Das Stiftungsregister verzögert sich.

Das Stiftungsregister verzögert sich.

mitarbeiterin oliva roth
Rechtsanwältin Olivia Baum
Mit der Stiftungsrechtsreform 2023 wurde die Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters beschlossen. Eigentlich sollte das Stiftungsregister zum 01. Januar 2026 in Kraft treten. Aufgrund technischer Herausforderungen bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes auf den 1. Januar 2028 verschoben werden soll.
Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht abschließend beschlossen.
Nachdem derzeit noch offen ist, wann das Stiftungsregister in Kraft tritt, stellen wir im Folgenden die geplanten Regelungen vor.

Aktueller Stand

Derzeit führen die Bundesländer jeweils eigene Stiftungsverzeichnisse, in dem die rechtsfähigen Stiftungen mit Angaben wie Name, Zweck, Sitz und Anschrift durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde eingetragen werden. Ergänzend sind die wirtschaftlich Berechtigten von rechtsfähigen Stiftungen im Transparenzregister einzutragen.

Stiftungsregister und Fristen

Das bundesweite Stiftungsregister wird voraussichtlich – wie auch das Handels- oder Gesellschaftsregister – unter www.handelsregister.de abrufbar sein. Einzutragen sind alle rechtsfähigen Stiftungen, deren Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung begründet wird und damit Trägerin von Rechten und Pflichten ist.

Eigentlich sollten ab dem 01. Januar 2026 neu gegründete Stiftungen unverzüglich nach der Anerkennung in das Stiftungsregister eingetragen werden müssen. Die Eintragungspflicht wird sich vermutlich auf den 01. Januar 2028 nach hinten verschieben.

Ebenfalls war vorgesehen, dass bereits bestehende rechtsfähige Stiftungen bis spätestens 31. Dezember 2026 im Stiftungsregister eingetragen werden müssen. Auch dies wird sich voraussichtlich um zwei Jahre verzögern.  

Eintragung und Inhalt

Trotz voraussichtlicher Verzögerung ändern sich die Voraussetzungen für die Eintragung zum Stiftungsregister nicht.

Die Anmeldung zum Stiftungsregister ist von den Vorstandsmitgliedern der rechtsfähigen Stiftung in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.

In das Stiftungsregister sind unter anderem bei der Eintragung folgende Angaben anzugeben:

  • der Name und Sitz der Stiftung
  • das Datum der Anerkennung oder Genehmigung der Stiftung
  • der Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht
  • der Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht

 

Darüber hinaus sind der Anmeldung folgende Dokumente beizufügen:

  • die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
  • die Stiftungssatzung
  • die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter

Änderungen

Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie der besonderen Vertreter ist unter Beifügen der entsprechenden Dokumente zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Gleiches gilt für Satzungsänderungen, die mit vollständiger neuer Satzung, Beschluss der Stiftungsorgane über die Satzungsänderung und der behördlichen Genehmigung einzureichen sind.

Die Änderungen sind durch den Vorstand in vertretungsbefugter Zahl in öffentlich beglaubigter Form anzumelden.

Wirkung des Stiftungsregisters

Sämtliche Eintragungen im Stiftungsregister werden lediglich deklaratorische Wirkung haben, d. h. sie bestätigen nur die bereits bestehende Rechtslage und sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Wie auch das Handelsregister wird das Stiftungsregister Publizitätswirkung entfalten: Eingetragene Tatsachen gelten gegenüber Dritten als bekannt, nicht eingetragene als nicht existent. Damit stärkt das Stiftungsregister die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr.

Umgang mit sensiblen Daten

Das Stiftungsregister wird öffentlich einsehbar sein. Damit sind sämtliche hinterlegungspflichtige Angaben und Dokumente – einschließlich Informationen zur Höhe des Grundstockvermögens und zum Stifter – für jedermann zugänglich. Zwar kann laut Gesetz die Einsichtnahme der hinterlegten Dokumente aus berechtigtem Interesse beschränkt werden, jedoch ist bislang unklar, unter welchen Voraussetzungen dies gilt, welche Informationen zurückbehalten werden können und wer hierüber entscheidet.

Durch die voraussichtliche Verzögerung des Inkrafttretens des Stiftungsregister ergibt sich die Möglichkeit, die bestehenden Satzungen dahingehend anzupassen, dass geheimhaltungsbedürfte Informationen herausgenommen werden. Derzeit bleibt jedoch offen, ob auch „Alt-Stiftungen“ ihre Errichtungssatzung zum Stiftungsregister einreichen müssen.

Für Rückfragen erreichen Sie uns gerne:

Ott & Partner RA StB WP CPA
0821 50301-282