Urlaubswünsche – Anspruch auf Urlaubsgenehmigung?

Urlaubswünsche – Anspruch auf Urlaubsgenehmigung?

mitarbeiter jonas strasser
Rechtsanwalt Jonas Straßer
Es wird Urlaubszeit und eine Vielzahl der Arbeitnehmer beabsichtigt im gleichen Zeitraum in den Urlaub zu fahren. Nicht selten entsteht (unterschwellig) Streit, welcher Arbeitnehmer Urlaub genehmigt erhält und welcher Arbeitnehmer nicht bzw. wenn, dann früher oder später. Mit diesem Newsletter wollen wir Ihnen rechtliche Hintergründe einer Urlaubsgenehmigung und der jeweiligen Zeitwünsche von Arbeitnehmern erläutern.

Anspruch auf Urlaubsgenehmigung

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgenehmigung, und zwar für den von ihm gewünschten Zeitraum. Das Bundesarbeitsgericht erkennt stetig den Vorrang des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen, § 7 Abs. 1 S. 1 BurlG. Diese rechtfertigenden dringenden betrieblichen Gründe müssen dazu dienen, den Fortgang des Betriebsablaufs zu gewährleisten und sind beispielsweise personelle Engpässe, nicht erwartete Änderungen der Auftragslage oder konkrete Reaktionen auf Herausforderungen im Betriebsablauf.

Eine bloße Störung des Betriebsablaufs ist kein Versagungsgrund, denn zu einer Störung kommt es per se mit Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers.

Vorrang anderer Arbeitnehmer

Kollidierende Urlaubszeiträume von anderen Arbeitnehmern rechtfertigen eine Versagung eines Urlaubs nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe eine Versagung weiterhin rechtfertigen. Eine Kollision per se ist nicht ausreichend. Soweit dringende betriebliche Gründe bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu beurteilen, wessen Wunsch unter sozialen Gesichtspunkten vorzugswürdig ist.

Maßgeblich hierbei sind beispielsweise Urlaubsmöglichkeit des Partners und der Kinder (Ferien), bisherige Urlaubsgewährung und deren Zeitwünsche, Erholungsbedürftigkeit aufgrund vorheriger hoher Anforderungen oder Krankheit, Alter und Betriebszugehörigkeit.

Keine Selbstbeurlaubung

Der Arbeitnehmer kann sich trotz Anspruchs auf Urlaubsgenehmigung nicht selbst beurlauben. Eine solche Selbstbeurlaubung ist eine Vertragsverletzung und rechtfertigt ggf. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Beschluss vom 22. Jan. 1998 – 2 ABR 19/97).

Urlaubserteilung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist berechtigt, Urlaub für einen bestimmten Zeitraum anzuordnen. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht gehalten, diese Anordnung hinzunehmen. Er kann die Urlaubsanordnung ablehnen oder einen anderen Zeitraum beanspruchen. Dem Arbeitgeber ist geraten, vor einer vorherigen Urlaubsanordnung den Arbeitnehmer nachweislich nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu fragen.

Unter Umständen kann sich der Arbeitgeber, soweit dann die Urlaubsanordnung durch den Arbeitnehmer abgelehnt wird, auf ein Annahmeverweigerungsrecht berufen.

Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Gesetzlich zwingend ist Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt, § 7 Abs. 1 S. 2 BurlG. Einwände gegen einen solchen Urlaubswunsch stehen dem Arbeitgeber nicht zu.

Kein Widerruf der Urlaubsgenehmigung oder Rückruf aus dem Urlaub

Nach erteilter Urlaubsgenehmigung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Urlaub zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber anbietet, die Kosten der sodann nutzlosen Urlaubsreise zu erstatten. Eine solche Vereinbarung in Arbeitsverträgen ist unwirksam.

Ein Widerruf ist damit für den Arbeitnehmer freiwillig. Nur in besonderen existenzbedrohenden Notfällen ist im Einzelfall ein Rückruf aus dem Urlaub denkbar, soweit kein anderer Ausweg besteht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der nutzlosen Urlaubsreise (auch für die Familie) zu erstatten.

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während des Urlaubs

Eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während der Urlaubszeit lässt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht untergehen. Denn der Erholungseffekt, den der Gesetzgeber gesundheitspolitisch verfolgt, kann während einer Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht werden.

Der Arbeitnehmer ist für eine Arbeitsunfähigkeit beweisbelastet; er muss demnach bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bewirken.

Ergänzend, insbesondere zum Verfall von Urlaubsansprüchen, verweisen wir auf unseren Newsletter „Interessante arbeitsgerichtliche Entscheidungen des Jahres 2023 aus Arbeitgebersicht“ vom Dezember 2023.

Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne:

Ott & Partner RA StB WP CPA
Frau Rechtsanwaltsfachangestellte Bianka Ditschek
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Hochwasser: Soforthilfen

Hochwasser: Soforthilfen

Hochwasser: Soforthilfen für Bürger, Wirtschaft und Landwirtschaft beschlossen

Angesichts der schweren Hochwasserschäden hat das bayerische Kabinett in seiner Sitzung vom 4. Juni 2024 ein Soforthilfe-Paket beschlossen. Die Staatsregierung unterstützt die durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 Geschädigten durch folgende Soforthilfen:

  • Privathaushalte können für Hausrat bis zu 5.000 Euro erhalten, bei Ölschäden bis zu 10.000 Euro. Bei “Versicherbarkeit” gibt es einen Abschlag von 50 Prozent. Voraussetzung für die Auszahlung dieser Hilfen ist ein Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
  • Für Unternehmen und Angehörige freier Berufe wird eine Soforthilfe von bis zu 200.000 Euro gewährt. Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.
  • In der Landwirtschaft werden Hilfen bis zu maximal 50.000 Euro gewährt. Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50  Prozent des Gesamtschadens erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25 Prozent begrenzt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
  • Allen Bürgern, Gewerbebetrieben, selbständig Tätigen sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind, stehen bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung (Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis max. 100 Prozent; keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet).
  • Zudem stehen allen vom Hochwasser Betroffenen steuerliche Erleichterungen zur Verfügung.

