Ärzte-Rundschreiben Nr. 4/2022

Ärzte-Rundschreiben Nr. 4/2022

Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung: Gesundheitswirtschaft Deutschlands 2021 auf Rekordhoch

Die deutsche Gesundheitswirtschaft hat 2021 eine Bruttowertschöpfung von rund 392 Mrd. € erwirtschaftet – dies sind 5,2 % mehr als 2020 (coronabedingter leichter Rückgang), so die aktuelle Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung (GGR).

Zum Hintergrund: Seit 11 Jahren lässt das Bundeswirtschaftsministerium ökonomische Analysen zur Gesundheitswirtschaft (für Deutschland und nun auch Europa) durchführen.

 

Blick auf Deutschland:

  • Die aktuelle Analyse konnte zeigen, dass das Gesundheitswesen Wachstums- und Beschäftigungsmotor ist, so Studienautor Professor Dennis Ostwald, Gründer des
Wifor-Instituts.
  • 2021 wurden im deutschen Gesundheitswesen rund 7,7 Mio. Beschäftigte registriert – ohne den derzeitigen Fachkräftemangel könnte diese Zahl noch höher sein.
  • Ca. 2/3 (bzw. 4,8 Mio.) davon sind in der medizinischen Versorgung tätig und tragen mit ihrer Arbeit zu rund der Hälfte der Bruttowertschöpfung bei (202 Mrd. €).

 

Blick auf Europa:

  • Die Gesundheitswirtschaft steuert laut der Analyse zum Wohlstand in ganz Europa bei.
  • Mehr als jeder 4. Erwerbstätige in der EU-Gesundheitswirtschaft arbeitet in Deutschland.
  • Mit 1,4 Mrd. € beläuft sich ihr Anteil an der europäischen Bruttowertschöpfung inzwischen auf 11 %.
    Zum Vergleich: In Deutschland sind es 12 %.

Abfärbung: Gewerblichkeit einer Arztpraxis durch Aufnahme einer neuen Gesellschafterin

In der Frage „Wann muss eine Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer zahlen?“ kommt das FG Münster, 1 K 1193/18 G, F, zu folgender Entscheidung:

  • Nimmt eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, BAG) eine Ärztin als weitere Gesellschafterin auf, die an einem neuen Standort eine (Neben-)Betriebsstätte betreibt, dabei Behandlungsverträge mit Patienten abschließt und die Patienten selbstständig behandelt und trägt die neue Gesellschafterin weder Mitunternehmerinitiative noch Mitunternehmerrisiko, erzielt die Gemeinschaftspraxis gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte (Stempeltheorie, Abfärbung).
  • Erläuterung: Niedergelassene Ärzte müssen als selbstständige Freiberufler generell keine Gewerbesteuer abführen, wenn sie ihre Einnahmen durch eigene Fachkenntnis, Leitung und Verantwortung erzielen. Da die neue Gesellschafterin wie eine angestellte (zwar eigenverantwortlich ärztlich tätige) Mitarbeiterin in der Zweigpraxis behandelt wird und nicht am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, werden sämtliche Einnahmen der BAG gewerbesteuerpflichtig.

Ist die Facharztweiterbildung noch Teil der Erstausbildung?

Eine Facharztweiterbildung im Anschluss an das Medizinstudium ist eine Zweitausbildung. Die Erstausbildung endet mit Abschluss des Medizinstudiums. Ein Kindergeldanspruch besteht daher dann nicht mehr (FG Niedersachsen 17.11.21, 9 K 114/21, Rev. BFH III R 40/21). Das Kind selbst kann die Kosten jedoch als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend machen – und auch einen Verlustvortrag daraus generieren. Diese werden dann mit zukünftigen Einnahmen aus angestellter Tätigkeit verrechnet.

Auch bei Streit: Keine spätere Korrektur von Dankesformeln im Arbeitszeugnis

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet in ein Arbeitszeugnis eine freundliche „Schluss- oder Dankesformel“ zu schreiben. Steht eine entsprechende Wunschformel allerdings einmal drin, darf der Arbeitgeber diese bei einer Nachbesserung des Zeugnisses nicht wieder streichen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit seinem Urteil.

Das bedeutet, wenn Praxischefs in einem Arbeitszeugnis einer MFA gute Wünsche für die Zukunft mit auf den Weg gegeben haben, können sie diese bei einer späteren Korrektur nicht revidieren. Auch dass das Wohlwollen des Arbeitgebers bei einem Streit im Nachgang abgeklungen sein könnte, spielt laut LAG keine Rolle. LAG Niedersachsen 10 Sa 1217/21.

Unzureichende ärztliche Aufklärung? Kein zwangsläufiger Anspruch auf Schadenersatz!

Findet vor einer OP keine sog. Sicherungsaufklärung statt, können Patienten Schadenersatz erwirken. Die Sicherungsaufklärung soll Fragen klären, wie man sich am besten nach einer erfolgten OP verhält oder welche Behandlungen in der Nachsorge bspw. notwendig sind.

Laut eines aktuellen Urteils des OLG Dresden (4 U 1034/20) bedeutet es nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Schadenersatz/Schmerzensgeld zu haben, wenn man sich hinterher subjektiv nicht ausreichend aufgeklärt gefühlt hat.

Vorsicht bei Werbung mit dem Praxisteam

Wird z. B. in einem Werbeflyer das Praxisteam vorgestellt, so muss darauf hingewiesen werden, ob ein Mitarbeiter angestellter Arzt (Zahnarzt) ist. Die Werbung kann sonst irreführend sein und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

So erging es einem Zahnarzt, der in einem Werbeflyer sein Praxisteam vorstellte. Neben dem Praxisinhaber wurde auch ein weiterer Zahnarzt vorgestellt, der in der Praxis angestellt war. Ein Konkurrent sah in der Werbung ein unlauteres Wettbewerbsverhalten und klagte.

Das Landgericht Aurich gab ihm Recht. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Werbung gegen § 18 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Zahnärzte und stellt somit einen Verstoß gegen § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Nach § 18 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Zahnärzte darf über die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in der öffentlichen Ankündigung nur mit dem Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden. (Für Ärzte ist dies in § 19 Abs. 4 Musterberufsordnung für Ärzte geregelt: Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte müssen die Patientinnen und Patienten in geeigneter Weise informiert werden.)

 

Was bringt das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für Ärzte und Zahnärzte?

