Schenken zu Weihnachten

Schenken zu Weihnachten

mitarbeiterin oliva roth
Rechtsanwältin Olivia Baum
Die Weihnachtszeit ist für viele die Zeit der Besinnlichkeit, der Nächstenliebe und der Familie. Als Zeichen des Gebens dürfen bei den meisten die Geschenke unter dem Weihnachtsbaum nicht fehlen. Doch auch beim Schenken gibt es rechtliche Aspekte, die beachtet werden sollten.
In diesem Newsletter beleuchten wir die wichtigsten Punkte rund um das Thema Schenken aus juristischer Sicht.

Was ist rechtlich gesehen ein Geschenk?

Rechtlich betrachtet ist ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung, bei der der Schenkende dem Beschenkten freiwillig einen Vermögensvorteil verschafft.

Für die Unentgeltlichkeit ist demnach Voraussetzung, dass das Geschenk ohne Gegenleistung zugewendet wird. Ist der Beschenkte verpflichtet eine Gegenleistung für das Geschenk zu erbringen, handelt es sich nicht mehr um eine reine Schenkung, sondern um einen Tausch, ein entgeltliches Geschäft oder eine gemischte Schenkung.

Die Schenkung erfordert die Zustimmung des Beschenkten, welche ausdrücklich durch Dankesworte oder konkludent durch die Annahme des Geschenkes erfolgt.
Das Geschenk ist eine Zuwendung, die den Beschenkten durch einen Vermögensvorteil, z.B. durch Geld oder Gegenstände, bereichert.

Wann wird ein Geschenk rechtlich bindend?

Grundsätzlich fordert das Gesetz für die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens die notarielle Beurkundung. Allerdings kann der formale Mangel durch den Vollzug der Schenkung, z.B. durch die Übergabe des Geschenks, geheilt werden.

Eine Schenkung von Immobilien oder Geschäfts-Anteilen bedarf dennoch der Mitwirkung des Notars, da der Vollzug – d. h. die Eintragung im Grundbuch oder im Handelsregister – notariell beurkundet werden muss.

Kann ich ein Geschenk zurückfordern?

Das Sprichwort „geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“ ist rechtlich gesehen nur teilweise richtig. Das Gesetz sieht Situationen vor, in denen ein Geschenk zurückgefordert werden kann. Der Schenkende kann das Geschenk wegen Verarmung zurückverlangen, wenn er seinen eigenen Lebensunterhalt und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht bestreiten kann. Des Weiteren kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig gemacht hat. Beispiele für eine schwere Verfehlung sind die Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlungen oder schwere Beleidigungen.

Darüber hinaus steht es dem Schenkenden frei, weitere Rückforderungsrechte vertraglich zu vereinbaren. Gerade bei Schenkungen von hohem Wert sollten schriftlich Rückforderungsrechte vereinbart werden. Zu den gängigen Rückforderungsrechten gehört eine Veräußerung oder Belastung des Schenkungsgegenstandes ohne Zustimmung des Schenkenden, die Zwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand oder das Vorversterben des Beschenkten.

Sind Schenkungen steuerfrei?

Das Gesetz sieht Gelegenheitsgeschenke als steuerfrei an. Darunter fallen grundsätzlich Geschenke zu Weihnachten. Allerdings muss das Geschenk aus Sicht der Allgemeinheit insbesondere unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schenkenden, der Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten, der Wiederholbarkeit der Schenkung sowie der Lebensgewohnheit der beteiligten Bevölkerungskreise üblich sein.

Die Schwierigkeit besteht vor allem darin, dass es keinen absoluten Höchstbetrag für ein Gelegenheitsgeschenk gibt. Vor allem bei der Schenkung von Wertpapieren, hohen Geldbeträgen oder Grundbesitz wird in der Praxis nicht mehr von einem Gelegenheitsgeschenk ausgegangen.

Insofern sind schenkungssteuerlich die Freibeträge zu berücksichtigen, welche von Eltern an Kinder 400.000,00 Euro, von Großeltern an Enkel 200.000,00 Euro und zwischen Dritten 20.000,00 Euro betragen.

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Damit der Beschenkte sich daran auch erfreuen kann, sollte er im Blick haben, wie lange der Gutschein gültig ist.

