Aufbewahrungsfristen ab 2023

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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Ärzte-Rundschreiben Nr. 4/2022

Ärzte-Rundschreiben Nr. 4/2022

Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung: Gesundheitswirtschaft Deutschlands 2021 auf Rekordhoch

Die deutsche Gesundheitswirtschaft hat 2021 eine Bruttowertschöpfung von rund 392 Mrd. € erwirtschaftet – dies sind 5,2 % mehr als 2020 (coronabedingter leichter Rückgang), so die aktuelle Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung (GGR).

Zum Hintergrund: Seit 11 Jahren lässt das Bundeswirtschaftsministerium ökonomische Analysen zur Gesundheitswirtschaft (für Deutschland und nun auch Europa) durchführen.

 

Blick auf Deutschland:

  • Die aktuelle Analyse konnte zeigen, dass das Gesundheitswesen Wachstums- und Beschäftigungsmotor ist, so Studienautor Professor Dennis Ostwald, Gründer des
Wifor-Instituts.
  • 2021 wurden im deutschen Gesundheitswesen rund 7,7 Mio. Beschäftigte registriert – ohne den derzeitigen Fachkräftemangel könnte diese Zahl noch höher sein.
  • Ca. 2/3 (bzw. 4,8 Mio.) davon sind in der medizinischen Versorgung tätig und tragen mit ihrer Arbeit zu rund der Hälfte der Bruttowertschöpfung bei (202 Mrd. €).

 

Blick auf Europa:

  • Die Gesundheitswirtschaft steuert laut der Analyse zum Wohlstand in ganz Europa bei.
  • Mehr als jeder 4. Erwerbstätige in der EU-Gesundheitswirtschaft arbeitet in Deutschland.
  • Mit 1,4 Mrd. € beläuft sich ihr Anteil an der europäischen Bruttowertschöpfung inzwischen auf 11 %.
    Zum Vergleich: In Deutschland sind es 12 %.

Abfärbung: Gewerblichkeit einer Arztpraxis durch Aufnahme einer neuen Gesellschafterin

In der Frage “Wann muss eine Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer zahlen?” kommt das FG Münster, 1 K 1193/18 G, F, zu folgender Entscheidung:

  • Nimmt eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, BAG) eine Ärztin als weitere Gesellschafterin auf, die an einem neuen Standort eine (Neben-)Betriebsstätte betreibt, dabei Behandlungsverträge mit Patienten abschließt und die Patienten selbstständig behandelt und trägt die neue Gesellschafterin weder Mitunternehmerinitiative noch Mitunternehmerrisiko, erzielt die Gemeinschaftspraxis gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte (Stempeltheorie, Abfärbung).
  • Erläuterung: Niedergelassene Ärzte müssen als selbstständige Freiberufler generell keine Gewerbesteuer abführen, wenn sie ihre Einnahmen durch eigene Fachkenntnis, Leitung und Verantwortung erzielen. Da die neue Gesellschafterin wie eine angestellte (zwar eigenverantwortlich ärztlich tätige) Mitarbeiterin in der Zweigpraxis behandelt wird und nicht am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, werden sämtliche Einnahmen der BAG gewerbesteuerpflichtig.

Ist die Facharztweiterbildung noch Teil der Erstausbildung?

Eine Facharztweiterbildung im Anschluss an das Medizinstudium ist eine Zweitausbildung. Die Erstausbildung endet mit Abschluss des Medizinstudiums. Ein Kindergeldanspruch besteht daher dann nicht mehr (FG Niedersachsen 17.11.21, 9 K 114/21, Rev. BFH III R 40/21). Das Kind selbst kann die Kosten jedoch als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend machen – und auch einen Verlustvortrag daraus generieren. Diese werden dann mit zukünftigen Einnahmen aus angestellter Tätigkeit verrechnet.

Auch bei Streit: Keine spätere Korrektur von Dankesformeln im Arbeitszeugnis

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet in ein Arbeitszeugnis eine freundliche “Schluss- oder Dankesformel” zu schreiben. Steht eine entsprechende Wunschformel allerdings einmal drin, darf der Arbeitgeber diese bei einer Nachbesserung des Zeugnisses nicht wieder streichen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit seinem Urteil.

Das bedeutet, wenn Praxischefs in einem Arbeitszeugnis einer MFA gute Wünsche für die Zukunft mit auf den Weg gegeben haben, können sie diese bei einer späteren Korrektur nicht revidieren. Auch dass das Wohlwollen des Arbeitgebers bei einem Streit im Nachgang abgeklungen sein könnte, spielt laut LAG keine Rolle. LAG Niedersachsen 10 Sa 1217/21.

Unzureichende ärztliche Aufklärung? Kein zwangsläufiger Anspruch auf Schadenersatz!

Findet vor einer OP keine sog. Sicherungsaufklärung statt, können Patienten Schadenersatz erwirken. Die Sicherungsaufklärung soll Fragen klären, wie man sich am besten nach einer erfolgten OP verhält oder welche Behandlungen in der Nachsorge bspw. notwendig sind.

Laut eines aktuellen Urteils des OLG Dresden (4 U 1034/20) bedeutet es nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Schadenersatz/Schmerzensgeld zu haben, wenn man sich hinterher subjektiv nicht ausreichend aufgeklärt gefühlt hat.

Vorsicht bei Werbung mit dem Praxisteam

Wird z. B. in einem Werbeflyer das Praxisteam vorgestellt, so muss darauf hingewiesen werden, ob ein Mitarbeiter angestellter Arzt (Zahnarzt) ist. Die Werbung kann sonst irreführend sein und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

So erging es einem Zahnarzt, der in einem Werbeflyer sein Praxisteam vorstellte. Neben dem Praxisinhaber wurde auch ein weiterer Zahnarzt vorgestellt, der in der Praxis angestellt war. Ein Konkurrent sah in der Werbung ein unlauteres Wettbewerbsverhalten und klagte.

Das Landgericht Aurich gab ihm Recht. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Werbung gegen § 18 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Zahnärzte und stellt somit einen Verstoß gegen § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Nach § 18 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Zahnärzte darf über die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in der öffentlichen Ankündigung nur mit dem Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden. (Für Ärzte ist dies in § 19 Abs. 4 Musterberufsordnung für Ärzte geregelt: Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte müssen die Patientinnen und Patienten in geeigneter Weise informiert werden.)

