Ärzte-Rundschreiben Nr. 4/2022

Ärzte-Rundschreiben Nr. 4/2022

Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung: Gesundheitswirtschaft Deutschlands 2021 auf Rekordhoch

Die deutsche Gesundheitswirtschaft hat 2021 eine Bruttowertschöpfung von rund 392 Mrd. € erwirtschaftet – dies sind 5,2 % mehr als 2020 (coronabedingter leichter Rückgang), so die aktuelle Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung (GGR).

Zum Hintergrund: Seit 11 Jahren lässt das Bundeswirtschaftsministerium ökonomische Analysen zur Gesundheitswirtschaft (für Deutschland und nun auch Europa) durchführen.

 

Blick auf Deutschland:

  • Die aktuelle Analyse konnte zeigen, dass das Gesundheitswesen Wachstums- und Beschäftigungsmotor ist, so Studienautor Professor Dennis Ostwald, Gründer des
Wifor-Instituts.
  • 2021 wurden im deutschen Gesundheitswesen rund 7,7 Mio. Beschäftigte registriert – ohne den derzeitigen Fachkräftemangel könnte diese Zahl noch höher sein.
  • Ca. 2/3 (bzw. 4,8 Mio.) davon sind in der medizinischen Versorgung tätig und tragen mit ihrer Arbeit zu rund der Hälfte der Bruttowertschöpfung bei (202 Mrd. €).

 

Blick auf Europa:

  • Die Gesundheitswirtschaft steuert laut der Analyse zum Wohlstand in ganz Europa bei.
  • Mehr als jeder 4. Erwerbstätige in der EU-Gesundheitswirtschaft arbeitet in Deutschland.
  • Mit 1,4 Mrd. € beläuft sich ihr Anteil an der europäischen Bruttowertschöpfung inzwischen auf 11 %.
    Zum Vergleich: In Deutschland sind es 12 %.

Abfärbung: Gewerblichkeit einer Arztpraxis durch Aufnahme einer neuen Gesellschafterin

In der Frage „Wann muss eine Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer zahlen?“ kommt das FG Münster, 1 K 1193/18 G, F, zu folgender Entscheidung:

  • Nimmt eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, BAG) eine Ärztin als weitere Gesellschafterin auf, die an einem neuen Standort eine (Neben-)Betriebsstätte betreibt, dabei Behandlungsverträge mit Patienten abschließt und die Patienten selbstständig behandelt und trägt die neue Gesellschafterin weder Mitunternehmerinitiative noch Mitunternehmerrisiko, erzielt die Gemeinschaftspraxis gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte (Stempeltheorie, Abfärbung).
  • Erläuterung: Niedergelassene Ärzte müssen als selbstständige Freiberufler generell keine Gewerbesteuer abführen, wenn sie ihre Einnahmen durch eigene Fachkenntnis, Leitung und Verantwortung erzielen. Da die neue Gesellschafterin wie eine angestellte (zwar eigenverantwortlich ärztlich tätige) Mitarbeiterin in der Zweigpraxis behandelt wird und nicht am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, werden sämtliche Einnahmen der BAG gewerbesteuerpflichtig.

Ist die Facharztweiterbildung noch Teil der Erstausbildung?

Eine Facharztweiterbildung im Anschluss an das Medizinstudium ist eine Zweitausbildung. Die Erstausbildung endet mit Abschluss des Medizinstudiums. Ein Kindergeldanspruch besteht daher dann nicht mehr (FG Niedersachsen 17.11.21, 9 K 114/21, Rev. BFH III R 40/21). Das Kind selbst kann die Kosten jedoch als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend machen – und auch einen Verlustvortrag daraus generieren. Diese werden dann mit zukünftigen Einnahmen aus angestellter Tätigkeit verrechnet.

Auch bei Streit: Keine spätere Korrektur von Dankesformeln im Arbeitszeugnis

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet in ein Arbeitszeugnis eine freundliche „Schluss- oder Dankesformel“ zu schreiben. Steht eine entsprechende Wunschformel allerdings einmal drin, darf der Arbeitgeber diese bei einer Nachbesserung des Zeugnisses nicht wieder streichen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit seinem Urteil.

Das bedeutet, wenn Praxischefs in einem Arbeitszeugnis einer MFA gute Wünsche für die Zukunft mit auf den Weg gegeben haben, können sie diese bei einer späteren Korrektur nicht revidieren. Auch dass das Wohlwollen des Arbeitgebers bei einem Streit im Nachgang abgeklungen sein könnte, spielt laut LAG keine Rolle. LAG Niedersachsen 10 Sa 1217/21.

Unzureichende ärztliche Aufklärung? Kein zwangsläufiger Anspruch auf Schadenersatz!

Findet vor einer OP keine sog. Sicherungsaufklärung statt, können Patienten Schadenersatz erwirken. Die Sicherungsaufklärung soll Fragen klären, wie man sich am besten nach einer erfolgten OP verhält oder welche Behandlungen in der Nachsorge bspw. notwendig sind.

Laut eines aktuellen Urteils des OLG Dresden (4 U 1034/20) bedeutet es nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Schadenersatz/Schmerzensgeld zu haben, wenn man sich hinterher subjektiv nicht ausreichend aufgeklärt gefühlt hat.

Vorsicht bei Werbung mit dem Praxisteam

Wird z. B. in einem Werbeflyer das Praxisteam vorgestellt, so muss darauf hingewiesen werden, ob ein Mitarbeiter angestellter Arzt (Zahnarzt) ist. Die Werbung kann sonst irreführend sein und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

So erging es einem Zahnarzt, der in einem Werbeflyer sein Praxisteam vorstellte. Neben dem Praxisinhaber wurde auch ein weiterer Zahnarzt vorgestellt, der in der Praxis angestellt war. Ein Konkurrent sah in der Werbung ein unlauteres Wettbewerbsverhalten und klagte.

Das Landgericht Aurich gab ihm Recht. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Werbung gegen § 18 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Zahnärzte und stellt somit einen Verstoß gegen § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Nach § 18 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Zahnärzte darf über die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in der öffentlichen Ankündigung nur mit dem Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden. (Für Ärzte ist dies in § 19 Abs. 4 Musterberufsordnung für Ärzte geregelt: Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte müssen die Patientinnen und Patienten in geeigneter Weise informiert werden.)

 

Was bringt das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für Ärzte und Zahnärzte?

