Mandanten-Informationsbrief September 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem vorliegenden Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.
Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.
Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

Gleichzeitig möchten wir Sie herzlich auf unseren Unternehmer-Abend am 08.10.2026 aufmerksam machen, der in diesem Jahr unter dem Thema „Sicherheit“ steht. Die persönlichen Einladungen hierzu haben wir bereits gesondert per Post versandt. Wir würden uns freuen, Sie an diesem Abend persönlich begrüßen zu dürfen.

Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird im November 2026 erscheinen.

1. Geplantes Reformpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung plant ein großes Reformpaket für Steuern und Arbeitsrecht. Die neuen Regeln sollen ab Januar 2027 schrittweise gelten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich derzeit noch um Entwürfe, die nach der Sommerpause im Bundestag beschlossen werden müssen.

Hier sind die wichtigsten geplanten Änderungen auf einen Blick:

Wo Sie entlastet werden:

  • Höhere Freibeträge: Der Grundbetrag, bis zu dem Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen, soll bis 2028 in zwei Schritten auf 12.900 Euro steigen. Auch der Freibetrag für Kinder wird in zwei Schritten erhöht auf 3.654 € im Jahr 2028.
  • Mehr Kindergeld: Das Kindergeld soll bis 2028 stufenweise auf 272 Euro pro Monat steigen.
  • Höhere Werbungskostenpauschale: Für Angestellte soll die Pauschale für Arbeitsmittel und Fahrtkosten ohne Nachweis von 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen.
  • Entlastung bei der Steuerkurve: Bei mittleren Einkommen soll die Steuer langsamer ansteigen. Der Spitzensteuersatz greift erst etwas später – ab einem Einkommen von 70.600 Euro.
  • Sonn- und Feiertagszuschläge: Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge wird von 50 auf 75 Euro pro Stunde angehoben. Der Grundlohn für Nachtzuschläge bleibt unverändert bei 50 Euro.

Wo neue Belastungen drohen:

  • Höhere Steuern bei Spitzenverdienern: Die sogenannte Reichensteuer soll verschärft werden. Der erhöhte Satz von 45 Prozent soll bereits ab einem Einkommen von 250.000 Euro greifen, ab 280.000 Euro steigt der Steuersatz sogar auf 47 Prozent.
  • Minijobs werden teurer: Für Arbeitgeber soll sich die Pauschalsteuer für Minijobber von 2 Prozent auf 5 Prozent erhöhen.
  • Weniger Steuerbonus für Handwerker: Der direkte Abzug von der Steuer für Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken. Dadurch sparen Sie pro Jahr maximal noch 900 Euro statt bisher 1.200 Euro.

Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht:

  • Mehr Flexibilität bei Befristungen: Verträge ohne sachlichen Grund sollen künftig für bis zu 4 Jahre (statt bisher 2 Jahre) abgeschlossen und bis zu sechsmal verlängert werden können.
  • Vorteile bei Jobwechsel: Abfindungen sollen steuerlich gefördert werden, wenn Sie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes schnell eine neue Stelle antreten.
  • Strengere Regeln bei Krankheit: Die telefonische Krankschreibung soll wieder abgeschafft werden. Zudem soll die Krankmeldung per ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag zur Pflicht werden.

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch umfangreiche Änderungen ergeben werden; Sie sollten daher jetzt noch keine voreiligen geschäftlichen oder privaten Entscheidungen treffen. Wir beobachten das Verfahren aufmerksam und unterstützen Sie gerne frühzeitig bei einer individuellen Vorausplanung für die kommenden Jahre.

2. Frühstart-Rente

Die bereits von der Ampel-Koalition vorgeschlagene sog. „Frühstartrente“ wurde nunmehr endlich in einem ersten Referentenentwurf vom 21.07.2026 zur Einführung des Gesetzes veröffentlicht. Das Gesetz soll nach den Plänen der Bundesregierung zum 01.01.2027 in Kraft treten, die Förderung jedoch bereits rückwirkend ab dem 01.01.2026 gezahlt werden. Ziel des neuen Vorhabens ist der Vermögensaufbau bereits in jungen Jahren, um den „Zinseszinseffekt“ nutzen zu können und so für eine deutlich höhere Rente aus privater Anlage sorgen zu können. Die staatliche Rente allein wird gemäß den Äußerungen diverser Politiker und nach aktuellem Kenntnisstand nicht ausreichend sein, um den bisherigen Lebensstandard halten zu können.

Wie soll die neue staatliche Frühstartrente nun aber funktionieren?

