Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Zukünftig wird beim Beitrag zur Pflegeversicherung nach der Anzahl und dem Alter der Kinder des Arbeitnehmers differenziert.

Arbeitnehmer ohne Kinder 2,30 %
Arbeitnehmer mit einem Kind 1,70 %
(das Kind wird unabhängig des Alters unbegrenzt berücksichtigt)

Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind erhalten für jedes Kind bis zum 25. Lebensjahr einen Abschlag in Höhe von 0,25 %. Staffelung der Beiträge:

  • Arbeitnehmer mit 2 Kindern 1,45 %
  • Arbeitnehmer mit 3 Kindern 1,20 %
  • Arbeitnehmer mit 4 Kindern 0,95 %
  • Arbeitnehmer mit 5 und mehr Kindern 0,70 %

Dies bedeutet für Sie, dass ab der Lohnabrechnung Juli 2023 alle Mitarbeiter mit Kindern
eine schriftliche Erklärung abgeben müssen. Ohne diese Erklärung kann ab sofort der verringerte Beitragssatz in der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden.

Für eine möglichst einfache und schnelle Umsetzung der Neuregelung haben wir Ihnen ein Formblatt entwickelt, welches Sie bitte von jedem Mitarbeiter mit Kindern ausfüllen und unterschreiben lassen. Wir bitten Sie uns diese Erklärungen mit der Lohnanweisung Juli zukommen zu lassen. Bitte bedenken Sie, wir können nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärungen verarbeiten.

Arbeitnehmer die privat kranken- und pflegeversichert sind, sowie geringfügig/kurzfristig Beschäftigte und Studenten, betrifft diese Neuregelung nicht.

Das Formular finden Sie auf unserer Homepage bei den Downloads.

Für Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren Lohnsachbearbeiter.

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Wir sind für Sie da!

Damit Sie Ihre Fragen und Anregungen sofort klären können sind wir
Montag bis Freitag 8:30 bis 10:30 Uhr
Montag bis Donnerstag 14:00 bis 15:00 Uhr
für Sie erreichbar. 

Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Ansprechpartner zum Thema Lohn und Personal:

Susanne Sieg (ehm. Fergin)
0821 50301-44   sieg@ott-partner.de

Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Was ist das?

Zuschüsse (Geld) und Sachbezüge (z. B. Gutscheine für Essen, Tanken, Konsumgüter sowie entsprechende Waren selbst) bis zu einer Höhe von 3.000,00 € steuerfrei vom Arbeitgeber an den aktiven Arbeitnehmer („normale“ Arbeitnehmer, Teilzeitarbeitnehmer, Minijobber, etc.): fraglich ob dies auch für Arbeitnehmer im Krankengeldbezug oder in Elternzeit gilt (FAQs des BMF*)

Was darf/muss gezahlt werden?

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.

Was ist möglich?

Die Prämie kann zusätzlich und freiwillig zum Arbeitslohn gewährt werden, wenn sie nicht bereits (tarif-) vertraglich zugesichert und/oder vorher vereinbart war.

ACHTUNG: Betriebliche Übung!

Wurden bislang Zahlung (Weihnachts-/Urlaubsgeld, Prämien) regelmäßig oder wiederholt geleistet, hat der Arbeitnehmer ggf. einen Rechtsanspruch auf diese Leistung, damit ist diese zugesichert!

Risiko: Der Arbeitnehmer kann zusätzlich zu der Inflationsausgleichsprämie die Sonderzahlung einklagen → Arbeitgeber zahlt doppelt!

Hinweis: Arbeitnehmer kann auf die bereits zugesagte oder vereinbarte Leistung nicht verzichten

Wie geht’s | Wann und wie?

Ab dem 26.10.2022 bis einschließlich 31.12.2024 besteht die Möglichkeit, die Inflationsausgleichs-prämie in variabler Höhe auszuzahlen:

 

  • überhaupt nicht
  • einmalig
  • unregelmäßig
  • regelmäßig > monatlich / quartalsweise / jährlich

Bekommt jeder gleich viel?

Arbeitgeber muss verschiedene Mitarbeitergruppen „bilden“ (z. B. Führungsebene, Innen-/Außendienst, tariflich/außertariflich etc.). Es ist auch zulässig, an die Einkommenssituation oder an soziale Gesichtspunkte wie Unterhaltspflichten anzuknüpfen.

Beispiele:

Mögliche Auszahlungsvariante (innerhalb gebildeter Mitarbeitergruppen): 

  • Alle tariflichen Innendienstmitarbeiter 500 €
  • Alle tariflichen Außendienstmitarbeiter 1.000 €
  • Alle außertariflichen Mitarbeiter 250 €

Nicht mögliche Auszahlungsvariante (da Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz): 

  • Alle männlichen Mitarbeiter 500 €
  • Alle weiblichen Mitarbeiterinnen 1.000 €

Betriebszugehörigkeit und Leistungsfähigkeit dürfen keine Rolle spielen!

Mehrere Arbeitsverhältnisse?

Mitarbeiter mit Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern (z. B. Hauptjob bei Fa. Müller und Minijob bei Fa. Schmid) können die Prämie mehrfach (max. 3.000 € pro Arbeitgeber) erhalten. 

Vereinbarung / Abrechnung:

Die Prämie sollte unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden; zudem sollte ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung zur Herstellung des Bezuges zur Abmilderung der Preissteigerungen erfolgen.

Gerne unterstützen wir bei der Formulierung bei Arbeitnehmern oder auch bei Gesellschafterbeschlüssen.

Zusammenfassung:

An wen kann die steuer- und beitragsfreie Gewährung der Inflationsausgleichsprämie erfolgen? 

  • Arbeitnehmer in Voll-/Teilzeit oder Kurzarbeit
  • Minijobber/ Aushilfen 
  • „normale“ Geschäftsführer
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (Achtung: Fremdvergleich) 
  • familiennahe Beschäftigte (Achtung: Fremdvergleich)

An wen kann die Gewährung nicht erfolgen (da kein aktives Arbeits-/Dienstverhältnis vorliegt)?

  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • freie Mitarbeiter
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft

* Klarstellung durch FAQs des Bundesfinanzministeriums abwarten; sollten die nächsten Tage veröffentlich werden.

Stand: 01.12.2022         

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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