Fristen
Vorsteuervergütung Ausland
Wie jedes Jahr möchten wir Sie auf die Fristen für den Antrag auf Vorsteuervergütung hinweisen.
- Nur für Länder mit Gegenseitigkeit > Hier
- Papierverfahren in Landessprache oder elektronisches Verfahren
- Vorlage von Originalrechnungen
- Mindestbeträge je Land beachten
- Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten
- Unternehmerbescheinigung des deutschen Finanzamts notwendig
- Gilt nur für in der EU ansässige Unternehmer
- elektronisches Verfahren (www.bzst.de)
- Mindestbeträge: 50 € für Jahresanträge und 400 € für Quartalsanträge
- Verzinsungspflicht zu Gunsten des Antragstellers bei verspäteter Erstattung
- Vorsteuerausschluss für bestimmte Leistungen beachten
Haben Sie Rechnungen mit ausländischen Vorsteuerbeträgen?
Möchten Sie die Vorsteuervergütung beantragen und brauchen Sie Unterstützung?
Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an!
Wir beantworten gerne Ihre Fragen.
Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Objekten
Bauen oder erwerben Sie Gebäude, welche z. B. teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden oder installieren Sie PV-Anlagen, welche auch für den privaten Strom verwendet werden? Der Gesetzgeber hat für gemischt genutzte Objekte eine Zuordnungsfrist bis 30.09.2023 gesetzt.
Die Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter zum Unternehmensvermögen muss auch innerhalb der o.g. Frist erfolgen, wenn in 2022 noch keine Leistung erbracht wurde, aber bereits Anzahlungen für Leistungen vorliegen.
Da es immer wieder zu „Nicht-Zuordnungen“ kommt, bitten wir Sie frühzeitig, im Idealfall bereits im Vorfeld (bei Planungsbeginn) auf uns zuzukommen.
In Planung
Innerhalb der EU soll zum 01.01.2025 eine Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen zwischen Unternehmern wären dann nicht mehr erlaubt. Hinzukommen soll ein elektronisches Meldesystem für diese Rechnungen. Genaue Einzelheiten des geplanten Meldesystems sind noch nicht bekannt, dennoch sollten sich die Unternehmer bereits heute mit dem Thema E-Rechnungen befassen.
Organschaft – Innenumsätze – erneute EuGH-Vorlage
Erst kürzlich hat der EuGH mit seinem Urteil vom 01.12.2022 die deutsche Regelung im Bereich des Steuerschuldners bei Organschaften als EU-rechtskonform bestätigt. Nun hat der BFH erneut ein Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorgelegt, welches wieder erhebliche Konsequenzen auf die Praxis haben könnte.
Mit der EuGH-Vorlage soll geklärt werden, ob Umsätze zwischen den Beteiligten der Organschaft, also sogenannte Innenleistungen, statt wie bisher nicht steuerbar, sondern steuerpflichtig sind. Gerade für unternehmerische Bereiche mit steuerfreien Ausgangsumsätzen würde dadurch die Umsatzsteuer aus den dann steuerpflichtigen Innenumsätzen zu einer steuerlichen Belastung führen. Wir warten daher erneut, wie hier der EuGH entscheiden wird.
Aktuelle Rechtsprechungen
- Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der EuGH am 04.05.2023 (Rs. C-516/21) sich zum Thema Einheitlichkeit der Leistung geäußert. Dies betraf in diesem Verfahren die Vermietung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen (Putenstall). Nach dem EuGH hat die einheitliche Leistung Vorrang gegenüber dem Aufteilungsgebot. Die Nachfolgeentscheidung des BFH bleibt mit Spannung abzuwarten, denn auch sie könnte weitreichende Konsequenzen auf die Praxis haben sowie auf weitere anhängige Verfahren beim BFH. Beispielsweise könnte beim bisherigen Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze (Hotelrechnungen) in verschiedene Leistungen (Übernachtung/Parkplatzüberlassung) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes betroffen sein.
- Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2022 wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Thema Steuerentstehung bei Teilleistungen und Ratenzahlungen reagiert. Danach entsteht auch bei vereinbarter Ratenzahlung die Umsatzsteuer bereits vollumfänglich mit Ausführung der Leistung. Möchten Sie Ratenzahlungen vereinbaren, sollten Sie bereits im Vorfeld prüfen, ob gegebenenfalls Teilleistungen vorliegen. So wäre die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht vorzufinanzieren.
Aktuelle BMF-Schreiben – zum Download auf unserer Homepage
- 25.04.2023 > zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften
Darin sind insbesondere Änderungen / Ergänzungen für den „Zwischenhändler“ zum Thema Transportveranlassung enthalten. - 27.02.2023 > Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen
Hierzu möchten wir Sie auch auf unser Rundschreiben zu diesem Thema hinweisen, welches auf unserer Homepage abrufbar ist. > Zum BMF-Schreiben. - 27.01.2023 > Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft
Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft wurde aktualisiert. Insbesondere wurden die Begriffsbestimmungen Werklieferung und Werkleistung an die Rechtsprechung angepasst und Aussagen zur Steuerberichtigung aufgenommen.
Selbstverständlich stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung.
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Gertrud Ferg | Daniela Steiner | Nicole Egger
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.