 

Was bringt das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für Ärzte und Zahnärzte?

Folgende Neuregelungen sieht das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für die niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte u. a. vor:

  • Zuschläge zur Versicherten- und Grundpauschale für schnelle Behandlungstermine via Terminservicestellen: Statt der Neupatientenregel (s. u.) soll es Vergütungsanreize für schnellere Arzttermine, die über die Terminservicestellen der KVen zustande kommen, geben. Der konkrete Zuschlag hängt vom Beginn der Behandlung ab (max. 200 % Aufschlag sind hierbei möglich).
  • Abschaffung der Neupatientenregel: Erst 2019 war mit dem Terminservice-Versorgungsgesetz die extrabudgetäre Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen gegenüber Neupatienten eingeführt worden. Nun soll sie schon wieder abgeschafft werden. Als Begründung hierfür weist das Bundesgesundheitsministerium auf die ausbleibende Wirkung dieser Regelung hin. Diese Entscheidung führte bereits zu Kritik von Seiten der Ärzteschaft – nicht zuletzt da das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) den Effekt der Regelung als belegt ansieht. Laut Berechnungen des Zi werden den niedergelassenen Ärzten mit dem Wegfall der Neupatientenregel ca. 400 Mio. € an Honorar fehlen.
  • Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen: Ab 2023 soll zur Erprobung der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen in jedem Bundesland mindestens ein Modellprojekt nach § 64 d SGB V an den Start gehen. Hierbei sollen nicht nur ambulante Pflegedienste mitwirken, sondern auch Pflegeheime.
  • Zahnärztlicher Bereich: Auf der einen Seite soll der Honorarzuwachs für Zahnärzte begrenzt werden. Auf der anderen Seite soll es für die Zahnärzte Ausnahmen bei Leistungen im Rahmen der „aufsuchenden Versorgung” oder von Kooperationsverträgen zwischen Altenheimen und Zahnärzten sowie bei der Parodontitis-Behandlung bei Versicherten mit Behinderung oder Pflegebedarf geben.

Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Termine ‒ Ende eines massiven Ärgernisses?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deutlich gemacht, dass die Geltendmachung einer Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Behandlungstermine unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig ist (Urteil vom 12.05.2022, III ZR 78/21).

Korruptionsskandal: Prozess gegen Frankfurter Oberstaatsanwalt startet 01/2023

Der Korruptionsprozess gegen den Frankfurter Oberstaatsanwalt Alexander B. soll am 13.01.2023 vor dem Frankfurter Landgericht (LG) beginnen.

  • Das LG hat zunächst 22 Prozesstage bis 31.03.2023 bestimmt.
    Derzeit befindet sich der frühere Leiter der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht bei der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft in Untersuchungshaft.
  • Alexander B. ist angeklagt wegen gewerbsmäßiger Bestechlichkeit und Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuern sowie des Solidaritätszuschlags:
    Er soll im Zeitraum 2015-2020 insgesamt 240.000 € Schmiergeld von einem Bekannten für erteilte Gutachten zur Gesundheitswirtschaft in einer Gesamthöhe über rund 12,5 Mio. € erhalten haben. Zudem soll er Tätigkeiten an eine von ihm gegründete Firma outgesourct haben. Dem Land Hessen soll dadurch laut Ermittlern ein Vermögensschaden von über 500.000 € entstanden sein. Außerdem kommen noch Vorwürfe hinzu erhaltene Schmiergelder sowie Mieteinnahmen nicht versteuert zu haben.
  • Der weitere Anklagepunkt wegen Untreue wurde nach Auskunft des Gerichts vom Hauptverfahren abgetrennt. Hier hat das Gericht ergänzende Beweiserhebungen angeordnet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2022/2033

Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2022/2033

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Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Was ist das?

Zuschüsse (Geld) und Sachbezüge (z. B. Gutscheine für Essen, Tanken, Konsumgüter sowie entsprechende Waren selbst) bis zu einer Höhe von 3.000,00 € steuerfrei vom Arbeitgeber an den aktiven Arbeitnehmer („normale“ Arbeitnehmer, Teilzeitarbeitnehmer, Minijobber, etc.): fraglich ob dies auch für Arbeitnehmer im Krankengeldbezug oder in Elternzeit gilt (FAQs des BMF*)

Was darf/muss gezahlt werden?

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.

Was ist möglich?

Die Prämie kann zusätzlich und freiwillig zum Arbeitslohn gewährt werden, wenn sie nicht bereits (tarif-) vertraglich zugesichert und/oder vorher vereinbart war.

ACHTUNG: Betriebliche Übung!

Wurden bislang Zahlung (Weihnachts-/Urlaubsgeld, Prämien) regelmäßig oder wiederholt geleistet, hat der Arbeitnehmer ggf. einen Rechtsanspruch auf diese Leistung, damit ist diese zugesichert!

Risiko: Der Arbeitnehmer kann zusätzlich zu der Inflationsausgleichsprämie die Sonderzahlung einklagen → Arbeitgeber zahlt doppelt!

Hinweis: Arbeitnehmer kann auf die bereits zugesagte oder vereinbarte Leistung nicht verzichten

Wie geht’s | Wann und wie?

Ab dem 26.10.2022 bis einschließlich 31.12.2024 besteht die Möglichkeit, die Inflationsausgleichs-prämie in variabler Höhe auszuzahlen:

 

  • überhaupt nicht
  • einmalig
  • unregelmäßig
  • regelmäßig > monatlich / quartalsweise / jährlich

Bekommt jeder gleich viel?

Arbeitgeber muss verschiedene Mitarbeitergruppen „bilden“ (z. B. Führungsebene, Innen-/Außendienst, tariflich/außertariflich etc.). Es ist auch zulässig, an die Einkommenssituation oder an soziale Gesichtspunkte wie Unterhaltspflichten anzuknüpfen.

Beispiele:

Mögliche Auszahlungsvariante (innerhalb gebildeter Mitarbeitergruppen): 

  • Alle tariflichen Innendienstmitarbeiter 500 €
  • Alle tariflichen Außendienstmitarbeiter 1.000 €
  • Alle außertariflichen Mitarbeiter 250 €

Nicht mögliche Auszahlungsvariante (da Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz): 

  • Alle männlichen Mitarbeiter 500 €
  • Alle weiblichen Mitarbeiterinnen 1.000 €

Betriebszugehörigkeit und Leistungsfähigkeit dürfen keine Rolle spielen!