Befindet sich auf dem Gutschein eine Einlösefrist, sollte diese eingehalten werden. Lediglich zu kurz bemessene Fristen können im Einzelfall unwirksam sein.

Ist auf dem Gutschein keine Befristung vermerkt, so unterliegt dieser der regelmäßigen Verjährung und ist ab Ende des Ausstellungsjahres für drei Jahre gültig.

Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne:

Ott & Partner RA StB WP CPA Frau Rechtsanwaltsfachangestellte Bianka Ditschek 0821 50301-282 ditschek@ott-partner.de
 
Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende 12/24

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Doppelzahlungen

Prüfen Sie spätestens zum Jahresende, ob in Ihren offenen Posten Doppelzahlungen / Überzahlungen verbucht wurden. War die ursprüngliche Leistung steuerpflichtig, ist dies auch die Doppel- oder Überzahlung und das bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Konkret bedeutet das, dass Sie bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Umsatzsteuer abführen müssen und die Zahlung nicht auf dem Debitor „parken“ dürfen (gilt nicht ertragsteuerlich).

Hinweis: auch Trinkgelder an Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig.

Arbeiten zum Jahresende

Denken Sie insbesondere an die Hinzuschätzungen Ihrer fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten sowie die Abgrenzung der im Folgejahr abziehbaren Vorsteuern (Rechnungseingang nach 31.12.2024 – Leistung aber noch für 2024, d. h. nicht das Rechnungsdatum, sondern der Posteingangsstempel ist maßgebend). 

Kontrollieren Sie, ob Sie auch alle lohnsteuerlichen Sachverhalte ordnungsgemäß verbucht haben, wie z. B. Umsatzsteuer bei doppelter Haushaltsführung, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Überlassung von E-Fahrzeugen.

Beachten Sie auch, dass Ihnen kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Geschenke/Incentives zusteht, wenn gewisse Grenzen überschritten werden [z. B. bei Betriebsausflügen (110 Euro brutto) / Zuwendungen Mitarbeiter (60 Euro brutto) / Kundengeschenke (35 Euro netto)].

Berichtigung Umsatzsteuer bei gewährten Boni

Die Umsatzsteuer ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Minderung durch die Inanspruchnahme des Bonus verwirklicht ist, d. h. frühestens mit der Abrechnung, welche in der Regel mit Zahlung / Verrechnung identisch ist.

Denken Sie daran, dass ein unterjähriger Hinweis auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ bei allen Boni berechtigten Rechnungen erforderlich ist, damit Sie eine entsprechende Minderung Ihrer Umsatzsteuer erhalten.

ZM und UStVA

Gleichen Sie bitte Ihre Buchhaltung im Bereich der Erlöskonten innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche Dienstleistungen mit den übermittelten Daten in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen ab. Alle drei Werte müssen übereinstimmen.

Ausbuchung von Forderungen

Prüfen Sie jetzt zum Jahresende wieder, ob in Ihren offenen Posten Forderungen enthalten sind, welche wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht werden können bzw. sollten. Beachten Sie hierzu auch die korrekte Buchung, damit es ordnungsgemäß in der USt-Voranmeldung gemeldet wird (ergänzenden Angaben Zeilen 70 – 75 der Voranmeldung bzw. Kennziffer 50/37). 

Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden?

Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist gesetzt (für Leistungen auch bereits Anzahlungen 2024: bis 31.07.2025).

Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

Ihre Berater bei Ott & Partner – Umsatzsteuer-Fachbereich:
Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Nicole Egger

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Insolvenzrechtliche Sicherheiten gegenüber einem insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartner

Insolvenzrechtliche Sicherheiten gegenüber einem insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartner

mitarbeiter jonas strasser
Rechtsanwalt Jonas Straßer

22,1% mehr Unternehmensinsolvenzen verzeichnete das Statistische Bundesamt im Sommer 2024 gegenüber dem Vorjahr. Einige Großkonzerne und große Unternehmen konnten sich zuletzt nur mühevoll vor einer Insolvenz retten, beispielsweise die BayWa AG, oder mussten bereits Insolvenzantrag stellen, z.B. Ziegler Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften. Fast täglich berichten Medien zuletzt über umfangreiche Kündigungswellen von größeren Arbeitgebern mit dem Ziel der Kostenreduzierung. Besonders problematisch sind die sich hieraus sich ergebenen Folgen für Zulieferer und Geschäftspartner, sowie sodann deren Zulieferer und Geschäftspartner; und damit für die gesamten Geschäftspartner, die hinter einem insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmen stehen.