Folgende Neuregelungen sieht das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für die niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte u. a. vor:

  • Zuschläge zur Versicherten- und Grundpauschale für schnelle Behandlungstermine via Terminservicestellen: Statt der Neupatientenregel (s. u.) soll es Vergütungsanreize für schnellere Arzttermine, die über die Terminservicestellen der KVen zustande kommen, geben. Der konkrete Zuschlag hängt vom Beginn der Behandlung ab (max. 200 % Aufschlag sind hierbei möglich).
  • Abschaffung der Neupatientenregel: Erst 2019 war mit dem Terminservice-Versorgungsgesetz die extrabudgetäre Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen gegenüber Neupatienten eingeführt worden. Nun soll sie schon wieder abgeschafft werden. Als Begründung hierfür weist das Bundesgesundheitsministerium auf die ausbleibende Wirkung dieser Regelung hin. Diese Entscheidung führte bereits zu Kritik von Seiten der Ärzteschaft – nicht zuletzt da das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) den Effekt der Regelung als belegt ansieht. Laut Berechnungen des Zi werden den niedergelassenen Ärzten mit dem Wegfall der Neupatientenregel ca. 400 Mio. € an Honorar fehlen.
  • Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen: Ab 2023 soll zur Erprobung der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen in jedem Bundesland mindestens ein Modellprojekt nach § 64 d SGB V an den Start gehen. Hierbei sollen nicht nur ambulante Pflegedienste mitwirken, sondern auch Pflegeheime.
  • Zahnärztlicher Bereich: Auf der einen Seite soll der Honorarzuwachs für Zahnärzte begrenzt werden. Auf der anderen Seite soll es für die Zahnärzte Ausnahmen bei Leistungen im Rahmen der „aufsuchenden Versorgung“ oder von Kooperationsverträgen zwischen Altenheimen und Zahnärzten sowie bei der Parodontitis-Behandlung bei Versicherten mit Behinderung oder Pflegebedarf geben.

Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Termine ‒ Ende eines massiven Ärgernisses?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deutlich gemacht, dass die Geltendmachung einer Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Behandlungstermine unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig ist (Urteil vom 12.05.2022, III ZR 78/21).

Korruptionsskandal: Prozess gegen Frankfurter Oberstaatsanwalt startet 01/2023

Der Korruptionsprozess gegen den Frankfurter Oberstaatsanwalt Alexander B. soll am 13.01.2023 vor dem Frankfurter Landgericht (LG) beginnen.

  • Das LG hat zunächst 22 Prozesstage bis 31.03.2023 bestimmt.
    Derzeit befindet sich der frühere Leiter der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht bei der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft in Untersuchungshaft.
  • Alexander B. ist angeklagt wegen gewerbsmäßiger Bestechlichkeit und Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuern sowie des Solidaritätszuschlags:
    Er soll im Zeitraum 2015-2020 insgesamt 240.000 € Schmiergeld von einem Bekannten für erteilte Gutachten zur Gesundheitswirtschaft in einer Gesamthöhe über rund 12,5 Mio. € erhalten haben. Zudem soll er Tätigkeiten an eine von ihm gegründete Firma outgesourct haben. Dem Land Hessen soll dadurch laut Ermittlern ein Vermögensschaden von über 500.000 € entstanden sein. Außerdem kommen noch Vorwürfe hinzu erhaltene Schmiergelder sowie Mieteinnahmen nicht versteuert zu haben.
  • Der weitere Anklagepunkt wegen Untreue wurde nach Auskunft des Gerichts vom Hauptverfahren abgetrennt. Hier hat das Gericht ergänzende Beweiserhebungen angeordnet.

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Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2022/2033

Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2022/2033

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Aktuelle Lohn-Informationen Nr. 1/2022

Aktuelle Lohn-Informationen Nr. 1/2022

Steuerbefreiung für die sogenannte Inflationsprämie von maximal 3000 €

Für die rasant steigenden Lebenshaltungskosten soll die Inflationsprämie eine Entlastung für die Beschäftigten bringen. Nach der am 30.09.22 vom Bundestag beschlossenen Inflationsprämie…

  • kann der Arbeitgeber eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 € an jeden Beschäftigten gewähren.
  • die Zahlung dieser Prämie ist freiwillig. Der Arbeitgeber erhält keine Zuschüsse dafür von staatlicher Seite
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren. Keine Gehaltsumwandlung von beispielsweise Weihnachtsgeld
  • die Sonderzahlung muss als Inflationsausgleichsprämie bezeichnet werden
  • Die Inflationsprämie kann in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, bis maximal Gesamt 3.000 €, jedoch nicht als laufende monatliche Zahlung
  • Die Prämie ist befristet bis zum 31.12.2024

    Mindestlohn, Minijobgrenze sowie Midijobgrenze steigt ab Oktober 2022

    Der Mindestlohn in Deutschland wird weiter angehoben und steigt ab Oktober 2022 auf 12 €.

    In diesem Zusammenhang wird auch die Minijobgrenze von bisher 450 € auf 520 € im Monat angepasst. Zukünftig soll bei Erhöhungen des Mindestlohnes die Minijobgrenze mit angehoben werden. Damit soll sichergestellt sein, dass ein geringfügig Beschäftigter immer wöchentlich 10 Stunden arbeiten darf.

    Für Beschäftigte die bisher mehr als 450 € verdient haben aber weniger als 521 € gibt es besondere Übergangsregelungen. Sollten Sie einen Mitarbeiter beschäftigt haben für diesen die Übergangsregelung zutrifft so nehmen Sie bitte Kontakt mit unserer Lohnabteilung auf. Gerne beraten wir Sie über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten.

    Zeitgleich wird die Midijobgrenze ab Oktober 2022 von bisher 1.300 € auf 1.600 € angehoben und nochmals ab Januar 2023 auf 2.000 €.

    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich versicherte Personen

    Seit dem 01.01.2022 werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für gesetzlich versicherte Personen digital bereitgestellt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind vom Arbeitgeber aktiv bei der Krankenkasse abzufragen. Bislang wird noch zusätzlich eine Papierbescheinigung ausgestellt. Dieser zusätzliche Service wird voraussichtlich im Januar 2023 eingestellt. 

    Dieses digitale Verfahren wird bei Krankheit, Krankenhausaufenthalte sowie bei Arbeitsunfall/Berufskrankheiten genutzt. Ausgenommen davon sind Reha- und Kuraufenthalte, die Pflege des kranken Kinds und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen privat versicherter Personen. 

    Prozess der Krankmeldung und eAU 

    Erkrankte Mitarbeiter müssen sich wie bisher bei ihrem Arbeitgeber krankmelden. Innerhalb der vom Arbeitgeber festgelegten Frist zur Vorlage einer AU muss die Krankheit ärztlich bescheinigt werden. 