  • Für jedes Kind zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr wird monatlich ein Betrag von 10 € zur Verfügung gestellt, d.h. in Summe maximal 1.440 € pro Kind.
  • Diese 10 € können gebündelt mit eventuelle Eigenbeiträgen in einen
    • individuellen,
    • kapitalgedeckten und
    • privatwirtschaftlich organisierten Vertrag eingezahlt werden.
  • Die Eigenbeiträge sind hierbei auf maximal 6.840 € pro Jahr gedeckelt.
  • Begonnen wird mit dem Jahrgang 2020, d.h. den Kindern, welche dieses Jahr das 6. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden werden.
  • Sofern kein privater Vertrag abgeschlossen wird, fließt das Geld in eine kollektive Anlage, welche durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird.
  • Das Geld aus der kollektiven Anlage kann durch den Förderberechtigten bis zum 25. Lebensjahr abgerufen werden. Werden die Mittel nicht abgerufen, so fließen sie zurück in den Bundeshaushalt.
  • Für die Standarddepotverträge gilt der Kostendeckel von 1 %

3. Neue Kassenverordnung: Offene Ladenkassen sollen zurückgedrängt werden

Das Bundesfinanzministerium hat am 7. August 2026 einen Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht veröffentlicht. Danach sollen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € im Kalenderjahr grundsätzlich verpflichtet werden, ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) zu verwenden.

Für die betroffenen Betriebe wäre damit die bisher zulässige offene Ladenkasse grundsätzlich nicht mehr ausreichend. Die neue Kassenpflicht soll nach dem derzeitigen Entwurf ab dem 1. Januar 2028 gelten.

Wichtig: Es handelt sich derzeit lediglich um einen Referentenentwurf. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleiben daher abzuwarten.

4. Einzahlungen auf einem betrieblichen Konto – Betriebseinnahmen oder Einlagen?

Werden private Gelder auf ein betriebliches Konto eingezahlt, sollte die Herkunft der Mittel sorgfältig dokumentiert werden. Fehlen nachvollziehbare Nachweise, kann das Finanzamt ansonsten die Beträge als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandeln.

In einem aktuellen Fall hat dies das FG Niedersachsen noch einmal klargestellt: Kann der Steuerpflichtige die Herkunft von Geldbeträgen nicht nachvollziehbar erläutern und belegen, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich um Betriebseinnahmen handelt!

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer, der eine Werkstatt zur Reparatur von Maschinen betrieb, verschiedene Bareinzahlungen und weitere Zahlungseingänge (z. B. PayPal) auf seinen Geschäftskonten. Die entsprechenden Beträge erklärte er nicht als Betriebseinnahmen, da es sich seiner Ansicht nach um Privateinlagen handelte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung konnte die Herkunft der Gelder aus dem Privatbereich dann aber teilweise nicht eindeutig geklärt werden. Der Unternehmer erklärte, die Beträge stammten insbesondere aus privaten Mitteln seiner Ehefrau, und einer ca. 6 Jahre zurückliegenden Erbschaft sowie privaten Verkäufen einer CNC-Fräse und zweier Drehmaschinen. Die Nachweise überzeugten das Gericht jedoch nicht.

Die Richter bestätigten vielmehr die Auffassung des Finanzamts: Grundsätzlich gelte zwar, dass private Einlagen keine Betriebseinnahmen darstellen. Wer jedoch private Mittel in den Betrieb einbringe und dadurch selbst eine Verknüpfung der privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre herstellte, für den bestehe eine sog. „Dokumentationsobliegenheit“. Fehlt es daher an einer ausreichenden Dokumentation und kann die Herkunft der Gelder nicht aufgeklärt werden, so darf das Finanzamt die Beträge schätzen und dem Gewinn hinzurechnen.

Praxishinweise:

Besonders problematisch sind Bargeldbewegungen. Behauptet ein Unternehmer beispielsweise, über längere Zeit private Barreserven angesammelt und später auf das Geschäftskonto eingezahlt zu haben, ist dies häufig nur schwer überprüfbar. Kontoauszüge, Verträge oder andere geeignete Unterlagen fehlen in solchen Fällen regelmäßig.

Auch bei privaten Verkäufen ist eine klare Dokumentation wichtig. Hier gilt aber außerdem der Grundsatz, dass geschäftstypische Vorgänge grundsätzlich im Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind. Beispielsweise wurde daher im vorliegenden Fall der Verkauf der CNC-Fräse und der Drehmaschinen dem betrieblichen Bereich zugeordnet. Es handelte sich nach Ansicht der Richter nicht um private Verkäufe.

