Fortsetzung der Corona-Hilfen 02/22

Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar – Juni 2022

Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen

 

Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet sind, werden weiterhin durch Überbrückungshilfen unterstützt. Die an die bisherigen Hilfen anschließende Überbrückungshilfe IV fördert Fixkosten im Zeitraum Januar bis Juni 2022.

Die Rahmenbedingungen und Fördervoraussetzungen schließen an die der bisherigen Überbrückungshilfen an. In diesem Newsletter stellen wir Ihnen daher insbesondere die wesentlichen Änderungen dar.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Förderzeitraum einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % verzeichnen. Gefördert werden Fixkosten bis zu maximal 100.000 € pro Monat wobei sich die Förderhöhe nach den Umsatzeinbrüchen im Verhältnis zum jeweiligen Referenzmonat 2019 bemisst. Betriebliche Fixkosten sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 begründet worden sind.

Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von:

• ­bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %

• ­bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %

• ­bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Die Beantragung der Hilfen ist ab sofort möglich, die ­Antragsfrist für die Einreichung von Erstanträgen läuft bis zum 15. Juni 2022. Sofern die Daten bis zur Antragstellung noch nicht final sind, müssen Schätzungen vorgenommen werden. Für jeden Antrag ist – auch in der Überbrückungshilfe IV – im Nachgang eine Schlussabrechnung anzufertigen.

Die wichtigsten Neuerungen der Überbrückungshilfe IV

 

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen haben, erhalten einen sog. Eigenkapitalzuschlag von 30 % der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

 

  • Für den Fördermonat Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen ausnahmsweise als Corona-bedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30% Überbrückungshilfe IV beantragen.

 

  • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Anpassungen abgeschlossen sind.

 

  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.

 

  • Der EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.

 

  • Der maximale Fördersatz beträgt 90 % (bei Umsatzrückgang von > 70 %) der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 % auf die Fixkostenerstattung erhalten.

    Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

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