    Um die Abfrage bei der Krankenkasse durchführen zu können benötigen Sie entweder ein geeignetes Zeitwirtschaftssystem oder ein Lohnprogramm. 

    Für Mandanten welche die Lohnabrechnungen über unsere Kanzlei erstellen lassen empfehlen wir vorerst zu prüfen ob die Abfrage über ein Zeitwirtschaftssystem erfolgen kann. Soll die Abfrage durch uns erfolgen, so benötigen wir beigefügtes Formular als Auftrag. 

    Auftrag zum Abrufverfahren: 

    Wir benötigen dazu den/die Namen des/r Mitarbeiter/s, Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie den Aussteller der Bescheinigung. 

    Standardabruf: Mit diesen Angaben wird von uns im Rahmen der Lohnabrechnung die Abfrage gestartet. Die Ergebnisse der Rückmeldungen erhalten Sie mit den Auswertungen der darauffolgenden Lohnabrechnung. 

    Sofortabruf: Soll die Abfrage außerhalb des Abrechnungsturnus erfolgen, so erhalten Sie das Rückmeldungsergebnis umgehend nach Vorliegen der Daten. 

    Die Wahl des Abrufes ist im Auftragsformular zu kennzeichnen. 

    Aufzeichnungspflichten sowie Geschenke an Geschäftspartner / Mitarbeiter

    Gerne erinnern wir Sie jährlich an die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für alle sofortmeldepflichtigen Gewerke sowie für alle geringfügig und kurzfristig Beschäftigten in allen Unternehmen. Familienangehörige (Kinder, Eltern, Ehegatten) sind von der Aufzeichnungspflicht befreit. 

    Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter sind vom Unternehmen pauschal mit 30 % zu versteuern. Bitte teilen Sie uns im Bedarfsfall anhand unseres Formulars mit, falls wir für Sie eine Versteuerung vornehmen sollen. 

    Sämtliche Formulare und Checklisten finden Sie hier. 

    Wünschen Sie eine persönliche Beratung? Kommen Sie gerne auf uns zu.

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    Damit Sie Ihre Fragen und Anregungen sofort klären können sind wir
    Montag bis Freitag 8:30 bis 10:30 Uhr
    Montag bis Donnerstag 14:00 bis 15:00 Uhr
    für Sie erreichbar. 

    Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

    Ihre Ansprechpartner zum Thema Lohn und Personal:

    Susanne Sieg (ehm. Fergin)
    0821 50301-44   sieg@ott-partner.de

    Alexandra Tanase  
    0821 50301-22   tanase@ott-partner.de

    Ärzte-Rundschreiben Nr. 3/2022

    Ärzte-Rundschreiben Nr. 3/2022

    4. Corona-Steuerhilfegesetz: Steuerfreier Corona-Bonus in Gesundheitseinrichtungen bis Ende 2022 i. H. v. 4.500 € möglich!

    Dem Beschluss zufolge können Arbeitgeber von Gesundheitseinrichtungen ihren Mitarbeitern noch bis Ende 2022 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlen. Gehaltsumwandlungen sind schädlich!

    • Zum HintergrundUrsprünglich waren maximal 3.000 € Bonus vorgesehen, was nun auf 4.500 € angehoben wurde.
    • Der Personenkreis wurde erweitert. Die steuerfreie Corona-Prämie können folgende Personengruppen erhalten:
      • Beschäftigte in Arzt- und Zahnarztpraxen
      • Mitarbeiter in Krankenhäusern
      • Mitarbeiter bei ambulanten Pflegediensten
      • Mitarbeiter voll- oder teilstationärer Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Personen
      • Beschäftigte in Einrichtungen des ambulanten Operierens, in Vorsorge-, Reha- und Dialyseeinrichtungen
      • Beschäftigte bei Rettungsdiensten

      Reformstau

      Das Arbeitsumfeld war in den letzten Jahren nicht nur durch die Coronapandemie überschattet, sondern auch vom Reformstau im Gesundheitswesen. Neben dem Dauerthema „Pandemiemanagement“ befasst sich das Gesundheitsministerium allein in diesem Jahr unter anderem mit:

      • einer Krankenhausreform
      • einer Pflegereform
      • der Digitalstrategie (E-Rezept, elektronische Patientenakte)
      • der GKV-Finanzierung (Schließung des Defizits)

      Am 28. Juni 2022 hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach die Eckpunkte für das GKV-Sparpaket über 17,2 Milliarden € vorgestellt:

      • Erhöhung des GKV – Zusatzbeitrags um 0,3 Punkte (4,8 Milliarden €),
      • Verwendung von Kassenreserven (4 Milliarden €),
      • Verwendung von Reserven des Gesundheitsfonds (2,4 Milliarden €),
      • Erhöhung des Steuerzuschusses zur GKV (2 Milliarden €),
      • Effizienzreserven (2 Milliarden €) bei Leistungserbringern heben (betrifft dies auch die Ärzteschaft?),
      • Solidarabgabe der Pharmaindustrie (1 Milliarden €),
      • Darlehen des Bundes an die GKV/Gesundheitsfonds (1 Milliarden €).

      Die seit Jahren überfällige und in Arbeit befindliche Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat laut Gesundheitsminister Lauterbach derzeit keine Priorität. Im Koalitionsvertrag der Ampel habe man Reformen, die das Zusammenspiel aus GKV und PKV berühren, ausgeklammert. Damit bleibt leider im PKV-Bereich die gültige GOÄ aus 1982 (Teilnovellierung) in 1996 bestehen. Dass diese weder den aktuellen Stand der heutigen Behandlungsmethoden noch die aktuellen Kostensätze in allen Bereichen widerspiegelt ist wohl klarer denn je.

      Stellenanzeigen: Originelle Ansprachen sind auch für Ärzte erlaubt

      In Stellenanzeigen sind Formulierungen wie „coole Typen“ zulässig, solange keine Diskriminierung stattfindet.

      • Auch Ärzte wählen heutzutage originelle Stellenanzeigen um Praxispersonal zu gewinnen.
      • Das Arbeitsgericht (ArbG.) Koblenz hat entschieden, dass auch Ärzte in ihren Stellenanzeigen nach „coolen Typen“ suchen dürfen. „Cool“ ist laut dem ArbG. unabhängig vom Alter und ist demnach keine diskriminierende Formulierung.
      • Auch der Begriff „Typ“ sei geschlechtsunspezifisch und schließt demzufolge keine Personengruppe aus.
      • Inzwischen gibt es eine ausgefeilte Rechtsprechung über zulässige beziehungsweise unzulässige Formulierungen. Nicht erlaubt ist beispielsweise, wenn Arbeitgeber nach „jungen“ Bewerberinnen und Bewerbern suchen oder ein Geschlecht bei der Suche ausgeschlossen wird.
      • Beschreibt der Arzt seine Praxis in der Stellenanzeige als „jung“, kann dies ebenfalls ein Indiz für Diskriminierung sein. Ältere potenzielle Kandidaten könnten dabei vor einer Bewerbung abschrecken. Der Begriff „dynamisch“ ist hingegen erlaubt.