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

 

Ihr Team von Ott & Partner.

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Sondernewsletter – Versicherungsschutz bei Hochwasser

Sondernewsletter – Versicherungsschutz bei Hochwasser

mitarbeiter jonas strasser
Rechtsanwalt Jonas Straßer
Das Hochwasser des vergangenen Wochenendes hat viele Menschen in ihrer Existenz getroffen: Viele Immobilien, viele Fabrik- und Betriebsgelände und viele Landflächen stehen unter Wasser. Das Hab und Gut ist getroffen und genommen.
Welche Versicherungen welche Schäden decken und welche Tipps für eine spätere Regulierung hilfreich sind, wollen wir Ihnen in Kürze darstellen:

Wohngebäudeversicherung: Gebäudeschaden

Ihre Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden an Ihren Gebäuden. Entweder wird eine entsprechende Reparatur übernommen oder, soweit ein Totalschaden besteht, eine entsprechende Wiederbeschaffung (bis hin zu Abriss und Wiederaufbau).

Der Versicherungsumfang schließt damit beispielsweise eine Gebäudetrocknung, Schimmelbeseitigung und eine Ersatzunterkunft mit ein. Voraussetzung ist jedoch, dass eine zusätzliche Elementarschadenversicherung vereinbart und abgeschlossen wurde, denn nur diese sichert Hochwasser als Schadensursache ab.

Ausnahme: Grundwasser

In vielen Versicherungsfällen wird eine Ausnahme im Hinblick auf den Eintritt von Grundwasser durch die jeweiligen Versicherer eingewendet werden, denn hier liegt die Ursache nicht darin, dass überirdisch durch Hochwasser ein entsprechender Wassereintritt erfolgte. Diese Grundwasser-Schadensfälle sind von der Versicherungsleistung ausgenommen, auch wenn die tatsächliche Ursache ebenfalls in einem vorherigem Regen liegt.

Hausratversicherung: Möbel, Bargeld, etc.

In Ergänzung zu einer Wohngebäudeversicherung versichert eine Hausratversicherung solche beweglichen Gegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, u.a. Schmuck, Möbel, technische Geräte, Bargeld, etc. Je nach Versicherungsverhältnis sind auch bewegliche Gegenstände an anderen Orten vom Versicherungsverhältnis miterfasst.

Für den Versicherungsschutz gegen Hochwasser ist auch hier der Zusatz einer Elementarschadenversicherung erforderlich.

Teil- oder Vollkaskoversicherung: Automobil

Fahrzeugschäden aufgrund von Hochwasser sind über Teil- und Vollkaskoversicherungen versichert, wenn das Fahrzeug abgestellt war und vom Hochwasser betroffen ist. Soweit das Fahrzeug in das Wasser bewegt wurde (z.B. beim Durchfahren einer Wasserfläche) wird dem Fahrzeugführer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. In diesem Fall ist mit Kürzungen oder sogar einem Verlust der Versicherungsleistung zu rechnen. Soweit das Fahrzeug im Wasser stand, starten Sie es allein in Rücksprache mit einem Fachmann.

Beweissicherung

Beschädigte und wertvolle Gegenstände sind erst nach schriftlicher/textlicher Absprache mit dem jeweiligen Versicherer zu entsorgen. Bestenfalls trägt Ihr Versicherer die Kosten von einem durch Sie beauftragten Sachverständigen oder stellt einen Sachverständigen auf eigene Kosten zur Verfügung, wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass die Sachverständigen durch den jeweiligen Versicherer beauftragt werden und das Ergebnis von Ihnen zumindest kritisch geprüft werden sollte.

Nur bei Berücksichtigung kann eine Beweisführung im Hinblick auf Schadenseintritt und -höhe zuverlässig erfolgen. Zumindest sind in jedem Falle Lichtbildaufnahmen zu fertigen, Zeugen (Nachbarn) hinzuzuziehen und ein Protokoll zu erstellen. Zudem empfehlen wir Lichtbildaufnahmen von Wasserständen, Pegelständen o.Ä. zu fertigen.

Anzeige- und Schadenminderungspflicht

Aus dem Versicherungsvertrag mit Ihrem Versicherer sind Sie zur unverzüglichen Schadensanzeige gegenüber Ihrem Versicherer verpflichtet. Zudem obliegt Ihnen eine Schadensminderungspflicht, d. h. Sie sind verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten und weitere Schäden – soweit möglich – abzuwenden, z.B. durch Veranlassung des Abpumpens des Kellers (auch ohne Rücksprache mit dem Versicherer).

Diese Bestrebungen sind ebenfalls zu dokumentieren. Sie müssen sich hierbei jedoch keinesfalls in Lebensgefahr begeben.

Betroffen und die Versicherung bezahlt nicht?

Die jeweiligen Versicherer werden aufgrund der Vielzahl der Schadensfälle entsprechend verlängerte Bearbeitungszeiten benötigen.

Im Einzelfall bieten Versicherer zur Schadensbegutachtung entsprechende örtliche Sachverständigenstellen an, bei denen man kurzfristig eine Schadensermittlung erhalten kann.

Soweit der Versicherer Ihre Ansprüche ablehnt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne:

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Frau Rechtsanwaltsfachangestellte Bianka Ditschek
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