Fazit:

Private Einlagen sollten möglichst per Überweisung erfolgen. Bei Bareinzahlungen empfiehlt es sich, unmittelbar einen kurzen Vermerk über Betrag, Datum und Herkunft der Mittel anzufertigen. Zusätzlich sollten unterstützende Unterlagen wie Kontoauszüge, Darlehensvereinbarungen oder Verkaufsnachweise aufbewahrt werden. Eine saubere Trennung zwischen privaten und betrieblichen Zahlungsströmen kann spätere Diskussionen im Rahmen einer Betriebsprüfung vermeiden.

5. Zimmervermietung über Airbnb: Umsatzsteuerfalle

Die Vermietung von Ferienwohnungen oder einzelnen Zimmern über Plattformen wie Airbnb ist für viele Eigentümer und Mieter eine attraktive Einnahmequelle (insbesondere in Ballungsräumen, z.B. Oktoberfestzeit in München). Nicht selten werden jedoch die damit einhergehenden umsatzsteuerlichen Probleme übersehen.

Ausgangsleistung: Vermietung an den Gast

Zunächst soll die Ausgangsleistung des Vermieters betrachtet werden.

Die Vermietungsleistung wird nicht von Airbnb, sondern vom Vermieter an den Übernachtungsgast erbracht. Der Vermieter wird also zum umsatzsteuerlichen Unternehmer. Dass die Zahlung über die Plattform abgewickelt wird und Airbnb eine Provision einbehält, ändert daran nichts.

Bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen greift die Umsatzsteuerbefreiung für Wohnraum grundsätzlich nicht. Die Vermietung ist daher regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Der Umsatzsteuersatz beträgt 7%.

Eine Ausnahme greift, wenn der Vermieter Kleinunternehmer ist. Dann ist die Vermietungsleistung steuerfrei. Es muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

Ob tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt werden muss, hängt also davon ab, ob der Vermieter Kleinunternehmer ist oder nicht. Ist er kein Kleinunternehmer unterliegt er der Regelbesteuerung und es muss Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Mieten der Gäste an das Finanzamt abgeführt werden.

Typischerweise ist der Vermieter kein Kleinunternehmer, wenn er ohnehin schon als Unternehmer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit tätig ist (z.B. als Architekt, Ernährungsberater, Friseursalon…).

Eingangsleistung: Gästevermittlung durch Airbnb

Neben der Ausgangsleistung des Vermieters ist auch dessen bezogene Eingangsleistung von Airbnb relevant. Die Leistung von Airbnb besteht in der Gästevermittlung.

Für die Vermittlungsleistung berechnet Airbnb eine Provision. Diese Provision wird regelmäßig von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft der Airbnb-Gruppe abgerechnet.

Problematisch ist, dass für diese Leistungen i.d.R. das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass nicht das ausländische Airbnb-Unternehmen, sondern der inländische Vermieter die Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision schuldet und gegenüber dem deutschen Finanzamt anmelden muss.

Ist der Vermieter Regelbesteuerer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die nach dem Reverse-Charge-Verfahren geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich gleichzeitig wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden. Es entsteht somit aus dem Leistungsbezug von Airbnb unterm Strich keine Umsatzsteuerzahllast ans Finanzamt.

Für Kleinunternehmer besteht diese Möglichkeit dagegen regelmäßig nicht. Sie können keinen korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend machen. Sie müssen auf die von Airbnb in Rechnung gestellte Provision 19% Umsatzsteuer abführen.

Damit die Abrechnung korrekt erfolgen kann und es zu keiner Doppelbelastung kommt, muss sich der Vermieter gegenüber Airbnb als Unternehmer registrieren und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen. Airbnb kann dann ohne ausländische Umsatzsteuer abrechnen. Andernfalls können fehlerhafte Rechnungen und steuerliche Nachteile entstehen.

Hinweis:

Da Plattformen wie z.B. Airbnb seit einigen Jahren verpflichtet sind bestimmte Umsätze an die Finanzverwaltung zu melden, hat das Entdeckungsrisiko für derartige Fälle stark zugenommen. Wer Unterkünfte über Airbnb oder vergleichbare Plattformen vermietet, sollte daher die umsatzsteuerlichen Folgen frühzeitig prüfen lassen. Insbesondere die Behandlung der Vermittlungsprovisionen mit der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch bei Kleinunternehmern wird in der Praxis häufig übersehen und kann zu unerwarteten Steuernachforderungen führen.