Mehrere Arbeitsverhältnisse?

Mitarbeiter mit Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern (z. B. Hauptjob bei Fa. Müller und Minijob bei Fa. Schmid) können die Prämie mehrfach (max. 3.000 € pro Arbeitgeber) erhalten. 

Vereinbarung / Abrechnung:

Die Prämie sollte unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden; zudem sollte ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung zur Herstellung des Bezuges zur Abmilderung der Preissteigerungen erfolgen.

Gerne unterstützen wir bei der Formulierung bei Arbeitnehmern oder auch bei Gesellschafterbeschlüssen.

Zusammenfassung:

An wen kann die steuer- und beitragsfreie Gewährung der Inflationsausgleichsprämie erfolgen? 

  • Arbeitnehmer in Voll-/Teilzeit oder Kurzarbeit
  • Minijobber/ Aushilfen 
  • „normale“ Geschäftsführer
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (Achtung: Fremdvergleich) 
  • familiennahe Beschäftigte (Achtung: Fremdvergleich)

An wen kann die Gewährung nicht erfolgen (da kein aktives Arbeits-/Dienstverhältnis vorliegt)?

  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • freie Mitarbeiter
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft

* Klarstellung durch FAQs des Bundesfinanzministeriums abwarten; sollten die nächsten Tage veröffentlich werden.

Stand: 01.12.2022         

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Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende 12/22

Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende 12/22

Doppelzahlungen

Prüfen Sie spätestens zum Jahresende, ob in Ihren offenen Posten Doppelzahlungen / Überzahlungen verbucht wurden. War die ursprüngliche Leistung steuerpflichtig ist dies auch die Doppel- oder Überzahlung und das bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Konkret bedeutet das, dass Sie bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Umsatzsteuer abführen müssen und die Zahlung nicht auf dem Debitor „parken“ dürfen (gilt nicht ertragsteuerlich).
Hinweis: auch Trinkgelder an Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig.

Arbeiten zum Jahresende

Denken Sie insbesondere an die Hinzuschätzungen Ihrer fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten sowie die Abgrenzung der im Folgejahr abziehbaren Vorsteuern (Rechnungseingang nach 31.12.2022 – Leistung aber noch für 2022, d. h. nicht das Rechnungsdatum, sondern der Posteingangsstempel ist maßgebend).

Kontrollieren Sie, ob Sie auch alle lohnsteuerlichen Sachverhalte ordnungsgemäß verbucht haben, wie z. B. Umsatzsteuer bei doppelter Haushaltsführung, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Überlassung von E-Fahrzeugen.

Beachten Sie auch, dass Ihnen kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Geschenke/Incentives zusteht, wenn gewisse Grenzen überschritten werden [z. B. bei Betriebsausflügen (110 Euro brutto) / Zuwendungen Mitarbeiter (60 Euro brutto) / Kundengeschenke (35 Euro netto)].

Berichtigung Umsatzsteuer bei gewährten Boni

Die Umsatzsteuer ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Minderung durch die Inanspruchnahme des Bonus verwirklicht ist, d. h. frühestens mit der Abrechnung, welche in der Regel mit Zahlung / Verrechnung identisch ist.

Denken Sie daran, dass ein unterjähriger Hinweis auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ bei allen Boni berechtigten Rechnungen erforderlich ist, damit Sie eine entsprechende Minderung Ihrer Umsatzsteuer erhalten.

ZM und UStVA

Gleichen Sie bitte Ihre Buchhaltung im Bereich der Erlöskonten innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche Dienstleistungen mit den übermittelten Daten in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen ab. Alle drei Werte müssen übereinstimmen.

Ausbuchung von Forderungen

Prüfen Sie jetzt zum Jahresende wieder, ob in Ihren offenen Posten Forderungen enthalten sind, welche wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht werden können bzw. sollten. Beachten Sie hierzu auch die korrekte Buchung, damit es ordnungsgemäß in der USt-Voranmeldung gemeldet wird (ergänzenden Angaben Zeilen 70 – 75 der Voranmeldung bzw. Kennziffer 50/37).

Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden?
Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist gesetzt (für Leistungen auch bereits Anzahlungen 2022: bis 30.09.2023).
Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

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Ihre Berater bei Ott & Partner – Umsatzsteuer-Fachbereich:
Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Barbara Steiger

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Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 12/22

Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 12/22

Änderungen in der Umsatzsteuer

Die derzeitige Regierung beschließt viele Änderungen, zum Teil auch sehr kurzfristig. Dies ist in der Praxis oftmals sehr schwer umsetzbar und stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. Auch die Umsatzsteuer ist davon betroffen. Wir zeigen Ihnen in unserem Beitrag auf, was sich im Wesentlichen geändert hat bzw. ändern wird:

Steuersätze

Deutschland

  • Der Vorsteuersatz für Landwirte sinkt zum 01.01.2023 erneut von 9,5 % auf 9 %.
  • Der in der Gastronomie eingeführte ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen bleibt auch für das Jahr 2023 (bis 31.12.) bestehen. Für eine Aufhebung der Befristung konnte sich die Regierung nicht entscheiden.
  • Der Steuersatz für Gas und Fernwärme, welche über das Erdgasnetz geliefert wird, sinkt vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 %. Betroffen ist auch das Legen eines Gas-Hausanschlusses. Nicht begünstigt ist die Lieferung von Heizöl oder Flüssiggas.
  • Auf Grund eines EuGH-Urteils unterliegt auch die Lieferung von Holzhackschnitzel zum Heizen dem ermäßigten USt-Satz von 7 %.
  • Ferner soll ein Umsatzsteuersatz von 0% für PV-Anlagen im Wesentlichen auf Privatwohnungen eingeführt werden.
    Erfasst vom Nullsteuersatz sind PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp. 

    Das gilt für:
    • Lieferung von Solarmodulen
    • wesentliche Komponenten z.B. Wechselrichter
    • Batteriespeicher
    • Installation der Anlage
    • Einfuhr und/oder innergemeinschaftlicher Erwerb der Gegenstände

    Unklar ist, ob für die Wartung ebenfalls der Nullsteuersatz greift.