Folgende Neuregelungen sieht das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für die niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte u. a. vor:

  • Zuschläge zur Versicherten- und Grundpauschale für schnelle Behandlungstermine via Terminservicestellen: Statt der Neupatientenregel (s. u.) soll es Vergütungsanreize für schnellere Arzttermine, die über die Terminservicestellen der KVen zustande kommen, geben. Der konkrete Zuschlag hängt vom Beginn der Behandlung ab (max. 200 % Aufschlag sind hierbei möglich).
  • Abschaffung der Neupatientenregel: Erst 2019 war mit dem Terminservice-Versorgungsgesetz die extrabudgetäre Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen gegenüber Neupatienten eingeführt worden. Nun soll sie schon wieder abgeschafft werden. Als Begründung hierfür weist das Bundesgesundheitsministerium auf die ausbleibende Wirkung dieser Regelung hin. Diese Entscheidung führte bereits zu Kritik von Seiten der Ärzteschaft – nicht zuletzt da das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) den Effekt der Regelung als belegt ansieht. Laut Berechnungen des Zi werden den niedergelassenen Ärzten mit dem Wegfall der Neupatientenregel ca. 400 Mio. € an Honorar fehlen.
  • Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen: Ab 2023 soll zur Erprobung der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen in jedem Bundesland mindestens ein Modellprojekt nach § 64 d SGB V an den Start gehen. Hierbei sollen nicht nur ambulante Pflegedienste mitwirken, sondern auch Pflegeheime.
  • Zahnärztlicher Bereich: Auf der einen Seite soll der Honorarzuwachs für Zahnärzte begrenzt werden. Auf der anderen Seite soll es für die Zahnärzte Ausnahmen bei Leistungen im Rahmen der „aufsuchenden Versorgung“ oder von Kooperationsverträgen zwischen Altenheimen und Zahnärzten sowie bei der Parodontitis-Behandlung bei Versicherten mit Behinderung oder Pflegebedarf geben.

Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Termine ‒ Ende eines massiven Ärgernisses?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deutlich gemacht, dass die Geltendmachung einer Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Behandlungstermine unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig ist (Urteil vom 12.05.2022, III ZR 78/21).

Korruptionsskandal: Prozess gegen Frankfurter Oberstaatsanwalt startet 01/2023

Der Korruptionsprozess gegen den Frankfurter Oberstaatsanwalt Alexander B. soll am 13.01.2023 vor dem Frankfurter Landgericht (LG) beginnen.

  • Das LG hat zunächst 22 Prozesstage bis 31.03.2023 bestimmt.
    Derzeit befindet sich der frühere Leiter der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht bei der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft in Untersuchungshaft.
  • Alexander B. ist angeklagt wegen gewerbsmäßiger Bestechlichkeit und Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuern sowie des Solidaritätszuschlags:
    Er soll im Zeitraum 2015-2020 insgesamt 240.000 € Schmiergeld von einem Bekannten für erteilte Gutachten zur Gesundheitswirtschaft in einer Gesamthöhe über rund 12,5 Mio. € erhalten haben. Zudem soll er Tätigkeiten an eine von ihm gegründete Firma outgesourct haben. Dem Land Hessen soll dadurch laut Ermittlern ein Vermögensschaden von über 500.000 € entstanden sein. Außerdem kommen noch Vorwürfe hinzu erhaltene Schmiergelder sowie Mieteinnahmen nicht versteuert zu haben.
  • Der weitere Anklagepunkt wegen Untreue wurde nach Auskunft des Gerichts vom Hauptverfahren abgetrennt. Hier hat das Gericht ergänzende Beweiserhebungen angeordnet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2022/2033

Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2022/2033

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Ärzte-Rundschreiben Nr. 3/2022

Ärzte-Rundschreiben Nr. 3/2022

4. Corona-Steuerhilfegesetz: Steuerfreier Corona-Bonus in Gesundheitseinrichtungen bis Ende 2022 i. H. v. 4.500 € möglich!

Dem Beschluss zufolge können Arbeitgeber von Gesundheitseinrichtungen ihren Mitarbeitern noch bis Ende 2022 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlen. Gehaltsumwandlungen sind schädlich!

  • Zum HintergrundUrsprünglich waren maximal 3.000 € Bonus vorgesehen, was nun auf 4.500 € angehoben wurde.
  • Der Personenkreis wurde erweitert. Die steuerfreie Corona-Prämie können folgende Personengruppen erhalten:
    • Beschäftigte in Arzt- und Zahnarztpraxen
    • Mitarbeiter in Krankenhäusern
    • Mitarbeiter bei ambulanten Pflegediensten
    • Mitarbeiter voll- oder teilstationärer Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Personen
    • Beschäftigte in Einrichtungen des ambulanten Operierens, in Vorsorge-, Reha- und Dialyseeinrichtungen
    • Beschäftigte bei Rettungsdiensten

    Reformstau

    Das Arbeitsumfeld war in den letzten Jahren nicht nur durch die Coronapandemie überschattet, sondern auch vom Reformstau im Gesundheitswesen. Neben dem Dauerthema „Pandemiemanagement“ befasst sich das Gesundheitsministerium allein in diesem Jahr unter anderem mit:

    • einer Krankenhausreform
    • einer Pflegereform
    • der Digitalstrategie (E-Rezept, elektronische Patientenakte)
    • der GKV-Finanzierung (Schließung des Defizits)

    Am 28. Juni 2022 hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach die Eckpunkte für das GKV-Sparpaket über 17,2 Milliarden € vorgestellt:

    • Erhöhung des GKV – Zusatzbeitrags um 0,3 Punkte (4,8 Milliarden €),
    • Verwendung von Kassenreserven (4 Milliarden €),
    • Verwendung von Reserven des Gesundheitsfonds (2,4 Milliarden €),
    • Erhöhung des Steuerzuschusses zur GKV (2 Milliarden €),
    • Effizienzreserven (2 Milliarden €) bei Leistungserbringern heben (betrifft dies auch die Ärzteschaft?),
    • Solidarabgabe der Pharmaindustrie (1 Milliarden €),
    • Darlehen des Bundes an die GKV/Gesundheitsfonds (1 Milliarden €).

    Die seit Jahren überfällige und in Arbeit befindliche Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat laut Gesundheitsminister Lauterbach derzeit keine Priorität. Im Koalitionsvertrag der Ampel habe man Reformen, die das Zusammenspiel aus GKV und PKV berühren, ausgeklammert. Damit bleibt leider im PKV-Bereich die gültige GOÄ aus 1982 (Teilnovellierung) in 1996 bestehen. Dass diese weder den aktuellen Stand der heutigen Behandlungsmethoden noch die aktuellen Kostensätze in allen Bereichen widerspiegelt ist wohl klarer denn je.

    Stellenanzeigen: Originelle Ansprachen sind auch für Ärzte erlaubt

    In Stellenanzeigen sind Formulierungen wie „coole Typen“ zulässig, solange keine Diskriminierung stattfindet.

    • Auch Ärzte wählen heutzutage originelle Stellenanzeigen um Praxispersonal zu gewinnen.
    • Das Arbeitsgericht (ArbG.) Koblenz hat entschieden, dass auch Ärzte in ihren Stellenanzeigen nach „coolen Typen“ suchen dürfen. „Cool“ ist laut dem ArbG. unabhängig vom Alter und ist demnach keine diskriminierende Formulierung.
    • Auch der Begriff „Typ“ sei geschlechtsunspezifisch und schließt demzufolge keine Personengruppe aus.
    • Inzwischen gibt es eine ausgefeilte Rechtsprechung über zulässige beziehungsweise unzulässige Formulierungen. Nicht erlaubt ist beispielsweise, wenn Arbeitgeber nach „jungen“ Bewerberinnen und Bewerbern suchen oder ein Geschlecht bei der Suche ausgeschlossen wird.
    • Beschreibt der Arzt seine Praxis in der Stellenanzeige als „jung“, kann dies ebenfalls ein Indiz für Diskriminierung sein. Ältere potenzielle Kandidaten könnten dabei vor einer Bewerbung abschrecken. Der Begriff „dynamisch“ ist hingegen erlaubt.

