Rechtsanwalt Jonas Straßer
Es wird Urlaubszeit und eine Vielzahl der Arbeitnehmer beabsichtigt im gleichen Zeitraum in den Urlaub zu fahren. Nicht selten entsteht (unterschwellig) Streit, welcher Arbeitnehmer Urlaub genehmigt erhält und welcher Arbeitnehmer nicht bzw. wenn, dann früher oder später. Mit diesem Newsletter wollen wir Ihnen rechtliche Hintergründe einer Urlaubsgenehmigung und der jeweiligen Zeitwünsche von Arbeitnehmern erläutern.
Anspruch auf Urlaubsgenehmigung
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgenehmigung, und zwar für den von ihm gewünschten Zeitraum. Das Bundesarbeitsgericht erkennt stetig den Vorrang des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen, § 7 Abs. 1 S. 1 BurlG. Diese rechtfertigenden dringenden betrieblichen Gründe müssen dazu dienen, den Fortgang des Betriebsablaufs zu gewährleisten und sind beispielsweise personelle Engpässe, nicht erwartete Änderungen der Auftragslage oder konkrete Reaktionen auf Herausforderungen im Betriebsablauf.
Eine bloße Störung des Betriebsablaufs ist kein Versagungsgrund, denn zu einer Störung kommt es per se mit Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers.
Vorrang anderer Arbeitnehmer
Kollidierende Urlaubszeiträume von anderen Arbeitnehmern rechtfertigen eine Versagung eines Urlaubs nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe eine Versagung weiterhin rechtfertigen. Eine Kollision per se ist nicht ausreichend. Soweit dringende betriebliche Gründe bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu beurteilen, wessen Wunsch unter sozialen Gesichtspunkten vorzugswürdig ist.
Maßgeblich hierbei sind beispielsweise Urlaubsmöglichkeit des Partners und der Kinder (Ferien), bisherige Urlaubsgewährung und deren Zeitwünsche, Erholungsbedürftigkeit aufgrund vorheriger hoher Anforderungen oder Krankheit, Alter und Betriebszugehörigkeit.
Keine Selbstbeurlaubung
Der Arbeitnehmer kann sich trotz Anspruchs auf Urlaubsgenehmigung nicht selbst beurlauben. Eine solche Selbstbeurlaubung ist eine Vertragsverletzung und rechtfertigt ggf. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Beschluss vom 22. Jan. 1998 – 2 ABR 19/97).
Urlaubserteilung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Urlaub für einen bestimmten Zeitraum anzuordnen. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht gehalten, diese Anordnung hinzunehmen. Er kann die Urlaubsanordnung ablehnen oder einen anderen Zeitraum beanspruchen. Dem Arbeitgeber ist geraten, vor einer vorherigen Urlaubsanordnung den Arbeitnehmer nachweislich nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu fragen.
Unter Umständen kann sich der Arbeitgeber, soweit dann die Urlaubsanordnung durch den Arbeitnehmer abgelehnt wird, auf ein Annahmeverweigerungsrecht berufen.
Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Gesetzlich zwingend ist Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt, § 7 Abs. 1 S. 2 BurlG. Einwände gegen einen solchen Urlaubswunsch stehen dem Arbeitgeber nicht zu.
Kein Widerruf der Urlaubsgenehmigung oder Rückruf aus dem Urlaub
Nach erteilter Urlaubsgenehmigung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Urlaub zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber anbietet, die Kosten der sodann nutzlosen Urlaubsreise zu erstatten. Eine solche Vereinbarung in Arbeitsverträgen ist unwirksam.
Ein Widerruf ist damit für den Arbeitnehmer freiwillig. Nur in besonderen existenzbedrohenden Notfällen ist im Einzelfall ein Rückruf aus dem Urlaub denkbar, soweit kein anderer Ausweg besteht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der nutzlosen Urlaubsreise (auch für die Familie) zu erstatten.
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während des Urlaubs
Eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während der Urlaubszeit lässt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht untergehen. Denn der Erholungseffekt, den der Gesetzgeber gesundheitspolitisch verfolgt, kann während einer Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht werden.
Der Arbeitnehmer ist für eine Arbeitsunfähigkeit beweisbelastet; er muss demnach bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bewirken.
Ergänzend, insbesondere zum Verfall von Urlaubsansprüchen, verweisen wir auf unseren Newsletter „Interessante arbeitsgerichtliche Entscheidungen des Jahres 2023 aus Arbeitgebersicht“ vom Dezember 2023.
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Frau Rechtsanwaltsfachangestellte Bianka Ditschek
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