    Maßgebend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung ab 01.01.2023. In der Regel erfolgt die Leistung mit der Inbetriebnahme, sprich mit dem „Anschließen“ an das Stromnetz und der damit verbundenen Stromproduktion.

    Haben Sie vor PV-Anlagen zu erwerben? Bitte kommen Sie doch am besten im Vorfeld auf uns zu!

Schweiz

Der allgemeine Steuersatz in der Schweiz soll ab 01.01.2024 von 7,7 % auf 8,1 % erhöht werden.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Für viele überraschend wurde kürzlich bestätigt, dass der Bund eine nochmalige Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre plant. Von einer Umsetzung kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, wenn der Finanzausschuss des Bundestags die finale Fassung des JStG 2022 beschließt und der Bundesrat dem am 16. Dezember 2022 zustimmt.

 

Sollte die Übergangsregelung doch nicht verlängert werden, könnten mehr Rechnungen mit Umsatzsteuer von Bund, Ländern und Gemeinden kommen.

Garantien ab 01.01.2023

In unserem letztjährigen Rundschreiben vom Dezember 2021 haben wir Sie bereits darüber informiert, dass es bei der Gewährung von Garantien umsatzsteuerlich zu Änderungen kommt. Diese ergeben sich unter anderem, soweit erweiterte Garantien durch Lieferanten angeboten werden. Denn diese zählen nicht mehr als Nebenleistung zur Lieferung des Gegenstandes, sondern stellen eine eigenständige Leistung dar, welche umsatzsteuerbefreit ist, aber damit der Versicherungssteuerpflicht unterliegt. Dies hat auch zur Folge, dass auf die Reparaturkosten im Rahmen der Garantieleistung dann kein Vorsteuerabzug, z. B. für die Ersatzteile, möglich ist. Weiter ist zu beachten, dass eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen muss, um dort die Meldung und Abführung der Versicherungssteuer vorzunehmen.

Es wäre zu überlegen, ob Ihr Kunde nicht direkt mit der Versicherung eine (verlängerte) Garantievereinbarung abschließt und Sie lediglich der Vermittler sind und von der Versicherungsgesellschaft eine Provision erhalten.

BFH vom 30.06.2022 V R 25/21 Fahrzeugüberlassung bleibt tauschähnlicher Umsatz

Der BFH hat bestätigt, dass die Kfz-Überlassung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt. Für die Praxis sind folgende Kriterien wichtig:

  • Ist die Nutzung im Arbeitsvertrag geregelt?
  • Ist die Nutzungsüberlassung im Arbeitsvertrag als Teil der Vergütung ausgewiesen oder verzichtet der Arbeitnehmer für die private Nutzung teilweise auf Gehalt?

Wenn ja, ist die Nutzungsüberlassung weiterhin als tauschähnlicher Umsatz einzuordnen.

 

Amazon-Rechnungen in der Finanzbuchhaltung

Bitte kontrollieren Sie Ihre Amazon-Rechnungen. Weist Amazon auf die Anwendung des IOSS- oder OSS-Verfahrens hin, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da der Kunde in diesem Fall als Nichtunternehmer qualifiziert wurde (IOSS- und OSS-Verfahren nur anwendbar bei Lieferungen an Privatpersonen).

Unter Umständen wird der Einkauf sogar auch ertragsteuerlich als privat gewertet, mit der Folge der Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

 Für Sie als Unternehmer ist daher ein Business-Account erforderlich.

Organschaft – Urteil des EUGH ist da!!

Im Januar 2022 hat die Generalanwältin zur deutschen Umsetzung der Organschaftsregelungen Stellung genommen. Sie ging davon aus, dass im deutschen Umsatzsteuergesetz diese Regelung nicht EU-konform umgesetzt wurde. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), ist nun endlich da. Und es ändert sich nichts. Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Regelung im Bereich des Steuerschuldners EU-rechtskonform ist. Es muss zwar einen einzigen Ansprechpartner geben, dieser kann aber auch der Organträger sein. Ein schönes Weihnachtsgeschenk für unseren Staat.

BMF vom 15.06.2022 zur Versagung des Vorsteuerabzugs beim Betrug § 25f UStG

Soweit ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er in einem USt-Betrug verwickelt ist, kann ihm der Vorsteuerabzug aus dem Einkauf sowie auch die Steuerfreiheit für die i.g. Lieferung versagt werden.
Achtung: Auch das Wissen oder Wissen müssen der Mitarbeiter ist dem Unternehmer zuzurechnen (Risiko des Unternehmers auch, wenn der Mitarbeiter z.B. bestochen wurde).

Sie können das BMF-Schreiben auf unserer Homepage downloaden. Hier sind diverse Anhaltspunkte aufgeführt, welche auf USt-Betrug hindeuten sollen:
Zum Beispiel:

  • dem Unternehmer werden Waren bzw. Leistungen angeboten, deren Preis unter dem Marktpreis liegt;
  • bei den Beteiligten fehlen berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis;
  • der Gesellschaftszweck laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck;
  • die Beteiligten verfügen über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse).

Besonderheiten EU

Innergemeinschaftliche Lieferung – Mitteilung UStIdNr.

Grundsätzlich entfaltet eine nachträgliche Verwendung / Mitteilung einer gültigen UStIdNr. auf den Zeitpunkt der Lieferung Rückwirkung. Doch Vorsicht bei Betrügern. IdR ist hier kein Vertrauensschutz für den Leistenden gegeben, d.h. Sie tragen das Risiko, wenn Sie die Lieferung nachträglich steuerfrei stellen. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld eindeutig zu klären, dass keine spätere Rechnungskorrektur erfolgt, wenn Ihnen die UStIdNr. im Zeitpunkt der Bestellung / Lieferung nicht vorliegt. Dies könnte beispielsweise durch die Aufnahme in den AGB´s erfolgen.

 

Reihengeschäft – Zwischenhändler

Soweit der Zwischenhändler (mittlerer Unternehmer) die Lieferung durchführt, ist gesetzlich geregelt, dass grundsätzlich die Lieferung an den Zwischenhändler als die bewegte Lieferung gilt.