      Gesundheitsministerkonferenz: Initiative gegen Investoren-MVZ

      Die Gesundheitsministerkonferenz möchte Initiative im Bundesrat gegen investorenbetriebene Medizinische Versorgungszentren (iMVZ) auch in der Zahnmedizin starten.

      • Gesundheitsministerinnen und -minister sehen Handlungsbedarf bei den fortschreitenden Investorentätigkeiten im Bereich der MVZ.
      • Sie plädieren für die Einschränkung von privaten Investoren bei der Gründung und dem Betrieb von MVZ.
      • Fremdinvestoren mit ausschließlichem Kapitalinteresse sollen ausgeschlossen werden. Hierfür müsste das Bundesgesundheitsministerium geeignete Regelungen im Bereich des Berufsrechts treffen.
      • Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer begrüßen den Beschluss.
      • Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sieht eine große Gefahr für die Patientenversorgung durch die steigende Zahl an versorgungsfremden Großinvestoren und Hedgefonds bei der zahnärztlichen Versorgung.
      • Nun liegt es am Bundesgesundheitsministerium schnell aktiv zu werden. Ansonsten könnte eines der besten zahnmedizinischen Versorgungssysteme der Welt nachhaltig beschädigt werden.
      • Ebenfalls sollte diese Thematik im Bereich der ärztlichen Versorgung geregelt werden.
      • Das Bundesgesundheitsministerium sollte auch prüfen, ob neben der Begrenzung von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren auch weitere gesetzliche Erforderlichkeiten in das Sozialgesetzbuch (§ 95 Abs. 1b SGB V) eingeführt werden sollten.
      • Ziel sollte die Begrenzung von monopolartiger Strukturen, sowie die Sicherstellung einer flächendeckenden und umfassenden Versorgung – auch durch MVZ – sein.

      Ambulantes Operieren: Zusätzliche 60 Mio. € zur Förderung bestimmter ambulanter Eingriffe bereitgestellt

      Der GKV-Spitzenverband hat kürzlich die Möglichkeiten des ambulanten Operierens ausgeweitet. 

      Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

      • Um bestimmte Eingriffe zukünftig ambulant erbringen zu können, wird zum 01.01.2023 ein zusätzliches Finanzvolumen in Höhe von 60 Mio. € (ein Plus von ca. 30 % für ausgewählte Leistungen) zur Verfügung gestellt.
      • Es bestehe zudem ein Bedarf in einem nächsten Schritt die gestiegenen Hygieneanforderungen in die Vergütung aufzunehmen, so der KVB-Chef Andreas Gassen.
      • Parallel dazu laufen auch Beratungen zwischen der GKV, KBV und der DKG zur Anpassung des AOP-Katalogs, wodurch eine möglichst umfassende Ambulantisierung erreicht werden soll.
      • Das IGES Institut legte ein Gutachten vor, das 2.500 medizinische Leistungen auswies, die grundsätzlich Ambulantisierungspotenzial besitzen und in den AOP-Katalog aufgenommen werden sollen. Auf dieser Grundlage soll der Katalog erweitert werden.
      • Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) begrüßte im Großen und Ganzen die Einigung, sieht allerdings noch Klärungsbedarf bei einigen Details, wie bspw. dem gewünschten Facharztstatus, der zur Leistungserbringung nötig sein soll.
      • Hinsichtlich des weiteren Vorgehens sei es laut Vizepräsident des Berufsverbands der Deutschen Chirurgen (BDC) Jörg-A. Rüggeberg, „in jedem Fall sinnvoll, zunächst mit einer überschaubaren Anzahl von Operationen zu beginnen, anstatt pauschal und undifferenziert zu agieren“.

      Arzthonorar: Kommen 2 Nullrunden auf die Ärzteschaft zu?

      In einer aktuellen Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zu Lauterbachs GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurden kürzlich konkrete Absichten laut, die die niedergelassenen Ärzte noch stärker an den Sparmaßnahmen beteiligen als bisher vorgesehen.

      • Um die hohen GKV-Ausgaben im vertragsärztlichen Versorgungsbereich zu stabilisieren, sollen laut Spitzenverband der Orientierungswert sowie die regionalen Punktwerte für 2023 und 2024 unverändert bleiben.
      • Darüber hinaus sollen u. a. die Zuschläge auf den Orientierungswert zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten unverändert bleiben. 
      • Laut KBV-Chef Dr. Andreas Gassen könnten Nullrunden und Honorarkürzungen mit den dadurch für die Patienten verbundenen spürbaren Leistungskürzungen derzeit nicht die Lösung sein.
      • Genauso wird es auch bei der Bundesärztekammer gesehen, die statt „willkürlicher Sparmaßnahmen“ zur kurzfristigen Finanz-Stabilisierung nach strukturellen GKV-Reformen fragt.
      • Laut BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt sei der geplante zusätzliche Bundeszuschuss von
        2 Mrd. € für 2023 nicht ausreichend.

      Gesundheitskioske: Ampel kündigt Gesetzvorschlag an

      Menschen in prekären Lagen sollen künftig sog. Gesundheitskioske nutzen können, um ihre Gesundheitskompetenz zu stärken und sich beraten zu lassen. Ebenfalls soll in diesen Einrichtungen der Kontakt zu Ärzten hergestellt werden.

      • Ein Ziel der Ampel-Koalition ist der Ausbau von niedrigschwelligen Beratungsangeboten für Behandlung und Prävention in benachteiligten Kommunen und Stadtteilen.
      • Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach kündigte einen baldigen Gesetzesentwurf für Gesundheitskioske an. Dieses Gesundheitsangebot soll für sozial benachteiligte Menschen sein, um diesen einen besseren Zugang zu Gesundheitsangeboten zu bieten.
      • In Hamburg und Essen gibt es bereits solche Kioske.
      • Der Gesetzentwurf soll laut der SPD-Fraktionsvorsitzenden Dagmar Schmidt in Ruhe ausgearbeitet werden, damit sich das Modell auch in ländlichen Regionen umsetzen lässt. Wichtig hierbei sei es, die Kommunen vor Ort miteinzubeziehen.

      Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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      Ärzte-Rundschreiben Nr. 2/2022

      Ärzte-Rundschreiben Nr. 2/2022

      KBV: Vertragsarzthonorar auch während Pandemie gestiegen!

