Aktuelle Steuerinformationen 03/22

Frühjahr 2022 und wir verstehen die Welt nicht mehr. So manches kann man auch nicht verstehen.

Es bleibt nur abzuwägen, was kommen kann und wie wir persönlich und auch unternehmerisch darauf rechtzeitig reagieren können. In unseren Unternehmen haben wir fast alle ähnliche Herausforderungen. Gerne tauschen wir uns aus und unterstützen Sie.

Mit unserer Schwerpunktberatungsliste und unserem Unternehmergespräch sind wir vorbereitet. Inhaltspunkte sind auch die folgenden Themen, wobei aus unserer Sicht das Projekt Grundsteuer herausragt.

Neue Grundsteuer – Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022

 

Grundstückbesitzer – ob privat oder betrieblich – müssen für alle deutschen Grundstücke, d. h. Häuser, Wohnungen, Geschäftsräume, Lagerhallen, Garagen, unbebaute Grundstücke, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke usw., einfach für alles, was in Grundbüchern verankert ist, eine Neubewertung für die Grundsteuer erstellen.

Die Steuererklärung hierfür ist im schmalen Zeitraum vom 01.07. – 31.10.2022 (das sind nur 4 Monate) bei der Finanzverwaltung einzureichen. Bisher wird die Grundsteuer auf Grundlage des alten Einheitswertes berechnet. Und diese Ausgangsbasis ist veraltet, das heißt schlicht verfassungswidrig. Daher wurden neue Regelungen getroffen, die bundeseinheitlich sein sollten und auch etwas kompliziert sind. Jedoch machen die Bayern und die Baden-Württemberger das wieder ganz anders. Und auch etwas einfacher.

Nach aktueller Information erhalten alle Grundstückseigentümer ein Schreiben, beginnend noch im März, vom Finanzamt mit den dargestellten Änderungen. Die Grundstücke werden nur noch eingeteilt in

  • Grundvermögen (mit Bebauung)
  • Land- und forstwirtschaftliches Grundstück (LaFo)

Was bedeutet, dass alles was nicht LaFo ist, Grundvermögen ist.

Grundvermögen wird in Bayern nach einem Äquivalenzprinzip festgestellt, es wird der Äquivalenzbetrag ermittelt. Und dieser ergibt sich aus der Wohnfläche / Nutzfläche und der Grundstücksgröße, beides dann mit Äquivalenzzahlen multipliziert. Der Äquivalenzbetrag wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, und dann kommt der Hebesatz der Stadt / Gemeinde ins Spiel. Schlussendlich ergibt sich der neue Grundlagenwert für die Grundsteuer per 01.01.2022, jedoch wird dieser festgestellte Wert (per Bescheid) dann doch erst ab 2025 für die Grundsteuer herangezogen. Aus diesem Grunde gibt es bundesweit per 01.01.2022 auch schon wieder neue Bodenrichtwerte! In Baden-Württemberg geht die Berechnung nur nach dem Flächenmodell. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur die Grundstücksfläche (mal Bodenrichtwert) eine Rolle spielt.

Zur Vorbereitung der Steuererklärungen bitten wir Sie, folgendes für Ihre Grundstücke, Wohnungen, Häuser, betrieblich genutzten Grundstücke, vorzubereiten: Grundlagendaten:

  • Wohnfläche (bei Wohnungen)
  • Nutzfläche (bei anderer Nutzung)
  • Grundstücksfläche – Grundbuchauszug

Wie beschrieben, müssen alle, die Grundstückseigentümer sind, in den o. g. 4 Monaten Unterlagen hierzu in Form einer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Wir unterstützen Sie gerne oder übernehmen die gesamte Tätigkeit für Sie. Bereiten Sie bitte die Grundlagendaten vor. Reichen Sie uns dann das Schreiben vom Finanzamt ein. Einblicke hierzu erhalten Sie u.a. unter www.grundsteuerreform.de

Kassennachschau – Betriebsprüfung – nach Corona

 

Betriebsprüfer prüfen im Amt oder im „Homeoffice“, hauptsächlich. Und das seit Beginn der Pandemie. Vieles wird auch so bleiben. Vielleicht ist das auch bequemer. Eine Kassennachschau dagegen kann nur vor Ort, direkt bei der Kasse, bei der Waage etc., durchgeführt werden. Wir denken, dass mit beginnendem Frühjahr/-sommer die Kassenprüfer wieder flügge werden und vor der Betriebsprüfung die Kassennachschau durchführen (unangekündigt). Gerade im bargeldintensiven Gewerbe, und vor allem, wenn die letzten Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen, steigt die Wahrscheinlichkeit.

Halten Sie bereit (zum Beispiel in einem Kassenordner):

  • Programmieranleitung der Kasse
  • Betriebsanleitung
  • Protokolle der Einrichtung und Veränderungen / Anpassungen
  • Verfahrensdokumentation, Verfahrensdokumentation Kasse • Kontaktdaten Kassenaufsteller / Kassenhersteller
  • Ihre Kontrollsysteme (Internes Kontrollsystem)

Und denken Sie bitte auch an die Einzelaufzeichnungspflicht, an Daten-Schnittstellen (sind alle Daten übergeben und fehlerfrei und vollständig verarbeitet worden), dokumentieren Sie notwendiges, behalten Sie die Einzeldaten auch beim Systemwechsel von Kassen / Waagen im Archiv – unveränderbar festgeschrieben und auswertbar. Empfehlung: Der ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) hat eine umfassende Handreichung „Kassenführung – Neuregelung zum 01.01.2020“ erstellt. Diese Handreichung richtet sich in erster Linie an Betriebsinhaber und soll einen Überblick darüber geben, welche Anforderungen die o. g. Neuregelungen beinhalten und wie die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erstellten digitalen Grundaufzeichnungen zukünftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) gegen nachträgliche Manipulationen abzusichern sind. Ergänzt werden die Ausführungen durch Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in der Praxis. Gerne beraten wir Sie hierzu – rufen Sie uns bei Fragen und Unsicherheiten einfach an.

Info-PDF zur Kassenführung

    Fristen

     

    Die Steuererklärungen 2020 sind bis spätestens 31. August 2022 beim Finanzamt einzureichen. Danach entstehen Verspätungszuschläge. Jedoch werden für die Offenlegungspflicht im e-Bundesanzeiger nach aktuellem Stand die Erinnerungen ab 07.03.2022 versandt. Hier eilt es dann besonders.

    Per 28.02.2022 wurden die Corona Soforthilfe–Empfänger von den bewilligenden Stellen an die Finanzverwaltung gemeldet. Nicht diejenigen, die bereits zurückgezahlt haben. Auch bei den Steuererklärungen sind hierzu Angaben zu machen. Bitte prüfen Sie, falls Sie Corona Soforthilfen erhalten und noch nicht zurückgezahlt haben, ob diese nach den Richtlinien rechtmäßig behalten werden können.

    Photovoltaikanlagen

     

    Für Anlagen bis 10 kW/kWp kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.10.2021 ein Antrag auf sog. Liebhaberei gestellt werden. Es wird dann unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Aktuell fordert der Bundesrat eine Erhöhung auf Anlagen bis 30kW. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2021 ist der Antrag bis 31.12.2022 mittels eines Formulars zu stellen. Besprechen Sie das gerne mit Ihren Beratern bei uns im Hause, falls die Regelung auf Ihre Anlage(n) zutrifft. Hier sind dann weitere Details zu beachten.

    Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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    Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
    Rufen Sie uns gerne an!

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