Umsatzsteuerinfo – Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen
Wie bereits in unserem Rundschreiben 12/2022 erwähnt hat die Regierung zum 01.01.2023 einen Nullsteuersatz für Umsatzsteuerzwecke nach § 12 (3) UStG im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt.
Am 27.02.2023 wurde nun ein BMF-Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht.
Im Folgenden möchten wir Sie über die wesentlichen Punkte aus diesem Anwendungserlass informieren:
Zeitliche Anwendung:
Maßgebend für die Anwendung des Nullsteuersatzes (0 %) ist, dass die Lieferung/Leistung ab dem 01.01.2023 erfolgt.
In der Regel erfolgt die Leistung mit der Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werkes bzw. spätestens mit der Inbetriebnahme, sprich mit dem „Anschließen“ an das Stromnetz und der damit verbundenen Stromproduktion. Unbeachtlich ist die Auftragserteilung oder auch die Rechnungsstellung.
Begünstigt sind:
- die Lieferung von Solarmodulen für netzgebundene und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen, Batterien und Speicher (soweit diese Strom aus begünstigten Anlagen speichern)
- wesentliche Komponenten, deren Verwendungszweck zum Betrieb notwendig sind, z. B. der Wechselrichter, Dachhalterung, Backup Box oder Solarkabel.
- Installation der Anlage
- Einfuhr und/oder innergemeinschaftlicher Erwerb der Gegenstände
- auch die Lieferung von Aufdachphotovoltaikanlagen von Bauträgern (wird als eigene Leistung gesehen)
Nicht begünstigt sind:
- eigenständige Serviceleistungen z. B. Wartungsarbeiten
- die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Anlage
- die Vermietung von Phototvoltaikanlagen
- die Lieferung von Zubehör, wie Schrauben, Nägel und Kabel (soweit nicht im Rahmen einer einheitlichen Leistung) sowie Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher)
Zum Stichwort Einheitlichkeit der Leistung und „Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung“ sind im Schreiben mehrere Beispiele genannt. So ist z. B. die Bereitstellung der Software zur Steuerung der Anlage oder die Anmeldung beim Marktstammregister begünstigt, wenn sie von demselben Unternehmer erbracht werden.
Begünstigt sind die Lieferungen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Dies ist derjenige, der im MaStR registrierungspflichtig ist, auch wenn keine Registrierung erfolgt.
Nicht begünstigt sind die Lieferungen z. B. an einen Zwischenhändler oder Leasinggeber. Diese unterliegen dem Regelsteuersatz.
Wo darf die Anlage installiert werden (Belegenheitsvoraussetzung)?
Auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (= unschädliche Zwecke) genutzt werden.
- Die Belegenheitsvoraussetzungen gelten stets als erfüllt, wenn die Leistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt und im MaStR Registrierungspflicht besteht.
- Öffentliche und andere Gebäude – soweit diese für bestimmte steuerfreie Tätigkeiten (z. B. Krankenhäuser, Schulen) oder für hoheitliche/ideelle Tätigkeiten (= unschädliche Zwecke) verwendet werden.
- Wird das Gebäude für schädliche (z. B. Gebäude mit gewerblicher Nutzung) und unschädliche Zwecke genutzt, ist grundsätzlich von einem begünstigten Gebäude auszugehen, außer die auf die unschädliche Nutzung entfallenden Nutzflächenanteile betragen weniger als 10 % der Gesamtgebäudenutzfläche.
Wie hat der Lieferant die Voraussetzungen nachzuweisen?
Es ist ausreichend, wenn der Erwerber erklärt, dass er die Voraussetzungen erfüllt und es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt. Diese Erklärung kann auch i. R. der vertraglichen Vereinbarung (z. B. AGB) erfolgen.
Allgemeine Konsequenzen für den Lieferanten:
- Nullsteuersatz beim Verkauf
- Rechnung mit Ausweis von 0 % Umsatzsteuer (ist so auf der Rechnung auszuweisen)
Allgemeine Konsequenzen für den Betreiber:
- Nullsteuersatz beim Erwerb = kein Vorsteuerabzug (da keine Vorsteuer bezahlt wurde)
- Einspeisung Strom = weiterhin 19 % USt, soweit nicht die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt
- Keine unentgeltliche Wertabgabe für selbst verbrauchten Strom
Das BMF hat eine Übergangsregelung erlassen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn diese Regelungen erst ab dem 1. April 2023 angewendet werden.
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Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Barbara Steiger
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