Webinar: Einführung in die E-Rechnung

Webinar: Einführung in die E-Rechnung

Unsere Referenten, Wolfgang Leeb und Julia Hampp, gaben einen Überblick zu folgenden Themen:

  • Für wen genau besteht die Pflicht zur E-Rechnung?
  • Gibt es Übergangsregelungen?
  • Was ist eine E-Rechnung und welche Rechnungsformate können verwendet werden?
  • E-Rechnungen empfangen und archivieren
  • Schritte zur Vorbereitung

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an!

Ihr Team von Ott & Partner. 0821 50301–0    info@ott-partner.de  

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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Ist Ihre Webseite schon barrierefrei?

Ist Ihre Webseite schon barrierefrei?

mitarbeiterin oliva roth
Rechtsanwältin Olivia Roth
Wissen Sie schon, dass ab Sommer nächsten Jahres viele Webseiten barrierefrei sein müssen? Dies ist ein weiterer Schritt, um Menschen mit Behinderungen zu inkludieren. Doch was bedeutet Barrierefreiheit und wer ist vom neuen Gesetz betroffen?
Im Folgenden gehen wir daher auf den Hintergrund, die betroffenen Dienstleistungen sowie Produkte und die Anforderungen des neuen Gesetzes ein.

Hintergrund

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um.

Ziel des BFSG ist die maximale Nutzung von bestimmten Produkten und Dienstleistungen durch Menschen mit Behinderung. In Deutschland leben über 12 % der Gesamtbevölkerung mit einer Behinderung. In Europa sind es sogar 15 % der Bevölkerung, die eine leichte oder schwere Behinderung haben. Das bedeutet, dass fast jeder sechste Bewohner in der EU eine Behinderung hat.

Betroffene Dienstleistungen sowie Produkte

Im BFSG sind abschließend Produkte und Dienstleistungen aufgeführt, welche unter das Gesetz fallen. In Zukunft besteht durchaus die Möglichkeit, dass dieser Katalog erweitert wird.
Unter anderem gilt das Gesetz für Produkte wie Computer, Tablets, Smartphones sowie Automaten mit interaktiven Elementen und Dienstleistungen wie Telefondienste, Bankdienstleistungen sowie der elektronische Geschäftsverkehr.

Insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden zahlreiche Wirtschaftsakteure betreffen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angeboten werden, wobei der Abschluss des Verbrauchervertrages aufgrund einer elektronischen und individuellen Anfrage des Verbrauchers zustande kommt. Hierunter fällt beispielhaft der Verkauf sämtlicher Produkte, unabhängig davon, ob sie ansonsten vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst sind oder die verbindliche Buchung von Terminen (z.B. Hotelübernachtungen, Friseurtermine). Die gesamte Webseite ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.

Ausnahmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit

Vorneweg ist zu erwähnen, dass das BFSG dem Interesse von Verbrauchern an der Barrierefreiheit dient, weshalb es überwiegend im Bereich zwischen Unternehmern und Privatpersonen (B2C) Anwendung finden wird. Im rein privaten (C2C) sowie im rein geschäftlichen (nur zwischen Unternehmern, B2B) Bereich wird das BFSG kaum Relevanz haben.

Das BFSG normiert wenige Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Ausgenommen von den Anforderungen des BFSG sind Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz bzw. eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen. Dies gilt jedoch nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die unter das BFSG fallende Produkte anbieten, sind nicht vom Gesetz ausgenommen.

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts bzw. der Dienstleistung führt oder die Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Insoweit hat der Wirtschaftsakteur unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu informieren.

Anforderungen an die Barrierefreiheit im elektronischen Geschäftsverkehr

Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem BFSG gestellt werden, regelt eine eigene Verordnung – namentlich die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Darin steht, dass Webseiten und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden müssen.

Wahrnehmbar bedeutet unter anderem, dass Schriften und Texte gut erkennbar und leserlich sind (klare und kontrastreiche Schriften), sich das Design dem Gerät und Nutzer anpasst und der Inhalt für seh- wie auch hörbehinderte Menschen angeboten wird (schriftliche Informationen können unter Einsatz von Screen-Reader vorgelesen werden und Audio-Dateien werden in Schriftform angeboten).

Bedienbar bedeutet unter anderem, dass Webseiten wahlweise über die Maus oder über die Tastatur und Apps über die Sprachsteuerung bedient werden können, ohne, dass ein Zeitdruck entsteht.

Verständlich bedeutet unter anderem, dass die Webseite eine klare Orientierung bietet, einfache Texte wählt (kurz mit Beispielen und ohne Fremdwörter) und die wichtigsten Inhalte in leichter Sprache sowie Gebärdensprache angeboten werden.

Robust bedeutet unter anderem, dass die Webseite möglichst viele Web-Browser (z.B. Chrome, Firefox, Safari) und alle Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung (z.B. Software für Sprachsteuerung oder Umwandlung von geschriebenem Text in Daten für eine Braille-Zeile) unterstützt. Zudem sind alle Inhalte einwandfrei mit HTML (Auszeichnungssprache für Webseiten) strukturiert.

Umsetzung der Anforderungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Einige Online-Dienstleister bieten die Überprüfung von Webseiten auf die Barrierefreiheit an. Zum Teil werden im Internet auch kurze, kostenlose Selbsttests zur Verfügung gestellt, die jedoch allein der ersten Einschätzung dienen und nicht als verbindlich anzusehen sind.

Bestenfalls sollte die Webagentur, welche die Webseite erstellt hat, die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüfen und ggfs. Schwachstellen überarbeiten. Aufgrund der Komplexität ist momentan zum Teil das Hinzuziehen von Programmierern erforderlich. Sollte eine Website neu aufgesetzt oder gestaltet werden, bietet es sich an, diese von Anfang an barrierefrei zu gestalten.

Folgen der Missachtung der Barrierefreiheit

Für die Einhaltung der Vorschriften nach dem BFSG ist die Marküberwachungsbehörde zuständig. In Bayern wird die Marktüberwachung von den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen wahrgenommen. Die Marktüberwachungsbehörde kann die Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund von Anhaltspunkten oder stichprobenartig prüfen. Insbesondere haben Verbraucher, anerkannte Verbände oder qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit bei Verstößen ein Verfahren durch die Marküberwachungsbehörde zu beantragen.

Bei Verstößen oder Nicht-Einhaltung der Vorschriften des BFSG können teilweise Bußgelder bis zu 100.000,00 Euro verhängt werden. Des Weiteren kann das Angebot der Dienstleistung oder die Bereitstellung des Produktes eingeschränkt bzw. untersagt werden.

Das BFSG stellt eine Marktverhaltensregel dar, weshalb Verstöße zudem kostenpflichtig von Mitbewerbern abgemahnt werden können.

Die Schwierigkeit wird jedoch sein, dass nicht alle Anforderungen an die Barrierefreiheit eindeutig messbar, sondern auslegungsfähig sind. Insoweit ist abzuwarten, wie künftige richterliche Entscheidungen ausfallen.

Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne:

Ott & Partner RA StB WP CPA
Frau Rechtsanwaltsfachangestellte Bianka Ditschek
0821 50301-282
ditschek@ott-partner.de

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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