Aktuelles aus dem Steuerrecht 06/23

Aktuelles aus dem Steuerrecht 06/23

Förderprogramm ‘Wohneigentum für Familie’ | Grundsteuer – Erinnerungsschreiben | Behandlung von Freiflächen-PV-Anlagen | Photovoltaikanlagen unter 30 kWp | Plattformen-Steuertransparenzgesetz | Webinar E-Mobilität | Aus unseren Kanzleien

Bund startet Förderprogramm ‘Wohneigentum für Familie’ zur Unterstützung von klimafreundlichem Immobilienbau und -erwerb

Der Bund hat ab dem 1. Juni 2023 ein Programm namens “Wohneigentum für Familie” (WEF) gestartet, um den Bau und Kauf von Immobilien zu unterstützen. Das Programm wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gefördert und richtet sich an Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Es zielt darauf ab, den Erwerb von klimafreundlichem Wohneigentum zu erleichtern.

Die Kredite im Rahmen des Programms haben bei einer Laufzeit von 35 Jahren einen Startzinssatz von 1,25 %, wobei die Zinsen für die ersten 10 Jahre festgeschrieben sind. 

Das Förderprogramm betrifft den Neubau und Ersterwerb von Gebäuden, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 (EH40) und die Anforderungen des QNG-Plus erfüllen. Ein EH40-Gebäude verbraucht nur 40 % der Energie, die ein Standardhaus verbraucht.

Um förderberechtigt zu sein, müssen Haushalte mindestens ein minderjähriges Kind haben und ein Haushaltseinkommen von höchstens 60.000 Euro aufweisen. Jedes weitere Kind erhöht diese Einkommensgrenze um 10.000 Euro. Außerdem dürfen sie noch kein Wohneigentum besitzen. Abhängig von der Anzahl der Kinder und dem energetischen Standard des geplanten Hauses können Haushalte mit Kreditsummen zwischen 140.000 Euro und 240.000 Euro rechnen. Die Mindestlaufzeit eines Kredits beträgt vier Jahre.

Experten sind sich uneinig über die Einkommensgrenze von 60.000 Euro und es gibt noch weitere Förderprogramme für Familien. Insgesamt stellt der Bund in diesem Jahr zwei Milliarden Euro für die Neubauförderung zur Verfügung. 

Um genaue Informationen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich an die Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zu wenden. Dort finden Sie detaillierte Informationen zu Förderprogrammen für den Erwerb von Wohneigentum, die in Ihrem Land angeboten werden.

Weitere Informationen dazu >

Grundsteuer – Erinnerungsschreiben der Finanzämter

Aktuell werden Mahnungen von Finanzämtern bezüglich der Grundsteuer versendet. 

Diese Mahnungen resultieren aus automatisch generierten Benachrichtigungen an Grundstücksbesitzer, ohne vorherige Prüfung durch das FA. Der Großteil der Erinnerungsschreiben, so unsere erste Analyse, ist hinfällig und schafft wiederum nur Arbeit. 

Denn die Erklärungen für die jetzt angeforderten Grundstücke wurden zumeist längst eingereicht.

Jedoch prüfen die Finanzämter die Aktenlage mit historischen Unterlagen, den alten Einheitswerten. Jedoch haben sich Änderungen bei der „wirtschaftlichen Einheit“ ergeben.

Das heißt, die Erklärungen wurden an das FA übermittelt. Diese ordnen die Grundstücke aber nicht richtig zu.

Wir beantworten für Sie das Erinnerungsschreiben und verweisen auf die bereits eingereichte Grundsteuererklärung bzw. die Zuordnung zu einem anderen Grundstück hin.

Behandlung von Freiflächen-PV-Anlagen

Rückwirkend zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 unterliegen Flächen mit PV-Anlagen in Bayern der Grundsteuer A und werden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Flächen vor der Bebauung mit der PV-Anlage landwirtschaftlich genutzt wurden und nach Abriss der Anlagen wieder landwirtschaftlich genutzt werden. 

Zu unterscheiden sind Flächen mit Agri-PV-Anlagen und Freiflächen-PV-Anlagen.

Falls die Grundsteuererklärungen bislang anders abgegeben wurden, ist eine Meldung an das zuständige FA notwendig. Die Bescheide sollen dann entsprechend korrigiert werden. 

Quelle: Information des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Photovoltaikanlagen unter 30 kWp

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 haben sich bei der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen immense Änderungen ergeben.

Grundsätzlich sind kleinere PV-Anlagen (nicht BHKW) bereits ab 2022 nicht mehr einkommensteuerrelevant. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen steuerfrei. Auch Verluste werden nicht mehr anerkannt. Bereits seit 2021 kennen wir die Möglichkeit, einen Antrag auf Steuerbefreiung für Anlagen unter 10 kWp zu stellen. Für die Neuregelung ab 2022 gelten nun die 30 kWp, wobei es einiges an Regelwerke zu beachten gibt.

