Ärzte-Rundschreiben Nr. 4/2022

Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung: Gesundheitswirtschaft Deutschlands 2021 auf Rekordhoch

Die deutsche Gesundheitswirtschaft hat 2021 eine Bruttowertschöpfung von rund 392 Mrd. € erwirtschaftet – dies sind 5,2 % mehr als 2020 (coronabedingter leichter Rückgang), so die aktuelle Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung (GGR).

Zum Hintergrund: Seit 11 Jahren lässt das Bundeswirtschaftsministerium ökonomische Analysen zur Gesundheitswirtschaft (für Deutschland und nun auch Europa) durchführen.

 

Blick auf Deutschland:

  • Die aktuelle Analyse konnte zeigen, dass das Gesundheitswesen Wachstums- und Beschäftigungsmotor ist, so Studienautor Professor Dennis Ostwald, Gründer des
Wifor-Instituts.
  • 2021 wurden im deutschen Gesundheitswesen rund 7,7 Mio. Beschäftigte registriert – ohne den derzeitigen Fachkräftemangel könnte diese Zahl noch höher sein.
  • Ca. 2/3 (bzw. 4,8 Mio.) davon sind in der medizinischen Versorgung tätig und tragen mit ihrer Arbeit zu rund der Hälfte der Bruttowertschöpfung bei (202 Mrd. €).

 

Blick auf Europa:

  • Die Gesundheitswirtschaft steuert laut der Analyse zum Wohlstand in ganz Europa bei.
  • Mehr als jeder 4. Erwerbstätige in der EU-Gesundheitswirtschaft arbeitet in Deutschland.
  • Mit 1,4 Mrd. € beläuft sich ihr Anteil an der europäischen Bruttowertschöpfung inzwischen auf 11 %.
    Zum Vergleich: In Deutschland sind es 12 %.

Abfärbung: Gewerblichkeit einer Arztpraxis durch Aufnahme einer neuen Gesellschafterin

In der Frage “Wann muss eine Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer zahlen?” kommt das FG Münster, 1 K 1193/18 G, F, zu folgender Entscheidung:

  • Nimmt eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, BAG) eine Ärztin als weitere Gesellschafterin auf, die an einem neuen Standort eine (Neben-)Betriebsstätte betreibt, dabei Behandlungsverträge mit Patienten abschließt und die Patienten selbstständig behandelt und trägt die neue Gesellschafterin weder Mitunternehmerinitiative noch Mitunternehmerrisiko, erzielt die Gemeinschaftspraxis gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte (Stempeltheorie, Abfärbung).
  • Erläuterung: Niedergelassene Ärzte müssen als selbstständige Freiberufler generell keine Gewerbesteuer abführen, wenn sie ihre Einnahmen durch eigene Fachkenntnis, Leitung und Verantwortung erzielen. Da die neue Gesellschafterin wie eine angestellte (zwar eigenverantwortlich ärztlich tätige) Mitarbeiterin in der Zweigpraxis behandelt wird und nicht am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, werden sämtliche Einnahmen der BAG gewerbesteuerpflichtig.

Ist die Facharztweiterbildung noch Teil der Erstausbildung?

Eine Facharztweiterbildung im Anschluss an das Medizinstudium ist eine Zweitausbildung. Die Erstausbildung endet mit Abschluss des Medizinstudiums. Ein Kindergeldanspruch besteht daher dann nicht mehr (FG Niedersachsen 17.11.21, 9 K 114/21, Rev. BFH III R 40/21). Das Kind selbst kann die Kosten jedoch als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend machen – und auch einen Verlustvortrag daraus generieren. Diese werden dann mit zukünftigen Einnahmen aus angestellter Tätigkeit verrechnet.

Auch bei Streit: Keine spätere Korrektur von Dankesformeln im Arbeitszeugnis

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet in ein Arbeitszeugnis eine freundliche “Schluss- oder Dankesformel” zu schreiben. Steht eine entsprechende Wunschformel allerdings einmal drin, darf der Arbeitgeber diese bei einer Nachbesserung des Zeugnisses nicht wieder streichen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit seinem Urteil.

Das bedeutet, wenn Praxischefs in einem Arbeitszeugnis einer MFA gute Wünsche für die Zukunft mit auf den Weg gegeben haben, können sie diese bei einer späteren Korrektur nicht revidieren. Auch dass das Wohlwollen des Arbeitgebers bei einem Streit im Nachgang abgeklungen sein könnte, spielt laut LAG keine Rolle. LAG Niedersachsen 10 Sa 1217/21.

Unzureichende ärztliche Aufklärung? Kein zwangsläufiger Anspruch auf Schadenersatz!

Findet vor einer OP keine sog. Sicherungsaufklärung statt, können Patienten Schadenersatz erwirken. Die Sicherungsaufklärung soll Fragen klären, wie man sich am besten nach einer erfolgten OP verhält oder welche Behandlungen in der Nachsorge bspw. notwendig sind.