        Gesundheitsministerkonferenz: Initiative gegen Investoren-MVZ

        Die Gesundheitsministerkonferenz möchte Initiative im Bundesrat gegen investorenbetriebene Medizinische Versorgungszentren (iMVZ) auch in der Zahnmedizin starten.

        • Gesundheitsministerinnen und -minister sehen Handlungsbedarf bei den fortschreitenden Investorentätigkeiten im Bereich der MVZ.
        • Sie plädieren für die Einschränkung von privaten Investoren bei der Gründung und dem Betrieb von MVZ.
        • Fremdinvestoren mit ausschließlichem Kapitalinteresse sollen ausgeschlossen werden. Hierfür müsste das Bundesgesundheitsministerium geeignete Regelungen im Bereich des Berufsrechts treffen.
        • Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer begrüßen den Beschluss.
        • Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sieht eine große Gefahr für die Patientenversorgung durch die steigende Zahl an versorgungsfremden Großinvestoren und Hedgefonds bei der zahnärztlichen Versorgung.
        • Nun liegt es am Bundesgesundheitsministerium schnell aktiv zu werden. Ansonsten könnte eines der besten zahnmedizinischen Versorgungssysteme der Welt nachhaltig beschädigt werden.
        • Ebenfalls sollte diese Thematik im Bereich der ärztlichen Versorgung geregelt werden.
        • Das Bundesgesundheitsministerium sollte auch prüfen, ob neben der Begrenzung von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren auch weitere gesetzliche Erforderlichkeiten in das Sozialgesetzbuch (§ 95 Abs. 1b SGB V) eingeführt werden sollten.
        • Ziel sollte die Begrenzung von monopolartiger Strukturen, sowie die Sicherstellung einer flächendeckenden und umfassenden Versorgung – auch durch MVZ – sein.

        Ambulantes Operieren: Zusätzliche 60 Mio. € zur Förderung bestimmter ambulanter Eingriffe bereitgestellt

        Der GKV-Spitzenverband hat kürzlich die Möglichkeiten des ambulanten Operierens ausgeweitet. 

        Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

        • Um bestimmte Eingriffe zukünftig ambulant erbringen zu können, wird zum 01.01.2023 ein zusätzliches Finanzvolumen in Höhe von 60 Mio. € (ein Plus von ca. 30 % für ausgewählte Leistungen) zur Verfügung gestellt.
        • Es bestehe zudem ein Bedarf in einem nächsten Schritt die gestiegenen Hygieneanforderungen in die Vergütung aufzunehmen, so der KVB-Chef Andreas Gassen.
        • Parallel dazu laufen auch Beratungen zwischen der GKV, KBV und der DKG zur Anpassung des AOP-Katalogs, wodurch eine möglichst umfassende Ambulantisierung erreicht werden soll.
        • Das IGES Institut legte ein Gutachten vor, das 2.500 medizinische Leistungen auswies, die grundsätzlich Ambulantisierungspotenzial besitzen und in den AOP-Katalog aufgenommen werden sollen. Auf dieser Grundlage soll der Katalog erweitert werden.
        • Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) begrüßte im Großen und Ganzen die Einigung, sieht allerdings noch Klärungsbedarf bei einigen Details, wie bspw. dem gewünschten Facharztstatus, der zur Leistungserbringung nötig sein soll.
        • Hinsichtlich des weiteren Vorgehens sei es laut Vizepräsident des Berufsverbands der Deutschen Chirurgen (BDC) Jörg-A. Rüggeberg, „in jedem Fall sinnvoll, zunächst mit einer überschaubaren Anzahl von Operationen zu beginnen, anstatt pauschal und undifferenziert zu agieren“.

        Arzthonorar: Kommen 2 Nullrunden auf die Ärzteschaft zu?

        In einer aktuellen Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zu Lauterbachs GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurden kürzlich konkrete Absichten laut, die die niedergelassenen Ärzte noch stärker an den Sparmaßnahmen beteiligen als bisher vorgesehen.

        • Um die hohen GKV-Ausgaben im vertragsärztlichen Versorgungsbereich zu stabilisieren, sollen laut Spitzenverband der Orientierungswert sowie die regionalen Punktwerte für 2023 und 2024 unverändert bleiben.
        • Darüber hinaus sollen u. a. die Zuschläge auf den Orientierungswert zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten unverändert bleiben. 
        • Laut KBV-Chef Dr. Andreas Gassen könnten Nullrunden und Honorarkürzungen mit den dadurch für die Patienten verbundenen spürbaren Leistungskürzungen derzeit nicht die Lösung sein.
        • Genauso wird es auch bei der Bundesärztekammer gesehen, die statt „willkürlicher Sparmaßnahmen“ zur kurzfristigen Finanz-Stabilisierung nach strukturellen GKV-Reformen fragt.
        • Laut BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt sei der geplante zusätzliche Bundeszuschuss von
          2 Mrd. € für 2023 nicht ausreichend.

        Gesundheitskioske: Ampel kündigt Gesetzvorschlag an

        Menschen in prekären Lagen sollen künftig sog. Gesundheitskioske nutzen können, um ihre Gesundheitskompetenz zu stärken und sich beraten zu lassen. Ebenfalls soll in diesen Einrichtungen der Kontakt zu Ärzten hergestellt werden.

        • Ein Ziel der Ampel-Koalition ist der Ausbau von niedrigschwelligen Beratungsangeboten für Behandlung und Prävention in benachteiligten Kommunen und Stadtteilen.
        • Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach kündigte einen baldigen Gesetzesentwurf für Gesundheitskioske an. Dieses Gesundheitsangebot soll für sozial benachteiligte Menschen sein, um diesen einen besseren Zugang zu Gesundheitsangeboten zu bieten.
        • In Hamburg und Essen gibt es bereits solche Kioske.
        • Der Gesetzentwurf soll laut der SPD-Fraktionsvorsitzenden Dagmar Schmidt in Ruhe ausgearbeitet werden, damit sich das Modell auch in ländlichen Regionen umsetzen lässt. Wichtig hierbei sei es, die Kommunen vor Ort miteinzubeziehen.

        Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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        Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1

        Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1

        Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1
        (Überbrückungshilfen I-III sowie November- und Dezemberhilfe)

        Die Bundeshilfen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise sind mit der Überbrückungshilfe IV nun ausgelaufen. Für die beantragten Programme sind nun im Nachgang zwingend Schlussabrechnungen zu erstellen. In vielen Fällen wurden die Corona-Wirtschaftshilfen auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.

        Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I bis IV, sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 31.12.2022 eine Schlussabrechnung einzureichen. Zunächst wird die Einreichung der Schlussabrechnung im Paket 1 ermöglicht. Diese umfasst:

        • Überbrückungshilfe I
        • Novemberhilfe
        • Dezemberhilfe
        • Überbrückungshilfe II
        • Überbrückungshilfe III

        Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV folgt zu einem späteren Zeitpunkt im „Paket 2“. Die Bündelung in zwei Paketen soll u.a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen erleichtern.

        Wie erfolgt die Schlussabrechnung

        Die Schlussabrechnung erfolgt durch den Steuerberater der den ursprünglichen Antrag eingereicht hat und wird ausschließlich digital über das Antragsportal erfolgen. Die Vorarbeiten (Anlage Organisationprofil und Zuordnung der Anträge) bereiten wir für Sie vor. In einem nächsten Schritt überprüfen wir die finalen Zahlen zu den Werten aus den ursprünglichen Anträgen und stimmen diese mit Ihnen ab. Die optimale Ausnutzung der beihilferechtlichen Obergrenzen haben wir dabei im Blick.

        Welche (zusätzlichen) Informationen müssen eingereicht werden

        Neben Nachweisen zu den Umsatzzahlen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) der betroffenen Monate gilt es auch die weiteren Nachweise zu den Kosten, wie bspw. Einzelrechnungen vorzuhalten. Die Bewilligungsstelle wird in einzelnen Fällen Nachweise anfordern.

        Zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Hilfen ist daneben eine ordnungsgemäße Eintragung in das Transparenzregister. Diesen bitten wir Sie – sofern nicht bereits geschehen – uns für die Erstellung der Schlussabrechnung zukommen zu lassen.

        Darüber hinaus ist im Rahmen der Schlussabrechnung die zusätzliche Angabe zur Anzahl der Beschäftigten zu den Stichtagen 29.02.2020 und 30.04.2022 erforderlich.

        In ausgewählten Fällen sind außerdem bereits bei der Übermittlung bestimmte Nachweise bereitzustellen. Dies betrifft sämtliche Anträge mit einem Fördervolumen von mehr als € 1 Mio., Anträge auf Basis der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe oder der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich. Eine zwingende Nachweiseinreichung muss auch in Fällen der Abschreibungen für Wertminderungen in der Überbrückungshilfe III erfolgen.

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        Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an!

        Ihr Team von Ott & Partner. 0821 50301–0    info@ott-partner.de  
        Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1

        Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 05/2022

        Vorsteuervergütung Ausland

        Wie jedes Jahr möchten wir Sie auf die Fristen für den Antrag auf Vorsteuervergütung hinweisen.
        Generell gilt wie bisher:

        30.06.2022 für Anträge im Drittland  

        • Nur für Länder mit Gegenseitigkeit (aktuelles BMF-Schreiben vom 15.03.2021)
        • Papierverfahren in Landessprache oder elektronisches Verfahren
        • Vorlage von Originalrechnungen
        • Mindestbeträge je Land beachten
        • Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten
        • Unternehmerbescheinigung des deutschen Finanzamts notwendig

        30.09.2022 für Anträge innerhalb der EU  

        • Gilt nur für in der EU ansässige Unternehmer
        • elektronisches Verfahren (www.bzst.de)
        • Mindestbeträge: 50 € für Jahresanträge und 400 € für Quartalsanträge
        • Verzinsungspflicht zu Gunsten des Antragstellers bei verspäteter Erstattung
        • Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten

         Haben Sie Rechnungen mit ausländischen Vorsteuerbeträgen? Möchten Sie die Vorsteuervergütung beantragen und brauchen Sie Unterstützung? Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an! Wir beantworten gerne Ihre Fragen. 

        Meldewesen Intrastat

        Seit dem 01.01.2022 gibt es bei der Intrastat-Meldung Änderungen. 

        Es ist beispielsweise zu unterscheiden, ob es sich um Verkäufe an Unternehmer (Code „11“) oder Privatpersonen (Code „12“) handelt. Weiter ist bei Versendungsmeldungen künftig die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Warenempfängers (bei Privatpersonen ist einzutragen QN 999 999 999 999) und das Ursprungsland der Ware einzutragen. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, sollte laut DESTATIS das vermutliche Ursprungsland angegeben werden. 

        Von der Meldepflicht für die Versendung bzw. für den Eingang sind in Deutschland diejenigen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. 

        Ausführliche Erläuterungen finden Sie auf der Homepage von destatis.de

          Bauleistungen Bescheinigung USt1 TG bei Organschaften

          Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. eine Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen, sind die Voraussetzungen grundsätzlich auf den jeweiligen Unternehmensteil entsprechend anzuwenden / zu prüfen. Die USt 1 TG Bescheinigung stellt jedoch das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt (= Finanzamt des Organträgers) aus und hat auch entsprechende Angaben zur Organschaft zu machen. Bitte prüfen Sie, dass Verlängerungsanträge in Zukunft beim richtigen Finanzamt beantragt und ausgestellt werden.

          Entwicklung umsatzsteuerliche Organschaft

          Beim EuGH wurden durch deutsche Finanzgerichte mehrere Fragen vorgelegt, ob die Anwendung zur umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland korrekt ist. Die Generalanwältin des EuGHs hat bereits Stellung dazu genommen und sieht die Vorschriften in Deutschland kritisch. Ein Urteil wird heuer noch erwartet. Wir halten Sie auf dem Laufenden, ob bzw. welche Konsequenzen dieses in der Praxis hat.

          Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer

          Es gibt immer wieder „Aufruhr“, angeschürt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes, dass Bruchteilsgemeinschaften keine Unternehmer mehr seien. Bruchteilsgemeinschaften sind z.B. Ehegatten die im Grundbuch zu Bruchteilen als Eigentümer eingetragen sind und dieses Eigentum gemeinsam vermieten. Derzeit kann man sich noch auf den unveränderten UStAE 2.1 (2) S. 2 stützen: „Unternehmer kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein.“ Die Finanzverwaltung hat bisher zu diesem Urteil noch nicht Stellung genommen. Es ergeben sich also aktuell (noch) keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

          Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

          Bauen oder erwerben Sie gerade ein Gebäude, welches z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden soll oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden? Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist bis zum 31.07. des Folgejahrs gesetzt. Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

          E-Bikes/E-Autos

          Mit BMF-Schreiben vom 07.02.2022 wurde die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von E-Fahrzeugen geklärt. Die Umsatzsteuer geht nicht mit den ertragsteuerlichen/lohnsteuerlichen Werten mit. Als Bemessungsgrundlage für E-Bikes können die Kosten angesetzt werden oder, nun geklärt, die oftmals günstigere 1%-Methode angewandt werden. Auch bei den E-Autos ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht identisch mit den ertragsteuerlichen Werten und ist entsprechend ergänzend zu buchen.

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          Rufen Sie uns gerne an!

          Ihr Umsatzsteuerteam bei Ott & Partner: Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Barbara Steiger

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          Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1

          Informationen zur Neuermittlung der Grundsteuer 2022

          Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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          Ärzte-Rundschreiben Nr. 2/2022

          Ärzte-Rundschreiben Nr. 2/2022

          KBV: Vertragsarzthonorar auch während Pandemie gestiegen!

          • Die Vertragsärzte sind gut durch das erste Jahr der Pandemie gekommen, so der aktuelle Honorarbericht der KBV: Zum Ansichts-PDF
          • Die Einnahmen aus kassenärztlicher Tätigkeit sind demnach 2020 um rund 3 % auf durchschnittlich 237.678,00 € je Arzt gestiegen.
          • Der Honorarumsatz je Behandlungsfall (Fallwert) nahm 2020 über sämtliche Regionen und Fachgruppen hinweg um fast 8 % auf 75,43 € zu. • Laut KBV sind bei nahezu allen größeren Abrechnungsgruppen Zuwächse des durchschnittlichen Honorarumsatzes je Arzt für 2020 gegenüber 2019 zu verzeichnen.
          • Rückgänge wurden bei folgenden Fachgruppen registriert:
            > Kinderärzte (-0,4 %)
            > Radiologen (-1,6 %)
            > Nuklearmediziner (-1,3 %)
            > Strahlentherapeuten (-6,5 %)
            > Internisten ohne Schwerpunkt (-1,1 %).
          • Während die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) 2020 bundesweit auf rund 24,5 Mrd. € zurückging (-5,7 %), erhöhte sich die extrabudgetäre Vergütung um 24 % auf 18,2 Mrd. €. Insgesamt bezahlte damit die GKV den Vertragsärzten mit 42,7 Mrd. € rund 5 % mehr Honorar als 2019.

          GOÄ: Fertigstellung nach Ostern?

          Laut aktuellen Informationen geht Bundesärztekammerpräsident Dr. Klaus Reinhardt davon aus, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Kürze fertig gestellt sein wird.

          • Inhaltlich befinde sich die GOÄ bei den Preisbestimmungen inzwischen auf der Zielgeraden.
          • Die neue GOÄ soll u.a. die sprechende Medizin bzgl. der Abrechnung berücksichtigen.
          • Weiterer Fortgang: Nach Ostern soll der finale Entwurf an Bundesgesundheitsminister Lauterbach gehen.

          Ermittlungen gegen Frankfurter Oberstaatsanwalt ziehen weitere Kreise

          Der Fall um den unter Korruptionsverdacht stehenden ehemaligen Leiter der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht bei der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft scheint in Hessen weitere Kreise zu ziehen. Die Oppositionsparteien SPD und FDP setzen nun Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) in der Sache unter Druck.

          Zum Hintergrund: Der heute 54-jährige Jurist war im Juli 2020 festgenommen und einige Wochen später wieder aus der U-Haft entlassen worden. Damals lautete der Verdacht, er habe über mehrere Jahre hinweg rund 240.000,00 € Kick-back-Zahlungen von einem befreundeten Unternehmer für erteilte Gutachten bezogen.

          Bei seiner erneuten Festnahme am 28.01.2022 hielt sich Oberstaatsanwalt Alexander B. nicht den Auflagen folgend in seiner eigenen Wohnung auf, sondern bei einer Oberstaatsanwältin der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt. Das teilte Justizministerin Eva Kühne- Hörmann (CDU) in einer Sondersitzung am 07.03.2022 im rechtspolitischen Ausschuss des Landtags mit. Die Oberstaatsanwältin gilt als Zeugin.

          Sie berufe sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, da sie mit dem Beschuldigten verlobt sei, hieß es weiter.

          Die Tatvorwürfe zum aktuellen Zeitpunkt: 101 Fälle fortgesetzter erwerbsmäßiger Bestechlichkeit, 55 Fälle gewerbsmäßiger Untreue im Amt sowie neun Fälle der Steuerhinterziehung für den strafrechtlich noch nicht verjährten Zeitraum von 2015 bis 2019.

          Die Opposition monierte die lange Dauer bis zum Verfahren. Gerald Kummer (SPD) zitierte Medien mit dem Titel „Größter Justizskandal der Nachkriegsgeschichte“, Marion Schardt-Sauer (FDP) unterstrich, der Skandal würde „Systemschwäche“ offenbaren. Die Ministerin dagegen versicherte, es seien ausreichend Ermittler mit dem Fall beschäftigt und sagte: „Es wird mit Hochdruck an der Anklageschrift gearbeitet.“ Einschätzungen von Beobachtern zufolge ist in der ersten Jahreshälfte mit der Erhebung der Anklage zu rechnen.

          In dieser Sache bleibt es also spannend. Das Thema „Antikorruptionsgesetz“ ist durch diese Sache jedoch stark in den Hintergrund gerückt.

            Ärztliche Abrechnung bei Geflüchteten

            • Der Anspruch der Geflüchteten auf medizinische Versorgung ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Das Anrecht auf ärztliche Versorgung ist jedoch gegenüber Kassenpatienten eingeschränkt.
            • Zur Abrechnung muss ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Krankenschein vorgelegt werden. Hier bestehen jedoch Unterschiede zwischen Bundesländern und teilweise auch zwischen den Kommunen eines Bundeslandes, was die Sache nicht einfacher macht. Wichtig ist, auf die Statuskennzeichnung im Feld „besondere Personengruppe“ (Kennziffer neun) zu achten.
            • Notfallbehandlungen können auch ohne Behandlungsschein erfolgen.
            • Weitere Informationen zu Bayern finden Sie hier >
            • Bei anderen Bundesländern jeweils bei Ihrer KV.