Ausnahme: Tritt der Zwischenhändler mit der UStIdNr. des Mitgliedstaates auf, aus welchem die Gegenstände versendet oder befördert werden, wird seine Lieferung (an seinen Kunden) als bewegte Lieferung zugeordnet.
Dies erfordert allerdings ein aktives Tun, d.h. er muss seinem Lieferanten mitteilen, dass er als Lieferer auftritt und ihm seine entsprechende UStIdNr. mitteilen. Auch wenn es sich z. B. um Ihre deutsche UStIdNr. handelt.

Beispiel:Ihr Kunde aus Österreich bestellt bei Ihnen Ware. Da Sie diese nicht vorrätig haben, bestellen Sie diese wiederum bei Ihrem deutschen Händler. Den Transport der Ware organisieren Sie und lassen die Ware direkt vom Händler zu Ihrem österreichischen Kunden liefern. Wie stellen Sie Ihre Rechnung?

Lösung: Um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abrechnen zu können, müssen Sie aktiv tätig werden und Ihrem Händler Ihre deutsche UStIdNr. mitteilen sowie dass Sie als Lieferer auftreten. Ist dies nicht der Fall greifen für Ihre Lieferung die österreichischen Vorschriften mit möglicher Registrierungspflicht.

Hinweis: Würde Ihr Händler den Transport veranlassen, dürfen Sie ebenfalls nicht steuerfrei abrechnen, sondern es greifen auch hier die österreichischen Vorschriften.

 

Rechnungshinweise innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Wird eine Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gestellt, ist u.a. auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts hinzuweisen. Wichtig: Weiter ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Sonst droht der Verlust der Anwendung der Regelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, was wiederum zur Registrierungspflicht im Empfängerland führt.

Formulierungsvorschlag:
Innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Aktuelle BMF-Schreiben – zum Download auf unserer Homepage

  • 15.03.2022 > zum nichtkommerziellen Reiseverkehr
    Darin enthalten ist eine gut verständliche Abwicklung des nichtkommerziellen Reiseverkehrs sowie eine schöne Übersicht zur Abgrenzung EU / Drittland.
  • 09.11.2022 > Vorsteuervergütungsverfahren
    Es erging ein neues Schreiben, aus dem die Gegenseitigkeit für das Vorsteuervergütungsverfahren bei Drittstaaten ersichtlich ist.
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Allgemeines aus dem Steuerrecht

Grundsteuer

Falls wir Ihre Grundsteuererklärung für Ihre betrieblichen oder auch privaten Grundstücke erstellen sollen, benötigen wir Informationen über die Grundstücke und einen unterschriebenen Auftrag.
Unsere Checklisten, die Vorlage für die Beauftragung (Auftrag und Honorarvereinbarung) und weitere Hilfestellungen erhalten Sie kurzfristig, wenn Sie uns unter grundsteuer@ott-partner.de anschreiben.
Die Bearbeitung dieser Steuererklärungen bedarf natürlich Bearbeitungszeit, die einzurechnen ist. Spätester Abgabetermin aller Grundsteuererklärungen ist aktuell der 31.01.2023.

Neuregelungen im Steuerrecht

Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen wird im Jahressteuergesetz 2022 neu geregelt. Dieses Gesetz ist jedoch momentan noch nicht verabschiedet. Dies soll wohl am 16.12.2022 in der letzten Bundesratssitzung diesen Jahres erfolgen.
Dabei wird eine PV-Anlage bis 30 KWp ertragsteuerlich freigestellt (steuerfrei nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz). Daraus folgt, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich steuerlich irrelevant sind und werden. Jedoch gibt es auch Ausnahmen und in vielen Fällen auch Beratungsbedarf. Wir haben hierzu ein Merkblatt mit den aktuellen Regelungen aus dem Entwurf des JSTG 2022 erstellt. Dieses können Sie bei uns gerne anfordern.

Ebenso wird in diesem Gesetzesvorhaben sehr stark in das Bewertungsgesetz eingegriffen.
Dieses Gesetz regelt die Bewertungen von Vermögen für schenkung- und erbschaftsteuerliche Zwecke. Diese Neuregelungen im Entwurf betreffen hauptsächlich die Bewertung von Grundstücken (inkl. Gebäude).
Sofern bei der Bewertung von Grundstücken das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren greift, und dabei gesetzliche Werte wie Liegenschaftszinssatz, Bewirtschaftungskosten etc. greifen, erhöhen sich die Schenkungswerte zum Teil drastisch nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Sofern die Immobilienmarktberichte der Städte und Landkreise eigene Werte darstellen, die das jeweilige Finanzamt auch anerkennt und bei der Grundstücksbewertung übernimmt, gelten diese. Dann sind die Gesetzesänderungen nur zum Teil einschlägig. Beispielsweise gilt dann aber eine Erhöhung der Nutzungsdauer von Gebäuden von z. B. 70 Jahren auf 80 Jahre. Selbst dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Wert des Grundstücks für Schenkungszwecke.

Sofern Sie noch eine Übertragung planen – es EILT. Dann sollte man dieses Jahr noch rechtssicher übertragen. Jedoch darf eine Vermögensübertragung nicht allein steuerorientiert sein.
Aktuell kommt etwas Bewegung in die Diskussion über die Anpassung der Schenkungsteuerfreibeträge. Diese sind seit langer Zeit unverändert und bedürfen dringend einer Anpassung nach oben.
Jedoch verlautet aus der SZ (Süddeutsche Zeitung vom 26./.27 November 2022), dass es noch dauern wird, denn die Initiative müsse lt. Bundesfinanzminister Lindner von den Ländern kommen.

Aktuell versenden die Finanzämter Zinsbescheide – nachdem nun das Programm funktioniert und das dazugehörige Gesetz ja nicht mehr allzu neu ist. Die Verzinsung, die wir bisher mit 6 % per anno kennen, ändert sich rückwirkend ab 2019 auf 1,8 % per anno (monatlich 0,15 %). Daher werden die Steuerbescheide bezüglich Neuberechnung der Zinsen aktuell von der Finanzverwaltung überprüft und gegebenenfalls angepasst.

TSE bei Registrierkassen – bitte achten Sie auf die Gültigkeit Ihrer TSE. Und sofern Sie eine elektronische Registrierkasse haben, sollten Sie längst diese TSE haben. Leiten Sie diese bitte an uns weiter. Eine Meldung an die zentrale Steuerstelle funktioniert noch nicht. Dies soll im Laufe des Jahres 2023 dann machbar sein.

