Besonderheiten EU
Innergemeinschaftliche Lieferung – Mitteilung UStIdNr.
Grundsätzlich entfaltet eine nachträgliche Verwendung / Mitteilung einer gültigen UStIdNr. auf den Zeitpunkt der Lieferung Rückwirkung. Doch Vorsicht bei Betrügern. IdR ist hier kein Vertrauensschutz für den Leistenden gegeben, d.h. Sie tragen das Risiko, wenn Sie die Lieferung nachträglich steuerfrei stellen. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld eindeutig zu klären, dass keine spätere Rechnungskorrektur erfolgt, wenn Ihnen die UStIdNr. im Zeitpunkt der Bestellung / Lieferung nicht vorliegt. Dies könnte beispielsweise durch die Aufnahme in den AGB´s erfolgen.
Reihengeschäft – Zwischenhändler
Soweit der Zwischenhändler (mittlerer Unternehmer) die Lieferung durchführt, ist gesetzlich geregelt, dass grundsätzlich die Lieferung an den Zwischenhändler als die bewegte Lieferung gilt.
Ausnahme: Tritt der Zwischenhändler mit der UStIdNr. des Mitgliedstaates auf, aus welchem die Gegenstände versendet oder befördert werden, wird seine Lieferung (an seinen Kunden) als bewegte Lieferung zugeordnet.
Dies erfordert allerdings ein aktives Tun, d.h. er muss seinem Lieferanten mitteilen, dass er als Lieferer auftritt und ihm seine entsprechende UStIdNr. mitteilen. Auch wenn es sich z. B. um Ihre deutsche UStIdNr. handelt.
Beispiel:Ihr Kunde aus Österreich bestellt bei Ihnen Ware. Da Sie diese nicht vorrätig haben, bestellen Sie diese wiederum bei Ihrem deutschen Händler. Den Transport der Ware organisieren Sie und lassen die Ware direkt vom Händler zu Ihrem österreichischen Kunden liefern. Wie stellen Sie Ihre Rechnung?
Lösung: Um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abrechnen zu können, müssen Sie aktiv tätig werden und Ihrem Händler Ihre deutsche UStIdNr. mitteilen sowie dass Sie als Lieferer auftreten. Ist dies nicht der Fall greifen für Ihre Lieferung die österreichischen Vorschriften mit möglicher Registrierungspflicht.
Hinweis: Würde Ihr Händler den Transport veranlassen, dürfen Sie ebenfalls nicht steuerfrei abrechnen, sondern es greifen auch hier die österreichischen Vorschriften.
Rechnungshinweise innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Wird eine Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gestellt, ist u.a. auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts hinzuweisen. Wichtig: Weiter ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Sonst droht der Verlust der Anwendung der Regelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, was wiederum zur Registrierungspflicht im Empfängerland führt.
Formulierungsvorschlag:
Innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.