      • Die Vertragsärzte sind gut durch das erste Jahr der Pandemie gekommen, so der aktuelle Honorarbericht der KBV: Zum Ansichts-PDF
      • Die Einnahmen aus kassenärztlicher Tätigkeit sind demnach 2020 um rund 3 % auf durchschnittlich 237.678,00 € je Arzt gestiegen.
      • Der Honorarumsatz je Behandlungsfall (Fallwert) nahm 2020 über sämtliche Regionen und Fachgruppen hinweg um fast 8 % auf 75,43 € zu. • Laut KBV sind bei nahezu allen größeren Abrechnungsgruppen Zuwächse des durchschnittlichen Honorarumsatzes je Arzt für 2020 gegenüber 2019 zu verzeichnen.
      • Rückgänge wurden bei folgenden Fachgruppen registriert:
        > Kinderärzte (-0,4 %)
        > Radiologen (-1,6 %)
        > Nuklearmediziner (-1,3 %)
        > Strahlentherapeuten (-6,5 %)
        > Internisten ohne Schwerpunkt (-1,1 %).
      • Während die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) 2020 bundesweit auf rund 24,5 Mrd. € zurückging (-5,7 %), erhöhte sich die extrabudgetäre Vergütung um 24 % auf 18,2 Mrd. €. Insgesamt bezahlte damit die GKV den Vertragsärzten mit 42,7 Mrd. € rund 5 % mehr Honorar als 2019.

      GOÄ: Fertigstellung nach Ostern?

      Laut aktuellen Informationen geht Bundesärztekammerpräsident Dr. Klaus Reinhardt davon aus, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Kürze fertig gestellt sein wird.

      • Inhaltlich befinde sich die GOÄ bei den Preisbestimmungen inzwischen auf der Zielgeraden.
      • Die neue GOÄ soll u.a. die sprechende Medizin bzgl. der Abrechnung berücksichtigen.
      • Weiterer Fortgang: Nach Ostern soll der finale Entwurf an Bundesgesundheitsminister Lauterbach gehen.

      Ermittlungen gegen Frankfurter Oberstaatsanwalt ziehen weitere Kreise

      Der Fall um den unter Korruptionsverdacht stehenden ehemaligen Leiter der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht bei der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft scheint in Hessen weitere Kreise zu ziehen. Die Oppositionsparteien SPD und FDP setzen nun Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) in der Sache unter Druck.

      Zum Hintergrund: Der heute 54-jährige Jurist war im Juli 2020 festgenommen und einige Wochen später wieder aus der U-Haft entlassen worden. Damals lautete der Verdacht, er habe über mehrere Jahre hinweg rund 240.000,00 € Kick-back-Zahlungen von einem befreundeten Unternehmer für erteilte Gutachten bezogen.

      Bei seiner erneuten Festnahme am 28.01.2022 hielt sich Oberstaatsanwalt Alexander B. nicht den Auflagen folgend in seiner eigenen Wohnung auf, sondern bei einer Oberstaatsanwältin der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt. Das teilte Justizministerin Eva Kühne- Hörmann (CDU) in einer Sondersitzung am 07.03.2022 im rechtspolitischen Ausschuss des Landtags mit. Die Oberstaatsanwältin gilt als Zeugin.

      Sie berufe sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, da sie mit dem Beschuldigten verlobt sei, hieß es weiter.

      Die Tatvorwürfe zum aktuellen Zeitpunkt: 101 Fälle fortgesetzter erwerbsmäßiger Bestechlichkeit, 55 Fälle gewerbsmäßiger Untreue im Amt sowie neun Fälle der Steuerhinterziehung für den strafrechtlich noch nicht verjährten Zeitraum von 2015 bis 2019.

      Die Opposition monierte die lange Dauer bis zum Verfahren. Gerald Kummer (SPD) zitierte Medien mit dem Titel „Größter Justizskandal der Nachkriegsgeschichte“, Marion Schardt-Sauer (FDP) unterstrich, der Skandal würde „Systemschwäche“ offenbaren. Die Ministerin dagegen versicherte, es seien ausreichend Ermittler mit dem Fall beschäftigt und sagte: „Es wird mit Hochdruck an der Anklageschrift gearbeitet.“ Einschätzungen von Beobachtern zufolge ist in der ersten Jahreshälfte mit der Erhebung der Anklage zu rechnen.

      In dieser Sache bleibt es also spannend. Das Thema „Antikorruptionsgesetz“ ist durch diese Sache jedoch stark in den Hintergrund gerückt.

        Ärztliche Abrechnung bei Geflüchteten

        • Der Anspruch der Geflüchteten auf medizinische Versorgung ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Das Anrecht auf ärztliche Versorgung ist jedoch gegenüber Kassenpatienten eingeschränkt.
        • Zur Abrechnung muss ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Krankenschein vorgelegt werden. Hier bestehen jedoch Unterschiede zwischen Bundesländern und teilweise auch zwischen den Kommunen eines Bundeslandes, was die Sache nicht einfacher macht. Wichtig ist, auf die Statuskennzeichnung im Feld „besondere Personengruppe“ (Kennziffer neun) zu achten.
        • Notfallbehandlungen können auch ohne Behandlungsschein erfolgen.
        • Weitere Informationen zu Bayern finden Sie hier >
        • Bei anderen Bundesländern jeweils bei Ihrer KV.

        Abrechnung von MRT-Leistungen durch Orthopäden und Chirurgen

        Fragestellung und Sachverhalt

        Ein Arzt kann auch fachgebietsfremde Leistungen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 und des § 4 Abs. 2 S. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen

        Verhandelter Fall

        • Ein FA für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie erbrachte für Privatpatienten MRT-Untersuchungen und rechnete diese anhand der GOÄ-Ärzte ab.
        • Ein privater Krankenversicherungsträger ließ sich die Ansprüche der Versicherten abtreten und forderte die gezahlten Honorare zurück.
        • Grund: Der Arzt habe die Leistungen in unzulässiger Weise außerhalb seines Fachgebiets vorgenommen.
        • Vorinstanz OLG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2020, Az.: 5 U 634/18: Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem betreffenden Gebiet tätig sein.
        • Inhalt und Umfang gehen aus der Weiterbildungsordnung hervor.
        • Hiernach können MRT-Leistungen durch Orthopäden und Chirurgen nicht als fachfremd eingestuft werden.
        • Die fachliche Befähigung wurde durch verschiedene Lehrgänge MRT-fachgebunden erworben.
        • Die Berufung der privaten Krankenversicherung blieb erfolglos.
        • Es kam zur Revision beim Bayerischen Obersten Landgericht (BayObLG).

        Entscheidung und Konsequenzen

        • Es kann dahingestellt bleiben, ob die MRT-Untersuchungen für den Arzt fachfremd sind.
        • Die Behandlungsverträge mit den Patienten seien nicht nichtig, es liegt kein Verbotsgesetz vor.
        • Auch steht § 1 Abs. 1 S. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ der Abrechnung nicht entgegen.
        • § 1 Abs. 1 S. 1 GOÄ: „Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.“
        • „Nach den Regeln der ärztlichen Kunst“: objektive Beurteilung > Sofern die im Einzelfall ergriffene diagnostische bzw. therapeutische Maßnahme dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspreche, unterliegt deren Berechnung nach GOÄ keinen Einschränkungen.
        • War die Behandlung nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als notwendig anzusehen?
          > Keine Anhaltspunkte, dass keine medizinische Indikation bestand. > § 4 Abs. 2 GOÄ: „Der Arzt kann Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).“ > Bestimmte Leistungen darf ein Arzt an sein qualifiziertes Hilfspersonal delegieren. > Bestimmte fachliche Qualifikation des Arztes verlangt § 4 Abs. 2 GOÄ nicht. Interessantes Urteil! Bilden Sie sich bitte Ihre Meinung.

