
Webinar: E-Mobilität PKW und E-Bike
Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an!
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© Ott & Partner 2023
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Arbeitnehmer ohne Kinder 2,30 %
Arbeitnehmer mit einem Kind 1,70 %
(das Kind wird unabhängig des Alters unbegrenzt berücksichtigt)
Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind erhalten für jedes Kind bis zum 25. Lebensjahr einen Abschlag in Höhe von 0,25 %. Staffelung der Beiträge:
Dies bedeutet für Sie, dass ab der Lohnabrechnung Juli 2023 alle Mitarbeiter mit Kindern
eine schriftliche Erklärung abgeben müssen. Ohne diese Erklärung kann ab sofort der verringerte Beitragssatz in der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden.
Für eine möglichst einfache und schnelle Umsetzung der Neuregelung haben wir Ihnen ein Formblatt entwickelt, welches Sie bitte von jedem Mitarbeiter mit Kindern ausfüllen und unterschreiben lassen. Wir bitten Sie uns diese Erklärungen mit der Lohnanweisung Juli zukommen zu lassen. Bitte bedenken Sie, wir können nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärungen verarbeiten.
Arbeitnehmer die privat kranken- und pflegeversichert sind, sowie geringfügig/kurzfristig Beschäftigte und Studenten, betrifft diese Neuregelung nicht.
Das Formular finden Sie auf unserer Homepage bei den Downloads.
Für Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren Lohnsachbearbeiter.
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Damit Sie Ihre Fragen und Anregungen sofort klären können sind wir
Montag bis Freitag 8:30 bis 10:30 Uhr
Montag bis Donnerstag 14:00 bis 15:00 Uhr
für Sie erreichbar.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Ihre Ansprechpartner zum Thema Lohn und Personal:
Sandra Röhrle
0821 50301-27 roehrle@ott-partner.de
Manuela Asam
0821 50301-564 asam@ott-partner.de
Olga Bartelsen
0821 50301-58 bartelsen@ott-partner.de
Susanne Sieg (ehm. Fergin)
0821 50301-44 sieg@ott-partner.de
Zuschüsse (Geld) und Sachbezüge (z. B. Gutscheine für Essen, Tanken, Konsumgüter sowie entsprechende Waren selbst) bis zu einer Höhe von 3.000,00 € steuerfrei vom Arbeitgeber an den aktiven Arbeitnehmer („normale“ Arbeitnehmer, Teilzeitarbeitnehmer, Minijobber, etc.): fraglich ob dies auch für Arbeitnehmer im Krankengeldbezug oder in Elternzeit gilt (FAQs des BMF*)
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.
Die Prämie kann zusätzlich und freiwillig zum Arbeitslohn gewährt werden, wenn sie nicht bereits (tarif-) vertraglich zugesichert und/oder vorher vereinbart war.
ACHTUNG: Betriebliche Übung!
Wurden bislang Zahlung (Weihnachts-/Urlaubsgeld, Prämien) regelmäßig oder wiederholt geleistet, hat der Arbeitnehmer ggf. einen Rechtsanspruch auf diese Leistung, damit ist diese zugesichert!
Risiko: Der Arbeitnehmer kann zusätzlich zu der Inflationsausgleichsprämie die Sonderzahlung einklagen → Arbeitgeber zahlt doppelt!
Hinweis: Arbeitnehmer kann auf die bereits zugesagte oder vereinbarte Leistung nicht verzichten
Ab dem 26.10.2022 bis einschließlich 31.12.2024 besteht die Möglichkeit, die Inflationsausgleichs-prämie in variabler Höhe auszuzahlen:
Arbeitgeber muss verschiedene Mitarbeitergruppen „bilden“ (z. B. Führungsebene, Innen-/Außendienst, tariflich/außertariflich etc.). Es ist auch zulässig, an die Einkommenssituation oder an soziale Gesichtspunkte wie Unterhaltspflichten anzuknüpfen.
Mögliche Auszahlungsvariante (innerhalb gebildeter Mitarbeitergruppen):
Nicht mögliche Auszahlungsvariante (da Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz):
Betriebszugehörigkeit und Leistungsfähigkeit dürfen keine Rolle spielen!
Mitarbeiter mit Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern (z. B. Hauptjob bei Fa. Müller und Minijob bei Fa. Schmid) können die Prämie mehrfach (max. 3.000 € pro Arbeitgeber) erhalten.
Die Prämie sollte unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden; zudem sollte ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung zur Herstellung des Bezuges zur Abmilderung der Preissteigerungen erfolgen.
Gerne unterstützen wir bei der Formulierung bei Arbeitnehmern oder auch bei Gesellschafterbeschlüssen.
An wen kann die steuer- und beitragsfreie Gewährung der Inflationsausgleichsprämie erfolgen?
An wen kann die Gewährung nicht erfolgen (da kein aktives Arbeits-/Dienstverhältnis vorliegt)?
* Klarstellung durch FAQs des Bundesfinanzministeriums abwarten; sollten die nächsten Tage veröffentlich werden.
Stand: 01.12.2022
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
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Ihr Team von Ott & Partner.
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