6. Erbschaftsteuer steht erneut auf dem Prüfstand

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mitgeteilt, dass es am 12. und 13. Oktober über zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer verhandeln wird.

Insbesondere wird es hierbei um die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der aktuellen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen gehen.

Das aktuelle Recht sieht verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit des Erwerbers, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das Gesetz hingegen keine vergleichbaren Begünstigungen vor.

Fraglich ist, ob diese Differenzierung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.

Beachten Sie: Der Termin ist zunächst die mündliche Verhandlung – ob dieses Jahr noch eine Veröffentlichung des Urteils erfolgen wird, ist ungewiss. Selbst wenn dies erfolgt und das BVerfG die aktuellen Regelungen als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ansieht, wird dieses aller Wahrscheinlichkeit nach dem Gesetzgeber einen angemessenen Zeitraum zur Überarbeitung geben. Dahin gehen auch Äußerungen des aktuellen Finanzministers Lars Klingbeil, welche schon jetzt von einem „politischen Zeitfenster“ zur Überarbeitung des aktuell geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts spricht. Wie eine mögliche Neuregelung dann tatsächlich aussehen wird, ist aktuell völlig offen, eine Änderung bei der Übertragung zumindest großer Unternehmensvermögen ist jedoch wahrscheinlich.

Wir werden Sie über die weitere aktuelle Entwicklung in unserem Mandanteninformationsbrief auf dem Laufenden halten.

7. Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?

Die Deutsche Rentenversicherung bietet auf Ihren Internetseiten einen „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an. Dieser ermöglicht es Auftragnehmern und Auftraggebern eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus zu ihrer Orientierung ohne rechtliche Bindung zu erhalten. Er basiert auf ihren Angaben und deren Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien. Die Erfassung erfolgt anonym ohne Angabe persönlicher Daten.

Beachten Sie: Der Selbstcheck ist nicht rechtsverbindlich und dient daher lediglich zur Orientierung. Dieser ersetzt daher keine verbindliche Statusfeststellung. Nicht geeignet ist der Selbstcheck zur Erstellung einer tendenziellen Einschätzung für Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH), mitarbeitende Gesellschafter (GmbH) und Fremdgeschäftsführer (GmbH).

Der Selbstcheck ist unter folgendem Link abrufbar:

> Zum Selbstcheck Erwerbsstatus

8. Verkauf einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist

Bekanntermaßen ist die Veräußerung einer Immobilie des Privatvermögens steuerfrei, sofern die sog. 10-jährige Spekulationsfrist abgelaufen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ganz aktuell bestätigt, dass es für die Ermittlung der 10-Jahres-Frist auf die Zeitpunkte der obligatorischen Verträge und nicht auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ankommt.
Im Streitfall veräußerten Eheleute eine am 28. Dezember 2009 erworbene Ferienwohnung. Den notariellen Kaufvertrag mit dem Käufer schlossen diese am 22. Juni 2018. Der Kaufpreis von 580.000 € war in zwei Raten geschuldet – die erste in Höhe von 30.000 € sofort, die zweite in Höhe von 550.000 € war am 31.12.2019 fällig. Erst mit Zahlung der letzten Rate sollte der Eigentumsübergang und auch die Übergabe des Objekts erfolgen. Dies erfolgte dann am 7. Januar 2020. Die Eheleute glaubten, dass damit die Veräußerung außerhalb der 10-Jahres-Frist erfolgt sei und der Verkauf daher nicht steuerbar sei.
Falsch entschied der BFH! Maßgeblich sei einzig und allein das sogenannte Verpflichtungsgeschäft – also das Datum der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Dies auch dann, wenn zwischen diesem und dem Zeitpunkt des zivilrechtlichen Übergangs des Eigentums ein Zeitraum von über einem Jahr liege und letzterer noch von einer Vielzahl von Bedingungen abhängen würde (im Urteilsfall stand der Kaufvertrag u.a. unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt dem Käufer eine Baugenehmigung zum Umbau des Gebäudes erteilte).

Beachten Sie:

Für die Frage einer Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist kommt es allein auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts an. Auch wenn der tatsächliche Übergang des Grundstücks und wie im Urteilsfall auch die Zahlung des wesentlichen Teils des Kaufpreises dann zu einem (deutlich) späteren Zeitpunkt erfolgt, bleibt die Veräußerung steuerpflichtig. Etwas anderes würde gelten, hätten die Eheleute lediglich dem Käufer eine Kaufoption eingeräumt – diese wäre noch kein wirksames Verpflichtungsgeschäft und daher grds. innerhalb der Spekulationsfrist unschädlich.

9. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an!

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