        Lauterbach: Leistungskürzungen keine Option trotz GKV-Defizit

        Mit Blick auf die kommenden Haushaltsberatungen im Bundestag schließt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach Leistungskürzungen bei der medizinischen Versorgung angesichts des GKV-Defizits aus.

        • Zum Hintergrund: Der GKV fehlen laut aktuellen Schätzungen 2023 rund 17 Mrd. €.
        • Verantwortlich hierfür sind u.a. Gesetze aus der vergangenen Legislaturperiode sowie die Corona-Pandemie.
        • Kürzlich wurde vom Bundesgesundheitsminister bereits vorgewarnt, dass es zu steigenden Zusatzbeiträgen bei den Versicherten kommen wird.
        • Grundsätzlich solle die Last jedoch auf mehreren Schultern verteilt werden. Dazu würde bspw. auch die Erhöhung des Steuerzuschusses zählen.

        Folgen der Corona-Pandemie: Mehr Krebsfälle im Spätstadium

        Aktuelle Daten einer US-Klinik zeigen, dass die negativen Folgen versäumter Vorsorgeuntersuchungen aufgrund der Corona-Pandemie bereits sichtbar sind.

         

        • Der Einbruch bei routinemäßigen Screening-Untersuchungen dürfte zu einem Anstieg von erst in fortgeschrittenen Stadien entdecktem Brust- und Darmkrebs führen.
        • Die Verschiebung hin zu höheren Stadien und einer schlechteren Prognose hat laut den Patientenakten einer US-amerikanischen Krebsklinik bereits begonnen.
        • „Die Inzidenz von Patienten mit kolorektalen und Mammakarzinomen, die sich erst im Spätstadium in unserer Klinik vorstellen, hat seit dem Beginn der Pandemie zugenommen“, so die Studienautoren um Dr. Jade Zifei Zhou (Moores Cancer Center der University of California San Diego Health). Auch in anderen Untersuchungen sei ein Anstieg von fortgeschrittenen und unheilbaren Stadien festgestellt worden, daher seien negative Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Krebsmortalität zu befürchten. Patienten sollten versäumte Vorsorgeuntersuchungen schnellstmöglich nachholen, so die Empfehlung.
        • Von 220 Brustkrebspatientinnen und -patienten im ersten Pandemiejahr hatten im Vergleich zu den 216 Patientinnen und Patienten im Jahr davor signifikant weniger eine Stadium-I-Erkrankung (51,3 % vs. 63,9 %) und signifikant mehr ein Stadium-IV-Karzinom (6,2 % vs. 1,9 %). Dieser Trend setzte sich im ersten Quartal 2021 noch weiter fort (41,9 % im Stadium I, 8,0 % im Stadium IV).
        • Ebenso bei den kolorektalen Karzinomen: Stadium- I-Tumoren gingen von 17,6 % auf 14,8 % zurück, Stadium-IV-Tumoren nahmen von 6,7 % auf 19,5 % zu.

        Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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        Fortsetzung der Corona-Hilfen 02/22

        Fortsetzung der Corona-Hilfen 02/22

        Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar – Juni 2022

        Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen

         

        Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet sind, werden weiterhin durch Überbrückungshilfen unterstützt. Die an die bisherigen Hilfen anschließende Überbrückungshilfe IV fördert Fixkosten im Zeitraum Januar bis Juni 2022.

        Die Rahmenbedingungen und Fördervoraussetzungen schließen an die der bisherigen Überbrückungshilfen an. In diesem Newsletter stellen wir Ihnen daher insbesondere die wesentlichen Änderungen dar.

        Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Förderzeitraum einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % verzeichnen. Gefördert werden Fixkosten bis zu maximal 100.000 € pro Monat wobei sich die Förderhöhe nach den Umsatzeinbrüchen im Verhältnis zum jeweiligen Referenzmonat 2019 bemisst. Betriebliche Fixkosten sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 begründet worden sind.

        Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von:

        • ­bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %

        • ­bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %

        • ­bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

        Die Beantragung der Hilfen ist ab sofort möglich, die ­Antragsfrist für die Einreichung von Erstanträgen läuft bis zum 15. Juni 2022. Sofern die Daten bis zur Antragstellung noch nicht final sind, müssen Schätzungen vorgenommen werden. Für jeden Antrag ist – auch in der Überbrückungshilfe IV – im Nachgang eine Schlussabrechnung anzufertigen.

        Die wichtigsten Neuerungen der Überbrückungshilfe IV

         

        • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen haben, erhalten einen sog. Eigenkapitalzuschlag von 30 % der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

         

        • Für den Fördermonat Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen ausnahmsweise als Corona-bedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30% Überbrückungshilfe IV beantragen.

         

        • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Anpassungen abgeschlossen sind.

         

        • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.

         

        • Der EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.

         

        • Der maximale Fördersatz beträgt 90 % (bei Umsatzrückgang von > 70 %) der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 % auf die Fixkostenerstattung erhalten.

          Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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          Fristen- und Steuerzahlungstermine 2022

          Fristen- und Steuerzahlungstermine 2022

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          Ärzte-Rundschreiben Nr. 1/2022

          Ärzte-Rundschreiben Nr. 1/2022

          Praxisvertreter sozialversicherungspflichtig?

           

          Die Deutsche Rentenversicherung hat die Vertretungstätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft. Das BSG hat dies bestätigt (B 12 R1/21 R vom 19.10.2021). Eine eigentlich im Krankenhaus angestellte Oberärztin hat in einer gastroenterologischen Gemeinschaftspraxis Vertretungstätigkeiten (Urlaub/Krankheit) ausgeübt. Sie führte u.a. endoskopische Untersuchungen durch, schrieb Befundberichte und gab Therapieempfehlungen. Die Vergütung erfolgte nach abgeleisteten Praxisstunden. Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das BSG stellten fest, dass die Oberärztin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Sie sei insbesondere hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Patienten weisungsgebunden. Sie war in die Arbeitsabläufe eingegliedert, arbeitete mit dem Praxispersonal zusammen und nutzte kostenfrei die Einrichtungen und das Praxismaterial der Gemeinschaftspraxis.

          Tipp: Vor Abschluss von Vertretungsverträgen sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt sein. Weiterhin sollte vorab der sozialversicherungsrechtliche Status über ein Statusfeststellungsverfahren geklärt sein.

          Gewerbliche Abfärbung einer Gemeinschaftspraxis
          mit Zweigstelle

           

          Angestellte Ärzte und Gesellschafter „auf Probe“ dürfen Zweigstellen nicht eigenverantwortlich und weisungsgebunden führen. Da die anderen Gesellschafter die Leistungen einer Ärztin „auf Probe“ nicht umfassend selbst begutachtet oder in anderer Weise darauf Einfluss genommen haben, führte dies dazu, dass die in der Zweigstelle erzielten Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren waren. Dies hat das FG Münster in seiner Entscheidung vom 26. November 2021,1 K1193/18 G, F entschieden. Aufgrund der Abfärbetheorie führte dies dazu, dass auch die übrigen erzielten Einkünfte der Berufsausübungs­gemeinschaft insgesamt als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren waren.