            Abrechnung von MRT-Leistungen durch Orthopäden und Chirurgen

            Fragestellung und Sachverhalt

            Ein Arzt kann auch fachgebietsfremde Leistungen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 und des § 4 Abs. 2 S. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen

            Verhandelter Fall

            • Ein FA für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie erbrachte für Privatpatienten MRT-Untersuchungen und rechnete diese anhand der GOÄ-Ärzte ab.
            • Ein privater Krankenversicherungsträger ließ sich die Ansprüche der Versicherten abtreten und forderte die gezahlten Honorare zurück.
            • Grund: Der Arzt habe die Leistungen in unzulässiger Weise außerhalb seines Fachgebiets vorgenommen.
            • Vorinstanz OLG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2020, Az.: 5 U 634/18: Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem betreffenden Gebiet tätig sein.
            • Inhalt und Umfang gehen aus der Weiterbildungsordnung hervor.
            • Hiernach können MRT-Leistungen durch Orthopäden und Chirurgen nicht als fachfremd eingestuft werden.
            • Die fachliche Befähigung wurde durch verschiedene Lehrgänge MRT-fachgebunden erworben.
            • Die Berufung der privaten Krankenversicherung blieb erfolglos.
            • Es kam zur Revision beim Bayerischen Obersten Landgericht (BayObLG).

            Entscheidung und Konsequenzen

            • Es kann dahingestellt bleiben, ob die MRT-Untersuchungen für den Arzt fachfremd sind.
            • Die Behandlungsverträge mit den Patienten seien nicht nichtig, es liegt kein Verbotsgesetz vor.
            • Auch steht § 1 Abs. 1 S. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ der Abrechnung nicht entgegen.
            • § 1 Abs. 1 S. 1 GOÄ: „Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.“
            • „Nach den Regeln der ärztlichen Kunst“: objektive Beurteilung > Sofern die im Einzelfall ergriffene diagnostische bzw. therapeutische Maßnahme dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspreche, unterliegt deren Berechnung nach GOÄ keinen Einschränkungen.
            • War die Behandlung nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als notwendig anzusehen?
              > Keine Anhaltspunkte, dass keine medizinische Indikation bestand. > § 4 Abs. 2 GOÄ: „Der Arzt kann Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).“ > Bestimmte Leistungen darf ein Arzt an sein qualifiziertes Hilfspersonal delegieren. > Bestimmte fachliche Qualifikation des Arztes verlangt § 4 Abs. 2 GOÄ nicht. Interessantes Urteil! Bilden Sie sich bitte Ihre Meinung.

            Lauterbach: Leistungskürzungen keine Option trotz GKV-Defizit

            Mit Blick auf die kommenden Haushaltsberatungen im Bundestag schließt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach Leistungskürzungen bei der medizinischen Versorgung angesichts des GKV-Defizits aus.

            • Zum Hintergrund: Der GKV fehlen laut aktuellen Schätzungen 2023 rund 17 Mrd. €.
            • Verantwortlich hierfür sind u.a. Gesetze aus der vergangenen Legislaturperiode sowie die Corona-Pandemie.
            • Kürzlich wurde vom Bundesgesundheitsminister bereits vorgewarnt, dass es zu steigenden Zusatzbeiträgen bei den Versicherten kommen wird.
            • Grundsätzlich solle die Last jedoch auf mehreren Schultern verteilt werden. Dazu würde bspw. auch die Erhöhung des Steuerzuschusses zählen.

            Folgen der Corona-Pandemie: Mehr Krebsfälle im Spätstadium

            Aktuelle Daten einer US-Klinik zeigen, dass die negativen Folgen versäumter Vorsorgeuntersuchungen aufgrund der Corona-Pandemie bereits sichtbar sind.

             

            • Der Einbruch bei routinemäßigen Screening-Untersuchungen dürfte zu einem Anstieg von erst in fortgeschrittenen Stadien entdecktem Brust- und Darmkrebs führen.
            • Die Verschiebung hin zu höheren Stadien und einer schlechteren Prognose hat laut den Patientenakten einer US-amerikanischen Krebsklinik bereits begonnen.
            • „Die Inzidenz von Patienten mit kolorektalen und Mammakarzinomen, die sich erst im Spätstadium in unserer Klinik vorstellen, hat seit dem Beginn der Pandemie zugenommen“, so die Studienautoren um Dr. Jade Zifei Zhou (Moores Cancer Center der University of California San Diego Health). Auch in anderen Untersuchungen sei ein Anstieg von fortgeschrittenen und unheilbaren Stadien festgestellt worden, daher seien negative Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Krebsmortalität zu befürchten. Patienten sollten versäumte Vorsorgeuntersuchungen schnellstmöglich nachholen, so die Empfehlung.
            • Von 220 Brustkrebspatientinnen und -patienten im ersten Pandemiejahr hatten im Vergleich zu den 216 Patientinnen und Patienten im Jahr davor signifikant weniger eine Stadium-I-Erkrankung (51,3 % vs. 63,9 %) und signifikant mehr ein Stadium-IV-Karzinom (6,2 % vs. 1,9 %). Dieser Trend setzte sich im ersten Quartal 2021 noch weiter fort (41,9 % im Stadium I, 8,0 % im Stadium IV).
            • Ebenso bei den kolorektalen Karzinomen: Stadium- I-Tumoren gingen von 17,6 % auf 14,8 % zurück, Stadium-IV-Tumoren nahmen von 6,7 % auf 19,5 % zu.

            Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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            Dürfen wir Ihnen weiterhelfen? Sehr gerne!
            Ihr Team von der Fachabteilung Gesundheitswesen.

             

            Ihre Beraterin bei Ott & Partner:

            Simone Görg Steuerberaterin / Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)
            0821 50301-96    fachabteilung-gw@ott-partner.de

            Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen Paket 1

            Aktuelle Steuerinformationen 03/22

            Frühjahr 2022 und wir verstehen die Welt nicht mehr. So manches kann man auch nicht verstehen.

            Es bleibt nur abzuwägen, was kommen kann und wie wir persönlich und auch unternehmerisch darauf rechtzeitig reagieren können. In unseren Unternehmen haben wir fast alle ähnliche Herausforderungen. Gerne tauschen wir uns aus und unterstützen Sie.

            Mit unserer Schwerpunktberatungsliste und unserem Unternehmergespräch sind wir vorbereitet. Inhaltspunkte sind auch die folgenden Themen, wobei aus unserer Sicht das Projekt Grundsteuer herausragt.

            Neue Grundsteuer – Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022

             

            Grundstückbesitzer – ob privat oder betrieblich – müssen für alle deutschen Grundstücke, d. h. Häuser, Wohnungen, Geschäftsräume, Lagerhallen, Garagen, unbebaute Grundstücke, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke usw., einfach für alles, was in Grundbüchern verankert ist, eine Neubewertung für die Grundsteuer erstellen.

