Aktuelle Informationen zum Investitionssofortprogramm

Aktuelle Informationen zum Investitionssofortprogramm

Investitionsbooster – der keiner ist, aber so von der Politik verkauft wird.

Am 11.07.2025 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verabschiedet.

Ziel ist es, Investitionen zu fördern, steuerliche Anreize für Innovationen zu schaffen und die Steuerbelastung für Unternehmen zu senken. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen und deren Relevanz für Ihre unternehmerische Praxis.

Degressive Abschreibung (AfA)

Für die Jahre 2025 bis 2027 wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Begünstigt sind z. B. Maschinen, Fuhrpark, Geschäftsausstattung. Nicht begünstigt sind Immobilien und immaterielle Wirtschaftsgüter.

Der Abschreibungssatz bleibt konstant bei 30 %, wird jedoch jährlich auf den Restbuchwert angewendet. Besonders vorteilhaft ist diese Abschreibungsform bei Wirtschaftsgütern mit längerer Nutzungsdauer (ab ca. vier Jahren).

Achtung: Diese Regelung gilt nicht rückwirkend zum 01.01.2025, sondern tatsächlich erst ab dem 2. Halbjahr 2025. Somit bekommen wir nicht dreimal 30 % Abschreibung, sondern im Jahr 2025 maximal die Hälfte von 30 %. Denn die degressive Abschreibung gilt nicht als Jahresbetrag, sondern nur ratierlich. Das heißt, diese Abschreibung wird pro rata temporis, also monatlich, gerechnet.

Beispiel:
Ein Betrieb schafft am 10.07.2025 eine Maschine für 100.000 € an. Die Neuregelung der degressiven AfA gilt ab 01.07.2025. Damit kann der Betrieb eine Abschreibung von 30 % : 2 geltend machen. Für 2025 sind das somit 15.000 €.

Für die Folgejahre 2026 und 2027 ist eine degressive AfA von 30 % vom Restbuchwert möglich. Somit für 2026 30 % von 85.000 € (25.500 €) und für 2027 30 % von 59.500 € (17.850 €). Damit summiert sich die Abschreibung für die 2,5 Jahre auf 58.350 €, was einer Quote von 58,35 % der Anschaffungskosten entspricht. Vielleicht haben Sie bis jetzt gedacht, sie bekommen 90 % (3 * 30 %) – nein, das ist nicht so. Diese 30 % können dann auch für die Folgejahre, bis zum Übergang zur linearen AfA, angewendet werden.

Der Abzug kann ggf. mit weiteren Sonderabschreibungen nach § 7g EStG kombiniert werden, sprechen Sie uns gerne dazu an.

Besondere Abschreibung für Elektroautos, die es so noch nie gab: Steuerliche Förderung von Elektroautos

Die Dienstwagenbesteuerung für reine Elektrofahrzeuge wird verbessert. Der Bruttolistenpreis, bis zu dem die pauschale 0,25 %-Regelung für die private Mitbenutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge gilt, steigt von 70.000 € auf 100.000 €.

Zudem wird eine (besondere) degressive Abschreibung mit fest definierten Staffelsätzen für Elektrofahrzeuge eingeführt, die nicht unterjährig zeitanteilig, sondern stets mit dem vollen Satz gilt:
75 % im ersten Jahr, gefolgt von 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % in den Folgejahren.

Beispiel:
Ein Unternehmen schafft noch im Dezember 2025 ein E-Nutzfahrzeug für 80.000 € an. Im ersten Jahr können sofort 60.000 € (75 %) abgeschrieben werden.

Hierbei gilt die oben erwähnte 100.000 € Grenze nicht (gilt nur für die Lohnversteuerung).

Im Folgejahr 2026 können 10 % vom Nettokaufpreis (8.000 €) abgeschrieben werden, usw.

Natürlich ist es dann so, dass bei einem zeitnahen Verkauf der Veräußerungsgewinn aufgrund der hohen Anfangsabschreibung recht hoch ist.

Die Förderung greift nur beim Kauf, nicht jedoch beim Leasing.

Entlastungen in der Unternehmensbesteuerung, geltend (erst) ab 2028: Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028

Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 erfolgt eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes über fünf Jahre bis auf 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Dies reduziert die Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften erheblich. Auch der Solidaritätszuschlag verringert sich entsprechend, da er auf die Körperschaftsteuer berechnet wird.

Beispiel:
Eine GmbH erwirtschaftet im Jahr 2032 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 €. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 10 % ergibt sich eine Steuerlast von 10.000 €. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, insgesamt reduziert sich die Steuerbelastung im Vergleich zu den aktuellen 15 % Körperschaftsteuer deutlich.

Gemeinsam mit der Gewerbesteuer ergibt sich ab 2032 eine kombinierte Ertragsteuerbelastung auf nicht ausgeschüttete Unternehmensgewinne von circa 25 %.

Anpassung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)

Einzel- und Mitunternehmer können durch die Thesaurierungsbegünstigung künftig ebenfalls steuerlich entlastet werden. Der begünstigte Steuersatz wird zwischen 2028 und 2032 schrittweise von derzeit 28,25 % (inkl. SolZ) auf 25 % gesenkt.

Beispiel:
Ein Einzelunternehmer erzielt im Jahr 2032 einen Gewinn von 200.000 €, den er nicht entnimmt. Statt mit dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 45 % wird der Gewinn bis zur Entnahme nur mit 25 % besteuert – Nicht entnommene Liquidität verbleibt so zur Investition im Unternehmen.

Dadurch wird die Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften sicher interessanter. Zwischenzeitlich wurden auch wesentliche Verbesserungen in der Handhabung beschlossen und umgesetzt.

Weitere Anpassungen und Änderungen bei der Forschungszulage ab 2026 wurden mit diesem Gesetz ebenfalls beschlossen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Änderungen bei der Forschungszulage gelten ab dem 01.01.2026.

 

Anmerkung

Bei Fragen, insbesondere hinsichtlich Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter und EAutos melden Sie sich gerne bei uns. Wir haben den Eindruck, dass über andere Informationsquellen teilweise unvollständige oder auch nicht ganz sachgerechte Meldungen erfolgt sind, oder sogar noch aktuell erfolgen.

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

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