          Tipp: Leiten Sie Ihre angestellten Ärzte / “Ärzte auf Probe“ an, überwachen Sie die Arbeitsergebnisse und dokumentieren Sie dies. Legen Sie als Praxisinhaber für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behalten Sie sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vor. Auf jeden Fall sehen wir hier Beratungsbedarf!

            eAU und E-Rezept: Umstellung in den Praxen bis zum 01.07.2022

             

            Zum 01.07.2022 müssen Praxen spätestens auf eAU und E-Rezept umgestellt sein, um diese Fälle nicht mehr papierhaft zu bedienen. Die Einführung des E-Rezepts sowie der eAU soll u. a. die Medikation sicherer machen, die „Zettelwirtschaft“ im gesamten Prozess beenden sowie ärztliche Verordnungen nach einer Videosprechstunde vereinfacht ermöglichen. Das ursprünglich angestrebte Datum der verpflichtenden, bundesweiten Einführung zum 01.01.2021 hatte sich kürzlich als nicht haltbar herausgestellt.

            Zum Hintergrund: Bereits 10/2021 sollte das E-Rezept auf freiwilliger Basis an den Start gehen. Die Anlaufschwierigkeiten sind großteils auf die Praxissoftware zurückzuführen. Laut KBV stellten bisher nur sehr wenige Software-Anbieter den Praxen die entsprechenden Updates zur Verfügung.

              Hygienezuschlag für Haus- und Fachärzte ab 01.01.2022

               

              Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hatte im Sommer diesen Jahres den finanziellen Ausgleich für die allgemeinen Hygienekosten in Arztpraxen auf 98 Mio. € beziffert; aktuell wurde die Verteilung dieses Mehrbedarfs für Hygieneaufwendungen festgelegt. Damit sollen die gestiegenen Kosten u. a. für die Verwendung diverser Hygiene-Produkte, Hygieneberatungen oder Fortbildungen aufgefangen werden. Hintergrund ist, dass der Anstieg der Hygienekosten laut KBV bis dato weder im EBM noch im Orientierungswert ausreichend erfasst sei. Der Beschluss des EBA wurde laut KBV gegen die Stimmen der Krankenkassen gefasst. Nach Angaben der KBV ergibt sich aus dem Beschluss für Praxen ein Zuschlag von 2 Punkten, der ab 01.01.2022 zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt wird. Damit beträgt der Aufschlag rund 22,5 Ct. pro Fall. Der Zuschlag auf die allgemeinen Hygienekosten ist fachübergreifend gleich hoch; ausgenommen sind Fälle, die als reiner Videokontakt stattfinden.

                Investitionsförderung – Digital jetzt

                 

                Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt Sie bei Ihren Investitionen in digitale Technologien und in die Qualifizierung Ihrer Beschäftigten. Dies ist in zwei Modulen möglich:

                Modul eins: Investitionen in digitale Technologien, wie zum Beispiel Implementierungen digitaler Technologien durch Dritte, insbesondere Hardware und Software die der Vernetzung Ihrer Praxis dient.

                Modul zwei: Investitionen in die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter, insbesondere um Ihre Belegschaft im Umgang mit digitalen Technologien zu qualifizieren. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Kosten plus Bonusprozentpunkte; höchstens 50.000 €. Eine erhöhte Förderung (Bonusprozentpunkte) erhalten Praxen in strukturschwachen Regionen:
                +10 Prozentpunkte.

                Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahmen online über das Antragstool beim BMWi oder dem von ihm beauftragten Projektträger ein.

                • Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
                • Ihre Investitionen müssen in Deutschland erfolgen
                • Sie müssen einen Digitalisierungsplan erstellen
                • Weiterbildungsanbietende müssen die Zertifizierung für Qualifizierungsmaßnahmen, eine gesetzliche Anerkennung oder Belege für die Qualitätssicherung des Angebots nachweisen
                • zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigen Sie zwischen drei und 499 Mitarbeiter

                Elektronischer Heilberufsausweis:
                Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen

                 

                Erörtert wurde die Frage, wie Arbeitgeberzuschüsse zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) lohnsteuerlich zu behandeln sind. Im Ergebnis hat das Finanzministerium Thüringen beschlossen, dass ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn anzunehmen sind, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des eHBA durch seine in Heilberufen tätigen Arbeitnehmer übernimmt. In der Folge kommt ein Abzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung des eHBA als Werbungskosten nur in Betracht, soweit die Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden.

                Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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                Newsletter Recht 12/21 – Ein Blick in die Zukunft

                Newsletter Recht 12/21 – Ein Blick in die Zukunft

                Sehr geehrte Damen und Herren,

                leider beherrscht die Corona Pandemie auch weiterhin unser privates sowie auch unser unternehmerisches Leben. Da die letzten 2 Jahre vom Thema „Corona“ überschattet wurden, haben wir dieses Mal unseren Newsletter unter das Motto „Ein Blick in die Zukunft“ gestellt.

                Kurzübersicht – Änderungen 2022

                Corona-Bonus

                Auszahlung bis Ende März Arbeitnehmer können maximal 1.500 € als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das gilt noch bis zum 31.03.2022

                Elektronische Krankmeldung

                Der „gelbe Schein“ auf Papier wird Stück für Stück digitalisiert. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Kassen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern digital zur Verfügung.

                Mindestlohn steigt

                2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro die Stunde.

                Neue Regeln für kurzfristige Minijobs

                Die Minijob-Zentrale weist auf ihrer Website auf evtl. anstehende Änderungen bei der Meldung kurzfristiger Minijobs hin. Demnach muss der Arbeitgeber in der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist

                Online-Gründung einer GmbH soll möglich werden

                In anderen Ländern ist es bereits gang und gäbe. Nun wird auch in Deutschland die Online-Gründung von Unternehmen möglich gemacht: Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union (DiRUG) beschlossen. Das neue Gesetz, das am 1. August 2022 in Kraft treten soll, ermöglicht die GmbHGründung vom Schreibtisch aus. Ziel ist es, die Gesellschaftsgründung grenzüberschreitend zu erleichtern, d.h. den Zeitund Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Gründung von Kapitalgesellschaften, in Deutschland die GmbH und UG, soll ohne ein persönliches Erscheinen der Gründer bei den Behörden ermöglicht werden. Die bei Präsenzterminen übliche Rechtssicherheit soll trotzdem gewahrt werden.

                Notarielle Beurkundung von Willens erklärungen mittels eines Videokommunikationssystems.

                Zwar ist auch für die Online-Gründung weiterhin die Beteiligung eines Notars von Nöten, jedoch werden nach den Plänen der Bundesregierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen.

                Praxis

                Sobald der Gesetzgeber die Richtlinie umgesetzt hat, kann die Gründung einer GmbH bzw. UG über das beschriebene Verfahren vorgenommen werden; vorausgesetzt es handelt sich um eine Bargründung. Es entstehen nur geringe Mehrkosten (maximal 25 €) für „Online-Gründer“. Natürlich ist auch weiterhin eine Gründung bei Notaren vor Ort möglich. Sonstige Änderungen der Gesellschaft, wie beispielsweise die Änderung der Satzung, müssen weiterhin im analogen Verfahren erfolgen.