Aktuelles rund um Weihnachten

Betriebliche Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern

  • Geschenke an Mitarbeiter können bis maximal 50 € inkl. Umsatzsteuer als Sachgeschenk überreicht werden. Gutscheine, die nicht in Geld einlösbar sind, zählen ebenfalls zu den Sachgeschenken.
    Dieser Betrag ist nur einmal im Monat zulässig (Freigrenze) und ist sowohl für das Unternehmen als auch für den Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei. Es ist eine Aufzeichnung zu führen. Ein Vorsteuerabzug ist hier ausgeschlossen.
  • Geschenke an Kunden sind nur bis zu 35 € netto steuerlich abzugsfähig.
    Dieser Betrag ist mit 30 % pauschal zu versteuern. Es ist ebenfalls eine Aufzeichnung darüber zu führen, wer Empfänger der Geschenke ist. Für die Prüfung der 35-Euro-Grenze sind alle Geschenke an eine Person während eines Wirtschaftsjahres zusammenzurechnen. Geschenke an Kunden bis 10 € gelten als Streuwerbeartikel. Hierüber ist keine Aufzeichnung zu führen und diese sind auch nicht zu versteuern. Der Unternehmer hat bei Überschreiten der 35-Euro-Grenze keinen Vorsteuerabzug.
  • Weihnachtsfeiern gelten als Betriebsveranstaltung, da diese im überwiegend betrieblichem Interesse liegen. Liegen die Gesamtkosten der Veranstaltung je Teilnehmer unter 110 € (Freibetrag), so ist diese Veranstaltung steuer- und beitragsfrei. Ein Vorsteuerabzug ist bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, möglich. Der Freibetrag in Höhe von 110 € kann maximal 2 x im Jahr Anwendung finden.Übersteigen die Gesamtkosten 110 € (Freibetrag) je Teilnehmer, so ist nur der übersteigende Betrag mit 25 % pauschal zu versteuern (die Pauschalsteuer muss bis spätestens 28.02. des Folgejahres abgerechnet worden sein). Der Vorsteuerabzug kann bei diesen Veranstaltungen auf sämtliche Kosten nicht angewendet werden (Freigrenze).

Sonstiges

Haben Sie Verluste im Bereich des Kapitalvermögens? Klären Sie die Möglichkeit der Schließung des Verlustverrechnungstopfes mit Ihrer Bank, die Antragsfrist ist der 15.12.2022.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns gerne an!

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Aufbewahrungsfristen ab 2023

Verjährung

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Aktuelle Lohn-Informationen Nr. 1/2022

Aktuelle Lohn-Informationen Nr. 1/2022

Steuerbefreiung für die sogenannte Inflationsprämie von maximal 3000 €

Für die rasant steigenden Lebenshaltungskosten soll die Inflationsprämie eine Entlastung für die Beschäftigten bringen. Nach der am 30.09.22 vom Bundestag beschlossenen Inflationsprämie…

  • kann der Arbeitgeber eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 € an jeden Beschäftigten gewähren.
  • die Zahlung dieser Prämie ist freiwillig. Der Arbeitgeber erhält keine Zuschüsse dafür von staatlicher Seite
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren. Keine Gehaltsumwandlung von beispielsweise Weihnachtsgeld
  • die Sonderzahlung muss als Inflationsausgleichsprämie bezeichnet werden
  • Die Inflationsprämie kann in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, bis maximal Gesamt 3.000 €, jedoch nicht als laufende monatliche Zahlung
  • Die Prämie ist befristet bis zum 31.12.2024

    Mindestlohn, Minijobgrenze sowie Midijobgrenze steigt ab Oktober 2022

    Der Mindestlohn in Deutschland wird weiter angehoben und steigt ab Oktober 2022 auf 12 €.

    In diesem Zusammenhang wird auch die Minijobgrenze von bisher 450 € auf 520 € im Monat angepasst. Zukünftig soll bei Erhöhungen des Mindestlohnes die Minijobgrenze mit angehoben werden. Damit soll sichergestellt sein, dass ein geringfügig Beschäftigter immer wöchentlich 10 Stunden arbeiten darf.

    Für Beschäftigte die bisher mehr als 450 € verdient haben aber weniger als 521 € gibt es besondere Übergangsregelungen. Sollten Sie einen Mitarbeiter beschäftigt haben für diesen die Übergangsregelung zutrifft so nehmen Sie bitte Kontakt mit unserer Lohnabteilung auf. Gerne beraten wir Sie über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten.

    Zeitgleich wird die Midijobgrenze ab Oktober 2022 von bisher 1.300 € auf 1.600 € angehoben und nochmals ab Januar 2023 auf 2.000 €.

    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich versicherte Personen

    Seit dem 01.01.2022 werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für gesetzlich versicherte Personen digital bereitgestellt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind vom Arbeitgeber aktiv bei der Krankenkasse abzufragen. Bislang wird noch zusätzlich eine Papierbescheinigung ausgestellt. Dieser zusätzliche Service wird voraussichtlich im Januar 2023 eingestellt. 

    Dieses digitale Verfahren wird bei Krankheit, Krankenhausaufenthalte sowie bei Arbeitsunfall/Berufskrankheiten genutzt. Ausgenommen davon sind Reha- und Kuraufenthalte, die Pflege des kranken Kinds und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen privat versicherter Personen. 

    Prozess der Krankmeldung und eAU 

    Erkrankte Mitarbeiter müssen sich wie bisher bei ihrem Arbeitgeber krankmelden. Innerhalb der vom Arbeitgeber festgelegten Frist zur Vorlage einer AU muss die Krankheit ärztlich bescheinigt werden. 

    Um die Abfrage bei der Krankenkasse durchführen zu können benötigen Sie entweder ein geeignetes Zeitwirtschaftssystem oder ein Lohnprogramm. 

    Für Mandanten welche die Lohnabrechnungen über unsere Kanzlei erstellen lassen empfehlen wir vorerst zu prüfen ob die Abfrage über ein Zeitwirtschaftssystem erfolgen kann. Soll die Abfrage durch uns erfolgen, so benötigen wir beigefügtes Formular als Auftrag. 

    Auftrag zum Abrufverfahren: 

    Wir benötigen dazu den/die Namen des/r Mitarbeiter/s, Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie den Aussteller der Bescheinigung. 