            Die Steuererklärung hierfür ist im schmalen Zeitraum vom 01.07. – 31.10.2022 (das sind nur 4 Monate) bei der Finanzverwaltung einzureichen. Bisher wird die Grundsteuer auf Grundlage des alten Einheitswertes berechnet. Und diese Ausgangsbasis ist veraltet, das heißt schlicht verfassungswidrig. Daher wurden neue Regelungen getroffen, die bundeseinheitlich sein sollten und auch etwas kompliziert sind. Jedoch machen die Bayern und die Baden-Württemberger das wieder ganz anders. Und auch etwas einfacher.

            Nach aktueller Information erhalten alle Grundstückseigentümer ein Schreiben, beginnend noch im März, vom Finanzamt mit den dargestellten Änderungen. Die Grundstücke werden nur noch eingeteilt in

            • Grundvermögen (mit Bebauung)
            • Land- und forstwirtschaftliches Grundstück (LaFo)

            Was bedeutet, dass alles was nicht LaFo ist, Grundvermögen ist.

            Grundvermögen wird in Bayern nach einem Äquivalenzprinzip festgestellt, es wird der Äquivalenzbetrag ermittelt. Und dieser ergibt sich aus der Wohnfläche / Nutzfläche und der Grundstücksgröße, beides dann mit Äquivalenzzahlen multipliziert. Der Äquivalenzbetrag wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, und dann kommt der Hebesatz der Stadt / Gemeinde ins Spiel. Schlussendlich ergibt sich der neue Grundlagenwert für die Grundsteuer per 01.01.2022, jedoch wird dieser festgestellte Wert (per Bescheid) dann doch erst ab 2025 für die Grundsteuer herangezogen. Aus diesem Grunde gibt es bundesweit per 01.01.2022 auch schon wieder neue Bodenrichtwerte! In Baden-Württemberg geht die Berechnung nur nach dem Flächenmodell. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur die Grundstücksfläche (mal Bodenrichtwert) eine Rolle spielt.

            Zur Vorbereitung der Steuererklärungen bitten wir Sie, folgendes für Ihre Grundstücke, Wohnungen, Häuser, betrieblich genutzten Grundstücke, vorzubereiten: Grundlagendaten:

            • Wohnfläche (bei Wohnungen)
            • Nutzfläche (bei anderer Nutzung)
            • Grundstücksfläche – Grundbuchauszug

            Wie beschrieben, müssen alle, die Grundstückseigentümer sind, in den o. g. 4 Monaten Unterlagen hierzu in Form einer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Wir unterstützen Sie gerne oder übernehmen die gesamte Tätigkeit für Sie. Bereiten Sie bitte die Grundlagendaten vor. Reichen Sie uns dann das Schreiben vom Finanzamt ein. Einblicke hierzu erhalten Sie u.a. unter www.grundsteuerreform.de

            Kassennachschau – Betriebsprüfung – nach Corona

             

            Betriebsprüfer prüfen im Amt oder im „Homeoffice“, hauptsächlich. Und das seit Beginn der Pandemie. Vieles wird auch so bleiben. Vielleicht ist das auch bequemer. Eine Kassennachschau dagegen kann nur vor Ort, direkt bei der Kasse, bei der Waage etc., durchgeführt werden. Wir denken, dass mit beginnendem Frühjahr/-sommer die Kassenprüfer wieder flügge werden und vor der Betriebsprüfung die Kassennachschau durchführen (unangekündigt). Gerade im bargeldintensiven Gewerbe, und vor allem, wenn die letzten Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen, steigt die Wahrscheinlichkeit.

            Halten Sie bereit (zum Beispiel in einem Kassenordner):

            • Programmieranleitung der Kasse
            • Betriebsanleitung
            • Protokolle der Einrichtung und Veränderungen / Anpassungen
            • Verfahrensdokumentation, Verfahrensdokumentation Kasse • Kontaktdaten Kassenaufsteller / Kassenhersteller
            • Ihre Kontrollsysteme (Internes Kontrollsystem)

            Und denken Sie bitte auch an die Einzelaufzeichnungspflicht, an Daten-Schnittstellen (sind alle Daten übergeben und fehlerfrei und vollständig verarbeitet worden), dokumentieren Sie notwendiges, behalten Sie die Einzeldaten auch beim Systemwechsel von Kassen / Waagen im Archiv – unveränderbar festgeschrieben und auswertbar. Empfehlung: Der ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) hat eine umfassende Handreichung „Kassenführung – Neuregelung zum 01.01.2020“ erstellt. Diese Handreichung richtet sich in erster Linie an Betriebsinhaber und soll einen Überblick darüber geben, welche Anforderungen die o. g. Neuregelungen beinhalten und wie die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erstellten digitalen Grundaufzeichnungen zukünftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) gegen nachträgliche Manipulationen abzusichern sind. Ergänzt werden die Ausführungen durch Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in der Praxis. Gerne beraten wir Sie hierzu – rufen Sie uns bei Fragen und Unsicherheiten einfach an.

            Info-PDF zur Kassenführung

              Fristen

               

              Die Steuererklärungen 2020 sind bis spätestens 31. August 2022 beim Finanzamt einzureichen. Danach entstehen Verspätungszuschläge. Jedoch werden für die Offenlegungspflicht im e-Bundesanzeiger nach aktuellem Stand die Erinnerungen ab 07.03.2022 versandt. Hier eilt es dann besonders.

              Per 28.02.2022 wurden die Corona Soforthilfe–Empfänger von den bewilligenden Stellen an die Finanzverwaltung gemeldet. Nicht diejenigen, die bereits zurückgezahlt haben. Auch bei den Steuererklärungen sind hierzu Angaben zu machen. Bitte prüfen Sie, falls Sie Corona Soforthilfen erhalten und noch nicht zurückgezahlt haben, ob diese nach den Richtlinien rechtmäßig behalten werden können.

              Photovoltaikanlagen

               

              Für Anlagen bis 10 kW/kWp kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.10.2021 ein Antrag auf sog. Liebhaberei gestellt werden. Es wird dann unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Aktuell fordert der Bundesrat eine Erhöhung auf Anlagen bis 30kW. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2021 ist der Antrag bis 31.12.2022 mittels eines Formulars zu stellen. Besprechen Sie das gerne mit Ihren Beratern bei uns im Hause, falls die Regelung auf Ihre Anlage(n) zutrifft. Hier sind dann weitere Details zu beachten.

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