Newsletter Recht und Lohn 12/21

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Ab 2022 MÜSSEN Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Arbeitgeberzuschuss zahlen.

Bis dato war die Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auf Neuzusagen in der bAV beschränkt.

Die praktische Umsetzung der neuen Regelung stellt Unternehmen vor große Herausforderungen – wir möchten Sie unterstützen.

Im kommenden Monat tritt die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft. Ab Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten.

Die Regelung, die zunächst nur Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 betraf, wird damit auf sämtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen – unabhängig vom Datum des Abschlusses – erweitert. Eine Ausnahme gilt bei besonderen Tarifverträgen.

In der praktischen Umsetzung der Regelung stehen Unternehmen damit vor großen Herausforderungen.

Im Kern geht es um komplexe Fragestellungen: Wie hoch soll der Beitrag des Arbeitgebers sein? Was geschieht mit bereits bestehenden – freiwilligen – Arbeitgeberzuwendungen? Und zuletzt: Wie lassen sich nachträgliche Beitragsanpassungen im Rahmen der bestehenden Versorgungsverträge gestalten?

Viele unserer Mandanten haben bereits in der Vergangenheit auf freiwilliger Basis Zuschüsse geleistet. Einige haben mit dem Arbeitnehmer bereits eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen, aus der klar hervorgeht, dass die freiwillige Leistung im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung steht und erkennbar eine „Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis“ darstellt. Hier sieht man keine Probleme, dass die freiwillige Leistung ab 01.01.2022 angerechnet wird.

Die meisten Arbeitgeber werden jedoch vermutlich keine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen haben. Aussagekräftige Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es leider noch nicht, so dass wir uns auf die Literatur verlassen müssen. Dieses Thema muss jedoch im Einzelfall betrachtet werden. Teilweise gibt es die Möglichkeit, bis zum 01.01.2022 noch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, aus der klar und deutlich hervorgeht, dass angerechnet werden soll.

Sollten Arbeitgeber in der Vergangenheit noch keinen Zuschuss gezahlt haben, besteht jedoch auch Regelungsbedarf. Es bestünde zum einen die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seinen bisher gezahlten Betrag um 15 % reduziert und der Arbeitgeber diese „Lücke“ auffüllt, oder der Arbeitnehmer seinen Betrag belässt und der Arbeitgeber 15 % bezuschusst.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Sehr gerne würden wir Sie in diesem Bereich beraten und evtl. bei Bedarf Vereinbarungen für Sie und Ihre Arbeitnehmer entwerfen.

Ihre Ansprechpartnerin:
Stefanie Frank Rechtsanwältin  0821 50301–53    s.frank@ott-partner.de