Aktuell fehlt noch ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, der uns seit einem halben Jahr versprochen ist. Nur sind sich die Beteiligten nicht grün in der Ausgestaltung. Wir hoffen, dass es im Laufe diesen Juli dann doch veröffentlicht wird.

Umsatzsteuerlich gilt ab 2023 für den Erwerb durch den Betreiber ein Umsatzsteuersatz mit 0 %. Dieser ist neu, dafür mussten auch die Formulare umgebaut werden. Auch hierfür gibt es Vielfältiges zu beachten. Deren notwendige Anwendungserlass ist schon länger veröffentlicht. (Siehe hierzu unser Rundschreiben März 2023)

Wir haben eine Zusammenstellung, eine Kurzübersicht für uns selbst erstellt. Wenn Sie diese für Ihre Unterlagen haben möchten, wenden Sie sich gerne an uns.

Wieder ein neues Gesetz >
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Betreiber von Online-Verkaufsplattformen müssen ab 01.01.2023 den Steuerbehörden Verkaufsdaten melden.

Bislang haben wohl Airbnb, Ebay, Ebay Kleinanzeigen, Viagogo und Co. keine Daten gemeldet.

Über eine EU-Vorschrift werden diese Plattformbetreiber nun verpflichtet, den Steuerbehörden Daten von gewerblichen und privaten Nutzern zu melden.

Dazu gehören: Name und Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-ID und auch die Bankverbindung. Dies jedoch, die Mitteilung der Bankverbindung, will das deutsche Finanzministerium unterbinden.

Jedoch gehen die persönlichen Daten über eine zentrale Auswertung durch das Bundeszentralamt für Steuern (Bonn) an die jeweils zuständigen Finanzämter weiter.

Weiter gemeldet werden alle Transaktionen mit den Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen.

Wir haben in unserer Einkommensteuer – Checkliste genau diese Angaben bereits bislang abgefragt. Daher bittet unser gesamtes Team Sie, diese Abfragen auch entsprechend auszufüllen.

Nicht angegebene steuerpflichtige Gewinne werden von der Finanzverwaltung entsprechend sanktioniert.

 

Ebenso ist es bei Gewinnen aus Krypotowährungen

Wie der Spiegel und das Handelsblatt (29.06.2023) melden, werden aktuell von der Kryptobörse Bitcoin.de Daten ausgewertet. Weitere Börsen werden wohl folgen.

Die Daten, so denken wohl viele Anleger, seien anonym. Die Ermittler haben sich, laut Bericht, aussagekräftige Daten besorgt. Jedoch sind Gewinne aus Kryptowährungen steuerpflichtig, sofern An- und Verkauf bzw. Tausch innerhalb eines Jahres erfolgt.

Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie bei diesen Sachverhalten tätig sind. 

Wohl werden jetzt von den Finanzämtern alsbald Briefe an ermittelte Personen verschickt. Hierbei möchte die Finanzverwaltung Steuerhinterziehungen aufdecken. Auch dies fragen wir bereits seit längerer Zeit mit unserer Einkommensteuer-Checkliste bei Ihnen ab. Nicht erklärte Gewinne können ebenfalls nicht gewünschte Folgen haben. 

Webinar

Wir planen ein neues Webinar zum Thema E-Mobilität für Sie. Dieses wird aller Voraussicht nach, nach den Sommerferien stattfinden. Sie erhalten hierzu rechtzeitig eine Einladung.

Aus unseren Kanzleien

Von Donnerstag, den 20. Juli ab 15:30 Uhr bis Samstag, den 22. Juli 2023 verschwinden wir! Wir machen Betriebsausflug ins Westallgäu und arbeiten am Freitag in unserem Sommercamp an uns. Daher bleiben die Kanzleien am Donnerstag ab 15:30 Uhr und Freitag ganztags geschlossen.

Wir werden gemeinsam einiges erleben, lachen, umsetzen, vielleicht auch lernen. Wir wollen uns besser kennen lernen, unsere neuen Mitarbeiter weiter integrieren.

In Augsburg ist es um einiges leichter als in Memmingen, neues Personal zu bekommen. Im Unterallgäu, im gesamten Allgäu fehlen in vielen Branchen Mitarbeiter. Wir sind froh, dass wir uns gegenseitig unterstützen und aushelfen können.

Wenn Sie, liebe Mandanten/Kunden, einen an Steuer-Wirtschaft-Recht interessierten Menschen kennen, freuen wir uns über eine gute Empfehlung und einen Kontakt über unsere Homepage – Whatsapp-Kontakt. Sicherlich werden wir uns ganz herzlich bedanken.

Wir bedanken uns an dieser Stelle auch, dass Sie unser Kunde, unser Mandant, sind.

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

0821 50301–0    info@ott-partner.de

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

© Ott & Partner 2024