    Standardabruf: Mit diesen Angaben wird von uns im Rahmen der Lohnabrechnung die Abfrage gestartet. Die Ergebnisse der Rückmeldungen erhalten Sie mit den Auswertungen der darauffolgenden Lohnabrechnung. 

    Sofortabruf: Soll die Abfrage außerhalb des Abrechnungsturnus erfolgen, so erhalten Sie das Rückmeldungsergebnis umgehend nach Vorliegen der Daten. 

    Die Wahl des Abrufes ist im Auftragsformular zu kennzeichnen. 

    Aufzeichnungspflichten sowie Geschenke an Geschäftspartner / Mitarbeiter

    Gerne erinnern wir Sie jährlich an die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für alle sofortmeldepflichtigen Gewerke sowie für alle geringfügig und kurzfristig Beschäftigten in allen Unternehmen. Familienangehörige (Kinder, Eltern, Ehegatten) sind von der Aufzeichnungspflicht befreit. 

    Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter sind vom Unternehmen pauschal mit 30 % zu versteuern. Bitte teilen Sie uns im Bedarfsfall anhand unseres Formulars mit, falls wir für Sie eine Versteuerung vornehmen sollen. 

    Sämtliche Formulare und Checklisten finden Sie hier. 

    Wünschen Sie eine persönliche Beratung? Kommen Sie gerne auf uns zu.

    Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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    Wir sind für Sie da!

    Damit Sie Ihre Fragen und Anregungen sofort klären können sind wir
    Montag bis Freitag 8:30 bis 10:30 Uhr
    Montag bis Donnerstag 14:00 bis 15:00 Uhr
    für Sie erreichbar. 

    Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

    Ihre Ansprechpartner zum Thema Lohn und Personal:

    Susanne Sieg (ehm. Fergin)
    0821 50301-44   sieg@ott-partner.de

    Alexandra Tanase  
    0821 50301-22   tanase@ott-partner.de

    Ärzte-Rundschreiben Nr. 3/2022

    Ärzte-Rundschreiben Nr. 3/2022

    4. Corona-Steuerhilfegesetz: Steuerfreier Corona-Bonus in Gesundheitseinrichtungen bis Ende 2022 i. H. v. 4.500 € möglich!

    Dem Beschluss zufolge können Arbeitgeber von Gesundheitseinrichtungen ihren Mitarbeitern noch bis Ende 2022 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlen. Gehaltsumwandlungen sind schädlich!

    • Zum HintergrundUrsprünglich waren maximal 3.000 € Bonus vorgesehen, was nun auf 4.500 € angehoben wurde.
    • Der Personenkreis wurde erweitert. Die steuerfreie Corona-Prämie können folgende Personengruppen erhalten:
      • Beschäftigte in Arzt- und Zahnarztpraxen
      • Mitarbeiter in Krankenhäusern
      • Mitarbeiter bei ambulanten Pflegediensten
      • Mitarbeiter voll- oder teilstationärer Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Personen
      • Beschäftigte in Einrichtungen des ambulanten Operierens, in Vorsorge-, Reha- und Dialyseeinrichtungen
      • Beschäftigte bei Rettungsdiensten

      Reformstau

      Das Arbeitsumfeld war in den letzten Jahren nicht nur durch die Coronapandemie überschattet, sondern auch vom Reformstau im Gesundheitswesen. Neben dem Dauerthema „Pandemiemanagement“ befasst sich das Gesundheitsministerium allein in diesem Jahr unter anderem mit:

      • einer Krankenhausreform
      • einer Pflegereform
      • der Digitalstrategie (E-Rezept, elektronische Patientenakte)
      • der GKV-Finanzierung (Schließung des Defizits)

      Am 28. Juni 2022 hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach die Eckpunkte für das GKV-Sparpaket über 17,2 Milliarden € vorgestellt:

      • Erhöhung des GKV – Zusatzbeitrags um 0,3 Punkte (4,8 Milliarden €),
      • Verwendung von Kassenreserven (4 Milliarden €),
      • Verwendung von Reserven des Gesundheitsfonds (2,4 Milliarden €),
      • Erhöhung des Steuerzuschusses zur GKV (2 Milliarden €),
      • Effizienzreserven (2 Milliarden €) bei Leistungserbringern heben (betrifft dies auch die Ärzteschaft?),
      • Solidarabgabe der Pharmaindustrie (1 Milliarden €),
      • Darlehen des Bundes an die GKV/Gesundheitsfonds (1 Milliarden €).

      Die seit Jahren überfällige und in Arbeit befindliche Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat laut Gesundheitsminister Lauterbach derzeit keine Priorität. Im Koalitionsvertrag der Ampel habe man Reformen, die das Zusammenspiel aus GKV und PKV berühren, ausgeklammert. Damit bleibt leider im PKV-Bereich die gültige GOÄ aus 1982 (Teilnovellierung) in 1996 bestehen. Dass diese weder den aktuellen Stand der heutigen Behandlungsmethoden noch die aktuellen Kostensätze in allen Bereichen widerspiegelt ist wohl klarer denn je.

      Stellenanzeigen: Originelle Ansprachen sind auch für Ärzte erlaubt

      In Stellenanzeigen sind Formulierungen wie “coole Typen” zulässig, solange keine Diskriminierung stattfindet.

      • Auch Ärzte wählen heutzutage originelle Stellenanzeigen um Praxispersonal zu gewinnen.
      • Das Arbeitsgericht (ArbG.) Koblenz hat entschieden, dass auch Ärzte in ihren Stellenanzeigen nach “coolen Typen” suchen dürfen. “Cool” ist laut dem ArbG. unabhängig vom Alter und ist demnach keine diskriminierende Formulierung.
      • Auch der Begriff “Typ” sei geschlechtsunspezifisch und schließt demzufolge keine Personengruppe aus.
      • Inzwischen gibt es eine ausgefeilte Rechtsprechung über zulässige beziehungsweise unzulässige Formulierungen. Nicht erlaubt ist beispielsweise, wenn Arbeitgeber nach “jungen” Bewerberinnen und Bewerbern suchen oder ein Geschlecht bei der Suche ausgeschlossen wird.
      • Beschreibt der Arzt seine Praxis in der Stellenanzeige als “jung”, kann dies ebenfalls ein Indiz für Diskriminierung sein. Ältere potenzielle Kandidaten könnten dabei vor einer Bewerbung abschrecken. Der Begriff “dynamisch” ist hingegen erlaubt.