                Vorteile auf einen Blick:

                • Beschleunigung zahlreicher Unternehmensgründungen
                • Kein Erscheinen bei einem/einer Notar*in vor Ort notwendig
                • Keine Einreise nach Deutschland notwendig bei internationalen Gründer*innen
                • Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Standort für Gründer*innen

                Auch wenn der Zeit- und Verwaltungsaufwand bei der Gründung reduziert wird, bleibt eine rechtliche Beratung im Stadium vor der Gründung unerlässlich. Kommen Sie gerne auf uns zu und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Gesellschaft gründen.

                Transparenzregister

                Vielen Unternehmen kam bislang die Mitteilungsfi ktion des § 20 Abs. 2 GwG zugute. Mit Aufwertung des Transparenzregisters zu einem Vollregister haben sie diesen Vorteil nicht mehr. Die Mitteilungsfi ktion ist ersatzlos gestrichen worden. Das Gesetz sieht Übergangsfristen für bestimmte Vorschriften vor. Unternehmen, die bisher unter die Mitteilungsfi ktionen des § 20 GwG fi elen, müssen den Mitteilungspfl ichten je nach Rechtsform spätestens zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.12.2022 nachkommen:

                • bis zum 31.03.2022, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt;
                • bis zum 30.06.2022, sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt;
                • bis zum 31.12.2022 für alle anderen Fälle.

                Korrespondierende Bußgeldvorschriften werden um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt. Kommen Sie gerne auf uns zu uns lassen Sie uns gemeinsam schauen, ob – und wenn, wie – Sie eingetragen werden müssen.

                Aktuelle Entwicklung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

                Der Bundestag hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) verabschiedet. In einer Übergangszeit (Ende des Jahres 2023) haben alle bestehenden Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Ab dem 1. Januar 2024 soll das Gesetz in Kraft treten. Wir geben einen Überblick über die geplanten Neuerungen:

                Eintragung im Gesellschaftsregister

                Für die Außen-GbR soll nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit bestehen, sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister, welches von den Amtsgerichten geführt werden soll, eintragen zu lassen. Angelehnt an bereits bestehende Register sind unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach der Eintragung ist die GbR verpfl ichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ zu führen. Als Nebenfolge der Eintragung in das Gesellschaftsregister unterliegt die GbR der Transparenzregisterpublizität. Die GbR muss demnach zukünftig Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten einholen und an das Transparenzregister übermitteln.

                Umwandlungsfähigkeit der GbR

                Die GbR wird umwandlungsfähig iS des Umwandlungsgesetzes. Nach einer vorherigen Registrierung als sog. „eGbR“ kann sie an einer Spaltung, Verschmelzung oder einem Formwechsel teilnehmen.

                Kein Registerzwang – Registrierungswahlfreiheit“

                Die Eintragung der Außen-GbR ist nicht zwingend, jedoch darf sie nach § 47 Abs.2 GBO-RegE im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

                Änderungen im Innenverhältnis der GbR, OHG und KG

                Für Stimmrechte und den Anteil an Gewinn und Verlust gilt zum momentanen Zeitpunkt eine Verteilung nach Köpfen. Diese Regelung wird und wurde oftmals im Gesellschaftsvertrag abbedungen. Nach der neuen Regelung gilt für die GbR und durch die beibehaltene gesetzliche Verweisung auch für die OHG und KG, dass die Stimmkraft eines Gesellschafters und dessen Anteil am Gewinn und Verlust sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Beiträge.

                Vertretung in der Einheits-KG

                Der Gesetzesentwurf enthält auch Regelungen für die beliebte EinheitsGmbH & Co. KG. Nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. werden die Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen. Bisher haben nach der Rechtsprechung des BGH die Geschäftsführer der GmbH in der Gesellschafterversammlung der GmbH die Rechte wahrgenommen.

                Praxis-Tipps:

                • GbR, die im Grundbuch eingetragen sind oder in Zukunft Rechte im Grundbuch eintragen wollen, sollten zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Eintragung im Gesellschaftsregister vornehmen.
                • Eine Prüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen ist unerlässlich; um Rechtsunsicherheiten für die Berechnung der Stimmrechte und der Teilnahme an Gewinn und Verlust zu vermeiden.
                • Überprüfung der Verwaltungs-GmbH-Satzung bzgl. Regelungen bei einer Einheits-GmbH & Co. KG.

                Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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                Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Auch bei nur einzelnen Verständnisfragen können Sie gerne die Beratung unserer Anwälte in Anspruch nehmen.

                Ihre Ansprechpartnerin:
                Stefanie Frank Rechtsanwältin  0821 50301–53    s.frank@ott-partner.de

                Jonas Fassl Rechtsanwält  0821 50301–24    fassl@ott-partner.de

                Neuerungen zum Jahreswechsel 2021/2022 aus der Lohnabteilung

                Neuerungen zum Jahreswechsel 2021/2022 aus der Lohnabteilung

                Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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                Sehr gerne würden wir Sie in diesem Bereich beraten und evtl. bei Bedarf Vereinbarungen für Sie und Ihre Arbeitnehmer entwerfen.

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                Fristen- und Steuerzahlungstermine 2022

                News zur Umsatzsteuer 12/21

                Neueste Informationen zur Umsatzsteuer

                Änderungen in der Umsatzsteuer

                 

                Der Koalitionsvertrag steht. Die neue Bundesregierung hat auch Punkte aufgenommen, um die Umsatzsteuer zu modernisieren. So ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems bundesweit geplant, welches für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet wird (sog. E-Invoicing). Rechnungsdaten sollen hochgeladen werden, eine Rechnung wird erstellt und dann an den Kunden übermittelt. Im Hintergrund laufen hierzu Prüfungen auf Ordnungsmäßigkeit. Solch ein System ist derzeit bereits in anderen Ländern, wie z. B. Italien, vorhanden. Ferner soll ein EU-weites Reverse-Charge-Verfahren eingeführt werden, eine Anpassung der Einfuhrumsatzsteuer ist geplant sowie die Begünstigung von Sachspenden an gemeinnützige Organisationen.

                Steuerfreiheit für Speditionsleistungen wird eingeschränkt

                 

                Die Steuerbefreiung für die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen ins Drittland wird eingeschränkt (§ 4 Nr. 3 UStG). Bisher waren Speditionsleistungen für Gegenstände der Ausfuhr (z. B. Sie lassen die verkaufte Maschine in die Schweiz bringen) grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Auf Grund eines Urteils des EuGH vom 29.06.2017 kommt diese Steuerbefreiung nicht in jedem Fall zum Ansatz. Die Steuerbefreiung kommt nach diesem Urteil nur noch für den Hauptfrachtführer in Betracht. Sobald der Spediteur einen Unterfrachtführer beauftragt, ist die Speditionsleistung des Unterfrachtführers an den Hauptfrachtführer nicht mehr steuerbefreit!