Die Gründe der wirtschaftlichen Schwierigkeiten liegen in gestiegenen Zinslasten, erforderlichen Wertüberprüfungen von Beteiligungsgesellschaften, Absatzschwierigkeiten und Inflation bzw. Kostensteigerungen. Welche Sicherungsrechte eine (bestmögliche) Absicherung gegenüber insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartnern ermöglichen, sowie ein Überblick über die verschiedenen Gläubigerpositionen, wird mit diesem Newsletter erörtert und gegeben.

Insolvenzgründe, Gefahren für Geschäftspartner

Insolvenzreife besteht im Falle der
  • Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO, das heißt, die Gesellschaft ist nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu leisten,
  • drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO, das heißt, die Gesellschaft ist voraussichtlich nicht mehr in Lage, bestehende Leistungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen unter Berücksichtigung eines Prognosezeitraums von 24 Monaten,
  • Überschuldung gem. § 19 InsO, das heißt, das Vermögen der Gesellschaft deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung der Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich.
Für Geschäftspartner von insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmen besteht die dringende Gefahr der ausfallenden Gegenleistung für die eigene Leistung sowie die spätere Anfechtungsgefahr durch die Insolvenzverwaltung, selbst teilweise bei einer kongruenten Deckung des Rechtsgeschäfts.

Verschiedene Gläubigerpositionen im Insolvenzfall

Im Fall einer dinglichen Sicherung (u.a.) besteht die Gläubigerposition des Absonderungsgläubigers. Aufgrund der Sicherung besteht in diesem Fall Anspruch auf alleinige Befriedigung aus der Verwertung des Sicherungsobjekts. Das Verwertungsrecht steht jedoch der Insolvenzverwaltung zu. Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst durch Handlung der Insolvenzverwaltung begründet werden, z.B. Arbeitnehmer, die weiter arbeiten. Sie sind bevorzugt zu befriedigen. Gläubiger, deren Ansprüche zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits begründet waren, sind Insolvenzgläubiger.

Sie sind nach Quote, soweit noch vorhanden, zu befriedigen. Der Aussonderungsgläubiger, z.B. der Eigentümer einer Sache, nimmt hingegen nicht am Insolvenzverfahren teil und kann seine Ansprüche nach den Rechten außerhalb der Insolvenzordnung durchsetzen (z.B. Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB).

Sicherungsrechte gegenüber insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartnern

Vertragliche und gesetzliche Sicherungsrechte, die zur Absicherung einer Geldschuld begründet werden, werden im Insolvenzrecht als Absonderungsrechte zusammengefasst. Absonderungsrechte stehen allein dem jeweiligen Rechteinhaber zu (vgl. oben). Folgende Sicherungsrechte sind bei insolventen oder insolvenzgefährdeten Geschäftspartnern insbesondere zu bedenken:
  • Der erweiterte Eigentumsvorbehalt, das heißt die Absicherung des Eigentumsvorbehalts für alle Ansprüche einer Geschäftsbeziehung und nicht nur einer Sache, erlischt erst, wenn alle Ansprüche aus einer Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt werden, und nicht bereits, wenn der Anspruch aus der einen Sache erfüllt wird.
  • Der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsermächtigung, das heißt der Geschäftspartner darf die Sache verarbeiten und der Gläubiger erhält in Folge Miteigentum an der neu hergestellten Sache sowie der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung, das heißt der Geschäftspartner darf über die Sache verfügen, tritt jedoch die im Gegenzug zur Verfügung erhaltenen Ansprüche an den Gläubiger ab, sichert ebenfalls Ansprüche zuverlässig ab.
  • Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Pfandrechte stellen ebenfalls insolvenzfeste Sicherungsrechte dar, soweit die sog. Rückschlagsperre, nach der Sicherungsmaßnahmen im Wege der Zwangsvollstreckung innerhalb eines Monats vor Insolvenzantrag aus Gründen der Gleichheit der Insolvenzgläubiger unwirksam sind, keine Anwendung findet.
  • Global- und Einzelzessionen, das heißt Sicherungsabtretungen von Rechten, oder die Ausgestaltung von Geschäftsbeziehungen im Wege eines Lieferantenpools, der die Durchsetzung der hier dargestellten Sicherungsrechte bei mehreren Lieferanten an einen Geschäftspartner sichert, sind weitere Möglichkeiten der Insolvenzabsicherung.
  • Der einfache Eigentumsvorbehalt behält sich das Eigentum an einer Sache vor und erlischt, wenn der Anspruch allein hieraus vollständig erfüllt ist. Aufgrund des Eigentumsrechts liegt hier jedoch kein Sicherungsrecht, sondern bereits ein Aussonderungsrecht vor.
Kein Sicherungsrecht ist die Vereinbarung von Vorkasse. Insbesondere unterliegt eine Vorausleistung weiter dem Anfechtungsrisiko der Insolvenzverwaltung und kann daher nachträglich entfallen.