        Gesundheitsministerkonferenz: Initiative gegen Investoren-MVZ

        Die Gesundheitsministerkonferenz möchte Initiative im Bundesrat gegen investorenbetriebene Medizinische Versorgungszentren (iMVZ) auch in der Zahnmedizin starten.

        • Gesundheitsministerinnen und -minister sehen Handlungsbedarf bei den fortschreitenden Investorentätigkeiten im Bereich der MVZ.
        • Sie plädieren für die Einschränkung von privaten Investoren bei der Gründung und dem Betrieb von MVZ.
        • Fremdinvestoren mit ausschließlichem Kapitalinteresse sollen ausgeschlossen werden. Hierfür müsste das Bundesgesundheitsministerium geeignete Regelungen im Bereich des Berufsrechts treffen.
        • Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer begrüßen den Beschluss.
        • Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sieht eine große Gefahr für die Patientenversorgung durch die steigende Zahl an versorgungsfremden Großinvestoren und Hedgefonds bei der zahnärztlichen Versorgung.
        • Nun liegt es am Bundesgesundheitsministerium schnell aktiv zu werden. Ansonsten könnte eines der besten zahnmedizinischen Versorgungssysteme der Welt nachhaltig beschädigt werden.
        • Ebenfalls sollte diese Thematik im Bereich der ärztlichen Versorgung geregelt werden.
        • Das Bundesgesundheitsministerium sollte auch prüfen, ob neben der Begrenzung von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren auch weitere gesetzliche Erforderlichkeiten in das Sozialgesetzbuch (§ 95 Abs. 1b SGB V) eingeführt werden sollten.
        • Ziel sollte die Begrenzung von monopolartiger Strukturen, sowie die Sicherstellung einer flächendeckenden und umfassenden Versorgung – auch durch MVZ – sein.

        Ambulantes Operieren: Zusätzliche 60 Mio. € zur Förderung bestimmter ambulanter Eingriffe bereitgestellt

        Der GKV-Spitzenverband hat kürzlich die Möglichkeiten des ambulanten Operierens ausgeweitet. 

        Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

        • Um bestimmte Eingriffe zukünftig ambulant erbringen zu können, wird zum 01.01.2023 ein zusätzliches Finanzvolumen in Höhe von 60 Mio. € (ein Plus von ca. 30 % für ausgewählte Leistungen) zur Verfügung gestellt.
        • Es bestehe zudem ein Bedarf in einem nächsten Schritt die gestiegenen Hygieneanforderungen in die Vergütung aufzunehmen, so der KVB-Chef Andreas Gassen.
        • Parallel dazu laufen auch Beratungen zwischen der GKV, KBV und der DKG zur Anpassung des AOP-Katalogs, wodurch eine möglichst umfassende Ambulantisierung erreicht werden soll.
        • Das IGES Institut legte ein Gutachten vor, das 2.500 medizinische Leistungen auswies, die grundsätzlich Ambulantisierungspotenzial besitzen und in den AOP-Katalog aufgenommen werden sollen. Auf dieser Grundlage soll der Katalog erweitert werden.
        • Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) begrüßte im Großen und Ganzen die Einigung, sieht allerdings noch Klärungsbedarf bei einigen Details, wie bspw. dem gewünschten Facharztstatus, der zur Leistungserbringung nötig sein soll.
        • Hinsichtlich des weiteren Vorgehens sei es laut Vizepräsident des Berufsverbands der Deutschen Chirurgen (BDC) Jörg-A. Rüggeberg, „in jedem Fall sinnvoll, zunächst mit einer überschaubaren Anzahl von Operationen zu beginnen, anstatt pauschal und undifferenziert zu agieren”.

        Arzthonorar: Kommen 2 Nullrunden auf die Ärzteschaft zu?

        In einer aktuellen Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zu Lauterbachs GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurden kürzlich konkrete Absichten laut, die die niedergelassenen Ärzte noch stärker an den Sparmaßnahmen beteiligen als bisher vorgesehen.

        • Um die hohen GKV-Ausgaben im vertragsärztlichen Versorgungsbereich zu stabilisieren, sollen laut Spitzenverband der Orientierungswert sowie die regionalen Punktwerte für 2023 und 2024 unverändert bleiben.
        • Darüber hinaus sollen u. a. die Zuschläge auf den Orientierungswert zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten unverändert bleiben. 
        • Laut KBV-Chef Dr. Andreas Gassen könnten Nullrunden und Honorarkürzungen mit den dadurch für die Patienten verbundenen spürbaren Leistungskürzungen derzeit nicht die Lösung sein.
        • Genauso wird es auch bei der Bundesärztekammer gesehen, die statt “willkürlicher Sparmaßnahmen” zur kurzfristigen Finanz-Stabilisierung nach strukturellen GKV-Reformen fragt.
        • Laut BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt sei der geplante zusätzliche Bundeszuschuss von
          2 Mrd. € für 2023 nicht ausreichend.

        Gesundheitskioske: Ampel kündigt Gesetzvorschlag an

        Menschen in prekären Lagen sollen künftig sog. Gesundheitskioske nutzen können, um ihre Gesundheitskompetenz zu stärken und sich beraten zu lassen. Ebenfalls soll in diesen Einrichtungen der Kontakt zu Ärzten hergestellt werden.

        • Ein Ziel der Ampel-Koalition ist der Ausbau von niedrigschwelligen Beratungsangeboten für Behandlung und Prävention in benachteiligten Kommunen und Stadtteilen.
        • Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach kündigte einen baldigen Gesetzesentwurf für Gesundheitskioske an. Dieses Gesundheitsangebot soll für sozial benachteiligte Menschen sein, um diesen einen besseren Zugang zu Gesundheitsangeboten zu bieten.
        • In Hamburg und Essen gibt es bereits solche Kioske.
        • Der Gesetzentwurf soll laut der SPD-Fraktionsvorsitzenden Dagmar Schmidt in Ruhe ausgearbeitet werden, damit sich das Modell auch in ländlichen Regionen umsetzen lässt. Wichtig hierbei sei es, die Kommunen vor Ort miteinzubeziehen.

        Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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        Simone Görg Steuerberaterin / Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)
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