                Weitere Änderungen zum 01.01.2022

                 

                • Der Vorsteuersatz für Landwirte sinkt von derzeit 10,7% auf 9,5 %. Außerdem ist geplant, den Vorsteuersatz nun jährlich zu prüfen und anzupassen.

                 

                • Der Ort von Veranstaltungen ist ab 01.01.2022 immer dort, wo die Veranstaltung stattfindet. Dies gilt allerdings nur bei Präsenzseminaren. Bei Online-Seminaren ist der Ort davon abhängig, ob der Leistende ein Unternehmer (B2B – Ort beim Leistungsempfänger) oder eine Privatperson (B2C – Ort beim Leistenden) ist.

                Garantiezusagen Änderung zum 01.01.2023

                 

                Garantieverlängerungen bzw. Garantiezusagen nehmen immer mehr zu. Diese sind meist mit einem zusätzlichen gesonderten Betrag zu bezahlen. Betroffen sind hierbei z. B. Garantiezusagen eines Kfz-Händlers, Garantieverlängerung bei Elektrogeräten oder Maschinen etc..

                Solche Leistungen können Neben​leistungen zur Hauptleistung (z. B. dem Verkauf der Ware) sein, aber auch eine eigenständige Leistung. Sind diese Leistungen eigenständig, unterliegen sie zwar nicht der Umsatzsteuer (steuerfrei nach § 4 Nr. 10 UStG), jedoch als Versicherungsumsatz der Versicherungssteuer. Hierzu muss man kein Versicherungsunternehmen sein.

                Folge: Die Unternehmer müssen sich beim BZSt registrieren und die Versicherungssteuer anmelden und bezahlen. Da die Umsetzung in der Praxis mit großem Aufwand verbunden ist, wurde eine Übergangsfrist bis 31.12.2022 eingeführt.
                Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn auch Sie Garantiezusagen oder –verlängerungen mit Ihren Kunden abschließen, damit geprüft werden kann, ob auch Sie von dieser Neuregelung betroffen sind.

                Innergemeinschaftliche Lieferungen

                 

                Durch die sog. „Quick-Fixes“ hat die Zusammenfassende Meldung (ZM) eine größere Bedeutung bekommen. Inzwischen gibt es Erfahrungen, wie die einzelnen Finanzämter diese Vorschriften umsetzen.
                So sieht es beispielsweise Bayern sehr starr und versagt automatisch die Steuerbefreiung, wenn die ZM nicht fristgerecht abgegeben wurde. Dies kann zu einer beträchtlichen Steuerlast führen. Die verspätete Abgabe von ZM-Meldungen kann ferner mit Bußgeld oder Zwangsgeld bestraft werden. Deshalb achten Sie darauf, dass Sie Ihre ZM immer bis zum 25. des Folgemonats abgeben.

                Eine Fristverlängerung oder eine Verlängerung der Frist auf den nächstfolgenden Werktag, wie es beim Finanzamt gibt, kennt die ZM nicht. Achten Sie auch weiterhin darauf, dass Berichtigungen von Fehlern innerhalb eines Monats ab Erkennen des Fehlers, und zudem periodengerecht, erfolgen müssen. Ansonsten geht die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung verloren.

                OSS-Verfahren

                 

                Die Einführung des OSS-Verfahrens zum 01.07.2021 hat weitestgehend geklappt.

                Hinweis von uns: das OSS-Verfahren kann nicht nur für Fernverkäufe genutzt werden. Auch im Bereich von anderen (Dienst-)Leistungen an Nichtunternehmer z. B. für grundstücksbezogene sonstige Leistungen, künstlerische/wissenschaftliche/unterhaltende Tätigkeiten, Beförderungsleistungen etc. kann das Verfahren genutzt werden. Dadurch müssen sich immer weniger Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.

                Unsere jährlichen Hinweise zum Jahresende

                Doppelzahlungen

                 

                Prüfen Sie spätestens zum Jahresende, ob in Ihren offenen Posten Doppelzahlungen / Überzahlungen verbucht wurden. War die ursprüngliche Leistung steuerpflichtig ist dies auch die Doppel- oder Überzahlung und das bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Konkret bedeutet das, dass Sie bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Umsatzsteuer abführen müssen und die Zahlung nicht auf dem Debitor „parken“ dürfen (gilt nicht ertragsteuerlich).

                Hinweis: auch Trinkgelder an Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig.

                Arbeiten zum Jahresende

                 

                Denken Sie insbesondere an die Hinzuschätzungen Ihrer fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten sowie die Abgrenzung der im Folgejahr abziehbaren Vorsteuern (Rechnungseingang nach 31.12.2021 – Leistung aber noch für 2021, d. h. nicht das Rechnungsdatum, sondern der Posteingangsstempel ist maßgebend).

                Kontrollieren Sie, ob Sie auch alle lohnsteuerlichen Sachverhalte ordnungsgemäß verbucht haben, wie z. B. Umsatzsteuer bei doppelter Haushaltsführung, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Überlassung von E-Fahrzeugen.

                Beachten Sie auch, dass Ihnen kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Geschenke/Incentives zusteht, wenn gewisse Grenzen überschritten werden [z. B. bei Betriebsausflügen (110 Euro brutto) / Zuwendungen Mitarbeiter (60 Euro brutto) / Kundengeschenke (35 Euro netto)].

                Berichtigung Umsatzsteuer bei gewährten Boni

                 

                Die Umsatzsteuer ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Minderung durch die Inanspruchnahme des Bonus verwirklicht ist, d. h. frühestens mit der Abrechnung, welche in der Regel mit Zahlung / Verrechnung identisch ist. Denken Sie daran, dass ein unterjähriger Hinweis auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ bei allen Boni berechtigten Rechnungen erforderlich ist, damit Sie eine entsprechende Minderung Ihrer Umsatzsteuer erhalten.

                Ausbuchung von Forderungen

                 

                Prüfen Sie jetzt zum Jahresende wieder, ob in Ihren offenen Posten Forderungen enthalten sind, welche wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht werden können bzw. sollten. Beachten Sie hierzu auch die 2021 in der USt-Voranmeldung eingeführten ergänzenden Angaben (Zeilen 70 – 75 der Voranmeldung bzw. Kennziffer 50/37).

                Bei Fragen rufen Sie uns gerne an.

                ZM und UStVA

                 

                Gleichen Sie bitte Ihre Buchhaltung im Bereich der Erlöskonten innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche Dienstleistungen mit den übermittelten Daten in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen ab. Alle drei Werte müssen übereinstimmen.

                Da seit 01.01.2021 eine korrekte Zusammenfassende Meldung materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, ist ein genaues Augenmerk darauf zu werfen (siehe unsere Ausführungen oben).

                Nehmen Sie bitte Berichtigungen bei Differenzen daher umgehend vor.

                Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten

                 

                Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden? Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist bis zum 31.07. des Folgejahrs gesetzt. Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.

                Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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                Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
                Rufen Sie uns gerne an!

                Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der Beantragung. Ihr Team von Ott & Partner.

                Ihr Umsatzsteuerteam bei Ott & Partner:
                Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Barbara Steiger  0821 50301–0    info@ott-partner.de