden Bankhäusern amtlich auszuweisen, erstellt werden.

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