Newsletter Recht 12/21 – Ein Blick in die Zukunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider beherrscht die Corona Pandemie auch weiterhin unser privates sowie auch unser unternehmerisches Leben. Da die letzten 2 Jahre vom Thema „Corona“ überschattet wurden, haben wir dieses Mal unseren Newsletter unter das Motto „Ein Blick in die Zukunft“ gestellt.

Kurzübersicht – Änderungen 2022

Corona-Bonus

Auszahlung bis Ende März Arbeitnehmer können maximal 1.500 € als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das gilt noch bis zum 31.03.2022

Elektronische Krankmeldung

Der „gelbe Schein“ auf Papier wird Stück für Stück digitalisiert. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Kassen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern digital zur Verfügung.

Mindestlohn steigt

2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro die Stunde.

Neue Regeln für kurzfristige Minijobs

Die Minijob-Zentrale weist auf ihrer Website auf evtl. anstehende Änderungen bei der Meldung kurzfristiger Minijobs hin. Demnach muss der Arbeitgeber in der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist

Online-Gründung einer GmbH soll möglich werden

In anderen Ländern ist es bereits gang und gäbe. Nun wird auch in Deutschland die Online-Gründung von Unternehmen möglich gemacht: Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union (DiRUG) beschlossen. Das neue Gesetz, das am 1. August 2022 in Kraft treten soll, ermöglicht die GmbHGründung vom Schreibtisch aus. Ziel ist es, die Gesellschaftsgründung grenzüberschreitend zu erleichtern, d.h. den Zeitund Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Gründung von Kapitalgesellschaften, in Deutschland die GmbH und UG, soll ohne ein persönliches Erscheinen der Gründer bei den Behörden ermöglicht werden. Die bei Präsenzterminen übliche Rechtssicherheit soll trotzdem gewahrt werden.

Notarielle Beurkundung von Willens erklärungen mittels eines Videokommunikationssystems.

Zwar ist auch für die Online-Gründung weiterhin die Beteiligung eines Notars von Nöten, jedoch werden nach den Plänen der Bundesregierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen.

Praxis

Sobald der Gesetzgeber die Richtlinie umgesetzt hat, kann die Gründung einer GmbH bzw. UG über das beschriebene Verfahren vorgenommen werden; vorausgesetzt es handelt sich um eine Bargründung. Es entstehen nur geringe Mehrkosten (maximal 25 €) für „Online-Gründer“. Natürlich ist auch weiterhin eine Gründung bei Notaren vor Ort möglich. Sonstige Änderungen der Gesellschaft, wie beispielsweise die Änderung der Satzung, müssen weiterhin im analogen Verfahren erfolgen.

Vorteile auf einen Blick:

  • Beschleunigung zahlreicher Unternehmensgründungen
  • Kein Erscheinen bei einem/einer Notar*in vor Ort notwendig
  • Keine Einreise nach Deutschland notwendig bei internationalen Gründer*innen
  • Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Standort für Gründer*innen

Auch wenn der Zeit- und Verwaltungsaufwand bei der Gründung reduziert wird, bleibt eine rechtliche Beratung im Stadium vor der Gründung unerlässlich. Kommen Sie gerne auf uns zu und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Gesellschaft gründen.

Transparenzregister

Vielen Unternehmen kam bislang die Mitteilungsfi ktion des § 20 Abs. 2 GwG zugute. Mit Aufwertung des Transparenzregisters zu einem Vollregister haben sie diesen Vorteil nicht mehr. Die Mitteilungsfi ktion ist ersatzlos gestrichen worden. Das Gesetz sieht Übergangsfristen für bestimmte Vorschriften vor. Unternehmen, die bisher unter die Mitteilungsfi ktionen des § 20 GwG fi elen, müssen den Mitteilungspfl ichten je nach Rechtsform spätestens zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.12.2022 nachkommen:

  • bis zum 31.03.2022, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt;
  • bis zum 30.06.2022, sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt;
  • bis zum 31.12.2022 für alle anderen Fälle.

Korrespondierende Bußgeldvorschriften werden um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt. Kommen Sie gerne auf uns zu uns lassen Sie uns gemeinsam schauen, ob – und wenn, wie – Sie eingetragen werden müssen.

Aktuelle Entwicklung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Der Bundestag hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) verabschiedet. In einer Übergangszeit (Ende des Jahres 2023) haben alle bestehenden Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Ab dem 1. Januar 2024 soll das Gesetz in Kraft treten. Wir geben einen Überblick über die geplanten Neuerungen:

Eintragung im Gesellschaftsregister

Für die Außen-GbR soll nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit bestehen, sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister, welches von den Amtsgerichten geführt werden soll, eintragen zu lassen. Angelehnt an bereits bestehende Register sind unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach der Eintragung ist die GbR verpfl ichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ zu führen. Als Nebenfolge der Eintragung in das Gesellschaftsregister unterliegt die GbR der Transparenzregisterpublizität. Die GbR muss demnach zukünftig Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten einholen und an das Transparenzregister übermitteln.

Umwandlungsfähigkeit der GbR

Die GbR wird umwandlungsfähig iS des Umwandlungsgesetzes. Nach einer vorherigen Registrierung als sog. „eGbR“ kann sie an einer Spaltung, Verschmelzung oder einem Formwechsel teilnehmen.

Kein Registerzwang – Registrierungswahlfreiheit“

Die Eintragung der Außen-GbR ist nicht zwingend, jedoch darf sie nach § 47 Abs.2 GBO-RegE im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Änderungen im Innenverhältnis der GbR, OHG und KG

Für Stimmrechte und den Anteil an Gewinn und Verlust gilt zum momentanen Zeitpunkt eine Verteilung nach Köpfen. Diese Regelung wird und wurde oftmals im Gesellschaftsvertrag abbedungen. Nach der neuen Regelung gilt für die GbR und durch die beibehaltene gesetzliche Verweisung auch für die OHG und KG, dass die Stimmkraft eines Gesellschafters und dessen Anteil am Gewinn und Verlust sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Beiträge.

Vertretung in der Einheits-KG

Der Gesetzesentwurf enthält auch Regelungen für die beliebte EinheitsGmbH & Co. KG. Nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. werden die Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen. Bisher haben nach der Rechtsprechung des BGH die Geschäftsführer der GmbH in der Gesellschafterversammlung der GmbH die Rechte wahrgenommen.

Praxis-Tipps:

  • GbR, die im Grundbuch eingetragen sind oder in Zukunft Rechte im Grundbuch eintragen wollen, sollten zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Eintragung im Gesellschaftsregister vornehmen.
  • Eine Prüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen ist unerlässlich; um Rechtsunsicherheiten für die Berechnung der Stimmrechte und der Teilnahme an Gewinn und Verlust zu vermeiden.
  • Überprüfung der Verwaltungs-GmbH-Satzung bzgl. Regelungen bei einer Einheits-GmbH & Co. KG.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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