Geschäftsführerhaftung und Konzernhaftung

Soweit die Ansprüche der Gläubiger nicht durch die (fehlende) Insolvenzmasse erfüllt werden können, bleibt die Haftung der Geschäftsführung sowie ggf. eine Konzernhaftung zu prüfen.

Auch nach Insolvenzeröffnung begründete neue Ansprüche gegen Insolvenzschuldner nehmen nicht am Insolvenzverfahren teil und sind regelmäßig gegen die Geschäftsführung persönlich geltend zu machen.

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Webinar: Von der Geschäftstätigkeit über die Wesentlichkeitsanalyse zum Nachhaltigkeitsbericht

Webinar: Von der Geschäftstätigkeit über die Wesentlichkeitsanalyse zum Nachhaltigkeitsbericht

Unser Referent Mathias Mörz stellte – aufbauend auf unserem Webinar vom 29.02.2024 – die wesentlichen Schritte zur Vorbereitung des Nachhaltigkeitsberichts vor, insbesondere die Analyse von Geschäftsprozessen sowie die Wesentlichkeitsanalyse.

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Urheberrecht: Schutz vor künstlicher Intelligenz und von künstlicher Intelligenz?

Urheberrecht: Schutz vor künstlicher Intelligenz und von künstlicher Intelligenz?

mitarbeiter jonas strasser
Rechtsanwalt Jonas Straßer

„Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Teilgebiet der Informatik, das darauf abzielt, Maschinen oder Computersysteme zu entwickeln, die menschenähnliche Intelligenz zeigen. Sie ermöglicht es diesen Systemen, Aufgaben wie Lernen, Problemlösung, Sprachverarbeitung oder Bilderkennung selbstständig auszuführen. KI basiert auf Algorithmen und Daten, die durch maschinelles Lernen verbessert werden können. Es gibt verschiedene Arten von KI, von einfachen regelbasierten Systemen bis hin zu fortgeschritteneren, die eigenständig komplexe Entscheidungen treffen können. Ziel der KI ist es, menschliche Denkprozesse nachzubilden oder zu übertreffen, um effiziente Lösungen für reale Probleme zu bieten“ (ChatGPT, generiertes Ergebnis von KI vom 18. Oktober 2024).

Künstliche Intelligenz und die von ihr generierten Werke (z.B. Texte, Bilder, Videos, Audios) unterliegen hierbei dem europäischen und nationalen Urheberrecht. Inwieweit von KI generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt sind und inwieweit Sie Ihre urheberrechtlich geschützten Inhalte vor KI schützen können, wollen wir Ihnen mit diesem Newsletter darstellen.

Urheberrecht von generierten Ergebnissen künstlicher Intelligenz

Geschützte Werke des Urheberrechts sind persönliche geistige individuelle Schöpfungen eines Menschen, die die Persönlichkeit des Schöpfers durch den Ausdruck seiner Kreativität widerspiegeln, § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG, § 7 UrhG. Ergebnisse, die ausschließlich durch KI generiert werden, stellen daher nicht geschützte Werke dar, da der Mensch keinen Einfluss auf das generierte Ergebnis der KI hat (vgl. Kraetzig, KI-Kunst als schöpferische Zerstörung, NJW 2024, 697). Trotz beispielsweise gezielter Rückfragen hat der Mensch auf den Vorgang der Generierung des Ergebnisses der KI gerade keinen Einfluss.