Laut eines aktuellen Urteils des OLG Dresden (4 U 1034/20) bedeutet es nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Schadenersatz/Schmerzensgeld zu haben, wenn man sich hinterher subjektiv nicht ausreichend aufgeklärt gefühlt hat.

Vorsicht bei Werbung mit dem Praxisteam

Wird z. B. in einem Werbeflyer das Praxisteam vorgestellt, so muss darauf hingewiesen werden, ob ein Mitarbeiter angestellter Arzt (Zahnarzt) ist. Die Werbung kann sonst irreführend sein und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

So erging es einem Zahnarzt, der in einem Werbeflyer sein Praxisteam vorstellte. Neben dem Praxisinhaber wurde auch ein weiterer Zahnarzt vorgestellt, der in der Praxis angestellt war. Ein Konkurrent sah in der Werbung ein unlauteres Wettbewerbsverhalten und klagte.

Das Landgericht Aurich gab ihm Recht. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Werbung gegen § 18 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Zahnärzte und stellt somit einen Verstoß gegen § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Nach § 18 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Zahnärzte darf über die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in der öffentlichen Ankündigung nur mit dem Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden. (Für Ärzte ist dies in § 19 Abs. 4 Musterberufsordnung für Ärzte geregelt: Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte müssen die Patientinnen und Patienten in geeigneter Weise informiert werden.)

 

Was bringt das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für Ärzte und Zahnärzte?

Folgende Neuregelungen sieht das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für die niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte u. a. vor:

  • Zuschläge zur Versicherten- und Grundpauschale für schnelle Behandlungstermine via Terminservicestellen: Statt der Neupatientenregel (s. u.) soll es Vergütungsanreize für schnellere Arzttermine, die über die Terminservicestellen der KVen zustande kommen, geben. Der konkrete Zuschlag hängt vom Beginn der Behandlung ab (max. 200 % Aufschlag sind hierbei möglich).
  • Abschaffung der Neupatientenregel: Erst 2019 war mit dem Terminservice-Versorgungsgesetz die extrabudgetäre Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen gegenüber Neupatienten eingeführt worden. Nun soll sie schon wieder abgeschafft werden. Als Begründung hierfür weist das Bundesgesundheitsministerium auf die ausbleibende Wirkung dieser Regelung hin. Diese Entscheidung führte bereits zu Kritik von Seiten der Ärzteschaft – nicht zuletzt da das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) den Effekt der Regelung als belegt ansieht. Laut Berechnungen des Zi werden den niedergelassenen Ärzten mit dem Wegfall der Neupatientenregel ca. 400 Mio. € an Honorar fehlen.
  • Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen: Ab 2023 soll zur Erprobung der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen in jedem Bundesland mindestens ein Modellprojekt nach § 64 d SGB V an den Start gehen. Hierbei sollen nicht nur ambulante Pflegedienste mitwirken, sondern auch Pflegeheime.
  • Zahnärztlicher Bereich: Auf der einen Seite soll der Honorarzuwachs für Zahnärzte begrenzt werden. Auf der anderen Seite soll es für die Zahnärzte Ausnahmen bei Leistungen im Rahmen der „aufsuchenden Versorgung” oder von Kooperationsverträgen zwischen Altenheimen und Zahnärzten sowie bei der Parodontitis-Behandlung bei Versicherten mit Behinderung oder Pflegebedarf geben.

Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Termine ‒ Ende eines massiven Ärgernisses?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deutlich gemacht, dass die Geltendmachung einer Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Behandlungstermine unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig ist (Urteil vom 12.05.2022, III ZR 78/21).

Korruptionsskandal: Prozess gegen Frankfurter Oberstaatsanwalt startet 01/2023

Der Korruptionsprozess gegen den Frankfurter Oberstaatsanwalt Alexander B. soll am 13.01.2023 vor dem Frankfurter Landgericht (LG) beginnen.

  • Das LG hat zunächst 22 Prozesstage bis 31.03.2023 bestimmt.
    Derzeit befindet sich der frühere Leiter der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht bei der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft in Untersuchungshaft.
  • Alexander B. ist angeklagt wegen gewerbsmäßiger Bestechlichkeit und Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuern sowie des Solidaritätszuschlags:
    Er soll im Zeitraum 2015-2020 insgesamt 240.000 € Schmiergeld von einem Bekannten für erteilte Gutachten zur Gesundheitswirtschaft in einer Gesamthöhe über rund 12,5 Mio. € erhalten haben. Zudem soll er Tätigkeiten an eine von ihm gegründete Firma outgesourct haben. Dem Land Hessen soll dadurch laut Ermittlern ein Vermögensschaden von über 500.000 € entstanden sein. Außerdem kommen noch Vorwürfe hinzu erhaltene Schmiergelder sowie Mieteinnahmen nicht versteuert zu haben.
  • Der weitere Anklagepunkt wegen Untreue wurde nach Auskunft des Gerichts vom Hauptverfahren abgetrennt. Hier hat das Gericht ergänzende Beweiserhebungen angeordnet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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Simone Görg Steuerberaterin / Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)
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