Soweit dem von KI generierten Ergebnis im Entstehungsprozess eines geschützten Werks lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt und der Einsatz von KI lediglich als Hilfsmittel dient, kann an dem geschützten Gesamtwerk und damit an dem generierten Ergebnis von KI ein geschütztes Urheberrecht im Einzelfall entstehen. Das Wesen des geschützten Werks muss daher von einem Menschen geschaffen werden.

Nutzung geschützter Werke durch künstliche Intelligenz

Bei der Nutzung von geschützten Werken durch KI ist für das Training und Lernen von KI zu empfehlen, einen Vorbehalt auf der eigenen Webpräsenz als Rechtsinhaber zu erklären, der die Nutzung der veröffentlichen geschützten Werke für Training und Lernen von KI untersagt, Art. 53 Abs. 1 lit. c) EU-Verordnung 2024/1689. Ohne Vorbehalt ist die Nutzung zulässig (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27. Sept. 2024 – Az. 310 O 227/23). Im Weiteren ist die Nutzung Ihrer geschützten Werke für die Generierung von Ergebnissen KI, d.h. für das eigentliche Arbeitsergebnis, zu unterscheiden. Die Vervielfältigung und Bearbeitung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ist ohne Einverständnis des Rechtsinhabers unzulässig, § 15 UrhG, § 23 UrhG. Erst die Bearbeitung mit hinreichender Abgrenzung zum geschützten Werk ist zulässig, § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG. Maßgeblich ist daher, inwieweit die geschützten Werke in den generierten Ergebnissen von KI erkennbar sind. Soweit Erkennbarkeit besteht, bedarf es des Einverständnisses des Rechtinhabers. Bei Verstößen bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Schutz des Urheber- und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor sog. Deepfakes

Ein Deepfake ist eine Form von KI, die verwendet wird, um realistische gefälschte Ergebnisse (meist Videos, Audios) zu erstellen. Dabei werden bestehende Bilder, Videos oder Audioaufnahmen genutzt, um die Gesichter oder Stimmen von Meschen zu manipulieren. Ziel ist es, den Eindruck zu erwecken, dass jemand etwas sagt oder tut, was er tatsächlich nicht gesagt oder getan hat.

Die Vervielfältigung und Bearbeitung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ist ohne Einverständnis des Rechtsinhabers unzulässig (vgl. oben). Stimmen und Bildnisse von Menschen sind jedoch urheberrechtlich nicht geschützt, denn sie stellen keine geistige Schöpfung des Menschen dar. Urheberrechtlich geschützt kann daher allenfalls der Urheber von selbst geschützten Werken (z.B. Videoaufnahmen von Personen, Porträtfotografien, etc.), die daraufhin unzulässig verwendet werden, sein.

Wohl regelmäßig werden Deepfakes dagegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit Grundrecht von Betroffenen verletzen, das auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein (BVerfG, Beschluss vom 14. Feb. 2005 – Az. 1 BvR 240/04), schützt. Rechtsmittel hiergegen können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Entschädigungsansprüche sein.

Erwartete Gesetzesregelungen

Die Europäische Union hat im August 2024 das weltweit erste Regelwerk für KI erlassen. Der sog. AI Act (EU-Verordnung 2024/1689) schützt insbesondere Grundrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und regelt in diesem Zusammenhang Risikoklassen, nach denen nach steigendem Risiko steigende Auflagen und Transparenzsysteme einzuhalten sind. Im Hinblick auf das Urheberrecht sind solche besonderen Regelwerke derzeit in Verhandlung und wohl in den kommenden zwei Jahren zu erwarten.

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Webinar: Einführung in die E-Rechnung

Webinar: Einführung in die E-Rechnung

Unsere Referenten, Wolfgang Leeb und Julia Hampp, gaben einen Überblick zu folgenden Themen:

  • Für wen genau besteht die Pflicht zur E-Rechnung?
  • Gibt es Übergangsregelungen?
  • Was ist eine E-Rechnung und welche Rechnungsformate können verwendet werden?
  • E-Rechnungen empfangen und archivieren
  • Schritte zur Vorbereitung

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